Ordinance on importation of certain foodstuffs from Peru
صدر في 1991-10-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, international trade, marine fishes, crustaceans, molluscs, fruits/edible nuts, vegetables/legumes, aquatic animals
- الفئات
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Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru Vom 2. Oktober 1991 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: § 1 (1) Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Peru hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 3 nicht für Fische, Weich- und Krustentiere aus der Küsten- und Hochseefischerei und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie für Regenbogenforellen aus der Provinz Concepcion, die auf dem See- oder Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen Bescheinigung der peruanischen Dienststellen zur Zertifizierung der Unbedenklichkeit von Fischprodukten in Peru (CERPER) begleitet sind, die folgende Angaben enthält: 1. Nummer und Datum, 2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung, 3. Registrierungs- und Erkennungsnummer des Betriebes, 4. Bestätigung, daß der Betrieb in das Überprüfungsverfahren, das von den Vertretern von CERPER durchgeführt wird, einbezogen ist, 5. Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem CERPER-Rundschreiben 70-021/90 vom 21. Februar 1991 entsprechen und 6. Unterschrift eines offiziellen Vertreters von CERPER. Die in Satz 1 genannten Regenbogenforellen müssen außerdem von einer Bescheinigung des peruanischen Gesundheitsministeriums begleitet sein, in der bestätigt wird, daß zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Provinz Concepcion kein Fall von Cholera nachgewiesen war. § 2 (1) Obst und Gemüse sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Trockenerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem pH-Wert von weniger als 4,5, die in Peru hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 3 nicht für Obst und Gemüse sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die auf dem See- oder Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind und bei der Einfuhr begleitet sind 1. von einer amtlichen Bescheinigung von CERPER, die folgende Angaben enthält: a) Nummer und Datum, b) Beschreibung der Lieferung und Art der Behand lung, c) Name und Anschrift des Betriebes, d) Bestätigung, daß der Betrieb den an eine gute Hygiene im Umgang mit den Erzeugnissen gestellten gesundheitlichen Erfordernissen gerecht wird und insbesondere über eine Anlage zur Behandlung des verwendeten Wassers mit Chlor verfügt, e) Bestätigung, daß der Betrieb von CERPER verschärften Inspektionen unterzogen wird und alle Bedingungen erfüllt, die an die Hygiene bei der Verarbeitung, Abfüllung und Verpackung zu stellen sind, f) Nummer der vom Gesundheitsministerium in Peru erteilten Analysebescheinigung und g) Unterschrift eines amtlichen Vertreters von CERPER sowie 2. von einer numerierten und datierten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums von Peru, in der bestätigt wird, daß die Erzeugnisse der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind. § 3 Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird. § 4 (1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. nachweislich vor dem 15. Januar 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder 2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens + 70 øC erhitzt worden sind. (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Untersuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist. § 5 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt. § 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. September 1991 in Kraft; § 5 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Oktober 1991 Der Bundesminister für Gesundheit Gerda Hasselfeldt