Ordinance on the collection of a charge to promote the dairy industry
صدر في 1981-12-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Hessen
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- milk/dairy products, fees/royalties, enforcement/compliance
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النص
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Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 1. Dezember 1981 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.2010 bis 31.12.2015 Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2010 (GVBl. I S. 375) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 25. Mai 1965 (GVBl. I S. 93), geändert durch Verordnung vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 261), wird im Benehmen mit der Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben eine Umlage von 0,11 Cent pro Kilogramm angelieferter Milch zu entrichten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung. (2) Umlageschuldner ist der Betriebsinhaber. (3) Betriebsinhaber im Sinne des Abs. 2 ist die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird. Wird der Betrieb für mehrere Personen geführt, so haften diese als Gesamtschuldner. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Der Umlageschuldner hat dem Regierungspräsidium Gießen bis zum 15. jeden Monats eine Erklärung über die im vergangenen Monat angelieferte Milch abzugeben und gleichzeitig die sich danach ergebende Umlage zu entrichten. (2) Kommt der Umlageschuldner seiner Erklärungspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, so setzt das Regierungspräsidium Gießen den Umlagebetrag durch Bescheid fest. Die §§ 88 bis 92, 96, 97, 155, 157, 158 und 162 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), finden entsprechende Anwendung. (3) Im Falle des Abs. 2 ist die Umlage binnen zehn Tagen nach Zustellung des Umlagebescheides zu entrichten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Die Erhebung und Einziehung der Umlage wird dem Regierungspräsidium Gießen übertragen. Es entscheidet auch über Anträge auf Stundung und Erlaß nach Anhörung der Landesvereinigung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 (1) Wird die Umlage nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages ein Säumniszuschlag verwirkt. Dieser beträgt 2 vom Hundert des rückständigen Umlagebetrages für jeden angefangenen Monat. (2) Der Säumniszuschlag kann nach § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes beigetrieben werden. (3) Der Säumniszuschlag ist gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes zu verwenden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 (Aufhebungsanweisung) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.