Ordinance on new version and amendment of provisions in the field of energy and mineral legislation
صدر في 2010-09-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrecht und des Bergrechts.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, hydropower generation, enforcement/compliance, renewable energy
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Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I § 19 Gasbeschaffenheit S. 1790) geändert wurde, die Bundesregierung, – des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Ener- Te i l 4 giewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Kooperation der Netzbetreiber Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wurde, das Bundesminis- § 20 Marktgebiete terium für Wirtschaft und Technologie, § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete – des § 57c Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggeset- Te i l 5 zes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 des Ge- setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge- Bilanzierung und Regelenergie ändert wurde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Abschnitt 1 ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bilanzierung sicherheit: § 22 Grundsätze der Bilanzierung § 23 Bilanzkreisabrechnung
Artikel 1 § 24 Standardlastprofile Ver o rd n u n g § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung § 26 Datenbereitstellung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen Abschnitt 2 (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) Regelenergie § 27 Einsatz von Regelenergie Inhaltsübersicht § 28 Beschaffung externer Regelenergie § 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Te i l 1 Erbringung von Ausgleichsleistungen Allgemeine Bestimmungen § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Te i l 6 Biogas Te i l 2 § 31 Zweck der Regelung Ve r t r a g l i c h e A u s g e s t a l t u n g d e s N e t z z u g a n g s § 32 Begriffsbestimmungen § 3 Verträge für den Netzzugang § 33 Netzanschlusspflicht § 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedin- § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas gungen § 35 Erweiterter Bilanzausgleich § 5 Haftung bei Störung der Netznutzung § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas § 6 Registrierung § 37 Monitoring Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 Te i l 7 §2 Besondere Begriffsbestimmungen Regelungen für B e t re i b e r v o n S p e i c h e r- , L N G - u n d Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs- Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken bestimmungen: § 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- 1. „Allokation“ ist die Zuordnung von Gasmengen zu und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken einem Bilanzkreis; § 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwer- 2. „Ausgleichsenergie“ ist die Energiemenge, die zum ken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen Ausgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen in einem Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungspe- Te i l 8 riode rechnerisch benötigt wird; Ver ö f f e n t l i c h u n g s - u n d I n f o r m at i o n s p f l i ch t e n 3. „Ausspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an § 40 Veröffentlichungspflichten einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde Te i l 9 pro Stunde; We c h s e l d e s G a s l i e f e r a n t e n 4. „Bilanzkreis“ ist die Zusammenfassung von Ein- § 41 Lieferantenwechsel speise- und Ausspeisepunkten, die dem Zweck § 42 Rucksackprinzip dient, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu saldieren und die Abwicklung von Handelstransak- Te i l 1 0 tionen zu ermöglichen; Messung 5. „Bilanzkreisverantwortlicher“ ist eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Markt- § 43 Messung gebietsverantwortlichen für die Abwicklung des § 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases Bilanzkreises verantwortlich ist; § 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden § 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen 6. „Buchung“ ist das Erwerben von Kapazitätsrech- § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen ten; § 48 Vorgehen bei Messfehlern 7. „Brennwert „Hs,n“ “ ist die nach DIN EN ISO 6976 (Ausgabe: September 2005)1) bei vollständiger Ver- Te i l 1 1 brennung freiwerdende Wärme in Kilowattstunde Ver w ei g er un g d e s N e t z z u g a ng s pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Norm- nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes kubikmeter; § 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des 8. „Einspeiser von Biogas“ ist jede juristische oder Energiewirtschaftsgesetzes natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nummer 13b des Energiewirtschaftsgeset- Te i l 1 2 zes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netz- Befugnisse der Regulierungsbehörde betreibers einspeist; § 50 Festlegungen 9. „Einspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden Te i l 1 3 vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde pro Stunde; Sonstige Bestimmungen 10. „Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung gleichge- § 51 Ordnungswidrigkeiten lagerter und nachgelagerter Netze, in denen Trans- portkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen, Teil 1 Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen können; Allgemeine Bestimmungen 11. „Marktgebietsverantwortlicher“ ist die von den §1 Fernleitungsnetzbetreibern bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Anwendungsbereich Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer ef- Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen fizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs in einem die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Marktgebiet durch eine Person zu erbringen sind; Sinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset- 12. „Regelenergie“ sind die Gasmengen, die vom Netz- zes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren, betreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität ein- einschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den gesetzt werden; Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze, 13. „Technische Kapazität“ ist das Maximum an fester die Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnut- Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksich- zung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten dis- tigung der Systemintegrität und der Erfordernisse kriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann; Verpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung die- ses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser 1 ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Ab- archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Markenamt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1263 14. „Verfügbare Kapazität“ ist die Differenz zwischen trägen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu technischer Kapazität und der Summe der gebuch- legen, die die Mindestangaben nach § 4 enthalten. ten Kapazitäten für den jeweiligen Ein- oder Aus- (6) Netzbetreiber haben die Verträge und Geschäfts- speisepunkt; bedingungen für die Einspeisung von Biogas so auszu- 15. „Virtueller Handelspunkt“ ist ein Punkt im Markt- gestalten, dass ein transparenter, diskriminierungsfreier gebiet, an dem Gas zwischen Bilanzkreisen über- und effizienter Netzzugang zu angemessenen Bedin- tragen werden kann, der jedoch keinem physischen gungen ermöglicht wird. Ein- oder Ausspeisepunkt im Marktgebiet ent- spricht; §4 16. „Werktage“ sind die Tage Montag bis Freitag, mit Mindestanforderungen an Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezembers. (1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge müssen Mindestangaben ent- Teil 2 halten über: Vertragliche 1. die Nutzung der Ein- oder Ausspeisepunkte; Ausgestaltung des Netzzugangs 2. die Abwicklung des Netzzugangs, der Buchung von §3 Kapazitäten und der Nominierung, insbesondere über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung Verträge für den Netzzugang vorgenommen werden muss und inwieweit nach- (1) Transportkunden sind nach Maßgabe dieser Ver- trägliche Änderungen der Nominierungen möglich ordnung gegenüber dem Ein- oder Ausspeisenetz- sind, sowie über ein Nominierungsersatzverfahren; betreiber berechtigt und verpflichtet, einen Einspeise- 3. die Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases im oder Ausspeisevertrag abzuschließen; in diesem sind Netz; die Rechte und Pflichten, die den Netzzugang betref- fen, einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu 4. die Leistungsmessung oder über ein Standardlast- regeln. Beabsichtigt ein Transportkunde ausschließlich profilverfahren; den Handel mit Gas am Virtuellen Handelspunkt eines 5. den Daten- und Informationsaustausch zwischen Marktgebiets, ist er berechtigt und verpflichtet, wenigs- Transportkunden und Netzbetreibern sowie Markt- tens einen Bilanzkreisvertrag mit dem Marktgebietsver- gebietsverantwortlichen, die bei elektronischem antwortlichen abzuschließen. Bilanzkreisverantwort- Datenaustausch auch die dafür zu verwendenden liche sind gegenüber dem Marktgebietsverantwort- Formate und Verfahren festlegen; lichen eines Marktgebiets berechtigt und verpflichtet, einen Bilanzkreisvertrag abzuschließen. 6. die Messung und Ablesung des Gasverbrauchs; (2) Marktgebietsverantwortliche haben Bilanzkreis- 7. mögliche Störungen der Netznutzung und Haftung verantwortlichen standardisierte Bilanzkreisverträge für Störungen; anzubieten. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Einrich- 8. die Voraussetzungen für die Registrierung als tung eines Bilanzkreises sowie die Erfassung, den Aus- Transportkunde; gleich und die Abrechnung von Abweichungen zwi- 9. die Kündigung des Vertrags durch den Netzbetrei- schen allokierten Gasmengen. ber oder den Transportkunden; (3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun- 10. den Umgang mit Daten, die vom Transportkunden den standardisierte Ein- und Ausspeiseverträge anzu- im Rahmen des Vertrags übermittelt wurden; bieten, durch die Kapazitätsrechte des Transportkun- den an Ein- und Ausspeisepunkten begründet werden. 11. die Abrechnung; Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden 12. die Ansprechpartner beim Netzbetreiber für Fragen zur Nutzung des Netzes vom Einspeisepunkt bis zum zu Ein- und Ausspeiseverträgen und ihre Erreich- Virtuellen Handelspunkt; der Ausspeisevertrag berech- barkeit; tigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim 13. die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicher- Letztverbraucher, zu einem Grenzübergangs- oder heitsleistung in begründeten Fällen; Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicher- 14. Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitä- anlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt- ten nach § 16. schaftsgesetzes. Ein Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie (4) Betreiber von örtlichen Gasverteilernetzen haben Ausspeiseverträge im örtlichen Verteilernetz müssen Transportkunden Ausspeiseverträge in Form von stan- Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2 nur insoweit dardisierten Lieferantenrahmenverträgen anzubieten. enthalten, als deren Gegenstand die Abwicklung des Der Lieferantenrahmenvertrag berechtigt Transportkun- Netzzugangs ist. Für Messstellen, die von einem Dritten den in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab betrieben werden und den Gasverbrauch eines Letzt- dem Virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung verbrauchers messen, ist Satz 1 Nummer 6 nicht an- von Gas an Ausspeisepunkten der örtlichen Gasvertei- zuwenden. Wird der Ausspeisevertrag in Form eines lernetze. Lieferantenrahmenvertrages gemäß § 3 Absatz 4 abge- (5) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche schlossen, sind Angaben nach Satz 1 Nummer 2 nicht haben ihren Ein- und Ausspeise- oder Bilanzkreisver- erforderlich. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 (2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bi- müssen mindestens Regelungen zu Folgendem enthal- lanzkreisverträge müssen Mindestangaben enthalten ten: über: 1. die notwendigen Informationspflichten der Netz- 1. die bei der Bilanzierung anzuwendenden Prozesse; betreiber untereinander zur Abwicklung von Trans- 2. die Abrechnung der Bilanzkreise, insbesondere über porten; die Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 23 Ab- 2. die technischen Kriterien des Netzkopplungspunkts, satz 3, sowie zur Abrechnung von Mehr- und Min- insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und techni- dermengen; sche Leistung des Netzkopplungspunkts; 3. den Daten- und Informationsaustausch zwischen 3. den Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern; Netzbetreibern, Marktgebietsverantwortlichen und 4. die Messung und die Bereitstellung der Messergeb- Bilanzkreisverantwortlichen, die bei elektronischem nisse; Datenaustausch auch die dafür vorgesehenen For- mate und Verfahren festlegen; 5. die Nominierung oder alternative Verfahren; 4. die Haftung des Marktgebietsverantwortlichen und 6. die Bedingungen für die Einstellung oder Reduzie- des Bilanzkreisverantwortlichen; rung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme. 5. die Voraussetzungen für die Registrierung als Bilanz- (2) Die Netzbetreiber richten untereinander Netz- kreisverantwortlicher; kopplungskonten an ihren Netzkopplungspunkten ein, 6. die Kündigung des Vertrags durch den Marktge- die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bietsverantwortlichen oder den Bilanzkreisverant- sowie bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gas- wortlichen; fluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbrechungsfrei erfüllt werden. Die Netzkopplungs- 7. den Umgang mit Daten, die vom Bilanzkreisverant- konten können auch zur Bereitstellung und Entgegen- wortlichen im Rahmen des Vertrags übermittelt wur- nahme von interner Regelenergie genutzt werden. Ein den; Netzkopplungskonto umfasst zumindest drei Stunden- 8. Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen mengen der Stationskapazität. für Fragen zum Bilanzierungsvertrag und ihre Er- reichbarkeit; §8 9. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- Abwicklung des Netzzugangs leistung in begründeten Fällen. (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, von Trans- portkunden bereitgestellte Gasmengen an den vom §5 Transportkunden benannten Einspeisepunkten des Haftung bei Störung der Netznutzung Marktgebiets zu übernehmen und an den vom Trans- § 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die portkunden benannten Ausspeisepunkten des Markt- Haftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend. gebiets mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspei- §6 sung nicht gewahrt zu bleiben. Registrierung (2) Fernleitungsnetzbetreiber haben frei zuordenbare (1) Transportkunden haben sich bei den Netzbetrei- Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte bern, mit denen sie Verträge gemäß § 3 abschließen Ein- und Ausspeisekapazitäten ohne Festlegung eines wollen, zu registrieren. Dabei kann der Netzbetreiber Transportpfads zu nutzen. Transportkunden ist es zu die Angabe der Anschrift des Transportkunden oder ei- ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhän- nes Vertreters fordern. gig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen. Die Rechte an ge- (2) Bilanzkreisverantwortliche haben sich beim buchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen Marktgebietsverantwortlichen, in dessen Marktgebiet den Transportkunden, im Rahmen dieser Kapazitäts- sie Bilanzkreisverträge abschließen wollen, zu registrie- rechte Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für ren, es sei denn, sie sind bereits als Transportkunde bei die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt einem Netzbetreiber im jeweiligen Marktgebiet regis- des betreffenden Marktgebiets bereitzustellen. § 9 Ab- triert. Der Marktgebietsverantwortliche kann für die Re- satz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. gistrierung die Angabe der Anschrift des Bilanzkreisver- antwortlichen oder eines Vertreters fordern. (3) Nachgelagerte Netzbetreiber bestellen bei den ihrem Netz unmittelbar vorgelagerten Fernleitungsnetz- Teil 3 betreibern feste Ausspeisekapazitäten an den Netz- kopplungspunkten (interne Bestellung), um insbeson- Abwicklung des Netzzugangs dere die dauerhafte Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas im eigenen und in den nachgelagerten Netzen §7 zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 10 bis 18 Netzkopplungsvertrag finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzbetrei- (4) Die kapazitätsbezogene Abwicklung von Trans- bern, mit deren Netzen sie über einen Netzkopplungs- porten zwischen örtlichen Verteilernetzen erfolgt nach punkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzu- der Inanspruchnahme des vorgelagerten örtlichen Ver- schließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass teilernetzes durch das nachgelagerte örtliche Verteiler- die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder netz. Der nachgelagerte örtliche Verteilernetzbetreiber Informationen gewahrt ist. Netzkopplungsverträge hat dem vorgelagerten örtlichen Verteilernetzbetreiber Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1265 die zur Abwicklung von Transporten erforderliche Vor- 3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte halteleistung rechtzeitig anzumelden. von der freien Zuordenbarkeit; diese Vorgaben sind (5) Für Letztverbraucher mit registrierender Last- so gering wie möglich zu halten. gangmessung und einem in der Regel nicht planbaren, Dienstleistungen nach Satz 2 sind in diskriminierungs- extrem hohen und extrem schwankenden Gasver- freien und transparenten Verfahren unter angemesse- brauch kann der Ausspeisenetzbetreiber technische nen Bedingungen zu beschaffen. Ergibt die Prüfung, Ausspeisemeldungen und die Einhaltung technischer dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 2 Grenzen verlangen, soweit dies für die Systemintegrität möglich und geeignet sind, das Angebot frei zuorden- des Ausspeisenetzes erforderlich ist und entsprechend barer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie vom Fernlei- vereinbart wurde. tungsnetzbetreiber in der in Satz 2 genannten Reihen- (6) Zur Abwicklung netzübergreifender Transporte folge zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumut- haben die Netzbetreiber eine Kooperationsvereinba- barer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zu- rung bis zum 1. Juli 2011 abzuschließen, in der sie die ordenbarer Kapazitäten haben Netzbetreiber mit dem Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwen- Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maß- dig sind, um einen transparenten, diskriminierungsfrei- nahmen nach Satz 2 möglichst gering zu halten. en, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzu- (4) Die Regulierungsbehörde genehmigt die Höhe gang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die der von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Absatz 1 Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung treten bis 3 ermittelten technischen Kapazität, bevor die Fern- mit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahrs zum 1. Okto- leitungsnetzbetreiber Verfahren nach § 10 Absatz 1 ein- ber 2011 in Kraft. führen. Bei der Genehmigung hat die Regulierungsbe- hörde insbesondere die in den Vorjahren ermittelte §9 technische Kapazität und die in den Vorjahren ausge- Ermittlung technischer Kapazitäten wiesenen Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1 zu berücksichtigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben (1) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die der Regulierungsbehörde alle für eine Überprüfung der technischen Kapazitäten im Sinne des § 8 Absatz 2 zu Ermittlung der technischen Kapazität erforderlichen In- ermitteln. Sie ermitteln für alle Einspeisepunkte die Ein- formationen, insbesondere zu den bei der Ermittlung speisekapazitäten und für alle Ausspeisepunkte die der technischen Kapazität verwendeten Annahmen, Ausspeisekapazitäten. zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Kapa- (2) Die erforderlichen Berechnungen von Ein- und zitätsberechnungssystemen zu gewähren. Die zur Ver- Ausspeisekapazitäten in einem Marktgebiet erfolgen fügung gestellten Daten müssen einen sachkundigen auf der Grundlage von Lastflusssimulationen nach Dritten in die Lage versetzen, die Ermittlung der tech- dem Stand der Technik, die auch netz- und marktge- nischen Kapazität ohne weitere Informationen vollstän- bietsüberschreitende Lastflüsse berücksichtigen. Die dig nachvollziehen zu können. Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen dabei insbe- sondere die historische und prognostizierte Auslastung § 10 der Kapazitäten sowie die historische und prognosti- zierte Nachfrage nach Kapazitäten sowie Gegenströ- Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren mungen auf Basis der wahrscheinlichen und realisti- schen Lastflüsse. Die Fernleitungsnetzbetreiber und (1) Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer die Betreiber nachgelagerter Netze haben bei der Ka- Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte pazitätsberechnung und der Durchführung von Last- Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetz- flusssimulationen mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, betreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die die technischen Kapazitäten zu maximieren. Hierzu ha- bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus ben sie sich unverzüglich gegenseitig alle erforder- feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten lichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (Zusatzmenge). Sie können insbesondere feste Kapazi- tätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, so- (3) Führt die Berechnung der Ein- und Ausspeiseka- weit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch siche- pazitäten nach Absatz 1 und 2 zu dem Ergebnis, dass ren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren). sie nicht in ausreichendem Maß frei zuordenbar ange- Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas boten werden können, haben Fernleitungsnetzbetreiber muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren ge- wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, die währleistet bleiben. Weisen die Fernleitungsnetzbetrei- das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten erhöhen. ber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese be- Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der zogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder nachstehenden Reihenfolge zu prüfen: Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen 1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die be- Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln. stimmte Lastflüsse zusichern sowie geeignet und er- (2) Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 forderlich sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernlei- Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen (Last- tungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten flusszusagen); der Umfang von Lastflusszusagen dieser Verfahren zu verwenden. Übersteigen die Ein- ist so gering wie möglich zu halten; nahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjah- die abweichend von § 8 Absatz 2 mit bestimmten res weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden Zuordnungsauflagen verknüpft sind; diese Vorgaben 50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto sind so gering wie möglich zu halten; nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 die restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte den Fernleitungsnetzbetreibern. Reichen die Einnah- nicht wesentlich überschreiten. men aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 (3) Auf der Primär- sowie der Sekundärkapazitäts- am Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten plattform sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten dieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetz- und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die betreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die Transportkunden transparent zu machen. Die Anonymi- restlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem tät des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver- Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein. ordnung verbucht. Soweit die Kosten der Verfahren Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht am Handel auf den Kapazitätsplattformen teilzuneh- durch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konn- men. ten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene Zusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren. (4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1 und 2 haben einen gemeinsamen Internetauftritt einzu- richten, um Transportkunden eine massengeschäfts- § 11 taugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Se- Kapazitätsprodukte kundärkapazität zu ermöglichen. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun- § 13 den sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität Quartals- und Tagesbasis. Fernleitungsnetzbetreiber (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste Ein- und haben bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte Ausspeisekapazitäten über die Primärkapazitätsplatt- in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich form in einem transparenten und diskriminierungsfreien ist, um aufeinander abgestimmte Kapazitätsprodukte in Verfahren, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober möglichst großem Umfang anzubieten. 2011, zu versteigern. Der Zuschlag bei der Kapazitäts- (2) Fernleitungsnetzbetreiber haben Einspeisekapa- versteigerung erfolgt nach dem Markträumungspreis. zitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten zu Ein- Werden Kapazitäten in der Versteigerung nicht entspre- speisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, chend dem Umfang der Anfrage zugeteilt, gilt der Netz- eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspei- zugang in dem Umfang der nicht zugeteilten Kapazität sekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeise- als verweigert. Untertägige Kapazitäten sowie unter- punkt vorzunehmen, soweit dies strömungsmecha- brechbare Kapazitäten werden vom Ein- oder Ausspei- nisch möglich ist. Satz 1 ist auf Ausspeisekapazitäten senetzbetreiber nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer je- entsprechend anwendbar. Ist insbesondere aus Grün- weiligen Buchung vergeben. den der Strömungsmechanik ein Angebot nach Satz 1 (2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können bei und 2 nicht möglich, haben die Fernleitungsnetzbetrei- einer Versteigerung fester Kapazitäten Gebote abge- ber in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforder- ben, um die unterbrechbaren Kapazitäten in feste Ka- lich ist, um ein Angebot nach Satz 1 und 2 zu ermög- pazitäten umzuwandeln. Ist der Inhaber unterbrechba- lichen. Die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 rer Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich, bleibt unberührt. behält er seine unterbrechbare Kapazität. (3) Absatz 1 und 2 werden nicht angewendet auf § 12 Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Letztver- Kapazitätsplattformen brauchern und Speicheranlagen sowie auf Einspeiseka- pazitäten zur Einspeisung aus Speicher-, Produktions- (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens bis oder LNG-Anlagen sowie aus Anlagen im Sinne des zum 1. August 2011 für die Vergabe von Ein- und Aus- Teils 6 zur Einspeisung von Biogas in das Fernleitungs- speisekapazitäten eine gemeinsame Plattform einzu- netz. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Rei- richten und zu betreiben, über die die Kapazitäten nach henfolge der Anfragen vergeben. Sie können vom an- § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform). Die geschlossenen Letztverbraucher oder vom Betreiber Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Primär- von Speicher-, Produktions- oder LNG-Anlagen oder kapazitätsplattform sind von den beteiligten Netzbetrei- von Anlagen im Sinne des Teils 6 zur Einspeisung von bern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte Biogas gebucht werden. umgelegt werden. (4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1 (2) Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeiseka- sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstim- pazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur mung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverord- Nutzung überlassen. Die Weiterveräußerung oder Nut- nung gebildete Entgelt übersteigen, von den Fernlei- zungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung tungsnetzbetreibern unverzüglich für Maßnahmen zur der gemeinsamen von Fernleitungsnetzbetreibern ein- Beseitigung von dauerhaften Engpässen zu verwenden gerichteten Handelsplattform zur Überlassung von oder hierfür zurückzustellen. Liegt ein vorübergehender Transportkapazität (Sekundärkapazitätsplattform). Die Engpass vor, können die Erlöse aus den Versteigerun- Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Sekun- gen nach Absatz 1 Satz 1 in dem Umfang, in dem sie därkapazitätsplattform sind von den beteiligten Fernlei- das in Übereinstimmung mit § 17 der Anreizregulie- tungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf rungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, abwei- die Netzentgelte umgelegt werden. Die Entgelte für ge- chend von Satz 1 von den Fernleitungsnetzbetreibern handelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ur- für Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung zurückgestellt sprünglich für die entsprechende Primärkapazität an oder entgeltmindernd in den Netzentgelten berücksich- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1267 tigt werden. Die erzielten Versteigerungserlöse und ihre (3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun- Verwendung sind von den Fernleitungsnetzbetreibern den neben dem Standardnominierungsverfahren nach zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss er- Absatz 1 ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten, kennbar werden, in welchem Umfang die Erlöse das soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zu- regulierte Entgelt übersteigen. Die Dokumentation ist mutbar ist. Das Angebot muss diskriminierungsfrei der Regulierungsbehörde vorzulegen. sein. Ist dem Fernleitungsnetzbetreiber ein solches An- gebot technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht § 14 zumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen. Vertragslaufzeiten § 16 (1) An Grenzen zu anderen Staaten und Marktgebie- ten sind 20 Prozent der technischen Jahreskapazität Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten eines Einspeisepunkts für Kapazitätsprodukte reser- (1) Transportkunden sind bis zum Nominierungszeit- viert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren punkt verpflichtet, vollständig oder teilweise unge- einschließlich vergeben werden. 65 Prozent der techni- nutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärka- schen Jahreskapazität eines Einspeisepunkts dürfen pazitäten auf der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen Se- mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren verge- kundärhandelsplattform anzubieten oder dem Fernlei- ben werden. Satz 1 und 2 gelten an Grenzen zu ande- tungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang ren Staaten und Marktgebieten für die technische Jah- der Nichtnutzung zur Verfügung zu stellen. Fernlei- reskapazität von Ausspeisepunkten entsprechend. tungsnetzbetreiber können finanzielle Anreize zur Frei- (2) Bei Punkten, die nach § 11 Absatz 2 zu Ein- oder gabe von ungenutzten Kapazitätsrechten vorsehen. Ausspeisezonen zusammengefasst wurden, gilt Ab- (2) Soweit der Transportkunde von ihm gebuchte satz 1 entsprechend für die Jahreskapazität der Ein- feste Kapazitäten zum Nominierungszeitpunkt nicht oder Ausspeisezone. oder nicht vollständig nominiert, ist der Fernleitungs- (3) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesre- netzbetreiber verpflichtet, diese Kapazitäten in dem gierung spätestens zum 1. Oktober 2013 zu den Erfah- nicht in Anspruch genommenen Umfang unter Berück- rungen mit der Anwendung von § 14. Die Bundesnetz- sichtigung bestehender Renominierungsrechte für den agentur hat in dem Bericht insbesondere dazu Stellung Folgetag als feste Kapazitäten anzubieten. Die Ver- zu nehmen, ob eine Absenkung des prozentualen An- pflichtung des Fernleitungsnetzbetreibers nach § 11 teils der technischen Jahreskapazität, der an Ein- und Absatz 1 zum Angebot unterbrechbarer Kapazitäten Ausspeisepunkten an Grenzen zu anderen Staaten oder bleibt unberührt. Der Transportkunde, dessen Kapazi- Marktgebieten mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier täten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Satz 1 Jahren vergeben werden kann, zur Förderung des Wett- angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- bewerbs geeignet und erforderlich ist. oder Ausspeiseentgelte verpflichtet. (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat bei Vorliegen § 15 vertraglicher Engpässe die festen gebuchten Kapazitä- Nominierung und Nominierungsersatzverfahren ten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr in dem Umfang zu entziehen, in dem der Transportkunde (1) Der Transportkunde hat die beabsichtigte Inan- seine festen gebuchten Kapazitäten während drei Mo- spruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach naten innerhalb des zurückliegenden Kalenderjahres Stundenmengen in Kilowattstunden pro Stunde beim dauerhaft nicht in Anspruch genommen hat. Einer die- Fernleitungsnetzbetreiber anzumelden (Nominierung). ser drei Monate muss der Monat Oktober, November, Ausspeisenominierungen sind nur in den folgenden Fäl- Dezember, Januar, Februar oder März gewesen sein. len notwendig: (4) Der Transportkunde kann der Entziehung wider- 1. bei der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, so- sprechen, wenn er weit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage 1. nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstim- gebucht wurde, mung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt an- geboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den 2. bei der Überspeisung in ein anderes Marktgebiet Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Ver- oder einen angrenzenden Staat, sowie fügung gestellt hat, 3. bei der Buchung von Transportkapazität an demsel- 2. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er die ben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkun- Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, den, sofern dieser Ausspeisepunkt unterschiedli- um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbe- chen Bilanzkreisen zugeordnet ist. sondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend, wenn der Trans- erfüllen, oder portkunde denselben Ausspeisepunkt in unterschied- 3. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er liche Bilanzkreise eingebracht hat. über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsal- (2) Transportkunden können einen Dritten mit der ternativen verfügt, für die Kapazitäten an unter- Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen schiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die der ihn beauftragenden Transportkunden beim Fernlei- von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die tungsnetzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der zwischen Transportkunde und Fernleitungsnetzbetrei- Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem ber bleiben hiervon unberührt. Sekundärmarkt oder dem Fernleitungsnetzbetreiber Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung tet, den ermittelten Kapazitätsbedarf auf ihrer Internet- zur Verfügung gestellt hat. seite zu veröffentlichen. Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach (2) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 über einen Zeitraum von der Grundlage der Ergebnisse des Kapazitätsermitt- zwei Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbe- lungsverfahrens den dauerhaft erforderlichen Netzaus- hörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Auf bau gemäß § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes durch- Anforderung erbringt der Transportkunde den Nach- zuführen. weis nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gegenüber der Re- gulierungsbehörde durch Vorlage von Kopien der ent- § 18 sprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Transport- Reduzierung der Kapazität nach Buchung kunden, denen Ein- und Ausspeisekapazität verweigert wurde, sind vom Fernleitungsnetzbetreiber auf Verlan- Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss des Ein- gen die Informationen nach Satz 1 unter Wahrung von oder Ausspeisevertrags aus technischen Gründen ver- Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter zur Verfü- mindern, reduzieren sich die gebuchten Kapazitäten gung zu stellen. anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden ge- buchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transport- § 17 kunden unverzüglich mitzuteilen. Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs § 19 (1) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Gasbeschaffenheit marktgebietsweit, jährlich zum 1. April den langfristigen Kapazitätsbedarf in einem netzbetreiberübergreifenden, (1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein aner- ermitteln. Dabei berücksichtigen die Fernleitungsnetz- kannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Absatz 2 betreiber insbesondere: und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und 1. ihre Erwartungen über die Entwicklung des Verhält- kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist. nisses von Angebot und Nachfrage, (2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehen- 2. vorliegende Erkenntnisse aus durchgeführten den Gases ist gegeben, wenn der Transportkunde das Marktabfragen zum langfristig verbindlich benötig- Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation ent- ten Kapazitätsbedarf, sprechend den zum Zeitpunkt der Einspeisung auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Eigen- 3. vorliegende Erkenntnisse aus Lastflusssimulationen schaften des sich im aufnehmenden Netz befindlichen nach § 9 Absatz 2 Satz 1, Gases zur Übergabe anstellt. 4. Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte (3) Sind ungeachtet der Erfüllung der Kompatibili- physische Engpässe im Netz, tätsanforderungen nach Absatz 2 für die Übernahme 5. Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens nach des Gases in den relevanten Netzteilen Maßnahmen § 13 Absatz 1, zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und 6. Erkenntnisse aus Verweigerungen des Netzzu- Verhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstech- gangs nach § 25 Satz 1 und 2 des Energiewirt- nik erforderlich, so hat der Netzbetreiber diese zu er- schaftsgesetzes, greifen. Der Netzbetreiber trägt die Kosten für Maßnah- 7. Möglichkeiten zur Kapazitätserhöhung durch Zu- men nach Satz 1. sammenarbeit mit angrenzenden Fernleitungs- (4) Ist die Kompatibilität im Sinne des Absatz 2 des oder Verteilernetzbetreibern, zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat 8. vorliegende Erkenntnisse über Kapazitätsbedarf, der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zu- der sich aus Zusammenlegungen von Marktgebie- mutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstel- ten nach § 21 ergibt, lung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbrei- 9. vorliegende Erkenntnisse aus den gemeinschafts- ten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 des weiten Netzentwicklungsplänen nach Artikel 8 Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist dem Netz- Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) betreiber ein solches Angebot unmöglich oder unzu- Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und mutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen. des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen Teil 4 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. Kooperation der Netzbetreiber 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29), sowie § 20 10. vorliegende sowie abgelehnte Kapazitätsreservie- rungen nach § 38 sowie Anschlussbegehren nach Marktgebiete § 39. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebie- Fernleitungsnetzbetreiber sollen bei der Kapazitätsbe- te. Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktge- darfsermittlung mit den Betreibern angrenzender aus- bietsverantwortlicher zu benennen. Der Marktgebiets- ländischer Fernleitungsnetze zusammenarbeiten und verantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben: nach Möglichkeit die Verfahren grenzüberschreitend 1. den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines durchführen. Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflich- Marktgebiets; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1269 2. die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertrags- Verlangen auch Transportkunden zur Verfügung zu stel- abwicklung, Datenübermittlung und –veröffent- len, soweit eine Marktgebietszusammenlegung nicht lichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie erfolgt. 3. die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie. Teil 5 Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsver- Bilanzierung und Regelenergie antwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Netzbetriebs beauftragen. Abschnitt 1 (2) Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Bilanzierung Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. Dazu haben § 22 die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgela- Grundsätze der Bilanzierung gerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. (1) Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeise- Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Markt- mengen eines oder mehrerer Transportkunden werden gebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen in einem Bilanzkreis ausgeglichen. Der Marktgebiets- Gründen erforderlich ist. verantwortliche eines Marktgebiets führt das Bilanz- kreissystem. Er hat den Bilanzausgleich für alle Trans- § 21 portkunden diskriminierungsfrei durchzuführen. Trans- Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete portkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Ein- und Ausspeisepunkt eindeutig einem Bilanzkreis zu. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete Der Virtuelle Handelspunkt des Marktgebiets ist Be- nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuar- standteil jedes Bilanzkreises des Marktgebiets. Für die beiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Bis Nutzung des Virtuellen Handelspunkts dürfen keine Ge- 1. April 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die bühren erhoben werden. Zahl der Marktgebiete für L-Gas auf höchstens eins und die Zahl der Marktgebiete für H-Gas auf höchstens (2) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverant- zwei zu reduzieren. Ein Marktgebiet gilt als H-Gas- wortlicher gegenüber dem Marktgebietsverantwort- marktgebiet, wenn es überwiegend Erdgas in H-Gas- lichen zu benennen. Die Zuordnung eines Bilanzkreises qualität enthält. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist bis zum 1. Oktober 2012 die mit einer Marktgebietszu- zulässig. Mehrere Bilanzkreisverantwortliche können sammenlegung durch Kapazitätsausbau oder Anwen- ihre Bilanzkreise zum Zwecke der Saldierung und dung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen nach § 9 einheitlichen Abrechnung verbinden. Absatz 2 verbundenen Kosten und den mit solchen (3) Bilanzkreisverantwortliche haben bei den ihrem Maßnahmen verbundenen Nutzen zu evaluieren. Sie Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen haben im Rahmen dieser Kosten-Nutzen-Analyse die durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanz- wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorgehens nach periode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen. Der Satz 4 mit anderen Maßnahmen, insbesondere einer Bilanzkreisverantwortliche trägt gegenüber dem Markt- Kopplung der Virtuellen Handelspunkte in den H-Gas- gebietsverantwortlichen die wirtschaftliche Verantwor- marktgebieten und die Einbeziehung des L-Gasmarkt- tung für Abweichungen zwischen allokierten Ein- und gebiets in eins oder beide der H-Gasmarktgebiete, zu Ausspeisemengen des Bilanzkreises. vergleichen. Auf Grundlage dieser Analyse sind die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Au- § 23 gust 2013 die Maßnahme umzusetzen, die am Geeig- Bilanzkreisabrechnung netsten und Wirtschaftlichsten ist, um höchstens zwei Marktgebiete in Deutschland zu erreichen. Die Fernlei- (1) Die Bilanzierungsperiode ist der Gastag. Der tungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr Analyse nach Satz 4 bis zum 1. Oktober 2012 zu über- des folgenden Tages. mitteln. Die Bundesnetzagentur gibt den berührten (2) Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Ab- Wirtschaftskreisen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der rechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkon- Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig Gelegenheit zur tos zugrunde, der sich aus den in der Bilanzierungs- Stellungnahme. Die Analyse muss die Regulierungsbe- periode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein- hörde in die Lage versetzen, die Wirtschaftlichkeit und und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. Die- Eignung der Maßnahmen überprüfen zu können. Die ser Saldo wird um 5 Prozent der an Letztverbraucher Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbe- ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatz- hörde im Einzelfall Zugang zu weiteren Systemen, ins- verfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmen- besondere zu Lastflusssimulationssystemen, zu ge- ge). Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebiets- währen, soweit dies für die Überprüfung der Analyse verantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverant- nach Satz 4 und 5 erforderlich ist. wortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abge- (2) Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflich- rechnet. Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bi- tungen nach Absatz 1 Satz 2 und 6 erfüllt wurden. Stellt lanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. Die Abrech- Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes nung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach Gebrauch zu machen. Die Marktgebietsverantwort- dem jeweiligen Abrechnungsmonat. lichen haben die Analyse nach Satz 4 unter Wahrung (3) Der Marktgebietsverantwortliche kann bei der Er- von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter auf mittlung der Entgelte für die Abrechnung nach Absatz 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 Satz 3 angemessene Zu- und Abschläge auf diese Ent- kunden und dem örtlichen Gasverteilnetzbetreiber ge- gelte erheben, wenn und soweit dies erforderlich und meinsam auch unterjährig angepasst werden. angemessen ist, um die Netzstabilität zu sichern oder eine missbräuchliche Ausnutzung des Bilanzierungs- § 25 systems zu vermeiden. Die Entgelte sollen den Bilanz- Mehr- oder Mindermengenabrechnung kreisverantwortlichen insbesondere angemessene An- reize zur Vermeidung von Bilanzungleichgewichten set- (1) Die Mehr- und Mindermengen, die durch Abwei- zen. chungen zwischen allokierten Mengen und der tatsäch- lichen Ausspeisung beim Letztverbraucher entstehen, (4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung un- gelten als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt ter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder entgegengenommen und werden von diesem mit und Absatz 3 bei der Bilanzkreisabrechnung besteht ab den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung dem 1. Oktober 2011. erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertrags- zeitraums auf der Basis der in den Bilanzkreis des § 24 Transportkunden allokierten Ausspeisungen sowie der Standardlastprofile gemessenen Werte für die Letztverbraucher. (2) Nimmt der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb des (1) Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der betreffenden Abrechnungszeitraums Mehrmengen ent- Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer gegen oder liefert der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Ki- des betreffenden Abrechnungszeitraums Mindermen- lowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen gen, so hat er dem Transportkunden einen Arbeitspreis jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden zu vergüten oder in Rechnung zu stellen. vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an. (3) Der Ausspeisenetzbetreiber rechnet Ausgaben (2) Die Verteilnetzbetreiber können Lastprofile auch und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenab- für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspei- rechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, seleistungen oder höheren jährlichen Entnahmen als der die Regelenergie bereitstellt. die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darü- ber hinaus können die Verteilnetzbetreiber abweichend § 26 von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Datenbereitstellung Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch (1) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche nicht zu gewährleisten ist oder die Festlegung niedrige- haben sich gegenseitig sowie den Transportkunden rer Grenzwerte im Einzelfall mit einem Transportkunden und den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich alle vereinbart ist. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Vermei- der Verteilnetzbetreiber auch lediglich für einzelne dung, zum Ausgleich und zur Abrechnung von Bilanz- Gruppen von Letztverbrauchern festlegen. Innerhalb ei- ungleichgewichten erforderlich sind. ner solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte je- (2) Zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznut- doch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden. zung sowie zur Abwicklung der Bilanzierung und der Legt der Verteilnetzbetreiber höhere oder niedrigere Mehr- und Mindermengenabrechnung werden die Da- Grenzwerte fest, hat er dies der Regulierungsbehörde ten zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen, dem unverzüglich anzuzeigen. Netzbetreiber, dem Transportkunden sowie dem Bilanz- (3) Standardlastprofile müssen sich am typischen kreisverantwortlichen elektronisch ausgetauscht. Der Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztver- Datenaustausch erfolgt in einem bundesweit einheit- brauchern orientieren, insbesondere von: lichen Format sowie in einheitlichen Prozessen, die eine vollständige Automatisierung des Datenaustauschs er- 1. Gewerbebetrieben, möglichen. Die Netzbetreiber haben die Transportkun- 2. Kochgaskunden, den und Bilanzkreisverantwortlichen an der Entwick- 3. Heizgaskunden. lung des Verfahrens und der Datenformate angemessen zu beteiligen. Bei der Entwicklung und Anwendung der Standardlast- profile haben Verteilnetzbetreiber darauf zu achten, Abschnitt 2 dass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert Regelenergie wird. Die Anwendung eines Standardlastprofils für Kochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfol- § 27 gen. Einsatz von Regelenergie (4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prog- (1) Regelenergie wird im Rahmen des technisch Er- nose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der forderlichen zum Ausgleich von Schwankungen der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prog- Netzlast mit dem Ziel eingesetzt, einen technisch si- nose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann cheren und effizienten Netzbetrieb im Marktgebiet zu unplausiblen Prognosen widersprechen und dem ört- gewährleisten. Der Marktgebietsverantwortliche steuert lichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unter- den Einsatz der Regelenergie, die von den Netzbetrei- breiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der ört- bern im Marktgebiet benötigt wird. Schwankungen der liche Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jah- Netzlast werden zunächst durch folgende Maßnahmen resverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen ausgeglichen (interne Regelenergie): kann die Jahresverbrauchsprognose vom Transport- 1. Nutzung der Speicherfähigkeit des Netzes; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1271 2. Einsatz des Teils von Anlagen zur Speicherung von § 30 Gas im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt- Evaluierung des schaftsgesetzes, der ausschließlich Betreibern von Ausgleichs- und Regelenergiesystems Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- ben vorbehalten ist (netzzugehöriger Speicher) und Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen der der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber an- Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und gezeigt worden ist; Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems 3. Nutzung der Speicherfähigkeit der an das betroffene vor. Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung Netz angrenzenden Netze sowie netzzugehöriger des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Hand- Speicher in anderen Netzen innerhalb und außerhalb lungsvorschläge machen. Die Bundesnetzagentur soll des Marktgebiets. den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und (2) Können Schwankungen der Netzlast nicht durch internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen Maßnahmen nach Absatz 1 ausgeglichen werden, kom- berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschafts- men Dienstleistungen Dritter zum Einsatz, bei denen kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme. von Transportkunden oder Speicherbetreibern Gas- mengen aus dem Marktgebiet entnommen oder zur Teil 6 Verfügung gestellt werden (externe Regelenergie). Die Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den ge- Biogas genläufigen Einsatz externer Regelenergie in angren- zenden Marktgebieten im Rahmen des technisch Mög- § 31 lichen und wirtschaftlich Zumutbaren zu vermeiden. Zweck der Regelung Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei- § 28 sung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzi- als von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und Beschaffung externer Regelenergie 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. (1) Externe Regelenergie wird vom Marktgebietsver- antwortlichen für die in seinem Marktgebiet gelegenen § 32 Netzbetreiber beschafft. Die Marktgebietsverantwort- lichen vereinheitlichen die zur Beschaffung externer Begriffsbestimmungen Regelenergie anzuwendenden Verfahren und Produkte. Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Be- griffsbestimmungen: (2) Marktgebietsverantwortliche sind berechtigt, bei der Beschaffung von Regelenergie Mindestangebote 1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natür- festzulegen. Die Anbieter externer Regelenergie sind liche Person, die als Projektentwicklungsträger, Er- berechtigt, zeitlich, räumlich und mengenmäßig Teilleis- richter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas tungen anzubieten; dabei dürfen die Teilleistungen das im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirt- jeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. Die Bil- schaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, dung einer Anbietergemeinschaft zur Erreichung der den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht; Mindestangebote ist zulässig. 2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbin- dungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbin- § 29 det, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des Regelenergiekosten bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck- und -erlöse; Kosten und Erlöse Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases; Der Saldo aus Kosten und Erlösen für die Beschaf- 3. „Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas fung und den Einsatz von externer Regelenergie ist vor- auf Erdgasqualität. rangig mit den Erlösen des Marktgebietsverantwort- lichen aus der Bilanzierung zu decken; dies umfasst § 33 insbesondere die Entgelte nach § 23 Absatz 3 und die Zahlungen im Rahmen der Mehr- und Mindermengen- Netzanschlusspflicht abrechnung nach § 25 Absatz 3. Reichen die Erlöse im (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Sinne des Satzes 1 für die Beschaffung und den Ein- Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungs- satz von externer Regelenergie nicht aus, werden die netze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss verbleibenden Kosten diskriminierungsfrei auf die sind vom Netzbetreiber zu 75 Prozent zu tragen. Der Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Anschlussnehmer trägt die verbleibenden 25 Prozent Erlöse, die nach Deckung der Kosten für externe Regel- der Netzanschlusskosten, bei einem Netzanschluss energie verbleiben, sind diskriminierungsfrei zugunsten einschließlich Verbindungsleitung mit einer Länge von der Bilanzkreisverantwortlichen zu berücksichtigen. Die bis zu einem Kilometer höchstens aber 250 000 Euro. Marktgebietsverantwortlichen sind berechtigt, von den Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Kilometern überschreitet, hat der Anschlussnehmer Deckung der voraussichtlichen Kosten für Regelenergie die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im zu verlangen. Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An- sekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussver- schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten trags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan- innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage be- schluss verursacht worden wären, und Anschlussneh- gonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussneh- mern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. mer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau (2) Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netz- der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. anschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 Prozent, (7) Nach Abschluss des Netzanschlussvertrags hat sicherzustellen und ist für die Wartung und den Betrieb der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem An- des Netzanschlusses verantwortlich. Er trägt hierfür die schlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzan- Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Ein- schlusses durchzuführen. Die hierbei entstehenden richtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, Kosten sind Teil der Kosten des Netzanschlusses nach hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder sei- Absatz 1. Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss nem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten. auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich Der Anschlussnehmer und der Netzbetreiber können selbst oder durch einen Dritten her. Zu diesem Zweck vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere vereinbaren Netzbetreiber und Anschlussnehmer zu- Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegensei- sammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan tig vergüten. über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit (3) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss ne- von Netzbetreiber und Anschlussnehmer für die einzel- ben den in § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgeset- nen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses und zes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite fol- der gesicherten Einspeisekapazität, einschließlich der gende Angaben zu machen: Rückspeisung in vorgelagerte Netze (Realisierungsfahr- plan). Der Realisierungsfahrplan muss angemessene 1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbeson- mindestens erforderlichen Angaben, dere zeitlichen, Vorgaben vorsehen. Soweit es verän- 2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss derte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der sowie Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Reali- sierungsfahrplans. Im Realisierungsfahrplan müssen 3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz ein- Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses abge- schließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder schlossen sein müssen. Derartige Schritte können ins- zu erwartender Engpässe. besondere sein, es sei denn Netzbetreiber und An- (4) Richtet ein Anschlussnehmer ein Netzanschluss- schlussnehmer vereinbaren etwas Abweichendes: begehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem An- 1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ein- schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der gang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund- Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über stücke ermöglichen, das Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel- che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen 2. die Beantragung der für den Netzanschluss erforder- werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, lichen behördlichen Genehmigungen, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von 3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussneh- Anschlussnehmer, mer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zu- 4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik, sätzlichen Angaben beim Netzbetreiber. 5. der Beginn der Baumaßnahmen, (5) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An- 6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie schlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Ab- satz 4 dargelegten Kosten der Prüfung ist der Netzbe- 7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlus- treiber verpflichtet, unverzüglich die für eine Anschluss- ses. zusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit Der Netzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unver- erforderlich, sind andere Netzbetreiber zur Mitwirkung züglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Der Netz- bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer betreiber hat dem Anschlussnehmer die Kosten für Pla- kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfun- nung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind gen unter Zugrundelegung von Annahmen des An- die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu schlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfun- beachten. Wird der im Realisierungsfahrplan vorgese- gen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätes- hene Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage aus tens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah- vom Netzbetreiber zu vertretenden Gründen überschrit- lung mitzuteilen. Der Anschlussnehmer trägt die not- ten, erlischt der Anspruch des Netzbetreibers auf den wendigen Kosten der Prüfung. vom Anschlussnehmer nach Absatz 1 zu tragenden (6) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungs- Kostenanteil für den Netzanschluss einschließlich einer ergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Verbindungsleitung mit einer Länge von bis zu einem Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Ab- Kilometer; die daraus resultierenden Kosten des Netz- satz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber betreibers dürfen nicht auf die Netzentgelte umgelegt dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsange- werden. Hat der Anschlussnehmer bereits Vorschuss- bot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusi- zahlungen geleistet, sind diese ihm vom Netzbetreiber cherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspei- zu erstatten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1273 (8) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An- (2) Marktgebietsverantwortliche bieten den erweiter- schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuwei- der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogas- sen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf mengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreis- verweigert werden, dass in einem mit dem Anschluss- vertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen punkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazi- Bilanzkreisen nach § 22 sowie eine Verrechnung von tätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physika- Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas- lische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertra- (9) Wird der Anschluss an dem begehrten An- gung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas- schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber Bilanzkreise. dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An- schlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt- (3) Ein besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag bein- schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des haltet neben einem Bilanzausgleich von zwölf Monaten Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht. (Bilanzierungszeitraum) einen Flexibilitätsrahmen in (10) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder- Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten § 34 Absatz 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzie- Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzu- rungszeitraums. Der Marktgebietsverantwortliche und mutbar. der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von we- § 34 niger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzie- rungszeitraum). § 22 Absatz 2 gilt entsprechend; für Vorrangiger Netzzugang verbundene Biogas-Bilanzkreise gilt einheitlich der Fle- für Transportkunden von Biogas xibilitätsrahmen nach Satz 1. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Marktge- transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im bietsverantwortlichen über die voraussichtlichen Ein- Sinne von § 36 Absatz 1 sind. Der Netzbetreiber meldet und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante unverzüglich die Einspeisemengen in Energieeinheiten, Verteilung für den Bilanzierungszeitraum. die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betreffenden Anschlussnehmer, den Bilanzkreisverant- (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustel- wortlichen sowie an vom Anschlussnehmer benannte len, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb Dritte. des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanz- (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Bio- kreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 ab- gas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder gegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann und Ausspeisemengen gebunden. nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, so- anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, weit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit können positive Endsalden eines vorhergehenden auf des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des beson- der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige deren Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten. Einspeisung zu gewährleisten sowie die Fähigkeit sei- nes Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans- (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind portkapazitäten für Biogas zu befriedigen. Davon um- die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanz- fasst ist auch die Sicherstellung der ausreichenden Fä- kreises zugeordneten Differenzen zwischen den tat- higkeit zur Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte sächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibi- Netze einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen litätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein Einrichtungen, zum Beispiel zur Deodorierung und transparentes, diskriminierungsfreies und an den tat- Trocknung des Biogases. § 17 Absatz 2 gilt entspre- sächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Aus- chend. Der Netzbetreiber hat zu prüfen, inwieweit die gleichsenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es Einspeisung von Biogas ohne oder mit verminderter dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt Flüssiggasbeimischung zu gesamtwirtschaftlich güns- werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erfor- tigen Bedingungen unter Berücksichtigung der zukünf- derlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Markt- tigen Biogaseinspeisung realisiert werden kann. gebietsverantwortlichen geführten Bilanzkreise verblei- ben. § 35 (8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Bio- Erweiterter Bilanzausgleich gas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsver- (1) Marktgebietsverantwortliche innerhalb eines antwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzaus- Marktgebiets haben für die Ein- und Ausspeisung von gleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Biogas einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Fle- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 xibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Ent- Teil 7 gelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 37 überprüft. Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und (9) Die §§ 22, 23 sowie 25 finden keine Anwendung. Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken § 38 § 36 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- Qualitätsanforderungen für Biogas und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken (1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich si- (1) Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktions- cherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und anlagen sowie Betreiber von Gaskraftwerken, die nach während der Einspeisung den Voraussetzungen der Ar- Inkrafttreten dieser Verordnung an ein Fernleitungsnetz beitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins angeschlossen werden sollen oder deren Anschlusska- des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)2) ent- pazität an ein Fernleitungsnetz nach einer Erweiterung spricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Der Ein- vergrößert werden soll, können im Rahmen der techni- speiser muss gegenüber dem Netzbetreiber zum Zeit- schen Kapazität des Netzes, an das sie angeschlossen punkt des Netzanschlusses durch einen geeigneten, werden sollen, Ausspeisekapazität im Fernleitungsnetz von einer staatlich zugelassenen Stelle erstellten oder reservieren, es sei denn, die Reservierung führt unter bestätigten Nachweis für die individuelle Anlage oder Berücksichtigung des bereits gebuchten Anteils der den Anlagentyp belegen, dass bei regelmäßigem Be- technischen Kapazität des betreffenden Fernleitungs- trieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases netzes zu einer Überschreitung der vom Fernleitungs- auf Erdgasqualität die maximalen Methanemissionen netzbetreiber ausgewiesenen technischen Kapazität. in die Atmosphäre den Wert von 0,5 Prozent bis zum Satz 1 gilt entsprechend für Einspeisepunkte zur Ein- 30. April 2012 nicht übersteigen. Danach darf die ma- speisung von Gas aus Speicher-, LNG- oder Produk- ximale Methanemission den Wert von 0,2 Prozent nicht tionsanlagen in das betreffende Fernleitungsnetz. übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Reservierte Kapazität kann bereits vor dem Ende des Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an Reservierungszeitraums nach Absatz 3 Satz 7 fest den Netzbetreiber übergeben werden. gebucht werden. Die Regelungen der §§ 33 und 34 bleiben unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 trägt der Netzbetreiber (2) Für die Reservierung sind durch den Betreiber die angemessenen Kosten für die notwendige techni- von Anlagen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen sche Anpassung der Anlage, die dem Einspeiser auf zu erfüllen und gegenüber dem Fernleitungsnetzbetrei- Grund einer Umstellung des Netzes auf eine andere ber nachzuweisen: Gasqualität entstehen. 1. Kurzbeschreibung des Anlagenkonzepts, der Erwei- terungsmaßnahmen, (3) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vor- 2. Kurzdarstellung des aktuellen Stands des Genehmi- gaben des Arbeitsblattes G 685 des Deutschen Vereins gungsverfahrens sowie des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)3) ent- 3. Benennung des Zeitpunkts der ersten Gasabnahme. spricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet, (4) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die dem Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfrage Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. mitzuteilen, welche Unterlagen er für die weitere Prü- fung der Anfrage benötigt und welche Kosten mit der Prüfung verbunden sind. Der Betreiber der Anlage teilt § 37 dem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Wo- chen nach Eingang des Prüfungsergebnisses mit, ob Monitoring der Fernleitungsnetzbetreiber die notwendigen Prüfun- gen durchführen soll. Nach Eingang der vollständigen Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Ein- Unterlagen beim Fernleitungsnetzbetreiber hat dieser speisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 wer- die Anfrage des Betreibers innerhalb von zwei Monaten den von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetz- zu prüfen und ihm das Ergebnis der Prüfung mitzutei- agentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und len. Ergibt die Prüfung, dass eine Reservierung von Ka- anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden pazität auf Grund von nicht ausreichender technischer das Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur Kapazität im Fernleitungsnetz nicht möglich ist, hat der für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse, Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 keinen die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Anspruch auf Kapazitätsreservierung für den angefrag- Notwendigkeit von Musterverträgen untersucht. ten Ein- oder Ausspeisepunkt. Ist die Reservierung im Rahmen der technischen Kapazität des Fernleitungs- 2 ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- netzes möglich, wird dem Betreiber der Anlage entspre- schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig chend seiner Anfrage Kapazität im Netz reserviert. Die niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. 3 Reservierung wird mit Zahlung der Reservierungsge- ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig bühr wirksam. Die Kapazitätsreservierung verfällt, wenn niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. der Ausspeisepunkt nicht innerhalb von drei Jahren Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1275 nach Zugang der Reservierungserklärung beim Fernlei- neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produk- tungsnetzbetreiber fest gebucht wurde. tionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraft- (4) Für die Reservierung zahlt der Betreiber einer werk (Planungsphase) verpflichtet, sich an den Pla- Anlage im Sinne des Absatzes 1 eine Reservierungs- nungskosten des Fernleitungsnetzbetreibers mit einer gebühr an den Fernleitungsnetzbetreiber. Wird die Re- Planungspauschale zu beteiligen. Die Planungspau- servierung für ein Gaskraftwerk im Sinne des Absat- schale beträgt für neue oder erweiterte Gaskraftwerke zes 1 vorgenommen, beträgt die Reservierungsgebühr 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr und 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr. Wird für neue oder erweiterte Speicher-, LNG- oder Produk- die Reservierung für eine Speicher-, LNG- oder Produk- tionsanlagen 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde tionsanlage im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen, pro Jahr. Die vom Anschlusswilligen gezahlte Pla- beträgt die Reservierungsgebühr 0,40 Euro pro Kilo- nungspauschale ist vom Fernleitungsnetzbetreiber wattstunde pro Stunde pro Jahr. Die vom Betreiber nach einer verbindlichen langfristigen Buchung der Ka- einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 zu entrichtende pazität mit dem Ein- oder Ausspeisentgelt, das für die Reservierungsgebühr wird auf das Entgelt angerechnet, Kapazität zu zahlen ist, zu verrechnen. Wird die Kapa- das nach der festen Buchung der Kapazitäten an den zität vom Anschlusswilligen nicht verbindlich langfristig Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlen ist. gebucht, verfällt die vom Anschlusswilligen gezahlte Planungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für (5) Verfällt die Reservierungsgebühr nach Absatz 3, die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich lang- werden Erlöse aus den Reservierungsgebühren auf fristig von einem Dritten benötigt. In diesem Fall ist der dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulie- Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschluss- rungsverordnung verbucht. willigen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten. Eine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernlei- § 39 tungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale Kapazitätsausbauanspruch für nicht verlangt werden. Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen Teil 8 (1) Betreiber von Speicher-, LNG- oder Produktions- Veröffentlichungs- anlagen sowie Gaskraftwerken, deren Reservierungs- und Informationspflichten anfrage nach § 38 wegen fehlender Kapazität im Fern- leitungsnetz nicht berücksichtigt werden konnte (An- § 40 schlusswillige), haben Anspruch darauf, dass die an Veröffentlichungspflichten der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeisekapa- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internet- zität im Rahmen des Kapazitätsausbaus, dessen Erfor- seiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, derlichkeit sich auf Grundlage des nach § 17 Absatz 1 folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Da- ermittelten Kapazitätsbedarfs ergibt, bereitgestellt wird, tenformat zu veröffentlichen: es sei denn, die Durchführung des erforderlichen Kapa- 1. im Fernleitungsnetz eine unter Betreibern angren- zitätsausbaus ist dem Fernleitungsnetzbetreiber wirt- zender Netze abgestimmte einheitliche Bezeich- schaftlich nicht zumutbar. Die wirtschaftliche Zumut- nung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Aus- barkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn speisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht die an der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage werden kann, oder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeise- kapazität spätestens 18 Monate vor dem im Realisie- 2. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich An- rungsfahrplan nach Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Zeit- gaben über Termine von Versteigerungen nach § 13 punkt der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Absatz 1 Satz 1, mindestens für die nächsten fünf Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des Jahre im Voraus, neuen oder erweiterten Gaskraftwerks verbindlich lang- 3. im Fernleitungsnetz, zumindest für den Folgetag, fristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird. die Zusatzmenge nach § 10 Absatz 1 Satz 1, (2) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 17 Ab- 4. im Fernleitungsnetz Angaben über die bei der Last- satz 1 haben der Fernleitungsnetzbetreiber und der An- flusssimulation nach § 9 Absatz 2 verwendete Me- schlusswillige unverzüglich einen verbindlichen Rea- thode, lisierungsfahrplan zu erarbeiten, auf dessen Grundlage 5. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich eine der Ausbau erfolgen soll. Dieser Realisierungsfahrplan Dokumentation der nach § 9 Absatz 3 durchgeführ- hat auch den geplanten Zeitpunkt des Baubeginns so- ten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer je- wie der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei- weiligen Kosten, cher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthalten. Der Fern- 6. im Fernleitungsnetz Angaben zu den Erlösen aus leitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpassung des der Kapazitätsvergabe nach § 13 Absatz 1 und de- Realisierungsfahrplans, sofern dies auf Grund von ihm ren Verwendung nach § 13 Absatz 4, nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. Satz 3 7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des gilt für den Anschlusswilligen entsprechend. Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des (3) Der Anschlusswillige ist in dem Zeitraum zwi- Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats schen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbe- an allen Ein- und Ausspeisepunkten, darfsermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der ver- 8. im Verteilnetz Regeln für den Anschluss anderer bindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 triebene Netz sowie den Zugang solcher Anlagen der Verfahren und Formate für den Datenaustausch an- und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen gemessen zu beteiligen. Netz, (2) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr 9. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kom- als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine menden Standardlastprofile, der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden: 10. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem 1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name oder mehreren Marktgebieten, oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl 11. die „Mindestanforderungen an die Allgemeinen Ge- und Ort der Entnahmestelle, schäftsbedingungen“ nach § 4 sowie die Vereinba- 2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden rung nach § 8 Absatz 6 sowie sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahme- 12. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzu- stelle oder gangsfragen. 3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma Diese Angaben sind bei Änderungen unverzüglich an- des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der zupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Ver- Entnahmestelle. fügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täg- lich. Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs- Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführ- netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) ten Datenkombinationen vollständig dem Netzbetreiber Nr. 715/2009 bleiben unberührt. Die Veröffentlichung mitteilt, darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurück- der Angaben nach Satz 1 hat in einem gängigen Format weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig iden- zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der ver- tifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese öffentlichten Daten von der Internetseite des Fernlei- Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher tungsnetzbetreibers ermöglicht. Die Angaben werden Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzutei- in deutscher Sprache veröffentlicht. Fernleitungsnetz- len. betreiber veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite zu- sätzlich in englischer Sprache. Örtliche Verteilnetzbe- § 42 treiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine Rucksackprinzip Karte bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung Gasverteilernetz angeschlossen sind. der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, (2) Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Aus- ihrer Internetseite: speisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Re- des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen gelenergieentgelte berechnet werden; Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die ver- Als erforderlich gilt die vom Kunden abgenommene wendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie Höchstmenge des vorangegangenen Abnahmejahres, 3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie soweit eine entsprechende Höchstabnahmemenge und mindestens für die zwölf zurückliegenden Mo- auch weiterhin zu vermuten ist. nate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. Bei externer Regelenergie Teil 10 haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu Messung unterscheiden. Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler § 43 oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte einge- Messung setzt wurde. Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen Teil 9 vor. Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung Wechsel des Gaslieferanten seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollable- sungen durchführen. Die Messung erfolgt nach § 11 der § 41 Messzugangsverordnung. Lieferantenwechsel § 44 (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durch- Messung des von führung des Lieferantenwechsels bundesweit einheit- Haushaltskunden entnommenen Gases liche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwen- den. Für den elektronischen Datenaustausch mit den (1) Bei der Messung des von grundversorgten Haus- Transportkunden ist ein einheitliches Datenformat zu haltskunden entnommenen Gases werden die Mess- verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die einrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kun- möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate dendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu orga- nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen. nisieren, so dass deren Übermittlung und Bearbeitung (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist vollständig automatisiert erfolgen können. Die Ver- für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt bände der Transportkunden sind an der Entwicklung des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1277 grunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage Teil 11 einer Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseer- Verweigerung des Netzzugangs gebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen sind auf der Grundlage der für Haus- § 49 haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemes- Verfahren sen zu berücksichtigen. zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes § 45 (1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei Messung der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni ei- nach Vorgabe des Transportkunden nes Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungs- Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 grund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ent- des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus standen ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erfor- folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Mes- derlichen Angaben über die Art und den Umfang der sung zu beachten. Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsun- ternehmen zu deren Abwendung unternommenen An- strengungen beizufügen. § 46 (2) Soweit nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften (1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtun- für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der gen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Mess- Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57) zugangsverordnung. die Beteiligung der Kommission der Europäischen Ge- meinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen (2) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhanden- ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. kommen und die Beschädigung von Mess- und Steuer- Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser endgültigen Entscheidung der Kommission nach Arti- Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich kel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 mitzuteilen. der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. § 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde (1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprü- fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde § 50 oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Festlegungen Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit und der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes der Antragstellung zu benachrichtigen. genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde un- ter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netz- (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Mess- betriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach stellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eich- § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen: rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst 1. zu den Verträgen nach den §§ 3, 7 und 33 sowie dem Transportkunden. den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den §§ 4 und 33 Absatz 3 Nummer 2, sofern nicht ein § 48 Standardangebot angewendet wird; 2. zu den Voraussetzungen und Grenzen für techni- Vorgehen bei Messfehlern sche Ausspeisemeldungen nach § 8 Absatz 5; Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine 3. zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrie- Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen rung des Transportkunden beim Netzbetreiber oder und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- des Bilanzkreisverantwortlichen beim Marktge- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Mess- bietsverantwortlichen nach § 6, insbesondere zu fehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit Fristen, die bei der Registrierung einzuhalten sind, seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- soweit dies erforderlich ist, um die Diskriminie- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der rungsfreiheit der Registrierung zu gewährleisten; Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- 4. zu Ermittlung und Angebot von Kapazitäten nach raums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch § 9, insbesondere zum Verfahren zur Beschaffung Schätzung zu ermitteln. von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Num- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 mer 1 bis 3, sowie zu Kapazitätsprodukten nach 11. zu Anreizen und Pönalen für die Transportkunden, § 11; soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtung der Transportkunden zum Angebot von Kapazitäten auf 5. zum prozentualen Anteil, zu dem Kosten und Erlöse dem Sekundärmarkt oder zum Zurverfügungstellen beim Fernleitungsnetzbetreiber verbleiben, in Ab- von Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber weichung zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, soweit nach § 16 Absatz 1 erforderlich ist; dies erforderlich ist, um eine nachfragegerechte Maximierung des Kapazitätsangebots im Sinne 12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens des § 9 durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu ge- nach § 15; insbesondere kann sie Festlegungen währleisten; um eine nachfragegerechte Maximie- treffen zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung rung des Kapazitätsangebots im Sinne des § 9 erfolgen muss, und zum Umfang der Möglichkeiten durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleis- für nachträgliche Änderungen der Nominierung; ten, kann die Regulierungsbehörde auch einen 13. zu Beginn und Ende des Gastags in Abweichung Höchstbetrag festlegen, zu dem Erlöse und Kosten von § 23 Absatz 1 Satz 2, wenn dies der Erreichung aus Verfahren nach § 10 beim Fernleitungsnetzbe- der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treiber verbleiben; dient; 6. zu den Kapazitätsplattformen nach § 12; sie kann 14. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 41, insbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger insbesondere zu den Anforderungen und dem For- Kapazitäten in anderer Weise, insbesondere durch mat des elektronischen Datenaustauschs. implizite Auktionen, zugewiesen werden kann, wenn dies erforderlich ist, um insbesondere durch (2) Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung eine Kopplung der Märkte die Liquidität des Gas- der Versteigerungsverfahren nach § 13 für Kapazitäts- markts zu erhöhen; rechte festlegen; diese muss diskriminierungsfrei sein. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Art 7. zum Verfahren für die Beschaffung, den Einsatz und und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeitpunkte die Abrechnung von Regelenergie nach Teil 5 Ab- der Versteigerungstermine durch die Fernleitungsnetz- schnitt 2 dieser Verordnung, insbesondere zu den betreiber festlegen; dies umfasst auch die zeitliche Rei- Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträu- henfolge, in der langfristige und kurzfristige Kapazitäts- men, und den einheitlichen Bedingungen, die An- rechte vergeben werden. bieter von Regelenergie erfüllen müssen; (3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen 8. zum System und der Beschaffenheit des Netzan- Festlegungen treffen, mit denen die prozentuale Auftei- schlusses von Anlagen zur Aufbereitung von Bio- lung der technischen Jahreskapazität auf unterschied- gas an das Gasversorgungsnetz, der Einspeisung liche Kapazitätsprodukte abweichend von § 14 festge- von Biogas in das Erdgasnetz, zur Vereinheitlichung legt wird, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 von technischen Anforderungen für Anlagen und des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist. Sie hat Netzanschluss, einschließlich Abweichungen von auf Antrag eines Gasversorgungsunternehmens eine den Vorgaben in § 36 Absatz 1, der Arbeitsblätter abweichende prozentuale Aufteilung der technischen G 260, G 262 und G 685 des Deutschen Vereins Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)4) so- einer Ein- oder Ausspeisezone festzulegen, soweit das wie des Netzzugangs und der Bilanzierung von Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass dies zur Transportkunden von Biogas; Erfüllung von Mindestabnahmeverpflichtungen aus Lie- ferverträgen erforderlich ist, die am 1. Oktober 2009 9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5 Abschnitt 1 bestanden. Der im Rahmen langfristiger Kapazitätsver- dieser Verordnung, um berechtigte Bedürfnisse träge zu vergebende Anteil der technischen Jahres- des Marktes angemessen zu berücksichtigen, so- kapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer wie insbesondere zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1 Ein- oder Ausspeisezone darf jedoch 65 Prozent der abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode, zu technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei- einer von § 23 Absatz 2 Satz 2 abweichenden Be- sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone nicht messung der Toleranzmenge, zu den Anforderun- unterschreiten. Bei einer Festlegung von Amts wegen gen an und den zu verwendenden Datenformaten hat die Regulierungsbehörde zuvor die Verbände der für den Informationsaustausch im Rahmen der Bi- Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden lanzierung, zu Inhalten sowie den Fristen im Zu- anzuhören. sammenhang mit der Datenübermittlung und zu den Methoden, nach denen die Entgelte nach § 23 (4) Die Regulierungsbehörde kann zu Standardlast- Absatz 2 Satz 3 gebildet werden; sie hat dabei zu profilen nach § 24 und deren Anwendung nach Anhö- beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem einen rung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände effizienten Netzzugang ermöglicht und, soweit er- der Transportkunden Festlegungen treffen, insbeson- forderlich, auch Anreize gegen eine missbräuch- dere zur Behandlung der Messeinrichtungen im Sinne liche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen des § 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsge- enthalten soll; setzes oder vergleichbaren Messeinrichtungen und zur Behandlung der ausgelesenen Messwerte im Rahmen 10. zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Vir- des Netzzugangs sowie zur Erarbeitung von Lastprofi- tuellen Handelspunkts in Abweichung von § 22 Ab- len für bestimmte Verbrauchergruppen. Sie kann für die satz 1 Satz 6; Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrau- 4 chergruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. berücksichtigen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1279 (5) Festlegungen können die Netzbetreiber auch ver- 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 oder § 26 Absatz 1 pflichten, über die Angaben in § 40 hinaus weitere In- eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver- formationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb fügung stellt, im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden er- 3. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1 die Verfügbarkeit des forderlich sind. Festlegungen können die Netzbetreiber Netzanschlusses nicht sicherstellt, und Transportkunden verpflichten, bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten 4. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte aus dieser Verordnung oder aus Festlegungsentschei- Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder dungen auf der Grundlage dieser Verordnung be- nicht rechtzeitig darlegt, stimmte einheitliche Formate einzuhalten. 5. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht (6) Die Regulierungsbehörde macht Festlegungsent- oder nicht rechtzeitig anfordert, scheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und 6. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 4 eine Mitteilung nicht, veröffentlicht sie kostenfrei im Internet in druckbarer nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Form. macht, (7) Anstelle einer Festlegungsentscheidung kann die 7. entgegen § 33 Absatz 6 Satz 3 ein Vertragsangebot Regulierungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Satz 1 Nummer 1 die Netzbetreiber auffordern, ihr in- nerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein 8. entgegen § 40 Absatz 1 Nummer 2 oder § 40 Ab- Standardangebot für Geschäftsbedingungen nach § 4 satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Satz 1 eine Ver- und für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig § 11 vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Mög- oder nicht rechtzeitig vornimmt oder lichkeit zur nachträglichen Änderung der Nominierung 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5 sowie auf standardisierte Bedingungen nach § 33 Ab- zuwiderhandelt. satz 3 Nummer 2. Sie kann in dieser Aufforderung Vor- gaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungs- Nummer 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgeset- freiheit und Angemessenheit. Sie gibt den Verbänden zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll- der Netzbetreiber und den Verbänden der Transport- ziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 kunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellung- oder Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder nahme und kann unter Berücksichtigung der Stellung- Absatz 8 zuwiderhandelt. nahmen durch Festlegung Änderungen der Standard- angebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Artikel 2 Vorgaben nicht umgesetzt worden sind. Änderung der (8) Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber und Messzugangsverordnung Marktgebietsverantwortliche verpflichten, innerhalb ei- ner bestimmten, angemessenen Frist ein Standardan- Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 gebot zu den in Absatz 1 Nummer 9 genannten Teilen (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert: des Bilanzierungssystems vorzulegen. Sie kann in die- 1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „und“ ser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein- die Angabe „§ 38a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 44 zelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug Absatz 1“ ersetzt und die Wörter „vom 25. Juli 2005 auf standardisierte Geschäftsprozesse der Bilanzierung (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- wie für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen ordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert der Bilanzierung, soweit dies einer effizienten Abwick- worden ist,“ gestrichen. lung der Bilanzierung dient. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „und“ die in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt. kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen 3. § 11 wird wie folgt geändert: durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1. nicht umgesetzt worden sind. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt. Teil 13 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Sonstige Bestimmungen „(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als An- § 51 schlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber Ordnungswidrigkeiten eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwen- Nummer 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgeset- dung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme ent- 1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 5 sprechender Vereinbarungen in den Verträgen nicht zusammenarbeitet, nach § 3 verpflichtet.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Artikel 3 besondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitglied- Ä n d e r u n g d e r N i e d e r- staat der Europäischen Union oder der Türkei oder druckanschlussverordnung*) einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsas- § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckan- soziation, der Vertragspartei des Abkommens über schlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig her- S. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verord- gestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert die den technischen Spezifikationen der Zeichen im worden ist, wird wie folgt ersetzt: Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden ein- „Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet schließlich der von den vorgenannten Staaten durchge- werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts- führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer- gesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten tig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz- Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“ der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Artikel 5 Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, Änderung der wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasnetzentgeltverordnung Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tra- gen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 und Gasgeräte, die (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder 1. § 4 wird wie folgt geändert: 2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig fügt: hergestellt worden sind „(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen und die den technischen Spezifikationen der Zeichen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden ein- Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, schließlich der von den vorgenannten Staaten durchge- maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer- wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. tig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz- Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“ erforderlichen Nachweise zu führen.“ b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Satz 2 Nr. 1“, durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2. In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 an- 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, gefügt: sind beachtet worden. „Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres- bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang
Artikel 4 des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs- Ä n d e r u n g d e r N i e d e r- jahres zugrunde zu legen.“ spannungsanschlussverordnung*) 3. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 § 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungs- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50 anschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. S. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung 4. In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert wor- den ist, wird wie folgt ersetzt: „Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungs- netz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.“ „Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer- den, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts- 5. § 20a wird wie folgt geändert: gesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzkosten“ Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung die Wörter „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspei- die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. sung von Biogas.“ eingefügt. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Ge- b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 41g“ durch die An- räte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, ins- gabe „§ 37“ ersetzt. 6. § 20b wird wie folgt geändert: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- a) Im ersten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“, die und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Angabe „§ 41c Abs. 8“ durch die Angabe „§ 33 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Absatz 10“, sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2“ sind beachtet worden. durch die Angabe „§ 34 Absatz 2“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1281 b) Im zweiten Spiegelstrich werden die Angabe „(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen „§41e“ durch die Angabe „§ 35“ und die Angabe Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjähr- „§ 41e Abs. 8“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 8“ liche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 be- ersetzt. stimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis c) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 41f zum Ende der laufenden Regulierungsperiode Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt und 4“ ersetzt. bis zum Abschluss der darauf folgenden Regu- lierungsperiode unangewendet, wenn bei der 7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden ein Komma ersetzt. Daten für das Basisjahr vorliegen.“ b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort 2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „und“ ersetzt. „Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: weils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer „5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt- Änderung schaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst 1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, allen Ergänzungsbänden.“ 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11,
Artikel 6 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei Änderung der auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr ent- Stromnetzentgeltverordnung standenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös- (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- obergrenze Anwendung finden soll, zes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf 1. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge- das die Erlösobergrenze Anwendung finden fügt: soll.“ „(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen 3. § 5 wird wie folgt geändert: können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. „Gleiches gilt für die Differenz zwischen den Der Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die für das Kalenderjahr tatsächlich entstande- erforderlichen Nachweise zu führen.“ nen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num- 2. Dem § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: mer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalen- „Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres- derjahr entstandenen Kosten nach § 11 Ab- bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang satz 5, soweit dies in einer Festlegung nach des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs- § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, jahres zugrunde zu legen.“ und den in der Erlösobergrenze diesbezüg- lich enthaltenen Ansätzen.“ 3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38b“ durch die a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch Angabe „§ 44“ ersetzt. ein Komma ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. aa) Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die An- gabe „5 Prozent“ ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: bb) Die Angabe „bei Gasversorgungsnetzen „5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt- oder mehr als 5 Prozent bei Stromversor- schaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst gungsnetzen“ wird gestrichen. allen zugehörigen Ergänzungsbänden.“ cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 7 „Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zu- Änderung der lässigen Erlösen des letzten abgeschlosse- Anreizregulierungsverordnung nen Kalenderjahres zurück, so ist der Netz- Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober betreiber dazu berechtigt, seine Netzent- 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des gelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.“ Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän- 4. § 6 wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. § 1 wird wie folgt geändert: „Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltver- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ordnung gelten entsprechend.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: weils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2 „(3) Soweit Kosten dem Grunde oder der Satz 1 Nummer“ die Angabe „3 und“ Höhe nach auf einer Besonderheit des Ge- einzufügen. schäftsjahres beruhen, auf das sich die Kosten- bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgt prüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung ist“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Ab- sowie nach den Wörtern „festgelegt hat“ der satz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzent- Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kos- geltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zwei- tenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt“ an- ter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung gefügt. finden keine Anwendung.“ b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: 5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dauer- „(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten haft und in erheblichem Umfang ändern“ durch die für die Beschaffung von Treibenergie. Andere Wörter „im Antragszeitpunkt dauerhaft und in er- beeinflussbare oder vorübergehend nicht beein- heblichem Umfang geändert haben“ ersetzt. flussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten 6. § 11 wird wie folgt geändert: für die Beschaffung von Verlustenergie, deren a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vor- hergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, aaa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Re- „8. vermiedenen Netzentgelten im gulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Sinne von § 18 der Stromnetzent- Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder geltverordnung, § 35 Absatz 2 des Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kos- Erneuerbare-Energien-Gesetzes tenanteile.“ und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär- 7. § 23 wird wie folgt geändert: me-Kopplungsgesetzes,“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 8a wird wie folgt neu gefasst: „8a. dem erweiterten Bilanzausgleich aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalkosten“ gemäß § 35 der Gasnetzzugangs- durch die Wörter „Kapital- und Betriebskos- verordnung vom 3. September ten“ ersetzt. 2010 (BGBl. I S. 1261) in der je- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: weils geltenden Fassung, abzüg- „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal lich der vom Einspeiser von Bio- 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget gas zu zahlenden Pauschale, anerkennungsfähigen Anschaffungs- und – erforderliche Maßnahmen des Herstellungskosten anzusetzen, soweit die Netzbetreibers gemäß § 33 Ab- Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Ab- satz 10, § 34 Absatz 2 und § 36 satz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlage- Absatz 3 und 4 der Gasnetz- güter etwas Abweichendes festgelegt hat.“ zugangsverordnung, b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: – die Kosten für den effizienten „Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gel- Netzanschluss sowie für die ten entsprechend.“ Wartung gemäß § 33 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverord- 8. § 28 wird wie folgt geändert: nung, a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 – Entgelte für vermiedene Netz- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „und die den kosten, die vom Netzbetreiber Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen gemäß § 20a der Gasnetzent- von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 geltverordnung vom 25. Juli Nummer 3“ eingefügt. 2005 (BGBl. I S. 2197), die zu- b) In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 25 letzt durch Artikel 5 der Verord- Abs.“ die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt. nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert wor- 9. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den ist, in der jeweils geltenden a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein- Fassung, an den Transport- gefügt: kunden von Biogas zu zahlen sind, „4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Ab- satz 5, insbesondere zum Verfahren, mit in der Höhe, in der die Kosten un- dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe ter Berücksichtigung der Umlage von Netzbetreibern Anreize gesetzt wer- nach § 20b der Gasnetzentgelt- den, die gewährleisten, dass volatile Kos- verordnung beim Netzbetreiber tenanteile nur in effizientem Umfang in der verbleiben.“ Erlösobergrenze berücksichtigt werden, ccc) In Nummer 13 sind nach den Wörtern sowie zu den Voraussetzungen, unter de- „Auflösung von“ die Wörter „Netzan- nen Kostenanteile als volatile Kostenanteile schlusskostenbeiträgen und“ sowie je- im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1283 b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- 1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a gefügt: eingefügt: „8a. zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abwei- „6a. Untergrundspeicher für chenden Höhe der Betriebskostenpau- a) Erdgas mit einem Fassungsvermögen von schale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Beson- aa) 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf derheiten von Investitionen, für die Investi- Grund einer allgemeinen Vorprüfung des tionsbudgets genehmigt werden können, Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über angemessen zu berücksichtigen.“ die Umweltverträglichkeitsprüfung, 10. Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: bb) 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als „§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulie- 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer rungsperiode anzuwenden.“ standortbezogenen Vorprüfung des Ein- zelfalls nach § 3c des Gesetzes über die 11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Umweltverträglichkeitsprüfung, 1. In Satz 1 wird die Formel zur Berechnung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperi- b) Erdöl, petrochemische oder chemische Er- ode wie folgt gefasst: zeugnisse mit einem Fassungsvermögen von „EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt / aa) 200 000 Tonnen oder mehr, VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0)“. bb) 50 000 Tonnen bis weniger als 200 000 2. In Satz 2 wird die Formel zur Berechnung der Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vor- Erlösobergrenze ab der zweiten Regulierungspe- prüfung des Einzelfalls nach § 3c des riode wie folgt gefasst: Gesetzes über die Umweltverträglich- „EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt / keitsprüfung, VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St“. cc) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 3. In Satz 3 werden nach der Begriffsbestimmung Tonnen auf Grund einer standortbezoge- der Angabe St folgende Begriffsbestimmungen nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c eingefügt: des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung;“. „VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Ab- satz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulie- 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: rungsperiode Anwendung findet. „(4) Die am 9. September 2010 bereits begon- VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige im Basisjahr.“ Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu füh-
Artikel 8 ren.“ Änderung d e r Ve ro rdn u n g ü b e r Artikel 9 die Umweltverträglichkeits- Inkrafttreten, Außerkrafttreten p r ü f u n g b e rg b a u l i c h e r Vo r h a b e n Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü- in Kraft. Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom satz 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, S. 2006) geändert worden ist, tritt am Tag nach Verkün- wird wie folgt geändert: dung dieser Verordnung außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. September 2010 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Rainer Brüderle Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de