Ordinance on registration of mining property
صدر في 1992-09-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- mining, minerals, registration
- الفئات
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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النص
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§1 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung) vom 8. August 1935 (RMBl. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBl. I S. 1025), entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.
§2 Eintragung von Bergwerkseigentum Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Blattnummer das Wort "Berggrundbuch" zu setzen.
§3 Bestandsverzeichnis (1) Im Bestandsverzeichnis ist in der Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung und in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. (2) In den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind einzutragen: a)die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentums, Größe und Lage des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt; b)die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde; c)Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen. (3) Ist das Bergwerkseigentum befristet verliehen, so ist auch die Frist einzutragen. (4) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen. (5) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§4 Erste Abteilung In der ersten Abteilung ist der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§5 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.
§6 Veranlassung der Ersteintragung (1) Bergwerkseigentum, das aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1991 (GBl. DDR I S. 1071) verliehen wurde, wird vom Grundbuchamt auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Grundbuch eingetragen. (2) Dem Ersuchen ist je eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.
§7 Zuständigkeit Das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) wird für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Stralsund geführt.
§8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 4. September 1992 Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Herbert Helmrich