Ordinance on the levying of charges on demands of services for the disposal of non-edible animal products
صدر في 2012-08-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Berlin
- الموضوعات
- Livestock, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- animal by-products, fees/royalties, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste
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Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vom 27. August 2012 (GVBl. S. 267) BRV 7831-2-1 Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Schuldner, Gläubiger § 3 Auslagen § 4 Ermäßigung, Befreiung § 5 Inkrafttreten Anlage Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN § 1 Anwendungsbereich Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN § 2 Schuldner, Gläubiger (1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte. (2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben. (3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt. (4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN § 3 Auslagen 1Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. 2Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN § 4 Ermäßigung, Befreiung (1) Im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden. (2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN § 5 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 216) außer Kraft. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierNebEntVO] [Tierische Nebenproduktebeseitigung-Entgeltverordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.10.2012 BLN Anlage Tarifstelle Leistung Entgelt zzgl. MwSt. (EUR) I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde 109 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 22 110 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 33 111 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 62 112 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 230 B Tierkörper der Kategorie 1 120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten je Stück 100 121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten je Stück 10 122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten je Stück 10 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 EUR berechnet. C Heimtiere und Versuchstiere 130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück Hund 22 je Stück Katze 18 je Anfahrt 15 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück Hund 22 je Stück Katze 18 je Anfahrt 30 132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers je Stück Hund 22 je Stück Katze 18 133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren je kg 1 je Anfahrt 30 Bei der Beseitigung von Heim- und Versuchstieren werden Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial gesondert berechnet. 134 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 33 135 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 62 Zu den unter 134 und 135 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 30 EUR berechnet. II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse Für die Beseitigung –ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die ehemalige Lebensmittel enthalten, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der VO (EG) 1069/2009 einzustufen, –von Tierkörpern, –von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 9 VO (EG) 1069/2009, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden, wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen: 209 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 22 210 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 33 211 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 62 212 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 230 B Tierkörper 220 Beseitigung von Pferden und Eseln je Stück 243 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys je Stück 123 222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten je Stück 76 223 Beseitigung von Kälbern je Stück 30 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten je Stück 10 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern je Stück 7 226 Beseitigung von Sau/Eber je Stück 50 227 Beseitigung von Schweinen über 50 kg je Stück 30 228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kg je Stück 15 229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg je Stück 7 230 Beseitigung von Gefügel je Stück 7 231 Beseitigung von Wild über 50 kg je Stück 100 232 Beseitigung von Wild bis 50 kg je Stück 45 240 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters1 : 120 l je 75 241 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters2 : 240 l je 120 242 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters3 : 1,1 cbm je 360 III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Landesfschereischeingesetzes (LFischScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, abgefscht werden, werden folgende Entgelte erhoben: 309 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 25 310 Bereitstellung und Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 36 Zusätzlich werden 30 EUR Anfahrtspauschale berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers wird keine Anfahrtspauschale berechnet. IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren für die Abholung von tierischen Nebenprodukten werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. 409 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit bis zu 3,5 t 40 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 50 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 90 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. 1 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 30 EUR Anfahrtspauschale berechnet. 2 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 30 EUR Anfahrtspauschale berechnet. 3 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222 bis 230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, reduziert sich das Entgelt auf ein Drittel des ausgewiesenen Betrages. Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 30 EUR Anfahrtspauschale berechnet.