Ordinance on the winding up of cadastre offices and of the Regional Survey and Mapping Office as well as on the establishment of the Regional Office for Mapping, Survey and Geo-Information and the Thuringia Ordinance on the re-organization of cadastre and land registration
صدر في 2005-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- Anordnung über die Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes sowie über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und Thüringer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesen.
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- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Thüringen
- الموضوعات
- Land and soil
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- cadastre/land registration, survey/mapping, institution, governance
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für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 31. März 2005 Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 109 113 115 125 126 128 22.03.2005 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes .............................................................. 22.03.2005 Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes ............................................................................................................................... 22.03.2005 Thüringer Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens .............................................. 08.03.2005 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung ................................ 08.03.2005 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge ThürZustVBezüge-) ........................................................................................................................................ 22.03.2005 Anordnung über die Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes sowie über die Errich tung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und Thüringer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens ...................................... Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes Vom 22. März 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "11. April 2001 (BGBl. I S. 506)" durch die Angabe "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" ersetzt. 2. § 3 a Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Ver braucherschutz kann als zuständige Behörde im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TierSG 1. den Betreiber einer Schlachtstätte zur Tötung von Vieh verpflichten, sofern die Tötung der Tiere auf grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften ein schließlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbe reich des Tierseuchengesetzes behördlich angeord net ist, und 2. ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwe cke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen." 3. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Errichtung (1) Für das Land wird eine Tierseuchenkasse als rechts fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wei mar errichtet. Sie führt die Bezeichnung 'Thüringer Tier seuchenkasse'. (2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenhei ten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Ver antwortung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be stimmt. Sie führt ein Dienstsiegel. (3) Die Anstalt entsteht mit dem Übergang des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Landes nach § 33 Abs. 2." 4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: "§ 6 a Aufsicht (1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwe sen zuständige Ministerium. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gelten entspre chend. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann bean standen, wenn wichtige Belange der Tierseuchenbe kämpfung berührt werden. § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 ThürKO gelten entsprechend. (3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tier seuchenkasse Auskunft über ihre Angelegenheiten ver langen." 5. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheits dienste." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Vorstandes" durch das Wort "Verwaltungsrats" und die Zahl "drei" durch die Zahl "fünf" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 110 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "(4) Scheiden Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter im Laufe der Amtsperiode aus, werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglie der oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absat zes 2 berufen." c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Der Verwaltungsrat hat zu seinen Sitzungen das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus können Ver treter aus berufsständischen Organisationen und Verbänden eingeladen werden. Das für das Veteri närwesen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimm ter Angelegenheiten einberufen wird." d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: "(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen und dem für das Vete rinärwesen zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten." 7. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Aufgaben des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Satzungen der Tierseuchenkasse, 2. den Haushaltsplan, 3. die Rechnungslegung und die Annahme des Ge schäftsberichts, 4. die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 4), 5. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 2 Satz 2), 6. die Entlastung des Geschäftsführers, 7. die Erhebung einer Umlage oder die vorübergehen de Verwendung von Beiträgen oder Rücklagen an derer Tierarten zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten (§ 17 Abs. 4), 8. die Richtlinien für die Tätigkeit der Tiergesundheits dienste (§ 26 Abs. 3) und 9. alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 bedür fen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zu ständigen Ministeriums." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium bestellt." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchen kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse in ei gener Verantwortung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen. Er bereitet die Sitzungen des Ver waltungsrats vor, führt die von ihm gefassten Be schlüsse aus und ist im Übrigen für alle Angelegen heiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder sei nem Vorsitzenden zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvor gänge, den Gang der Geschäfte und die Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste zu unterrichten." c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Der Geschäftsführer entscheidet im Einverneh men mit dem Verwaltungsrat und dem für das Vete rinärwesen zuständigen Ministerium über die Ein stellung und Entlassung der dem höheren Dienst vergleichbaren Angestellten. (4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne des § 7 des Thüringer Personalvertretungs gesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist Vorgesetzter aller Angestellten und Arbeiter der Tierseuchenkasse und nimmt diesen gegenü ber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr." 9. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 Bedienstete Die Tierseuchenkasse stellt die zur Erfüllung ihrer Auf gaben erforderlichen Bediensteten ein. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt." 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung so wie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Geschäftsjahr der Tier seuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes." b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 einge fügt: "(2) Der Geschäftsführer hat bis spätestens 31. März des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäfts jahr eine Rechnung aufzustellen sowie einen Ge schäftsbericht zu erstellen. Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchen kasse sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Geschäftsführer hat die geprüfte Rechnung, den Prüfungsbericht und den Geschäftsbericht unver züglich dem Verwaltungsrat und dem für das Vete rinärwesen zuständigen Ministerium vorzulegen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 111 11. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 werden die Worte "den Gebühren und anderen Entgelten," angefügt. b) In Nummer 3 wird die Verweisung "§ 26 Nr. 5" durch die Verweisung "§ 28 Nr. 5" ersetzt. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "Beiträge sind für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG genannten Tierarten sowie für Bienen völker zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für die in § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG genannten Tierarten kann nach Maßgabe die ser Bestimmung durch Satzung der Tierseu chenkasse abgesehen werden." bb) In Satz 6 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwal tungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstre ckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Bei tragsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Woh nungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung des der Voll streckungsbehörde entstehenden Verwaltungsauf wands stehen dieser außer den Vollstreckungskos ten (Gebühren und Auslagen) fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge, mindestens zehn Euro zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitrags schuldner." 13. Nach § 25 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt: "Fünfter Abschnitt Tiergesundheitsdienste" 14. Folgende neue §§ 26 und 27 werden eingefügt: "§ 26 Aufgaben und Organisation (1) Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne die ses Gesetzes sind: 1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesund heitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenhei ten; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom 23. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, 2. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren An forderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein schließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vor beugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und 3. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rah men der Gewährung einer Beihilfe durch die Tier seuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Sat zung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung ver bundenen Voraussetzungen. (2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 zie hen die Behörden nach § 1 Abs. 1 die Tiergesundheits dienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseu chenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesund heit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tier gesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Nähe res wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinär wesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchen kasse geregelt. (3) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungs rat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus. (4) Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fach bereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Ge schäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (5) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheits dienste berechtigt, 1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in de nen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betre ten und 2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unter lagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. (6) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucher schutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwa chungsämtern zusammen. § 27 Aufgaben- und Kostenträger, Aufsicht (1) Aufgaben, die die Tiergesundheitsdienste nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wahrnehmen, sind Landesauf 112 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen gaben. Im Übrigen sind es Aufgaben der Tierseuchen kasse. (2) Die Tierseuchenkasse erhebt für die Leistungen der Tiergesundheitsdienste, die im Auftrag der Tierbesitzer erbracht und nicht bei der Berechnung der Beitrags sätze berücksichtigt werden, oder die im Auftrag des Landes nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ausgeführt werden, Gebühren und Auslagen. Die Erhebung erfolgt aufgrund einer Satzung der Tierseuchenkasse. Kosten schuldner ist der Auftraggeber. (3) Die Tiergesundheitsdienste unterliegen der Fach aufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Mi nisteriums. Soweit die Tiergesundheitsdienste Aufga ben für das Land wahrnehmen, ist das für das Veteri närwesen zuständige Ministerium auch befugt, Prüfun gen durchzuführen und Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einzusehen und anzufordern." 15. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Dritter Teil. 16. Der bisherige § 26 wird § 28 und wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Gesetzes" werden das Wort "und" durch ein Komma und die Worte "unbeschadet des § 18 Abs. 6" durch die Worte "sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein schaften im Anwendungsbereich des Tierseuchen gesetzes unbeschadet des § 18 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2" ersetzt. b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. die Tötung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung und Verwertung von Tieren ein schließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und die Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädi gung zu leisten ist; ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten im gleichen Verhält nis geteilt," c) In Nummer 6 wird die Verweisung "§ 29 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 31 Abs. 3" ersetzt. 17. Der bisherige § 27 wird § 29 und wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Gesetzes" werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "sowie der unmit telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaften im Anwendungsbereich des Tierseu chengesetzes" eingefügt. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder der Schlachtung und Verwertung von Tieren ein schließlich des dafür notwendigen Transports im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG und der Untersuchung zur Feststellung des Genotyps von Schafen in Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, nach Maßgabe des § 28 Nr. 5," c) In Nummer 3 wird die Verweisung "§ 29 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 31 Abs. 3" ersetzt. 18. Der bisherige § 28 wird § 30. 19. Der bisherige § 29 wird § 31 und in Absatz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte "sowie der un mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchen gesetzes" eingefügt. 20. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil. 21. Der bisherige § 30 wird § 32. 22. Folgende neue §§ 33 und 34 werden eingefügt: "§ 33 Personal und Übergang des Sondervermögens des Landes (1) Die Arbeitsverhältnisse der am 30. Juni 2005 bei der Tierseuchenkasse beschäftigten Personen gehen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 über. (2) Die Thüringer Tierseuchenkasse als nicht rechtsfä higes Sondervermögen des Landes geht gemäß den zum 30. Juni 2005 erstellten Schlussbilanzen am 1. Juli 2005 auf die Anstalt nach § 6 Abs. 1 über. Diese ist Rechtsnachfolgerin des Sondervermögens Thüringer Tierseuchenkasse. § 34 Übergangsbestimmung Bis zum Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes geltenden Fassung vorgesehenen Amtszeit der berufenen Mitglieder und Stellvertreter des Vorstands der Tierseuchenkasse, gelten diese als berufene Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse als rechts fähiger Anstalt des öffentlichen Rechts." 23. Der bisherige § 31 wird § 35. 24. Der bisherige § 32 wird § 36 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft" eingefügt. 25. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt: a) in § 9, § 10 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 sowie § 11 Abs. 1 "Vorstand" durch "Verwaltungsrat" und Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 113 b) in § 10 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 3, in der Überschrift des § 11 und in § 11 Abs. 2 "Vorstan des" durch "Verwaltungsrats". 26. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderun gen angepasst. Artikel 2 Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wort laut des Thüringer Tierseuchengesetzes in der vom In-Kraft Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, 2 und 12 Buchst. a und Nr. 16 Buchst. a und b, Nr. 17 Buchst. a und b sowie Nr. 19 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes*) Vom 22. März 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Architektengesetzes Das Thüringer Architektengesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geän dert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "ver sichern" ein Semikolon und die Worte "von Versiche rungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten der Euro päischen Union ausgestellte Bescheinigungen sind gleichwertig; aus den Bescheinigungen, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf De ckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist" ein gefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschluss prüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum gelten die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach weise auf dem Gebiet der Architektur und für Maß nahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausü bung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in der jeweiligen Fassung bekannt gemach ten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be fähigungsnachweise und die entsprechenden Nach weise nach den Artikeln 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG als gleichwertig. Der Prüfung nach Artikel 6 der Richtlinie 85/384/EWG unterliegen Di plome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi gungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgän ge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Eu ropäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befä higungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/ 154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Kranken schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebam me, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S.1). 114 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als Innenarchitekt, als Stadtplaner sowie als Gar ten- und Landschaftsarchitekt auch, wer 1. aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo me, die eine mindestens dreijährige Berufsaus bildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in ei nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die berufli chen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, des Stadtplaners oder des Garten- und Landschafts architekten oder für die Ausübung dieser Beru fe verfügt, oder 2. über Ausbildungsnachweise im Sinne des Arti kels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/ EWG ver fügt und diesen Beruf in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union oder einem Ver tragsstaat des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tat sächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die nach Satz 1 erforderlichen Aus bildungsnachweise den Abschluss einer reglemen tierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Dritt staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Di plomanerkennung nach dem Recht der Europäi schen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) Die Entscheidung über die Eintragung ist in nerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeit punkt zu treffen, zu dem der Antragsteller den An trag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen." Artikel 2 Änderung des Ingenieurgesetzes Das Ingenieurgesetz vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' (Thüringer Ingenieurgesetz - ThürIngG)" 2. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach gewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Mitglied staaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum. (3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Ver tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die 1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur An erkennung der Hochschuldiplome, die eine mindes tens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung erworben haben, das in einem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder einem an deren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu ropäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zum In genieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieu rin' oder 'Ingenieur' entsprechenden Berufsbezeich nung allein oder in einer Wortverbindung erforder lich ist, oder 2. den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem ande ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Füh rung einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Inge nieurin' oder 'Ingenieur' entsprechenden Bezeich nung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms nach Nummer 1 bindet, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines Ausbil dungsnachweises im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG sind; die zweijährige Be rufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nach Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG bestätigen. Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jewei ligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ver tragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Das Geneh migungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abge schlossen sein. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen." 3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium." Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 115 4. Nach § 8 wird folgender neue § 9 eingefügt: "§ 9 Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form." 5. Der bisherige § 9 wird § 10. Artikel 3 Änderung des Thüringer Ingenieurkammergesetzes In § 4 Abs. 3 werden nach Satz 1 des Thüringer Ingenieur kammergesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) geändert worden ist, folgende Sätze einge fügt: "Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Mona ten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat. Ablehnende Entscheidungen sind zu be gründen." Artikel 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens Vom 22. März 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Rechtsstellung, Befugnisse § 1 Rechtsstellung § 2 Aufgaben und Befugnisse Zweiter Abschnitt Amtsausübung § 3 Amtsbezirk und Amtssitz § 4 Geschäftsstelle und Dienstsiegel § 5 Allgemeine Amtspflichten § 6 Geschäftsführung § 7 Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermes sungsbehörden § 8 Kosten § 9 Haftung § 10 Vertretung Dritter Abschnitt Aufsicht, Verletzung der Amtspflichten, Ordnungswidrigkeiten § 11 Aufsicht § 12 Verletzung der Amtspflichten § 13 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Bestellung, Bestellungsverfahren, Erlöschen des Amtes § 14 Voraussetzungen für die Bestellung § 15 Bestellungsverfahren § 16 Anhörungsausschuss § 17 Erlöschen des Amtes § 18 Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag § 19 Entlassung aus dem Amt § 20 Amtsverwalter Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen § 21 Beteiligung der Berufsvertretungen § 22 Tätigwerden Öffentlich bestellter Vermessungsinge nieure anderer Bundesländer Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Rechtsvorschriften § 24 Übergangsbestimmungen § 25 Gleichstellungsbestimmung Erster Abschnitt Rechtsstellung, Befugnisse § 1 Rechtsstellung (1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Ver messungswesens werden Öffentlich bestellte Vermes sungsingenieure von dem für das Kataster- und Vermes 116 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen sungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestim mungen dieses Gesetzes bestellt. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Trä ger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. § 2 Aufgaben und Befugnisse (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen, 2. Einsicht in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters nach § 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils gel tenden Fassung zu gewähren sowie Auskünfte und Auszüge daraus zu erteilen, sofern er am automatisier ten Abrufverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürKatG teilnimmt, 3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermes sungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, 4. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und 5. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverstän diger für das Vermessungswesen aufzutreten. (2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. Au gust 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fas sung entsprechend anzuwenden. (3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sach kundig ist. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnaus bildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvor schriften mitzuwirken. Zweiter Abschnitt Amtsausübung § 3 Amtsbezirk und Amtssitz (1) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsin genieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreis freien Stadt. (2) Der Amtssitz eines Öffentlich bestellten Vermessungs ingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Verlegung ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amts sitzes den Erfordernissen eines geordneten öffentlichen Vermessungswesens widersprechen würde. § 4 Geschäftsstelle und Dienstsiegel (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sein Amt nur von seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechta ge abhalten. (2) An seinem Amtssitz hat der Öffentlich bestellte Vermes sungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amts ausübung erforderlich ist. Der Öffentlich bestellte Vermes sungsingenieur kann an seiner Geschäftsstelle ein Schild mit dem Wappen des Freistaats Thüringen anbringen. Darunter kann ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffent lich bestellter Vermessungsingenieur", seinem Namen und der Beifügung des akademischen Grades angebracht wer den. (3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, wenn sie eine gemeinsame Geschäftsstelle an einem Amtssitz ein richten und die rechtliche und wirtschaftliche Selbststän digkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben (Arbeitsgemeinschaft). Die Arbeitsgemein schaft kann gemeinsame Einrichtungen und Geräte hal ten. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Ge nehmigung ist zu versagen, wenn Belange eines geordne ten öffentlichen Vermessungswesens der Bildung der Ar beitsgemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können für die Erledigung von großflächigen oder aufwändigen Ver messungsvorhaben projektbezogene Arbeitsgemeinschaf ten bilden, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Selbst ständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben. Das Projekt ist der Aufsichtsbehörde dar zulegen und die projektbezogene Arbeitsgemeinschaft von ihr genehmigen zu lassen. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel. § 5 Allgemeine Amtspflichten (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbstständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordern. Er darf keine Bindungen eingehen, die ihn in persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten führen und Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 117 damit die Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten be einträchtigen könnten. (2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren und keine Werbung durchführen. Eine die All gemeinheit aufklärende Information über das Amt des Öf fentlich bestellten Vermessungsingenieurs und die Anschrift seiner Geschäftsstelle sowie eine sachliche Aufzählung des Leistungsprofils sind zulässig. (3) Über die ihm bei seiner Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verschwiegen heit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch beste hen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die bei ihm Beschäftigten zur Verschwiegenheit nachweislich zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausschei den aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten. (5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbin den, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentli ches Interesse vorliegt. § 6 Geschäftsführung (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag eines Berechtigten tätig. Im Bereich seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsinge nieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 23 Nr. 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durch zuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmun gen Ausnahmen ergeben. Er darf Anträge nur dann ableh nen, wenn die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Antragserfüllung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist insbe sondere bei den in § 3 des Beurkundungsgesetzes ge nannten Tatbeständen anzunehmen. (2) Soweit seine Aufgaben im Amtsbezirk nicht beeinträch tigt werden, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsin genieur auch im übrigen Landesgebiet alle Aufgaben nach § 2 wahrnehmen. Ist für ihn absehbar, dass er Anträge außerhalb seines Amtsbezirks nicht innerhalb einer ange messenen Frist erledigen kann, so hat er den Antragsteller darauf hinzuweisen. Er kann solche Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ablehnen. (3) Er ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachla ge und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. (4) Soweit er die vermessungstechnische Ermittlung der Tatbestände für eine Beurkundung nicht selbst vorzuneh men hat, kann er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Fach kräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Aus bildung zur Mitwirkung heranziehen, die von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Mitwirkung von Fachkräften ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die wirksame Aufsicht über die Fachkräf te ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingeni eur persönlich zu gewährleisten. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse ver antwortlich und hat diese zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in seinen Vermessungen und Vermessungsschrif ten hat er innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntga be durch die Katasterbehörde auf eigene Kosten zu behe ben, soweit er für sie verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegen schaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichts behörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um um fangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermes sungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Ar beiten folgende Angaben anhand seiner Geschäftsunter lagen nachweisen können: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers oder Auftraggebers, 2. den Zahlungspflichtigen, 3. die genaue Bezeichnung des Antrags oder Auftrags, 4. den Tag der Annahme des Antrags oder Auftrags und 5. den Eingang von Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Dokumen ten. (7) Er hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nachweise über die Ermittlung, Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen. (8) Die Geschäftsunterlagen und die Nachweise nach den Absätzen 6 und 7 sind mindestens bis zum Ablauf des fünf ten auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzu bewahren. § 7 Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen Vermessungsarbeiten darauf zu achten, dass seine Arbeit dem Liegenschaftskataster und auch der Landes vermessung dient und insbesondere zur Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beiträgt. (2) Er soll bei seinen Arbeiten anfallende Unterlagen, die für die Landesvermessung von Bedeutung sind, der Auf 118 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen sichtsbehörde anzeigen und auf Verlangen zur Auswertung vorlegen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der oberen Katasterbehörde alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Ge bührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen. § 8 Kosten (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Ausla gen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-) in der jeweils gelten den Fassung und der aufgrund des § 23 Nr. 3 erlassenen Verwaltungskostenordnung. (2) Vorschriften, die eine Gebührenbefreiung oder -ermä ßigung vorsehen, gelten nicht für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. § 9 Haftung (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ver pflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus sei ner Berufstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Das Land haftet nicht an seiner Stelle. (2) Bei seiner Vertretung haftet der Öffentlich bestellte Ver messungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamt schuldner. § 10 Vertretung (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Vertretung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu sorgen, wenn er länger als drei Wochen an der Ausübung seines Berufs gehindert ist oder sich länger als drei Wochen von seinem Amtssitz entfer nen will. Die Vertretung erfolgt am Amtssitz des zu Vertre tenden; sie ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzei gen. (2) Bis zur Dauer von drei Monaten überträgt der Öffent lich bestellte Vermessungsingenieur einvernehmlich die Vertretung einem anderen Öffentlich bestellten Vermes sungsingenieur. Kann ein Einvernehmen nicht herbeige führt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Überschrei tet die Abwesenheit drei Monate, so ist die Bestellung ei ner Vertretung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. (3) Sorgt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht selbst für seine Vertretung (Absatz 1) oder unterlässt er es, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 zu stellen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Vertretung von Amts we gen bestellen. Der Vertreter muss selbst Öffentlich bestell ter Vermessungsingenieur sein oder die Bestellungsvor aussetzungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 erfüllen. (4) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestel lung als Vertreter kann widerrufen werden. (5) Für Arbeitsgemeinschaften kann die Aufsichtsbehörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung zu lassen. Dritter Abschnitt Aufsicht, Verletzung der Amtspflichten, Ordnungswidrigkeiten § 11 Aufsicht (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur unter steht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Minis terium. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation. (2) Zur Durchführung der Aufsicht ist der Öffentlich bestell te Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehör de Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäfts stunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in seine Akten und Bücher zu gewähren und die Überprü fung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäfts räume, Einrichtungen und Geräte und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte sowie der ordnungsgemäßen Abga be von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ver pflichtet, Mängel in der Berufsausübung, die zu Beanstan dungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prü fungsvermessungen ist er rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihnen beobachtend teilnehmen. (4) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsaus übung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wo chen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen las sen (Ersatzvornahme). In besonderen Fällen kann die Auf sichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öf fentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Leis tung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, geht der Kostenanspruch auf das Land über. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landes beamte entsprechend. (6) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken und Hinweise zu Arbeitsgemeinschaf ten. Die Liste wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffent Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 119 licht; das Gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassun gen. § 12 Verletzung der Amtspflichten (1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten, insbeson dere die im Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes genannten Pflichten, verletzt, begeht ein Dienstvergehen. (2) Als Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis, die Geld buße bis zu einer Höhe von Zwanzigtausend Euro und die Entlassung aus dem Amt zulässig. Die Disziplinarmaßnah men werden durch Verfügung der Aufsichtsbehörde ver hängt. Bei der Bemessung soll vorrangig berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Öffentlich bestellte Ver messungsingenieur seine Pflichten verletzt und das Ver trauen der Allgemeinheit und der Beteiligten enttäuscht hat; seine gesamte bisherige Tätigkeit und persönlichen Um stände sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzun gen, die keine oder keine vorläufige Amtsenthebung recht fertigen, nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen wurde. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" ohne oder in Verbindung mit dem Zusatz nach § 17 Abs. 2 unbefugt führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünfhundert Euro bis zu zehntausend Euro geahndet wer den. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei ten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten ist die Aufsichtsbehörde. Vierter Abschnitt Bestellung, Bestellungsverfahren, Erlöschen des Amtes § 14 Voraussetzungen für die Bestellung (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öf fentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach ei ner angemessenen Versorgung mit Leistungen der Katas tervermessung nach § 2 Abs. 3 ThürKatG zu berücksichti gen. (2) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschrei bung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der per sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die vermessungstechnische Ausbildung abschließen den Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Beruf nach Absatz 3 Nr. 3 gezeigten Leistungen. (3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. das Abschlusszeugnis einer Hochschule, Fachhoch schule oder gleichgestellten Einrichtung in der Fach richtung Vermessungswesen besitzt, 2. die Befähigung a) zum höheren vermessungstechnischen Verwal tungsdienst oder b) zum gehobenen vermessungstechnischen Verwal tungsdienst erworben hat, 3. nach dem Erwerb der Befähigung a) im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder b) im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 8 ThürKatG über wiegend mit Katastervermessungen nach § 2 Abs. 3 ThürKatG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäf tigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurücklie gen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ab geleistet worden sein soll, 4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beein trächtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, 5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und 6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfä higkeit nachweist. (4) Nicht bestellt werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat, 2. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängig keitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder einem freiberuflich tätigen Ingenieur steht, 3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist, 4. ein besoldetes Amt inne hat oder 5. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen. (5) Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zu verlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber 1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge richts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundord nung eintritt, 2. hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Minis teriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicher heit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Ein heitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilun gen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteise kretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Ver teidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokra tischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED 120 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nicht gegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverläs sigkeit ist im Einzelfall widerlegbar, 3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, 4. als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen wür de, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, 5. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Voll streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, 6. es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftig keit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder 7. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwä che seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungs gemäß auszuüben. § 15 Bestellungsverfahren (1) Ist ein Bedarf nach § 14 Abs. 1 gegeben, so ist vor der Bestellung der Anhörungsausschuss (§ 16) zu hören. (2) Die Aufsichtsbehörde legt den Amtsbezirk und den Amtssitz, von dem der Öffentlich bestellte Vermessungs ingenieur aus tätig werden wird, fest. Dabei ist insbeson dere auf die gleichmäßige und flächendeckende Verteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Lan desgebiet zu achten. (3) Über die Bestellung wird eine Urkunde erteilt. Eine Be stellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirk sam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie berechtigt zur Führung der Be rufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsinge nieur". Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine frü here Beamtentätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. (4) Der Bewerber hat vor der Aushändigung der Bestel lungsurkunde folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewis senhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott hel fe." Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (5) Lehnt ein Bewerber aus Gewissensgründen die Able gung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "Ich schwö re" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrau chen. (6) Die Bestellung kann aus besonderem Grund befristet werden. Sie ist regelmäßig bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bewerber sein 68. Lebensjahr vollendet hat, zu befris ten. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen eine Verlängerung zulassen. § 16 Anhörungsausschuss (1) Der Anhörungsausschuss wird von der Aufsichtsbehörde berufen. Er besteht aus einem Beamten des höheren ver messungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichts behörde als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar 1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Katasterbehörde tätig sein soll, und 2. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. (2) Der Anhörungsausschuss prüft die Eignung des Be werbers für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungs ingenieurs und gibt innerhalb von sechs Wochen nach Ein gang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Aufsichts behörde eine Stellungnahme ab. Er ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und soll den Bewerber anhören. § 17 Erlöschen des Amtes (1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungs ingenieur erlischt 1. durch eigenen Antrag (§ 18), 2. mit Entlassung aus dem Amt (§ 19), 3. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähig keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 4. mit der Bestellung als Öffentlich bestellter Vermes sungsingenieur in einem anderen Bundesland, 5. durch Fristablauf oder 6. mit dem Tod. (2) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 er lischt die Befugnis, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der um Entlassung aus dem Amt ersucht oder dessen Be stellung durch Fristablauf erlischt, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i.R." zu führen. § 18 Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Aufsichtsbehörde zu richten. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszu sprechen, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung der noch vorliegenden Anträge gewährleistet ist. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 121 § 19 Entlassung aus dem Amt (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn 1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist, 2. eine der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu Un recht als gegeben angenommen wurde oder entfallen ist, 3. ein Grund vorliegt, nach dem der Bewerber nach § 14 Abs. 4 nicht hätte bestellt werden dürfen oder 4. er sich einer groben Verfehlung gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann aus seinem Amt entlassen werden, wenn 1. er in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtli cher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 2. ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers an hängig ist, 3. ein Verfahren wegen einer Straftat unter Anordnung von Untersuchungshaft anhängig ist, 4. er sich wiederholter Pflichtverletzungen schuldig ge macht hat oder 5. er sein Amt länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Sofern absehbar ist, dass die Umstände, die nach Satz 1 zu einer Entlassung aus dem Amt führen können, vorüber gehender Natur sind oder sein können, kann der Öffent lich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Diens tes enthoben werden. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich bei einer Amtsentlassung oder während einer vorläufigen Dienstenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. § 20 Amtsverwalter (1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsin genieurs erloschen, soll die Aufsichtsbehörde die Abwick lung der Geschäfte einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen einer an deren Person, die die Voraussetzungen für eine Bestel lung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt, als Amtsverwalter übertragen. Wurde der Öffentlich bestellte Vermessungs ingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben und ist kein Vertreter nach § 10 bestellt, kann der Amtsverwalter zur Fortführung der Geschäfte bestimmt werden; in diesem Fall gelten die Absätze 4, 6 und 7 entsprechend. (2) Der Auftrag zur Geschäftsabwicklung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Er kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. In begründeten Ausnahme fällen kann die Frist verlängert werden. (3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag zur Geschäftsabwicklung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichts behörde. (4) Für den Amtsverwalter gilt dieses Gesetz entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsin genieur ist. (5) Der Amtsverwalter hat die Anträge zu erledigen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilt wurden. Er darf keine neuen Anträge annehmen. (6) Der Amtsverwalter hat seiner Unterschrift den Zusatz "Amtsverwalter" beizufügen und das Dienstsiegel des Öf fentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen. (7) Dem Amtsverwalter stehen die Kostenforderungen zu, die nach der Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Antragsteller die vor seiner Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem Öffentlich bestell ten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen. Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen § 21 Beteiligung der Berufsvertretungen Die von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieu ren gebildeten Berufsvertretungen sind von der Aufsichts behörde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ih rer Rechtsverhältnisse und des Kostenwesens in geeig neter Weise zu beteiligen. § 22 Tätigwerden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure anderer Bundesländer Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Ver messungsingenieur, der in einem anderen Land zugelas sen oder bestellt ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermes sungen auf das Landesgebiet Thüringens übergreifen. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Rechtsvorschriften Das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung: 1. das Verfahren der Bestellung und Vereidigung, insbe sondere Einzelheiten über die Feststellung des Bedarfs an Leistungen der Katastervermessung, die Reihen folge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Be werbern, die Aufgaben des Anhörungsausschusses, die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung, 2. die Berufsausübung, insbesondere Einzelheiten zur Geschäftsstelle, zur Amts-, Akten- und Siegelführung, zur Beurkundungsbefugnis, zur Ausführung von Ver messungsarbeiten, zur Einhaltung von nach Vermes sungsarten bestimmten Regelbearbeitungsfristen, zum Ausschluss der Amtstätigkeit und der Enthaltung bei 122 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Befangenheit, zur Beschäftigung von Hilfs- und Fach kräften und ihrer Mitwirkung an den Aufgaben, zur Bil dung von Arbeitsgemeinschaften, zur Vertretung, zur Prüfung der Berufsausübung, zur Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung, zu Übersichten über die Berufstätigkeit, 3. die Kosten für die Tätigkeit, insbesondere die kosten pflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Tatbestän de, bei deren Vorliegen die Erhebung der Kosten we gen Unbilligkeit unterbleiben soll, und 4. das Verfahren und Grundsätze zur Ahndung von Amts pflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu bestim men. § 24 Übergangsbestimmungen (1) Die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Sie führen die Bezeichnung "Öffentlich bestell ter Vermessungsingenieur". Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken und zur Führung des Wappens des Freistaats Thüringen entsprechend. Der Öffentlich bestell te Vermessungsingenieur behält den bisherigen Sitz sei ner Geschäftsstelle. Eine Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bisher zugelassenen Öffentlich bestellten Vermes sungsingenieuren kann bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde nach den Maßgaben die ses Gesetzes mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt werden. In der auszustellenden Urkunde kann eine Zusi cherung über die Bestellung eines Nachfolgers im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 erfolgen. Der Nachfolger hat die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu erfüllen; die in § 14 Abs. 4 genannten Versagungsgründe dürfen nicht vorliegen. (3) Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten die ses Gesetzes bei den Katasterämtern oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt wurden, fin den die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung. § 25 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Änderung des Thüringer Katastergesetzes Das Thüringer Katastergesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Leiter der das Liegenschaftskataster führen den Behörde, die von ihm beauftragten Beamten die ser Behörde und die Öffentlich bestellten Vermessungs ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift des Eigentümers öffent lich zu beglaubigen." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Oberste Katasterbehörde ist das für das Katas ter- und Vermessungswesen zuständige Ministeri um. Das Landesamt für Vermessung und Geoinfor mation ist obere Katasterbehörde und Wider spruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinfor mation hat seinen Hauptsitz in Erfurt." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Führung des Liegenschaftskatasters sowie der Vollzug der Katastervermessungen sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Aufgabe der oberen Katasterbehörde." b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die in Thüringen zugelassenen Öffentlich bestell ten Vermessungsingenieure;" c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) Anträge zur Durchführung von Katastervermes sungen von privatrechtlichen Antragstellern, kom munalen Körperschaften und Trägern der Bundes verwaltung sind ausschließlich von Öffentlich be stellten Vermessungsingenieuren zu bearbeiten. Gleiches gilt für Anträge der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) Katastervermessungen für Träger der unmittel baren Landesverwaltung sollen von der oberen Katasterbehörde vorgenommen werden, hiervon ausgenommen sind die Anträge der Flurbereini gungs- und Flurneuordnungsbehörden. Die obers te Katasterbehörde kann weitere Ausnahmen zu lassen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 4. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Einsicht, Auskunft und Auszüge (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen ein sehen sowie Auskunft und Auszüge daraus erhalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 123 Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn sich die Einsichtnahme, die Auskunft und die Auszüge auf nicht personenbezogene Daten be schränken. Die Katasterbehörden können dieses Recht aus Gründen des öffentlichen Wohls einschränken. Darüber hinaus kann die oberste Katasterbehörde fest legen, in welchen Fällen Angaben aus dem Zahlenwerk nicht erteilt werden können. (2) Öffentliche Stellen, sonstige zur Durchführung von Katastervermessungen berechtigte Stellen oder Nota re können Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen nehmen oder Auskunft oder Auszüge daraus erhalten, soweit es für die Erfüllung ihrer Auf gaben erforderlich ist." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Personen und andere Stellen außerhalb des öf fentlichen Bereichs, wenn überwiegend schutz würdige Interessen der Betroffenen nicht beein trächtigt werden und, soweit es sich um die Über mittlung von Daten mit Personenbezug handelt, ein berechtigtes Interesse dargelegt wird." b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und sei nen Unterlagen dürfen nur von der oberen Katas terbehörde sowie den am automatisierten Abrufver fahren nach Absatz 4 teilnehmenden Öffentlich be stellten Vermessungsingenieuren, Gemeinden und Landkreisen hergestellt, erteilt und vervielfältigt werden." c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "(4) Für die Übermittlung der Daten aus dem Lie genschaftskataster nach den Absätzen 1 und 2 und für die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gemeinden und Landkreise kann ein automatisier tes Abrufverfahren unter den Voraussetzungen des § 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fas sung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet werden. (5) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Genehmigung der Katasterbehörden ver vielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Drit te weitergegeben werden." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "oberen Katasterbehörde" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "den Katasterbe hörden" durch die Worte "der oberen Kataster behörde" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "unteren" durch das Wort "oberen" ersetzt. 7. In § 12 Satz 3 wird das Wort "Katasterbehörde" durch die Worte "obere Katasterbehörde" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "beim Katas teramt" durch die Worte "bei der oberen Kataster behörde" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung "§§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung "§§ 194 bis 213 des Bürgerlichen Ge setzbuchs" ersetzt. 9. Die Inhaltsübersicht ist den vorstehenden Änderungen anzupassen. Artikel 3 Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes Das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "und der" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesvermes sungsbehörden" die Worte "und der Gutachteraus schüsse für Grundstückswerte" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 3 werden die Worte "und der" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesvermes sungsbehörden" die Worte "und der Gutachteraus schüsse für Grundstückswerte" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Thüringer Abmarkungsgesetzes Das Thüringer Abmarkungsgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -289-), geändert durch Artikel 9 des Geset zes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die neben der oberen Katasterbehörde zum Voll zug der Abmarkung Befugten sind verpflichtet, der obe ren Katasterbehörde die für den Nachweis des Ergeb nisses der Abmarkung im Liegenschaftskataster not wendigen Unterlagen (§ 16) in angemessener Frist zu übergeben." 124 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Kataster amts" durch die Worte "der oberen Katasterbehör de" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Innenministeri um" durch die Worte "für das Kataster- und Ver messungswesen zuständige Ministerium" ersetzt. 3. In § 17 Abs. 3 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium" ersetzt. 4. In § 24 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für das Kataster- und Vermessungswesen zu ständige Ministerium" ersetzt. 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten" b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. 6. Die Inhaltsübersicht ist den vorstehenden Änderungen anzupassen. Artikel 5 Änderung des Thüringer Landesvermessungsgesetzes Das Thüringer Landesvermessungsgesetz vom 30. Janu ar 1997 (GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 15 des Ge setzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Oberste Landesvermessungsbehörde ist das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium. Obere Landesvermessungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation." 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "den Landesver messungsbehörden" durch die Worte "der oberen Lan desvermessungsbehörde" ersetzt. 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "den Landesvermes sungsbehörden" durch die Worte "der oberen Lan desvermessungsbehörde" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "einer Landesvermes sungsbehörde" durch die Worte "der oberen Lan desvermessungsbehörde" ersetzt. 4. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Nutzung und Verwendungsvorbehalt (1) Jeder kann die Ergebnisse der Landesvermessung einsehen und daraus Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der Landesvermessungsbehörden vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Drit te weitergegeben werden." 5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Thüringer Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse Das Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 10) wird wie folgt geändert: 1. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die obere Katasterbehörde zuständig. Im Rahmen ei nes Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens erteilt die für dieses Verfahren zuständige Flurbereinigungs behörde das Zeugnis." 2. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "7. August 1991 (GVBl. S. 285 -314-)" durch die Angabe "in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils gel tenden Fassung" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes In Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fas sung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457) geändert worden ist, wird in der Thüringer Besoldungsord nung B Besoldungsgruppe B 2 das Wort "Landesvermes sungsamtes" durch die Worte "Landesamtes für Vermes sung und Geoinformation" ersetzt. Artikel 8 Überprüfungsklausel Die Landesregierung legt zum Ende des Jahres 2006 dem Landtag einen Bericht zu Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Dabei berichtet sie insbesondere über die Erfahrungen mit der funktionalen, organisatorischen und örtlichen Gliederung der Verwaltung, über die Verbesse rung in der kostengünstigen Bereitstellung der verschie denen Geodaten und die Entwicklung der beruflichen Stel Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 125 lung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit der Gesetzesände rung mit dem Ziel der Zusammenführung aller das Katas ter- und Vermessungswesen betreffenden Gesetze in ei nem Gesetz Stellung. Artikel 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1102), geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), außer Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung Vom 8. März 2005 Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), verordnet die Landesre gierung: Artikel 1 Die Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe g) wird das Semikolon durch ein Kom ma ersetzt. bb) Folgende Buchstaben h bis j werden angefügt: "h) Borreliose, i) Windpocken, j) Keratoconjunctivitis epidemica;" b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird aufgehoben. bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a. cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkran kung nicht offensichtlich ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 3 bis 6. c) Die Nummer 9 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Num mern 7 bis 9. 3. In § 3 werden die Worte "zweiten auf die Verkündung fol genden Jahres" durch die Datumsangabe "28. Februar 2010" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2005 in Kraft. Erfurt, den 8. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dieter Althaus Klaus Zeh 126 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge -ThürZustVBezüge-) Vom 8. März 2005 Aufgrund des § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geän dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Septem ber 2003 (BGBl. I S. 1798), des § 19 Abs. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgeset zes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregie rung: § 1 Geltungsbereich und Aufgaben (1) Die Oberfinanzdirektion Erfurt -Zentrale Gehaltsstelle-, im Folgenden als Zentrale Gehaltsstelle bezeichnet, ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehen den Personen, der Beamten, der Richter und der Dienstan fänger, 2. der Arbeitnehmer, der Auszubildenden und sonstigen in ei nem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Aus bildungsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie 3. der Versorgungsempfänger. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 49 des Bundesbesol dungsgesetzes. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle nimmt für das Land die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermö gensbildungsgesetzes wahr. (3) Die Zentrale Gehaltsstelle ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist die Zentrale Ge haltsstelle nicht zuständig für Waldarbeiter. Für die Beschäftig ten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie die in einem öf fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 stehenden Personen des Klinikums der Friedrich Schiller-Universität Jena ist die Zentrale Gehaltsstelle nur für die Festsetzung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 EStG zu ständig. (5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründen den Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen. § 2 Festsetzung der Bezüge Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festset zung 1. des Besoldungsdienstalters für Beamte, der Lebensaltersstufe für Richter, des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Rich ter, 2. der Lebensaltersstufe für Angestellte einschließlich der Be schäftigungszeiten nach den §§ 19 und 39 des Bundesange stelltentarifvertrages für das Beitrittsgebiet (BAT-O)/ des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), 3. der Lohnstufen für Arbeiter einschließlich der Beschäfti gungszeiten nach den §§ 6 und 45 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in den neuen Bundesländern (MTArb-O)/ des Manteltarif vertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), 4. des Besoldungs- und des Jubiläumsdienstalters für Ange stellte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst verhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besol dungsrecht entsprechend anzuwenden ist. § 3 Versorgung (1) Die Zuständigkeit der Zentralen Gehaltsstelle im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung nach § 2 BeamtVG, b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers, c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungs bezügen aufgrund von Kannvorschriften sowie d) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Ent scheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 BeamtVG, 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlä gen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der per sonalverwaltenden Dienststelle, 3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, 4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 107b, 107c BeamtVG sowie deren Erstattung, 5. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsaus gleichs (§§ 1587 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB-). (2) Die Zentrale Gehaltsstelle ist darüber hinaus zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 6, § 62 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Satz 2 BeamtVG sowie Pensionsbehörde des Landes. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 127 § 4 Sonstige Aufgaben Die Zentrale Gehaltsstelle ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von den Dienststellen ge währten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwen dungen, 2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Beschäftigte, die an andere Dienstherrn abgeordnet sind, 3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 94 ThürBG, § 38 BAT-O/BAT sowie § 43 MTArb-O/ MTArb auf das Land übergegangen sind, 4. die Entscheidung nach § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungs gesetzes und nach § 29 B. Abs. 7 BAT-O/BAT für die Be schäftigten des Landes sowie 5. die Drittschuldnervertretung des Landes bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist aus zahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Be zügen. § 5 Rückforderung (1) Die Zentrale Gehaltsstelle ist zuständig für die Rückforde rung überzahlter Bezüge. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle entscheidet, ob nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 52 Abs. 2 Satz 3 Be amtVG, § 36 Abs. 6 Satz 1 BAT-O/BAT sowie nach § 31 Abs. 6 Satz 1 MTArb-O/MTArb von der Rückforderung aus Billigkeits gründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbe hörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Der Zentralen Gehaltsstelle wird die Befugnis übertragen, Rückzahlungsansprüche nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Mo nate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden, 2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschla gen, 3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen. § 6 Widerspruch Die Zentrale Gehaltsstelle entscheidet über Widersprüche ge gen die von ihr erlassenen Bescheide. § 7 Verfahren Das Verfahren regelt das für Finanzen zuständige Ministerium, soweit nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einver nehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Ver fahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen. § 8 Übergangsbestimmungen (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt, ist die Zentrale Gehaltsstelle auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat. (2) In den Fällen der §§ 2 und 4 Nr. 3 bleibt die bis zum In Kraft-Treten dieser Verordnung zuständige Dienststelle für bereits anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zustän dig. § 9 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten 1. die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Feststellung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 74), geändert durch Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 453) und 2. § 13 der Thüringer Verordnung und Anordnung über beam tenrechtliche Zuständigkeiten im Personalwesen der Polizei vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 510) außer Kraft. Erfurt, den 8. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Die Finanzministerin Dieter Althaus Birgit Diezel 128 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anordnung über die Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes sowie über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und Thüringer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens Vom 22. März 2005 Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), des § 84 Abs. 1 Halbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Arti kel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2) und aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Novem ber 2004 (GVBl. S. 853), verordnen hinsichtlich des Artikels 3 das Innenministerium, das Finanzministerium, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und das Ministeri um für Bau und Verkehr, hinsichtlich der Artikel 4 und 5 verordnen das Ministerium für Bau und Verkehr und das Ministerium für Landwirtschaft, Na turschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministe rium sowie aufgrund des § 9 Nr. 1 und 2 des Thüringer Landesvermessungs gesetzes vom 30. Januar 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr: Artikel 1 Anordnung über die Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes sowie über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation § 1 Auflösung der Katasterämter und des Landesvermessungsamtes (1) Die Katasterämter 1. Apolda mit Sitz in Apolda und einem Stützpunkt in Sömmerda, 2. Artern mit Sitz in Artern und einem Stützpunkt in Nordhau sen, 3. Gotha mit Sitz in Gotha und einem Stützpunkt in Bad Sal zungen, 4. Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen und einem Stützpunkt in Heiligenstadt, 5. Pößneck mit Sitz in Pößneck und einem Stützpunkt in Ei senberg, 6. Saalfeld mit Sitz in Saalfeld und einem Stützpunkt in Arn stadt und in Sonneberg, 7. Schmalkalden mit Sitz in Schmalkalden und einem Stütz punkt in Hildburghausen sowie 8. Zeulenroda mit Sitz in Zeulenroda und einem Stützpunkt in Schmölln werden aufgelöst. (2) Das Landesvermessungsamt mit Sitz in Erfurt wird aufge löst. § 2 Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde wird mit Hauptsitz in Erfurt und den Katasterbereichen mit Sitzen in Apolda, Ar tern, Gotha, Leinefelde-Worbis, Pößneck, Saalfeld, Schmalkal den und Zeulenroda errichtet. Artikel 2 Änderung der Thüringer Gutachterausschussverordnung Die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geän dert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Katasteramts, das" durch die Worte "der oberen Katasterbehörde, die" er setzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "vom Landesvermes sungsamt" durch die Worte "von der oberen Katas terbehörde" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Ihre" durch das Wort "Die" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Worte "dem Landesvermessungs amt" durch die Worte "der oberen Katasterbehörde" er setzt. 3. In den Einleitungen des § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "vom Landesvermessungsamt" durch die Worte "von der oberen Katasterbehörde" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "dem örtlich zuständigen Katasteramt" durch die Worte "der oberen Katasterbe hörde" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "Das Katasteramt" durch die Worte "Die obere Katasterbehörde" ersetzt. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 129 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "das Landesver messungsamt" durch die Worte "die obere Katasterbe hörde" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Bezeichnung "Flurneuordnungs ämter" durch die Bezeichnung "Ämter für Landentwick lung und Flurneuordnung" ersetzt. 6. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die elek tronische Berufung ist ausgeschlossen." 7. In § 21 Abs. 1 werden die Worte "beim Landesvermessungs amt" durch die Worte "bei der oberen Katasterbehörde" er setzt. 8. In § 26 Abs. 1 wird die Datumsangabe "30. Juni 2008" durch die Datumsangabe "31. Dezember 2009" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Lauf bahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637) wird wie folgt geändert: 1. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Ministerium" der Klam merzusatz "(oberste Kataster- und Landesvermessungs behörde)" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesvermessungs amt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Vermes sung und Geoinformation (obere Kataster- und Landes vermessungsbehörde)" ersetzt. 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "beim Landesver messungsamt" durch die Worte "bei der oberen Landes vermessungsbehörde" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Tabelle wie folgt geändert: aa) In der Spalte "Ausbildungsstellen" werden folgende Bezeichnungen ersetzt: aaa) in Abschnitt I "Katasteramt" durch "obere Ka tasterbehörde", bbb) in Abschnitt III "Katasteramt" durch "obere Ka tasterbehörde", ccc) in Abschnitt IV "Landesvermessungsamt" durch "obere Landesvermessungsbehörde" und ddd) in Abschnitt VI "Landesvermessungsamt als obere Kataster- und Vermessungsbehörde" durch "obere und oberste Katasterbehörde". bb) In der Spalte "Ausbildungsinhalt" wird in Abschnitt VI die Bezeichnung "Katasterämter" durch die Be zeichnung "die obere Katasterbehörde" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Lauf bahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des geho benen kartographischen Verwaltungsdienstes vom 25. Oktober 1999 (GVBl. S. 586) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Bezeichnung "Landesvermessungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoin formation (obere Kataster- und Landesvermessungsbehör de)" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 wird die Bezeichnung "das Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" ersetzt. 3. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Thürin ger Landesvermessungsamt" durch die Bezeichnung "Thü ringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation" er setzt. 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten". b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ab lauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. 5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen an gepasst. 6. In Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der Spalte "Ausbildungsstelle" werden folgende Be zeichnungen ersetzt: aa) in den Abschnitten 1 und 4 jeweils "Katasteramt" durch "obere Katasterbehörde", bb) in den Abschnitten 3 und 6 jeweils "Landesvermes sungsamt" durch "obere Landesvermessungsbehör de", cc) in Abschnitt 5 "Katasteramt oder Landesvermes sungsamt" durch "obere Kataster- und Landesver messungsbehörde", dd) in den Abschnitten 8 und 11++) jeweils "Landesver messungsamt" durch "obere Kataster- und Landes vermessungsbehörde", ee) in Abschnitt 10 "Landesvermessungsamt" durch "obere und oberste Kataster- und Landesvermes sungsbehörde" und 130 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ff) in Abschnitt 12++) "Katasteramt" durch "obere Ka taster- und Landesvermessungsbehörde". b) In der Spalte "Ausbildungsinhalt" werden in Abschnitt 4 Spiegelstrich 6 die Worte "im Katasteramt" durch die Worte "in der oberen Katasterbehörde" ersetzt. 7. In Anlage 2 werden in der Tabelle in der Spalte "Ausbil dungsstelle" folgende Bezeichnungen ersetzt: a) in Abschnitt 3 "Katasteramt" durch "obere Katasterbe hörde" und b) in Abschnitt 7 "Landesvermessungsamt" durch "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde". 8. In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der Spalte "Ausbildungsstelle" werden folgende Be zeichnungen ersetzt: aa) in Abschnitt 1 "Landesvermessungsamt" durch "obe re Kataster- und Landesvermessungsbehörde", bb) in Abschnitt 2 "Katasteramt" durch "obere Kataster behörde", cc) in den Abschnitten 5, 6, 9, 11 und 12++) jeweils "Lan desvermessungsamt" durch "obere Landesvermes sungsbehörde" und dd) in Abschnitt 13++) "Katasteramt Landesvermessungs amt" durch "obere Kataster- und Landesvermes sungsbehörde". b) In der Spalte "Ausbildungsinhalt" werden folgende Be zeichnungen ersetzt: aa) in Abschnitt 2 Spiegelstrich 7 "den Katasterämtern" durch "der oberen Katasterbehörde" und bb) in Abschnitt 7 Spiegelstrich 4 "Katasteramt" durch "oberer Katasterbehörde". 9. In den Anlagen 8 bis 10 -Vorderseite- wird jeweils in der Überschrift die Bezeichnung "Thüringer Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Lauf bahnen des mittleren vermessungstechnischen und des mittle ren kartographischen Verwaltungsdienstes vom 30. September 2002 (GVBl. S. 367) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Bezeichnung "Landesvermessungsamt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Vermessung und Geoin formation (obere Kataster- und Landesvermessungsbehör de)" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 wird die Bezeichnung "das Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" ersetzt. 3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Bezeichnung "Thürin ger Landesvermessungsamt" durch die Bezeichnung "Thü ringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation" er setzt. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten". b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ab lauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. 5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. 6. In Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der Spalte "Ausbildungsstelle" werden folgende Be zeichnungen ersetzt: aa) in den Abschnitten 1 und 2 jeweils die Bezeichnung "Katasteramt" durch die Bezeichnung "obere Katas terbehörde" und bb) in Abschnitt 5 die Bezeichnung "Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "obere Kataster und Landesvermessungsbehörde". b) In Spalte "Ausbildungsinhalt" wird in Abschnitt 2 Spie gelstrich 8 die Bezeichnung "Katasterämter" durch die Bezeichnung "oberen Katasterbehörde" ersetzt. 7. In Anlage 2 wird in der Tabelle in der Spalte "Ausbildungs stelle" in Abschnitt 2 die Bezeichnung "Katasteramt" durch die Bezeichnung "obere Katasterbehörde" ersetzt. 8. In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In der Spalte "Ausbildungsstelle" werden folgende Be zeichnungen ersetzt: aa) in den Abschnitten 1 bis 5, 7 und 9 jeweils "Landes vermessungsamt" durch "obere Landesvermessungs behörde" und bb) in Abschnitt 6 "Landesvermessungsamt Katasteramt" durch "obere Katasterbehörde". b) In der Spalte "Ausbildungsinhalt" wird in Abschnitt 5 Spiegelstrich 2 die Bezeichnung "Landesvermessungs behörden" durch die Bezeichnung "oberen Landesver messungsbehörde" ersetzt. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 31. März 2005 131 9. In den Anlagen 8 bis 10 -Vorderseite- wird jeweils in der Überschrift die Bezeichnung "Thüringer Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung In § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Thüringer Verordnung über Zuständig keiten auf dem Gebiet der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung vom 23. Juli 1999 (GVBl. S. 514), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 743) ge ändert worden ist, wird die Bezeichnung "das Landesvermes sungsamt" durch die Bezeichnung "die obere Kataster- und Lan desvermessungsbehörde" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Thüringer Landesvermessungsverfahrensverordnung Die Thüringer Landesvermessungsverfahrensverordnung vom 5. August 2000 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten". b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ab lauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" eingefügt. Artikel 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 1. die Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Katas terämter und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vom 3. Juni 2003 (GVBl. S. 320), 2. die Artikel 1 und 3 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften aus dem Geschäftsbereich des Innenminis teriums und des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruk tur und Anordnung über die Errichtung des Landesvermes sungsamtes vom 28. September 1995 (GVBl. S. 316) sowie 3. Nummer 1.3.3 der Anlage der Anordnung der Landesregie rung und Verordnung des Innenministers über die Errich tung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thürin gen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), die zuletzt durch Artikel 3 der Anordnung und Verordnung vom 5. September 2003 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, außer Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Dieter Althaus Der Minister für Bau Der Innenminister und Verkehr Trautvetter Karl Heinz Gasser Die Finanzministerin Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Birgit Diezel Dr. Volker Sklenar 132 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016