Ordinance on nomination of competent authority and its tasks under article 14 of the Environmental Impact Assessment Act
صدر في 1990-07-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), enforcement/compliance
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Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 24. Juli 1990 Fundstelle: GVBl 1990, S. 254 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geänd. (§ 1 Nr. 173 V v. 22.7.2014, 286) Auf Grund von Art. 1 § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl I S. 1080) und Art. 6a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen (BayRS 1102-3-U), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1990 (GVBl S. 229), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Federführende Behörde (1) Federführende Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. (2) 1 Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. 2 Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. 3 Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so entscheidet die von den Staatsministerien gemeinsam bestimmte Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. 4 Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen. § 2 Aufgaben 1 Die federführende Behörde nimmt die in §§ 5 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr. 2 Sie ist auch für die Aufgaben nach den §§ 6 bis 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, sofern diese Aufgaben nicht in Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. München, den 24. Juli 1990 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h. c. Max Streibl