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قوانين ألمانيا

Ordinance on the control of wild hop

صدر في 1956-11-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Bayern
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, cereals/grains/rice, pests/diseases, pesticides, plant protection, crops, agricultural commodities
الفئات
agriculture

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  1. Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens Fundstelle: BayRS V, S. 374 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 €-Änderungen (§ 3 V v. 3.4.2001, 177) Auf Grund von § 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308)1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. S. 94)2) wird bestimmt: Fußnoten 1) Nunmehr § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. FN 7823-3 2) Nunmehr § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BayRS 7823-1-E § 1 In Gemeinden, in denen Hopfen angebaut wird, insbesondere in den anerkannten Hopfenanbaugebieten nach § 4 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens3) vom 9. Dezember 1929 (RGBl. I S. 213) und §§ 4 bis 8 der Hopfenherkunftsverordnung4) sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, jährlich bis spätestens 15. Juni sämtliche wildwachsenden Hopfenpflanzen (Heckenhopfen) auf ihren Grundstücken durch Abschneiden der Reben am Blühen zu hindern und möglichst durch Aushauen des Wurzelstocks zu roden. Fußnoten 3) BGBl. FN 7821-1 4) BayRS 7821-10-E § 2 Wird von einem Pflichtigen die Rodung wilden Hopfens unterlassen und auch innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Nachfrist nicht vorgenommen, so kann die Gemeinde die Rodung auf Kosten des Pflichtigen durchführen lassen. § 3 1 Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2 Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3 Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes. § 4 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Grundstücken entgegen § 1 wildwachsende Hopfenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig durch Abschneiden der Reben am Blühen hindert. § 5 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft6) . 2 (gegenstandslos) Fußnoten 6) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. November 1956 ( Nr. 26 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. Dezember 1956, S. 278) Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei

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