Ordinance on marketing of poultry meat
صدر في 2013-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- poultry products, food safety and quality, packaging/labelling, internal trade, international trade, standards, enforcement/compliance, offences/penalties
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Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch Vom 22. März 2013 Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo gie: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union über Ver marktungsnormen für Geflügelfleisch. § 2 Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Ab schnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei der direkten Ab gabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen. (2) Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügel fleischs im Sinne des Absatzes 1 ist die Abgabe von Fleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Be trieb geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunter nehmen im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben wird. Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satzes 1 sind in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge nannte Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses be oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher ab geben. § 3 Verbot des Inverkehrbringens (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 der Verord nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Okto ber 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in Verbindung mit 1. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht richtig in eine vorgeschriebene Güteklasse einge stuft ist, 2. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 Geflügel fleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet. (2) Es ist verboten, 1. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrich tungsform nicht entsprechen, 2. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu hal ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben, 3. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Ar tikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den be gleitenden Warenpapieren zu machen, 4. ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkau fen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollstän dig zu machen, 5. frisches Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Ab satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, 6. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feil zuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten An gaben richtig und vollständig zu machen, 7. Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubie ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforde rung an Angaben nicht entsprechen. § 4 Kennzeichnung von Geflügelfleisch (1) Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflü gelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Ver kaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, ge liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer den, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekenn zeichnet ist. Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Ge samtpreises. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beein trächtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. § 5 Marktnotierungen Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons tige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis feststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind ver pflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu grunde zu legen. § 6 Vorschriften für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe (1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstel lungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden. Dieses Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres auf zubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Pro tokolls folgt. (2) Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Einzelwerte der einzeln kontrol lierten Schlachtkörper nach Artikel 16 Absatz 1 Unter absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Re gister bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt. (3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem Verfügungsberechtigten des Loses bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüg lich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Verfügungsberechtig ten des Loses unverzüglich von dem Kontrollergebnis. § 7 Analyseverfahren zur Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse (1) Für die Kontrollen des Wassergehaltes gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (Drip-Verfahren) bestimmt. (2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Ar tikel 15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Be standteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buch stabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Ab schluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord nung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert 625Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen anbietet, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Er zeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt, 3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 ein dort genanntes Los vermarktet oder aus einem Drittland einführt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform einen anderen Begriff verwendet, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 auf einem Eti kett die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ nicht aufführt, 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 ei nen dort genannten Begriff verwendet, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht rich tig oder nicht vollständig Buch führt oder 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen oder frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Num mer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Ge flügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preis feststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeich nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeich nung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in ei nem Herstellungsprotokoll aufführt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungspro tokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält, 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Be standteil eines Loses vermarktet oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermark tungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Be kanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. März 2013 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de