Ordinance on fees for the use of public waste disposal facilities in the municipality of Bremen
صدر في 1996-06-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bremen
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste domestic sources, waste non-domestic sources, fees/royalties, environmental fees/charges, waste management
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Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen[1] [2] Vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 119, ber. S. 239) Sa BremR 2134-a-2 Zuletzt geändert durch Art. 4 Satz 2 OG zur Änd. des OG über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. 11. 2013 (Brem.GBl. S. 581) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. 1. ÄndOG 29. 10. 1996 Brem.GBl. S. 314 §§ 6, 7 2. Art. 2 OG zur Änd. der Abfallentsorgung 17. 6. 1997 Brem.GBl. S. 193 §§ 2, 11 3. Art. 1 ÄndOG 2. 3. 1999 Brem.GBl. S. 36 §§ 2, 4, 5, 7, 8, 11 4. Art. 5 Euro-UmstellungsOG für Bau und Umwelt 2. 10. 2001 Brem.GBl. S. 337 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 5. Art. 2 ÄndG 18. 12. 2001 Brem.GBl. S. 543 §§ 3, 4 6. Art. 2 OÄndG des EntwässerungsgebührenOG und der GebührenO für die Benutzung der öffentl. Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen 2. 12. 2003 Brem.GBl. S. 391, ber. S. 430 § 7 7. Art. 1 ÄndOG 16. 11. 2004 Brem.GBl. S. 580 §§ 6, 7 8. Art. 1 OG zur Änd. abfallrechtl. Vorschriften 20. 12. 2005 Brem.GBl. S. 639 §§ 2, 3, 4, 9, 10, 11 9. Art. 1 ÄndOG 13. 5. 2008 Brem.GBl. S. 144 §§ 4, 6, 9 10. Art. 4 Satz 2 OG zur Änd. des OG über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen 19. 11. 2013 Brem.GBl. S. 581 gesamte Vorschrift aufgeh. mWv 1. 1. 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: [1] Änderungen vor dem 1. 1. 2008 sind nicht in Fußnoten nachgewiesen. [2] Aufgehoben mWv 1. 1. 2014 durch Art. 4 Satz 2 OG v. 19. 11. 2013 (Brem.GBl. S. 581); siehe ab diesem Zeitpunkt die Abfallentsorgung-Gebührenordnung Stadt Bremen v. 19. 11. 2013 (Brem.GBl. S. 581). Gesetzesportal BremenSeitenanfang. Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation und Suche Suchergebnis Hilfe Hauptnavigation und Suche Suche: Startseite Vorschriften Suchergebnis Hilfe Kontakt Impressum Inhaltsübersicht Dokumentanzeige[AbfEntsGebO]Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen-[Abfallentsorgungsgebührenordnung] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE Inhaltsübersicht § 1 Gegenstand der Gebühr § 2 Gebührensätze bei codierten Abfallgefäßen § 3 Gebührensätze bei nicht-codierten Abfallgefäßen § 4 Sonstige Gebühren § 5 Wechselbehälter § 6 Deponie, Kompostierungsanlagen, Recycling-Stationen § 7 Müllverbrennungsanlage, Vorbehandlungsanlage, Sandentwässerungsplatz § 8 [aufgehoben] § 9 Gebührenschuldner § 10 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld § 11 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren § 12 Gleichstellung § 13 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 1 Gegenstand der Gebühr Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 2 Gebührensätze bei codierten Abfallgefäßen (1) 1Die Gebühr beträgt bei Benutzung eines codierten Abfallbehälters für einen 1. 60-l-Abfallbehälter 93,00 Euro/Jahr (1-Personen-Haushalt) (7,75 Euro/Monat) 2. 60-l-Abfallbehälter 130,20 Euro/Jahr (2-Personen-Haushalt) (10,85 Euro/Monat) 3. 90-l-Abfallbehälter 195,60 Euro/Jahr (16,30 Euro/Monat) 4. 120-l-Abfallbehälter 226,80 Euro/Jahr (18,90 Euro/Monat) 5. 240-l-Abfallbehälter 444,60 Euro/Jahr (37,05 Euro/Monat) 2Die Gebühr beinhaltet 20 Entleerungen pro Jahr; bei Ein-Personen-Haushalten 17 Entleerungen. 3Bei einem Haushalt mit mehr als 4 Personen und mehr als einem Abfallgefäß wird auf Antrag die Gebühr für eines, oder bei ungleichen Abfallgefäßen des kleinsten, der vorgehaltenen Abfallgefäße um die Hälfte der Gebühr nach Satz 1 reduziert. 4Die Reduzierung erfolgt nicht, wenn einem Antrag auf Minderung des Vorhaltevolumens nach § 12 Abs. 4 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen stattgegeben worden ist. 5Der Haushaltsbegriff im Sinne dieses Ortsgesetzes bestimmt sich nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. (2) Die Gebühr für jede weitere Einzelentleerung beträgt für einen 1. 60-l-Abfallbehälter (1-Personen-Haushalt) 5,25 Euro 2. 60-l-Abfallbehälter (2-Personen-Haushalt) 5,25 Euro 3. 90-l-Abfallbehälter 7,90 Euro 4. 120-l-Abfallbehälter 8,90 Euro 5. 240-l-Abfallbehälter 17,25 Euro (3) 1Erfolgt die Einsammlung der Restabfälle mit codierten Abfallgefäßen nicht zu Beginn eines Jahres, so werden die Gebühren nach § 2 Abs. 1 anteilig erhoben. 2Die anteilige Gebühr nach § 2 Abs. 1 beinhaltet lediglich die anteilige Entleerungszahl. 3Ergibt sich hieraus eine gebrochene Entleerungszahl, wird diese auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 4Dies gilt auch, wenn die Gebührenpflicht nicht während der Dauer eines Kalenderjahres besteht oder wenn sich die Behälterausstattung von codierten Gefäßen im Laufe eines Jahres ändert. (3a) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn statt des Kalenderjahres ein anderer Festsetzungszeitraum nach § 11 Abs. 2 bestimmt wurde. (4) 1Wird in Ausnahmefällen einem Antrag nach § 12 Abs. 8 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen stattgegeben, wird für die Benutzung von amtlichen 40 l Abfallsäcken die Gebühr erhoben, die nach Absatz 1 für die Benutzung eines Restabfallbehälters für diesen Haushalt zu erheben wäre. 2Es werden pro Jahr für einen 1-Personen-Haushalt 26, für einen 2-Personen Haushalt 30 und für jede weitere Person jeweils 15 Abfallsäcke zur Verfügung gestellt. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 3 Gebührensätze bei nicht-codierten Abfallgefäßen (1) Die Gebühren im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven betragen bei der Benutzung eines nicht-codierten 1. 770-l-Abfallgroßbehälters 1 335,00 Euro/Jahr (111,25 Euro/Monat) 2. 1 100-l-Abfallgroßbehälters 1 684,80 Euro/Jahr (140,40 Euro/Monat) (2) 1Die Gebühren nach Absatz 1 beinhalten eine wöchentliche Entleerung. 2Werden über die nach Absatz 1 genannten Gefäße darüber hinaus regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfachen sich die Gebühren nach Absatz 1 entsprechend der Leerungshäufigkeit. 3Werden auf dem Grundstück vorhandene Gefäße nach Absatz 1 ausnahmsweise einmalig zusätzlich geleert, wird für ein Gefäß nach Nummer 1 eine Gebühr in Höhe von 50,70 Euro und für ein Gefäß nach Nummer 2 eine Gebühr in Höhe von 58,50 Euro festgesetzt. (3) § 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Für die Benutzung von Abfallbehältern im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven werden die Gebühren nach § 2 Abs. 2 und 3 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 4 [1] Sonstige Gebühren (1) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr angefallenen Restabfälle in den vorgeschriebenen 70-l Abfallsäcken beträgt die Gebühr: 5,35 Euro (2) 1Für die Benutzung von Bio-Abfallbehältern durch Haushalte wird keine gesonderte Gebühr festgelegt. 2Das gleiche gilt für die Benutzung von Bio-Abfallbehältern durch Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen in haushaltsüblichen Mengen (60/90 l) und Zusammensetzung bei gleichzeitiger Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfälle. (3) Werden in Bio-Abfallbehälter andere als biologisch verwertbare Küchenabfälle und Gartenanfälle in geringen Mengen eingefüllt, so dass der Inhalt der Bio-Abfallbehälter dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, wird für die Abfuhr eines 60-l-Bio-Abfallbehälters eine Gebühr von 5,25 Euro und für die die Abfuhr eines 90-l-Bio-Abfallbehälters eine Gebühr von 7,90 Euro erhoben. (3a) Werden in Papiertonnen andere Abfälle als Papier und Pappe eingefüllt, so dass der Inhalt der Papiertonnen dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, wird für die Abfuhr 1. eines 120-l-Behälters eine Gebühr von 8,90 Euro 2. eines 240-l-Behälters eine Gebühr von 17,25 Euro und 3. eines 1 100-l-Behälters eine Gebühr von 58,50 Euro erhoben. (4) 1Auf Anforderung wird für jeden Haushalt einmal jährlich die Abfuhr 1.Sperrmüll, 2.Sperrmüll einschließlich sperriger Elektro- und Elektronikgeräte oder 3.sperriger Elektro- und Elektronikgeräte ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. 2§ 2 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Gebühr für jede weitere Abfuhr beträgt 67,00 Euro. (5) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen für die Benutzung von 240-l- und 1 100-l Abfallbehältern auf gewerblich, industriell oder von öffentlichen Einrichtungen genutzten Grundstücken statt der Jahresgebühr eine Gebühr für jede Einzelentleerung in Höhe von 6 Cent pro Liter des bereitgestellten Abfallbehältervolumens festsetzen sowie die Abfuhrtermine mit dem Gebührenpflichtigen einvernehmlich festlegen. 2Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor bei Veranstaltungen, bei auf dem angeschlossenen Grundstück saisonal stark schwankende Abfallmengen sowie bei sonstigen untypischen Situationen. (6) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Benutzung eines nicht-codierten 240-l-Abfallbehälters auf gewerblich, industriell oder von öffentlichen Einrichtungen genutzten Grundstücken zulassen. 2Die Gebühr beträgt 996,60 Euro/Jahr (83,05 Euro/Monat) und beinhaltet eine wöchentliche Entleerung. 3Werden für dieses Gefäß darüber hinaus regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Leerungshäufigkeit. 4Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aus baulichen Gründen kein größeres als ein oder mehrere 240-l Gefäße aufgestellt werden können. [1] § 4 Abs. 3a eingef. mWv 23. 5. 2008 durch OG v. 13. 5. 2008 (Brem.GBl. S. 144). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 5 Wechselbehälter (1) Die Gebühren betragen je Abfuhr eines Abfallwechselbehälters mit einem Fassungsvermögen bis 15 m3 82,00 Euro von über 15 bis 30 m3 92,00 Euro. (2) Die Gebühren betragen je Abfuhr eines Abfallwechselpressbehälters mit einem Fassungsvermögen bis 10 m3 82,00 Euro von über 10 bis 30 m3 92,00 Euro. (3) Die Gebühren für die Entsorgung der Abfälle aus den Behältern werden nach § 7 Abs. 1 entsprechend erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 6 [1] Deponie, Kompostierungsanlagen, Recycling-Stationen (1) 1Die Gebühren betragen bei der Benutzung der städtischen Deponie für Selbstanlieferer pro 1 000 kg für: 1. Kehricht mit hausmüllähnlichen Verunreinigungen 90,00 Euro 2. Straßenkehricht (entwässert) 75,00 Euro 3. Baustellenabfälle, frei von verwertbaren Bestandteilen, nicht verbrennbar 140,00 Euro 4. Sperrige Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen, nicht verwertbar, nicht verbrennbar 160,00 Euro 5. Gegenstände aus Haushaltsauflösungen bei Anlieferung durch Gewerbe 160,00 Euro 6. Grünabfälle mit hausmüllähnlichen Verunreinigungen 90,00 Euro 7. Bodenaushub, rein 10,00 Euro 8. [aufgehoben] 9. [aufgehoben] 10. Bauabfälle über 1 m3 aus Haushaltungen 8,00 Euro/Anlieferung 2Die Auslagen, die durch die Entsorgung durch Dritte entstehen, werden gesondert erhoben. (2) Die Gebühren betragen bei der Benutzung der Kompostierungsanlage oder Grünabfallkompostierungsanlage für Selbstanlieferer pro 1 000 kg für: 1. Laub und Gras 26,00 Euro 2. Baum- und Strauchschnitt 41,00 Euro 3. Baumstämme 41,00 Euro 4. Baumstubben 52,00 Euro 5. Gemische aus den Nummern 3 und 4 (Baumstämme und Baumstubben) 67,00 Euro 6. Bioabfälle, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen 103,00 Euro (3) 1Die Gebühren betragen bei der Benutzung der Recycling-Station Blocklanddeponie 1. für Selbstanlieferer von Restabfällen a) bei einer Menge bis zu 120 Litern 10 Euro und b) bei einer Menge bis zu 240 Litern 20 Euro 2. für Selbstanlieferer aus Haushaltungen für schadstoffhaltige Böden und Baumaterialien über 1 m3 8 Euro pro Anlieferung. 2Die Auslagen, die durch die Entsorgung von Abfällen nach Nummer 2 durch Dritte entstehen, werden gesondert nach den anfallenden Auslagen erhoben. (4) Die Gebühr beträgt bei der Anlieferung von Bauabfällen aus Haushaltungen bis zu 1 m3 bei den Recycling-Stationen der Stadtgemeinde Bremen 8 Euro pro Anlieferung. (5) 1Die Mindestgebühr je Anlieferung beträgt 8,00 Euro. 2Pfennigbeträge[2] bis 0,25 Euro werden abgerundet, über 0,25 Euro aufgerundet. 3Die Masse wird auf jeweils 20 kg auf- oder abgerundet. [1] § 6 Überschr. geänd., Abs. 3 und 4 neu gef., bish. Abs. 4 wird Abs. 5 mWv 23. 5. 2008 durch OG v. 13. 5. 2008 (Brem.GBl. S. 144). [2] Richtig wohl: „Centbeträge“. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 7 Müllverbrennungsanlage, Vorbehandlungsanlage, Sandentwässerungsplatz (1) Die Gebühren betragen für die Überlassung von brennbaren Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an der Waage der Müllverbrennungsanlage für Selbstanlieferer pro 1 000 kg 85,00 Euro. (2) Die Gebühren betragen bei der Benutzung des Sandentwässerungsplatzes für Selbstanlieferer für 1 000 kg Straßenkehricht aus Kehrmaschinen, berechnet nach dem Feststoffanteil 113,00 Euro. (3) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 8 [aufgehoben] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 9 [1] Gebührenschuldner (1) 1Gebührenschuldner bei der Benutzung der in § 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 aufgeführten Abfallbehälter ist derjenige, der nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist, und der Eigentümer solcher Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes nicht zur Grundsteuer heranzuziehen sind. 2Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner. 3Die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. 4Bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Kalenderjahres wird ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der erwerbende Grundstückseigentümer für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Gebühren Gebührenschuldner. (2) Gebührenschuldner bei allen anderen Leistungen ist der Abfallbesitzer. [1] § 9 Abs. 1 Satz 3 eingef., bish. Satz 3 wird Satz 4 mWv 23. 5. 2008 durch OG v. 13. 5. 2008 (Brem.GBl. S. 144). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 10 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld (1) 1Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Abs. 1 und 4, § 3 und in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfallbehälter oder Abfallsäcke entsteht mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder Abfallsackes folgenden Tag. 2Die Gebührenschuld für den einzelnen Abfallbehälter endet mit dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Abfallbehälter oder die Abfallsäcke antragsgemäß eingezogen hat. (2) 1Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrunde gelegt worden ist, so wird die Gebühr nach § 2 Abs. 1 und 4 und nach § 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen entsprechenden Betrag herabgesetzt. 2Im Übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder Abfallsackes folgenden Tag wirksam. (3) Die Gebührenschuld für die zusätzliche Entleerung eines codierten Abfallbehälters nach § 2 Abs. 2 entsteht mit der Leerung. (4) Die Gebührenschuld bei anderen Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 11 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren (1) 1Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1, und 4 und § 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. 2Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. 3Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet. 4Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben. 5Die Gebühren werden an dem im Festsetzungsbescheid angegebenen Terminen fällig. (2) 1Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse des Gebührenschuldners ein anderer Festsetzungszeitpunkt durch Erklärung bestimmt werden. 2Der Festsetzungszeitraum kann ausschließlich zum Ersten eines Monats beginnen und muss zwölf Monate betragen. 3In diesen Fällen gelten die in der Gebühr nach § 2 Abs. 1 beinhalteten Entleerungszahlen für den Festsetzungszeitraum. (3) 1Die Gebühren nach § 2 Abs. 2 werden nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Festsetzungszeitraumes festgesetzt und durch Bescheid erhoben. 2In den jeweiligen Umstellungsjahren, in denen vom Kalenderjahr auf einen Festsetzungszeitraum umgestellt wird, können die Gebühren nach § 2 Abs. 2 für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Umstellungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 nach diesem Umstellungszeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden. 3Bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres können die Gebühren nach § 2 Abs. 2 für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Eigentumsübergang nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden. 4Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (4) 1Die Gebühren für andere Leistungen werden von der zuständigen Behörde durch Bescheid erhoben. 2Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe fällig. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 12 Gleichstellung Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [AbfEntsGebO] [Abfallentsorgungsgebührenordnung] Verkündungsstand: 20.12.2013 außer Kraft - galt bis: 31.12.2013 BRE § 13 Inkrafttreten (1) 1Dieses Ortsgesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1995 (Brem. GBl. S. 109 – 2134-a-2) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Änderung der Abfallentsorgung vom 12. Dezember 1995 (Brem. GBl. S. 528), soweit Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, außer Kraft. 3§ 2 Abs. 3 und 4 treten am 30. September 1996 außer Kraft. § 2a Abs. 2 tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft. (2) § 5 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft, § 2 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.