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قوانين ألمانيا

Ordinance on fishing conservation areas

صدر في 2008-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hessen
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
fishing area, inland fisheries, protected fishing area, enforcement/compliance, fishery management and conservation

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  1. Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern Vom 9. Dezember 2008 Stand: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677) Stand: zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Abgrenzung Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der Anlage. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Konstituierung (1) Die Aufsichtsbehörde 1.erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und 2.bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand. (2) Der vorläufige Vorstand 1.vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes, 2.entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und 3.beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein. (3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand. (4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Organe und deren Aufgaben (1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind 1.die Mitgliederversammlung und 2.der Vorstand. (2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Umlagen Die Umlage zur Deckung der Kosten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Satzung Die Satzung muss Regelungen 1.zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und 2.über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Hegeplan (1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen. (2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792) ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen. (3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 9. Dezember 2008 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Karte Hegegemeinschaften an Gewässern in Hessen

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