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قوانين ألمانيا

Ordinance on the control of Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al

صدر في 2001-06-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants, Water
الكلمات المفتاحية
plant protection, pests/diseases, quarantine, vegetables/legumes, irrigation
الفئات
agriculture

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  1. 1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Pflanzen schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati onserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anzeigepflichten § 2 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone § 3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone § 4 Verwendung und Behandlung § 5 Züchtungs- und Haltungsverbot § 6 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken § 7 Ordnungswidrigkeiten § 1 Anzeigepflichten (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens 1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.], 2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens] unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi gen Behörde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind 1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln an gebaut sind oder waren, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1). 2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Knollen. (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auf tretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten. § 2 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab. (2) Die Sicherheitszone umfasst 1. bei Kartoffelkrebs a) die befallene Fläche sowie b) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist, und 2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche. (3) Eine Anbaufläche gilt auch als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden ist. (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche 1. bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganis mus und kein Vorhandensein seines Erregers und 2. bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad organismus festgestellt wird. Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel*) Vom 5. Juni 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1007 § 3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (1) In der Sicherheitszone dürfen 1. keine Kartoffeln angebaut werden und 2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffel krebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schad organismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind. (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behör de abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kar toffeln genehmigen, wenn 1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind oder 2. der Boden wirksam entseucht worden ist. In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder ver wendet werden. (4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre gers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffel nematoden, wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist, dass 1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind, 2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der jeweiligen Rasse des Schadorga nismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundes anzeiger bekannt. (5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. (6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. § 4 Verwendung und Behandlung Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs berechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten. § 5 Züchtungs- und Haltungsverbot Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga nismen sind verboten. § 6 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht. (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus, 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens, 4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens, sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor gesehen ist, 5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens. Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ein haltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen erzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An hängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den An zeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflan zenbeschauverordnung bleiben unberührt. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet, 5. entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffel kraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder 6. entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch stabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt. Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen § 1 Anzeigepflichten § 2 Überwachung § 3 Befallsverdacht § 4 Befallsfeststellung § 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone § 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone § 7 Züchtungs- und Haltungsverbot Abschnitt 2 Besondere Schutzbestimmungen bei Befall § 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln § 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomaten pflanzen § 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule § 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim krankheit an Kartoffeln § 12 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleim krankheit an Tomatenpflanzen Abschnitt 3 Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten § 13 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken § 14 Ordnungswidrigkeiten A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e S c h u t z b e s t i m m u n g e n § 1 Anzeigepflichten (1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens 1. der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiga nensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] oder 2. der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind 1. bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleim krankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrach ter Kartoffeln oder 2. bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besit zer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrach ter Tomatenpflanzen. (3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruf lichen oder gewerbsmäßigen Umgangs 1. mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder 2. mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffent liche oder private Untersuchungsstellen, die Untersu chungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen ver pflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils gelten den Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen. § 2 Überwachung (1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen 1. die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit, 2. Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiter kultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der Schleimkrankheit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1009 (2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ring fäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia sola nacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, kön nen abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschafts kartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffel knollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflan zen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden. (3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt. (4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infekti onsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erre gers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zustän dige Behörde gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfahren zumindest 1. an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus, 2. der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und 3. der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Ver arbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen. (5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle in dustrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen. § 3 Befallsverdacht (1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ring fäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jewei ligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend 1. für Kartoffeln, die in klonalem Zusammenhang mit befallsverdächtigen Kartoffeln stehen, oder 2. wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrank heit an Tomatenpflanzen festgestellt wird. Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ring fäule oder der Schleimkrankheit besteht. (2) Der Verdacht des Befalls 1. mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartof feln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richt linie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test, 2. mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn a) Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG oder b) Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG zu einem positiven Ergebnis führen. (3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie 1. bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG, 2. bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und 3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen das in Anhang II Abschnitte I Nr. 1 und II der Richt linie 98/57/EG vorgesehene Verfahren durchführt. (4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen 1. auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maß gaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und 2. auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG aufzubewahren. § 4 Befallsfeststellung (1) Die zuständige Behörde stellt fest 1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule a) den Befall und b) unter Berücksichtigung insbesondere des An hangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den wahrscheinlichen Befall oder 2. im Falle der Schleimkrankheit a) den Befall und b) unter Berücksichtigung insbesondere des An hangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahr scheinlichen Befall. (2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim krankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der 1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist. Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirts pflanzen des Schadorganismus oder Oberflächenge wässer als befallen, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächenwasser der Schadorganismus festgestellt worden ist. (3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zu ständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als wahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Unter suchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG durch. (4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchun gen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleim krankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Toma tenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichti gung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeig neten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattenge wächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet worden sind. § 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone (1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim krankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab. (2) Die Sicherheitszone umfasst 1. im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe b festgestellt worden ist, und b) unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte, 2. im Falle der Schleimkrankheit insbesondere a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahr scheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch stabe b festgestellt worden ist, und b) unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte. (3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleim krankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind. § 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (1) In der Sicherheitszone dürfen 1. bei der Bakteriellen Ringfäule a) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich aner kanntem Pflanzgut angebaut werden, b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, c) geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, d) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reini gung und Desinfektion verwendet werden; 2. bei der Schleimkrankheit a) an Kartoffeln aa) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich anerkanntem oder unter amtlicher Überwa chung erzeugtem und nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfah ren amtlich untersuchtem Pflanzgut angebaut werden, bb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stech greifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, cc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, b) an Kartoffeln und Tomatenpflanzen Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln oder Tomaten pflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, ins besondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht 1. bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartof feln und 2. bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1011 führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. (3) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewäs sern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbeson dere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Sola num dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächen gewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verar beitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomaten pflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist. § 7 Züchtungs- und Haltungsverbot Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga nismen sind verboten. A b s c h n i t t 2 B e s o n d e r e S c h u t z b e s t i m m u n g e n b e i B e f a l l § 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver pflichtet, 1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteri ellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert wird, 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal lenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom men sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen, 3. andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unver züglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schad organismus entsteht. Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num mer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind. (2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desin fektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behand lung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Wer den Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahr scheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden. (3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforder lich ist. § 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind ver pflichtet, 1. Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sen dung oder einer befallenen Partie oder die Tomaten pflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrank heit verhindert wird, 2. Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekom men sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomaten pflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung kommen, 3. andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrschein licher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu ver wenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Num mer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind. (2) Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Ab satz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reini 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 gungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anla gen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleim krankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. (3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist. § 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in die sem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren als frei von Durch wuchs und Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf amtlich anerkanntes Pflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Die zuständige Behörde untersucht die angebau ten Kartoffeln in diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab satz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachge legt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durch wuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartoffeln ver wendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls feststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise oder Wirtschaftskartoffeln verwendet werden; in den beiden darauf folgenden Anbaujahren darf amtlich aner kanntes Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanz kartoffeln verwendet werden. Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind in den ersten beiden Anbaujahren, die der Befallsfest stellung folgen, zu beseitigen. (5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffelanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist, Maschinen oder Lagerräume des Betriebes, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Des infektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Kartoffelerzeugung verwendet werden. (6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau beschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäu le innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und 1. die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind, oder 2. die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden sind. Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganis mus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforder lichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwen dung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie über die produktionstechnischen Maßnahmen und durch geführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lage rung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln. § 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln (1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganis mus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbau fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1013 zen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht schattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseiti gen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanz gut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut außerdem zur Erzeu gung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Die zustän dige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln in diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Ab satz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brach gelegt, in Dauergrünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr seiner Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln ange baut, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämp fungsmaßnahmen nach Satz 1 bis 4, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befalls feststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, 1. keine Tomatenpflanzen und andere Wirtspflanzen, außer Kartoffeln, angebaut werden und 2. für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschafts kartoffeln angebaut werden. Die zuständige Behörde kontrolliert den Feldbestand bei Kartoffeln und untersucht den Kartoffeldurchwuchs sowie die geernteten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 genann ten Verfahren. Im zweiten Anbaujahr, das der Befallsfest stellung folgt, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut für den Kartoffelanbau verwendet werden. Im darauf folgen den Jahr darf außerdem Pflanzgut, das aus amtlich aner kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurde, für den Kartoffelanbau verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbau jahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Unter suchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. Sie untersucht die geernteten Kartoffelknollen, die zur Verwendung als Pflanzkartoffeln bestimmt sind, nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (5) Wird Befall an Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- oder Toma tenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist, 1. Maschinen oder Lagerräume des Betriebes, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Kartoffel erzeugung verwendet werden, 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß nahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe rungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus erforderlich ist. (6) Wird der Befall an Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber so zu beseitigen, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zustän dige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind, 2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep pung des Schadorganismus besteht und 3. für die Erzeugung von Kartoffeln nur amtlich anerkann tes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stam mende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbau beschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. § 12 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen (1) Ist in einem Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Tomatenpflanzen, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung 1. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un kräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse in mindestens vier aufeinander folgenden Jahren, die der Befallsfeststellung folgen, nicht auftreten und 2. für die Dauer von vier Jahren keine Kartoffeln, Toma tenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdaue rung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden. Auf der befallenen Anbaufläche sind ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse zu beseiti gen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Tomatenpflanzen in den ersten zwei Anbaujahren nach dem in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verfahren. 1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 (3) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, keine Tomatenpflanzen, Kartoffeln und andere Wirtspflanzen angebaut werden. Abweichend von Satz 1 ist ein Kartof felanbau zulässig, sofern die Vorschriften nach § 11 Abs. 4 eingehalten werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschat tengewächse, sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch. (4) Wird Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel oder Tomatenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist, 1. Maschinen oder Gewächshauseinheiten des Betrie bes, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Erzeugung von Tomatenpflanzen verwendet werden, 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaß nahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässe rungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus erforderlich ist. (5) Wird der Befall bei Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Tomaten pflanzen und das Nährsubstrat so zu beseitigen, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Tomatenpflanzen in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und 2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschlep pung des Schadorganismus besteht. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von Anbaube schränkungen nach Absatz 2 und 3 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Erzeugung der Tomatenpflanzen in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Tomatenpflanzen. Die zuständi ge Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Tomatenpflanzen. A b s c h n i t t 3 A u s n a h m e n , O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 13 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissen schaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schad organismen besteht. (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus, 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens, 4. den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens, sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vor gesehen ist, 5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens. Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richt linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzen erzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den An hängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sicher gestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antrag steller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln anbaut, pflanzt oder lagert, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2 Buchstabe b eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet, 4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2001 1015 b) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt, 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder b) Sachen behandelt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet, 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ent sorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut, 10. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 ein anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet, 11. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig macht, 12. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder 13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buch stabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt. Artikel 3 Aufhebung der Kartoffelschutzverordnung Die Kartoffelschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2604) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Juni 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

Ordinance on the control of Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al · Nelum