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قوانين ألمانيا

Ordinance on the granting of subsidies for the private storage of certain fish products

صدر في 1975-05-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
fish products, transport/storage, contracts

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse FischBeihV Ausfertigungsdatum: 30.07.1975 Vollzitat: "Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse vom 30. Juli 1975 (BAnz. 1975 Nr. 144), die durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018 Fußnote Textnachweis ab: 1.7.1975 Eingangsformel Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse. § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). § 3 Abschluß von Verträgen Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein. § 4 Gewährung der Lagerbeihilfe Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich. § 5 Sicherheitsleistung § 6 Mitwirkungspflichten (1) Der Einlagerer hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nachzuweisen. Die geforderten Nachweise sind durch Vorlage von in übersichtlicher Form geführten Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, insbesondere Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de 2 über Einzelheiten des Erwerbs und der Einlagerung der Fischereierzeugnisse sowie über die Angaben des in § 3 genannten Vertrages zu erbringen. Ferner ist über die Bestandsentwicklung eine laufende Aufzeichnung zu führen, aus der sämtliche Mengenveränderungen bis zum Ablauf der jeweiligen Lagerzeit hervorgehen. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt. (2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Nachweise und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beihilfegewährung beziehen, sieben Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft. Schlußformel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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