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قوانين ألمانيا

Ordinance on insemination banks and breeding programme

صدر في 1991-05-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal reproduction, genetic resources, non-governmental entity, animal production

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  1. Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen Vom 16. Mai 1991 Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Beteiligungspflicht Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züchtervereinigung insbesondere wegen 1. des Umfangs der Zuchtpopulation, 2. der Gestaltung des Zuchtprogramms oder 3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann. § 2 Form der Beteiligung (1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. (2) In der Vereinbarung sind 1. die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spendertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich sind, 2. der Austausch der für die Durchführung des Zuchtprogramms erforderlichen Aufzeichnungen, 3. die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtprogramms zu regeln. § 3 Entscheidung durch die zuständige Behörde (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu angemessenen Bedingungen fest. (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben. (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach § 2 getroffen wird. § 4 Ausnahmen Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Beteiligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor dem 1. September 1991 gestellt werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Mai 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle

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