Ordinance on the Implementation of Section 9 of the Energy Transition and Climate Protection Act (EWKSG§9AV SH)
صدر في 2022-11-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig- (EWKSG§9AV SH).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Schleswig-Holstein
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- renewable energy, climate change, environmental planning, policy/planning
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§ 1 - Begriffsbestimmungen 18.11.2022
§ 2 - Formulare 18.11.2022
§ 3 - Anzeige und Nachweis 18.11.2022
§ 4 - Überwachung, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 18.11.2022
§ 5 - Statistik 18.11.2022
§ 6 - Anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien 18.11.2022
§ 7 - Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan 18.11.2022
§ 8 - Entfallen der Nutzungspflicht 18.11.2022
§ 9 - Gebühren 18.11.2022
§1 Begriffsbestimmungen Für die Ausführung des § 9 Absatz 1 bis 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Hol- stein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Heizungsanlage“ ist eine technische Anlage zur Versorgung von Wohn- und Nichtwohngebäu- den mit Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser; die Wärmeerzeugung kann hierbei - Seite 1 von 6 - insbesondere durch Heizkessel, Stromdirektheizungen oder regenerative Wärmeerzeugungsan- lagen sowie durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgen; „Heizkessel“ im Sinne dieser Verordnung ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14 des Gebäudeenergiegeset- zes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, (GEG); 2. der „Austausch einer Heizungsanlage“ liegt vor, wenn mindestens der Heizkessel oder der an- dere Wärmeerzeuger erneuert wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger erneuert wird; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; 3. ein „nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage“ liegt vor, wenn in ein bisher nicht beheiztes Gebäude oder Teile des Gebäudes eine Heizungsanlage eingebaut wird; 4. „Stromdirektheizung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 des GEG.
§2 Formulare Für Anzeigen und Nachweise gemäß § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EWKG sowie zur Darlegung der Grün- de für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 9 Absatz 9 EWKG sind Formulare zu verwenden, welche durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium gemeinsam mit dem für Bauen zustän- digen Ministerium öffentlich bekanntgemacht werden.
§3 Anzeige und Nachweis (1) Die Anzeigepflicht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 EWKG ist mit Zugang des unterschriebenen Formu- lars bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschorn- steinfeger erfüllt. Der Zugang der Anzeige wird schriftlich bestätigt und die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer erhält binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige einen schriftlichen Hinweis, falls die Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach § 9 Absatz 1 in Ver- bindung mit den Absätzen 4 bis 8 EWKG durch die angezeigten Maßnahmen nicht erfüllbar ist oder Nachbesserungen erforderlich sind. (2) Der Austausch der Heizungsanlage kann auf eigenes Risiko der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers auch bereits innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen. (3) Zum Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 EWKG hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäude- eigentümer Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, 1. welche anerkannte Erneuerbare Energie (§ 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG in Verbindung mit § 2 Num- mer 5 EWKG) genutzt wird oder 2. welche Ersatzmaßnahme (§ 9 Absatz 5 bis 8 EWKG) eingesetzt wird oder - Seite 2 von 6 - 3. welche Kombination (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EWKG) von anerkannten Erneuerbaren Energien mit Ersatzmaßnahmen unter Angabe der Anteile verwendet wird. (4) Der Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 EWKG ist erbracht, wenn seitens der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entweder eine Bestä- tigung zur nachgewiesenen Maßnahme erfolgt ist oder nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Nachweises kein Hinweis zur Nachbesserung erteilt wurde.
§4 Überwachung, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (1) Im Rahmen der Überwachung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 EWKG durch die zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und zu- ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäude- eigentümer zur Mitwirkung verpflichtet und haben hierzu alle erforderlichen Informationen und Unter- lagen zur Verfügung zu stellen. (2) Ergeben sich aus Überwachung und Überprüfung Hinweise auf Verstöße gegen die Anzeige-, Nach- weis- und Nutzungspflichten, teilen die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger dies den für Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Landrätin- nen, Landräten, Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern als Kreisordnungsbehörden mit, soweit dies zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1 EWKG erforderlich ist.
§5 Statistik Für statistische Zwecke übermitteln die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfeger die Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 3 Satz 3 EWKG jedes Kalenderjahres in anonymisierter Form bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Landesin- nungsverband der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (LIV) unter Verwendung eines vom LIV dafür bereitgestellten Formulars. Zu übermitteln sind insbesondere die Anzahl der An- zeigen, die Verteilung der Nachweise gemäß den gewählten Erfüllungsoptionen auf den Anzeigefor- mularen einschließlich der Angaben zu bisherigen und künftigen Heizungsanlagen sowie der Energie- träger, gebäudebezogene Daten zu Orten und Baujahren sowie Art und Anzahl der Hinweise auf Ver- stöße gemäß § 5 Absatz 2. Der LIV erstellt für jedes Kalenderjahr eine Übersicht und eine statistische Auswertung der übermittelten Daten und legt diese bis zum 30. April des folgenden Jahres dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vor. Für die Erstellung dieser Übersicht und die sta- tistische Auswertung sowie für die Anbindung und Pflege einer IT-Schnittstelle zum Abruf der Formu- lare gemäß § 3 erhält der LIV von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Jah- respauschale, die gesondert vereinbart wird.
§6 Anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien (1) Für die anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG in Verbindung mit § 2 Nummer 5 EWKG sind ergänzend die folgenden Absätze maßgeblich. (2) Die gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG anerkannte Nutzung von Geothermie und Umweltwärme schließt die Nutzung von Abwärme nach § 2 Nummer 1 EWKG ein und ist durch folgende technische Lösungen möglich: - Seite 3 von 6 - 1. elektrisch oder gasbetriebene Sole/Wasser-Wärmepumpen, Wasser/Wasser-Wärmepumpen 1 oder Luft/Wasser-Wärmepumpen, die nach der Verordnung (EU) 813/2013 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, 2. elektrisch oder gasbetriebene Luft/Luft-Wärmepumpen oder festverbaute Luftheizungsproduk- 2 te, die nach der Verordnung (EU) 2016/2281 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, 3. festverbaute Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, die nach der Verordnung (EU) 3 1253/2014 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und die bauordnungsrechtlichen An- forderungen, insbesondere nach den Technischen Baubestimmungen Schleswig-Holstein (VV TB SH) vom 22. April 2021 (Amtsbl. Schl.-H. 2021 Nr. 19, S. 607) erfüllen, 4. Nutzung von Abwärme, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang produziert wird, wenn hierdurch entweder 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs gedeckt wird oder mindestens 50 Prozent der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden oder mindestens 50 Prozent der Wohnfläche bei Wohngebäuden versorgt wird. (3) Für die gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG anerkannte Nutzung von fester, flüssiger oder gasförmi- ger Biomasse gelten folgende Voraussetzungen: 1. Eine öl- oder gasbetriebene Heizungsanlage oder gasbetriebene Brennstoffzelle wird zur voll- ständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs genutzt und mit einem Brennstoff betrieben, der durch Beimischung zu mindestens 15 Prozent aus Erneuerbaren Energien besteht; wenn ein Brennstoff eingesetzt werden soll, der durch Beimischung zu einem geringeren Prozentsatz aus Erneuerbaren Energien besteht, muss dies in Kombination mit anderen Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 EWKG erfolgen; der Nachweis über den beigemischten Anteil kann beispiels- weise durch einen Bezugsvertrag oder eine Rechnung nachgewiesen werden, sofern a) gasförmige Biomasse den Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nummer 2 GEG entspricht oder b) flüssige Biomasse den Anforderungen nach § 39 Absatz 3 GEG entspricht; 2. bei Betrieb von mehreren zentralen Heizkesseln zur Deckung der Grundlast werden mindestens 15 Prozent der Nennwärmeleistung des Kessels durch Biomasse gedeckt; 3. feste Biomasse wird wie folgt genutzt: a) für den Betrieb einer Heizungsanlage zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebe- darfs, b) für den Betrieb einer Heizungsanlage zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wär- meenergiebedarfs, was durch Rechnung oder Eigenerklärung nachzuweisen ist, c) für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV, welche mindestens 30 Prozent der Wohnfläche nachweisbar beheizen und an mindes- tens 90 Tagen im Jahr benutzt werden oder mit einem Wasserwärmeüberträger zum Zentralheizungssystem ausgestattet sind, - Seite 4 von 6 - d) in Ausnahmefällen ersatzweise anstelle der Anforderungen des Buchstaben c für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen gemäß § 2 Nummer 3 der 1. BImSchV zur De- ckung von mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, was durch Rechnung oder Eigenerklärung nachzuweisen ist. (4) Die anerkannte Nutzung Erneuerbarer Energien kann auch durch Nutzung von daraus erzeugtem Strom in einer Stromdirektheizung erfolgen, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird. In dem Fall ist über einen Strombezugsvertrag oder durch eine Erzeugung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude gegenüber der bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen, dass aus- schließlich Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien zum Einsatz kommt. Fußnoten 1) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festle- gung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombi- heizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136-161) 2) Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah- mens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiever- brauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozess- kühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (Text von Bedeutung für den EWR) vom 30.11.2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1-50) 3) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 07.07.2014 zur Durchführung der Richt- linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8-26)
§7 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan Die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans gemäß § 9 Absatz 7 EWKG muss durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassene Ener- gieberaterin oder einen entsprechenden Energieberater erfolgen, die oder der in der Energieeffizienz- Experten-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur GmbH unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist.
§8 Entfallen der Nutzungspflicht (1) Die Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 9 Absatz 9 EWKG hat die Gebäudeeigentü- merin oder der Gebäudeeigentümer gegenüber der zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornstein- fegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars darzulegen. Der Eingang der Begründung wird schriftlich bestätigt und - Seite 5 von 6 - die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer erhält binnen eines Monats nach Eingang der Begründung bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger schriftlich einen beratenden Hinweis, falls Nachbesserungen erforderlich sind. (2) Die Nutzungspflicht entfällt gemäß § 9 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 EWKG insbesondere, wenn 1. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Energieberaters, der bei der Energieeffizienz-Exper- ten-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur GmbH unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist, ergibt, dass eine Amortisation der günstigsten technisch realisierbaren Option zur Erfüllung des § 9 Absatz 1 Satz 1 EWKG erst nach über 20 Jahren möglich ist, oder 2. die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer auf Grund ihrer oder seiner persönli- chen oder betrieblichen Situation nachweislich nicht in der Lage ist, die günstigste technisch realisierbare Option zur Erfüllung des § 9 Absatz 1 Satz 1 EWKG zu finanzieren.
§9 Gebühren Die beliehenen Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger erheben für Amtshandlun- gen der ihnen durch § 9 Absatz 11 Satz 1 EWKG übertragenen Aufgaben nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 EWKG Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schles- wig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- zes zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.- H. S. 301), in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 931). - Seite 6 von 6 -