Ordinance on the Board of Trustees for Agricultural and Horticultural Advisory Services
صدر في 2016-01-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über das Kuratorium für das landwirtschaftlicheund gartenbauliche Beratungswesen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Hessen
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, farming, governance, institution, management/conservation, financial agricultural measures, plant protection
- الفئات
- agriculture
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
juris-Abkürzung: LwGbBerWKurV HE 2015 Ausfertigungsdatum: 07.10.2015 Gültig ab: 01.01.2016 Gültig bis: 31.12.2026 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2015, 386 Gliederungs-Nr: 800-64 Verordnung über das Kuratorium für das landwirt schaftliche und gartenbauliche Beratungswesen Vom 7. Oktober 2015 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.11.2022 bis 31.12.2026 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2022 (GVBl. S. 561) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen vom 7. Oktober 2015 01.01.2016 bis 31.12.2026 Eingangsformel 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 1 - Zusammensetzung des Kuratoriums 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 2 - Konstituierung 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 3 - Amtsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 4 - Vorsitzendes Mitglied 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 5 - Fachausschüsse 12.11.2022 bis 31.12.2026 § 6 - Zusammenarbeit von Kuratorium und Fachausschüssen 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 7 - Geschäftsführung 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 8 - Beschlussfassung 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 9 - Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen 01.01.2016 bis 31.12.2026 Seite 1 von 8 Titel Gültig ab § 10 - Mittel 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 11 - Übergangsregelung 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 12 - Aufhebung bisherigen Rechts 01.01.2016 bis 31.12.2026 § 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12.11.2022 bis 31.12.2026 Aufgrund des § 3a Abs. 3 Satz 6 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Ministe rin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: § 1 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Für das Kuratorium sind zu benennen 1. jeweils ein Mitglied durch a) den Hessischen Bauernverband e. V., b) den Hessischen Gärtnereiverband e. V., c) die Vereinigung ökologischer Landbau in Hessen, d) den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., e) die Zucht- und Besamungsunion Hessen eG, 2. jeweils ein Mitglied durch die Fachausschüsse nach § 5 Abs. 2 aus dem Kreis ihrer jeweiligen Mitglieder; 3. drei Mitglieder durch das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen und ein Mitglied auf gemeinsamen Vor schlag des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel, des Fachbe reichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Universität Gießen und des Zentrums für Wein- & Gartenbau der Hochschule Geisenheim University. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Abweichend von Satz 2 sind für das Mitglied, das aufgrund des gemeinsamen Vorschlags nach Satz 1 Nr. 3 benannt wird, zwei stellvertre tende Mitglieder vorzuschlagen und zu benennen. (2) Der Personalrat des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen kann ein nicht stimmberechtigtes und ein nicht stimmberechtigtes stellvertretendes Mitglied benennen. Das Kuratorium kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder zulassen. Seite 2 von 8 § 2 Konstituierung Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen beruft die konstituieren den Sitzungen des Kuratoriums und der Fachausschüsse unverzüglich nach der Benennung der Mit glieder ein. § 3 Amtsdauer Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen und vorzeitige Abberufungen durch die benennende Stelle sind möglich. Bis zur Benennung seiner Nachfolge nimmt das bisherige Mitglied oder stellvertretende Mitglied seine Aufgaben weiter wahr. § 4 Vorsitzendes Mitglied Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium und leitet sei ne Sitzungen. § 5 Fachausschüsse (1) Bei dem Kuratorium wird für die Fachbereiche 1. Gartenbau und Ressourcenschutz, 2. Nutztierhaltung, 3. Ökologischer Landbau, 4. Pflanzenbau und Ressourcenschutz, 5. Betriebsmanagement und Energieeffizienz, 6. Nachwachsende Rohstoffe und 7. Biodiversität jeweils ein Fachausschuss gebildet. (2) Es benennen jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den 1. Fachausschuss Gartenbau und Ressourcenschutz a) der Hessische Gärtnereiverband e. V., b) der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Hessen-Thüringen e. V., c) der Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V., Seite 3 von 8 d) der Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V., e) der Landesverband Hessen im Bund deutscher Baumschulen e. V., f) der Hessische Landesverband für Erwerbsobstbau e. V., g) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, h) der Hessische Bauernverband e. V., i) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 2. Fachausschuss Nutztierhaltung a) der Hessische Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., b) die Zucht- und Besamungsunion Hessen eG, c) die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e. V., d) der Hessische Bauernverband e. V., e) der Bezirksverband Hessen im Verband hannoverscher Warmblutzüchter e. V. und der Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e. V. gemeinsam, f) der Hessische Verband für Schafzucht- und -haltung e. V. und der Hessische Ziegen zuchtverband e. V. gemeinsam, g) der Hessische Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V., Ab teilung Schweinekontrollringe (HVL, SKR), h) der Geflügelwirtschaftsverband Hessen e. V., i) der Verband Damwild Farming Mitte-West e. V., j) der Landesverband Hessischer Imker e. V., k) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, l) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 3. Fachausschuss Ökologischer Landbau a) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, b) der Verband Bioland Hessen e. V., c) der Verein „Demeter Hessen e. V.“, Seite 4 von 8 d) der Verband Naturland e. V., e) der Gäa e. V., Regionalansprechpartner Hessen, f) die Hessische Naturprodukte e. V., Verband für ökologische Agrarwirtschaft in Hessen, g) der Biokreis Erzeugerring Mitte e. V., h) der Hessische Bauernverband e. V., i) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 4. Fachausschuss Pflanzenbau und Ressourcenschutz a) der Saatbauverband West e. V., b) der Hessische Bauernverband e. V., c) der Verband der Zuckerrübenanbauer Kassel e. V., der Verband der Hessisch-Pfälzischen Zuckerrübenanbauer e. V. und der Verband Wetterauer Zuckerrübenanbauer e. V. ge meinsam d) die Obst- und Gemüsezentrale Rhein-Main eG (OGZ), die agrimed Hessen wV - Hessische Erzeugergemeinschaft für Medizinal- und Gewürzpflanzen, die Hessische Landesfach gruppe Pilzanbau und die Erzeugergemeinschaft Industriegemüse gemeinsam, e) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, f) die Gesellschaft für konservierende Bodenbearbeitung e. V., g) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 5. Fachausschuss Betriebsmanagement und Energieeffizienz a) der Hessische Bauernverband e. V., b) der Landesverband Hessen für landwirtschaftliche Fortbildung e. V., c) die Maschinenringe Hessen e. V., d) der Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverband Hessen, e) die Vereinigung der Hessischen Direktvermarkter e. V., f) die Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Land wirtschaft e. V., g) die MGH - Marketinggesellschaft „Gutes aus Hessen“ GmbH, Seite 5 von 8 h) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, i) der Verein Bauernhof und Landurlaub in Hessen e. V., j) die AbL - Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e. V., k) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 6. Fachausschuss Nachwachsende Rohstoffe a) Kompetenzzentrum HessenRohstoffe (HeRo) e. V., b) das für Landwirtschaft und Gartenbau zuständige Ministerium, 7. Fachausschuss Biodiversität a) der Hessische Bauernverband e.V., b) die Hessische Landjugend e.V., c) der Verein Land schafft Verbindung Hessen e.V., d) die Vereinigung Ökologischer Landbau in Hessen, e) der BUND Landesverband Hessen e.V., f) die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V., g) der NABU Landesverband Hessen e.V., h) das für Landwirtschaft und Naturschutz zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 1. kann das Kompetenzzentrum HessenRohstoffe e.V. bis zu acht Mitglieder und deren Stellvertre tungen für den Fachausschuss Nachwachsende Rohstoffe benennen, 2. benennen für den Fachausschuss Biodiversität die unter Nr. 7 Buchst. e bis g genannten Orga nisationen gemeinsam ein weiteres Mitglied und ein weiteres stellvertretendes Mitglied. (3) Der Naturschutzbeirat nach § 22 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnatur schutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium kann ein nicht stimmberechtig tes Mitglied und ein nicht stimmberechtigtes vertretendes Mitglied für den Fachausschuss Pflanzen bau und Ressourcenschutz benennen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend. Seite 6 von 8 § 6 Zusammenarbeit von Kuratorium und Fachausschüssen (1) Vor der Abgabe einer Stellungnahme hat das Kuratorium die betroffenen Fachausschüsse zu betei ligen. Sofern nur ein Fachausschuss betroffen ist, kann es den betroffenen Fachausschuss mit der Ab gabe der Stellungnahme beauftragen. (2) Folgt das Kuratorium einer Stellungnahme eines Fachausschusses nicht, hat es in seiner Stellung nahme hierauf hinzuweisen und den Fachausschuss zu informieren. § 7 Geschäftsführung Die für die Geschäftsführung des Kuratoriums zuständige Person führt auch die Geschäfte der Fach ausschüsse. Die Mitwirkung weiterer, vom Kuratorium mit der Geschäftsführung beauftragter Perso nen, regelt die Satzung. § 8 Beschlussfassung Das Kuratorium und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm berechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium und die Fachausschüsse fassen ihre Beschlüs se mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des vorsitzenden Mitgliedes entschei dend. § 9 Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unterstützt das Kuratorium und die Fachausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen und bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Werden Vorgänge nach § 3a Abs. 2 Satz 1 des Berufsstandsmitwir kungsgesetzes vorgelegt, hat sich das Kuratorium unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. § 10 Mittel Für die laufende Geschäftsführung hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen dem Kuratorium und den Fachausschüssen die erforderlichen Räume und die zur Geschäftsführung erforderlichen Sekreta riatsmittel zur Verfügung zu stellen. § 11 Übergangsregelung Eine Benennung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen vom 28. Februar 2006 (GVBl. I S. 58), zu letzt geändert am 8. November 2010 (GVBl. I S. 375), in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gilt als Benennung nach dieser Verordnung. § 121) Aufhebung bisherigen Rechts Seite 7 von 8 Die in § 11 genannte Verordnung wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf FFN 800-55 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Seite 8 von 8