Ordinance on importation of certain foodstuffs from Ecuador, Columbia and Peru
صدر في 1992-02-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador, Kolumbien und Peru.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, international trade, marine fishes, crustaceans, molluscs, fruits/edible nuts, vegetables/legumes, aquatic animals
- الفئات
- *
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Verordnung über das inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador, Kolumbien und Peru Vom 14. Februar 1992 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Ecuador und Kolumbien § 1 (1) Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder Kolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem Zweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut (INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder Kolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die folgende Angaben enthält: 1. Nummer und Datum, 2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung, 3. Zulassungsnummer des Betriebes, 4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischereiinstitutes. § 2 Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird. § 3 (1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder 2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens +70 øC erhitzt worden sind. (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Untersuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae ausgeschlossen ist. § 4 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. In § 3 werden die Worte »und § 2 Abs. 2« gestrichen. 3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben »den §§ 1 und 2« ersetzt durch die Angabe »§ 1«. 4. In § 5 wird die Angabe », § 2 Abs. 1« gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Januar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Februar 1992 Der Bundesminister für Gesundheit Gerda Hasselfeldt