Ordinance on competences relating to the Agricultural Agreement
صدر في 2005-11-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsstaatsvertrag.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Brandenburg
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Land and soil, Water
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, institution, ecological production/organic production, governance, land tenure, water resources management
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0 0 0 0 573 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 3316. Jahrgang Potsdam, den 21. Dezember 2005 Datum Inhalt Seite 1.11.2005 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574 29.11.2005 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . 580 6.12.2005 Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGPFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581 6.12.2005 Verordnung zur Neuordnung der technischen Überwachung von Anlagen und Kennzeichnungen sowie zur Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582 8.12.2005 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF – BZVMdF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583 13.12.2005 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586 574 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ Vom 1. November 2005 Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verord net der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Ver braucherschutz: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Märkisch Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Natur schutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wilder Berg bei Seelow“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 82 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Vierlinden Friedersdorf 2, 3; Lindendorf Dolgelin 3, 4, 5; Seelow Seelow 6. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Natur schutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 bei gefügt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand die ser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten zwei topografi schen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Veror tung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 4 aufgeführten Flurkarten und den mit den laufenden Nummern 5, 6 und 7 aufgeführten Liegenschafts karten. (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit be sonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst rund 18 Hektar. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und der in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karte mit der Blatt nummer 1 sowie in der in Anlage 3 Nr. 2 genannten Flurkarte mit der Blattnummer 2 und den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 6 und 7 mit ununterbrochener roter Linie einge zeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maß geblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte und in den Lie genschaftskarten. (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrau cherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbe hörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienst zeiten kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen struktur reichen Hangabschnitt des Übergangsbereichs zwischen Lebu ser Platte und Oderbruch umfasst, ist 1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild le bender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Laubge büsche trockenwarmer Standorte sowie der Feuchtwiesen, Röhrichte und der naturnahen Fließgewässer; 2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnatur schutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, bei spielsweise Pfriemengras (Stipa capillata), Astlose Grasli lie (Anthericum liliago) und Violette Schwarzwurzel (Scor zonera purpurea); 3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wieder ausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnatur schutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, bei spielsweise Fischotter (Lutra lutra), Ringelnatter (Natrix natrix) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus); 4. die Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften sowie der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen aus wis senschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erfor schung von Pflanzen- und Tierarten dieser Lebensräume; 5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als überregio nal bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinen talen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhän ge. (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwick lung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wilder Berg bei Seelow“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von 1. mageren Flachland-Mähwiesen (Wiesen-Fuchsschwanz [Alopecurus pratensis], Großer Wiesenknopf [Sanguisorba officinalis]) und feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („na türliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG), 2. subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Auen-Wäldern mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher 575 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion) sowie Schlucht und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) als prioritäre Bio tope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG). § 4 Verbote (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Branden burgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestand teile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän dern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulas sung bedarf, ausgenommen sind ortsübliche Weidezäune; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern; 3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustel len oder anzubringen; 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenauto maten aufzustellen; 5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; 6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnut zung zu ändern; 7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen; 8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören; 9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; 10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Na turschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt; 11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; 12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; 13. Hunde frei laufen zu lassen; 14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entge gen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen; 15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger, wie zum Beispiel Gülle, und Sekundärrohstoffdünger, wie zum Bei spiel Abwasser oder Klärschlamm, zum Zwecke der Dün gung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf oder auszubringen oder einzuleiten; 16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen; 17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen; 18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln; 19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beun ruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Ent wicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstät ten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer stören; 20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungs formen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzurei ßen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; 21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden; 22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen. § 5 Zulässige Handlungen (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen: 1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flä chen mit der Maßgabe, dass a) auf Grünland die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstof fen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne che misch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle einzusetzen, b) darüber hinaus auf Grünland in der Zone 1 die Aus bringung von Düngemitteln unterbleibt, c) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt, wobei eine umbruchlose Nachsaat bei Narbenschäden mit Geneh 576 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 migung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutz zweck nicht beeinträchtigt wird, d) Pferchungen nur außerhalb von Trockenrasen und ma geren Flachland-Mähwiesen erfolgen; 2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes genannten Anforderungen entsprechende forst wirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür ge nutzten Flächen mit der Maßgabe, dass a) eine Nutzung der in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesell schaften ausschließlich einzelstamm- oder truppweise erfolgt, b) in den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften pro Hektar mindestens fünf Stämme mit einem Mindest durchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nut zung genommen sein müssen, c) auf den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt und den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziellen na türlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebür gerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dür fen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden, d) stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Stamm durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt, e) § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt; 3. für den Bereich der Jagd: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt, bb) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern von den Gewässerufern vorgenommen wird, b) die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrich tungen zur Ansitzjagd außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und außerhalb der mageren Flachland-Mäh wiesen, c) die Anlage transportabler und mobiler Ansitzeinrich tungen, d) die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen in Notzei ten und Ablenkfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der mageren Flachland-Mähwiesen; 4. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßenge setzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Branden burgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Ein vernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 6. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Alt lastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenver änderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeord net worden sind; 8. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelasse ne Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; 9. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nach träglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen. (2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutz gebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Natur schutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauf tragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Perso nen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums so wie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt. § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt: 1. die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll 577 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 entsprechend eines regelmäßig fortzuschreibenden, mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplanes durchgeführt werden; 2. eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten Hochstaudenfluren soll gegebe nenfalls durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden; 3. die Ackerbrachen der Zone 1 sollen als extensives Grün land gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ge nutzt werden; 4. Grünland frischer Standorte einschließlich der mageren Flachland-Mähwiesen soll durch zweischürige Mahd ge nutzt werden, wobei der erste Schnitt möglichst nach dem 15. Juni und der zweite Schnitt nach dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen soll; 5. die feuchten Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand gemäht werden; 6. bei der Mahd des Grünlands und der feuchten Hochstau denfluren soll die Schnitthöhe mindestens zehn Zentimeter betragen und das Mahdgut von der Fläche entfernt werden; 7. auf Fehlstellen in bestehenden Streuobstwiesen sollen Hoch stämme regionaltypischer Sorten nachgepflanzt werden; 8. Teilbereiche der in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaf ten sollen über die Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2b hinaus aus der Nutzung genommen werden, an ihren Rändern sol len strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden; 9. die Naturverjüngung soll durch eine angepasste Regulie rung des Wildbestandes oder auf Standorten von in § 3 ge nannten Waldgesellschaften, falls erforderlich, durch Zäu nung gefördert werden; 10. Robinienbestände sollen langfristig in Mischbestände überführt werden. § 7 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Na turschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgi schen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden. § 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verord nung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnah men und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Natur schutzgesetzes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen natur schutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor. (3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschrif ten enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenbur gischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgi schen Naturschutzgesetzes) unberührt. § 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Natur schutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung be gründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Ent wicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforder lichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offen sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewe sen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. § 11 In-Kraft-Treten § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c dieser Verordnung treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Ta ge nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. November 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke 578 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 579 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ Landkreis: Märkisch-Oderland Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke: Friedersdorf Vierlinden 2 212/1 teilweise, 217, 220, 221, 231 teilweise, 246; Friedersdorf Vierlinden 3 19 bis 22, 24 bis 26, 27/1, 27/2, 28 bis 32, 36, 37 teilweise, 38 bis 41, 42 teilweise, 43, 44 teilweise, 45 teilweise, 112 teilweise, 140 teil weise, 146 teilweise; Dolgelin Lindendorf 3 6 teilweise, 7/2 teilweise, 8 teilweise, 9/2 teilweise; Dolgelin Lindendorf 4 1 teilweise, 2 teilweise; Dolgelin Lindendorf 5 97 (gemäß Bodenordnungsverfahren vom 1. November 2000; ent spricht ehemaligen Flurstücken 14 teilweise, 16 teilweise, Flur 4 Dol gelin); Seelow Seelow 6 88 teilweise, 89, 90, 92, 93/1, 94, 95, 97 bis 105, 106 teilweise, 108 teilweise, 140 teilweise, 147 bis 149, 151 bis 153, 155, 156, 159 teil weise, 160 teilweise, 237 teilweise, 241 teilweise, 247 teilweise, 248, 250 teilweise, 251 teilweise, 258, 259, 260 teilweise, 262, 263 teil weise, 264, 265 teilweise. Flächen der Zone 1: Gemarkung: Gemeinde: Flur: Flurstücke: Friedersdorf Vierlinden 3 39 teilweise, 42 teilweise; Seelow Seelow 6 88 teilweise, 98 teilweise, 102 teilweise, 103, 105 teilweise, 156 teil weise, 237 teilweise, 241 teilweise, 260 teilweise, 262, 263 teilweise, 264, 265 teilweise. Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) 1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000 Blatt-Nr. Kartenblatt Titel Unterzeichnung 1 3452 SW Topografische Karte zur Verordnung unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 über das Naturschutzgebiet „Wilder des MLUV, am 11. Oktober 2005 Berg bei Seelow“ 2 3452 SO Topografische Karte zur Verordnung unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 über das Naturschutzgebiet „Wilder des MLUV, am 11. Oktober 2005 Berg bei Seelow“ 2. Flur- und Liegenschaftskarten Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung 1 Friedersdorf 2 1 : 4 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005 2 Friedersdorf 3 1 : 5 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005 3 Dolgelin 3 1 : 4 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005 4 Dolgelin 4 1 : 5 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005 580 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Titel Unterzeichnung 5 Dolgelin 5 1 : 2 000 Liegenschaftskarte zur unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Verordnung über das Siegelnummer 7 des MLUV, Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“ am 11. Oktober 2005 6 Seelow 6 1 : 2 000 Liegenschaftskarte zur unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, (teilweise) Verordnung über das Naturschutzgebiet Siegelnummer 7 des MLUV, am 11. Oktober 2005 „Wilder Berg bei Seelow“ 7 Seelow (teilweise) 6 1 : 2 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, Naturschutzgebiet am 11. Oktober 2005 „Wilder Berg bei Seelow“ Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsstaatsvertrag Vom 29. November 2005 Auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschafts staatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrau cherschutz im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Wirt schaft, Arbeit und Frauen: § 1 Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist im Land Berlin zuständig für 1. den Vollzug der Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der Förderung a) der integrierten ländlichen Entwicklung, b) von wasserwirtschaftlichen und kulturbautechnischen Maßnahmen, c) auf Grund des Marktstrukturgesetzes, 2. die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 6 Nr. 1 und 3 des Landwirtschaftsstaatsvertrages, 3. die Durchführung der Aufgaben, die nach dem Flurbereini gungsgesetz sowie nach dem Landwirtschaftsanpassungsge setz von der Flurbereinigungsbehörde wahrzunehmen sind, 4. die Überwachung der Kontrollstellen gemäß § 4 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologi schen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. EG Nr. L 385 S. 20) geändert worden ist, in der je weils geltenden Fassung, soweit die Kontrollstellen gegen über den landwirtschaftlichen Betrieben des ökologischen Landbaus tätig werden, 5. die Aufgaben der zuständigen Behörde und Kontrollbehör de gemäß Anhang I Teil A Nr. 1.2, Anhang I Teil B Nr. 3.4 bis 3.7 sowie Nr. 4.9 und gemäß Anhang II Teil D Nr. 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, 6. die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 5 der Ver ordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. Au gust 2003 (ABl. EG Nr. L 206 S. 17) in der jeweils gelten den Fassung, 7. die Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 2, §§ 5, 10 Abs. 2 und in züchterischer Hinsicht gemäß § 19 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), 8. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach der Verord nung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776). § 2 Die Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 2004 in Kraft. Potsdam, den 29. November 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke 581 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGPFV) Vom 6. Dezember 2005 Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106) verordnet die Landesregierung: § 1 Höhe der Förderung (1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg sind maßgeblich: 1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses, 2. die Zahl der am 1. Januar 2005 aufgestellten und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten, 3. die zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2004 ver einbarten Leistungsdaten über die Zahl der Behandlungs fälle und die Summe der Bewertungsrelationen, 4. die Zahl der am 1. Januar 2005 betriebenen und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Be handlungsplätze, 5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze. (2) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2005 aufgestellte und nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendige Bett bei 1. den Krankenhäusern der Grundversorgung 900 Euro, 2. den Fachkrankenhäusern 1 046 Euro, 3. den Krankenhäusern der Regelversorgung 1 131 Euro, 4. den Krankenhäusern der Schwerpunkt versorgung 1 591 Euro. (3) Die Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten Be handlungsfälle (§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Krankenhausentgeltge setzes), die für das Krankenhaus im Jahr 2004 vereinbart wur de, mit dem Faktor 8 Euro multipliziert wird. Abweichend da von wird für das Fachgebiet Psychiatrie das Produkt aus den vereinbarten Fallzahlen und dem Wert 0,85 gebildet und mit dem Faktor 8 Euro multipliziert. (4) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und nach dem Kranken hausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung in Höhe von 63 vom Hundert des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist. (5) Die pauschale Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für jedes Krankenhaus mindestens 95 vom Hundert und höchstens 105 vom Hundert der pauschalen Förderung des Vorjahres. (6) Als Förderung nach Absatz 1 Nr. 5 erhalten Krankenhäuser oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzie rungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen In vestitionen im Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanziertem Ausbildungsplatz. (7) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der Pauschalfördermittel kann im Ausnahmefall ein an derer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pau schalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Er haltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Be rücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufga ben ausreichend oder notwendig ist. § 2 Wertgrenze Die Wertgrenze für die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Kranken hausgesetzes des Landes Brandenburg pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125 000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie. § 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Potsdam, den 6. Dezember 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler 582 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Verordnung zur Neuordnung der technischen Überwachung von Anlagen und Kennzeichnungen sowie zur Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung Vom 6. Dezember 2005 Auf Grund 1. des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Febru ar 1987 (BGBl. I S. 602), 3. des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Ok tober 1997 (BGBl. I S. 2616) und § 6 der Energiever brauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg) § 1 Akkreditierung und Benennung (1) Die Akkreditierung von Überwachungsstellen sowie Prüf stellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu bean tragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. (2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Län der für Sicherheitstechnik zu beantragen. (3) Abweichend von Absatz 2 ist die Benennung von Prüfstel len von Unternehmen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei der für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen obers ten Landesbehörde schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist darzulegen, aus welchem Grund die Benennung der Prüf stelle sicherheitstechnisch angezeigt ist. § 2 Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen (1) Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch eine Datei führende Stelle in einer Anlagendatei erfasst. (2) Die Datei führende Stelle und die in der Anlagendatei zu er fassenden anlagenspezifischen Daten werden durch die für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zu ständige oberste Landesbehörde bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht. § 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle (1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss vor Aufnahme der Prüftätigkeit mit der Datei führenden Stelle mindestens für die Dauer der Akkreditierung eine Vereinbarung zur Übermitt lung der zu erfassenden anlagenspezifischen Daten (§ 2 Abs. 2) abschließen. (2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, ist sie verpflichtet, die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen der Datei führenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermit teln. (3) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Unbeschadet der Ver pflichtung aus der Betriebssicherheitsverordnung zur Mel dung gefährlicher Mängel hat die zugelassene Überwa chungsstelle die nach § 15 des Geräte- und Produktsicher heitsgesetzes zuständige Behörde unverzüglich zu benach richtigen, wenn sie feststellt, dass die Beseitigung sicher heitserheblicher Mängel nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. (4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der nach § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zustän digen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder lichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzel fall festzulegenden Frist zu übermitteln. (5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ein flächende ckendes Angebot an Prüfleistungen zu gewährleisten. Auftrag geber sind bezogen auf die Prüftätigkeiten, die Geschäftsbedin gungen sowie die Termin- und Preisgestaltung gleich zu behan deln. (6) Die mit der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung anfallenden Aufwendungen sind von der zugelassenen Über wachungsstelle zu tragen. (7) Die Kosten der Erstellung und Führung der Anlagendatei sind anteilig von den zugelassenen Überwachungsstellen zu tragen. Der Kostenanteil, welcher auf die einzelne zugelassene Überwachungsstelle entfällt, bestimmt sich nach dem Verhält nis der von ihr durchgeführten Prüfungen zu allen durchge führten Prüfungen. Näheres ist in der Vereinbarung nach Ab satz 1 zu regeln. 583 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Artikel 2 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung sowie der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung § 1 Das Landesamt für Arbeitsschutz ist zuständige Behörde nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und § 6 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung. § 2 Das Landesamt für Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, nach § 7 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung und nach § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverord nung. Artikel 3 Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung Die Anlage der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszu ständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666) wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „Anlage“ wird durch die Angabe „Anlage zu § 1“ ersetzt. 2. Die laufende Nummer 1.2.5 des Verzeichnisses wird wie folgt gefasst: „1.2.5 Benennung von Überwachungsstellen und Prüfstel len von Unternehmen oder Unternehmensgrup pen“. 3. Nach der laufenden Nummer 1.2.5 werden folgende lau fende Nummern eingefügt: „1.2.5.1 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Über wachungsstellen ZLS 1.2.5.2 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Prüf stellen von Unterneh men oder Unterneh MASGF“. mensgruppen Artikel 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 19. Feb ruar 2002 (GVBl. II S. 142), geändert durch Artikel 3 der Ver ordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303, 305), außer Kraft. Potsdam, den 6. Dezember 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler Der Minister für Wirtschaft Ulrich Junghanns Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF – BZVMdF) Vom 8. Dezember 2005 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. Au gust 2004 (GVBl. II S. 742) und auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit 1. § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 3, § 46 Abs. 4, § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, von denen § 46 Abs. 4 und § 127 Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61, 63) geändert worden sind, 2. § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3020), 584 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 3. § 8 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1419) in Verbindung mit § 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) geändert worden ist, 4. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 4 Satz 6, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord nung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntma chung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), von denen § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 durch Verordnung vom 29. Ju li 2002 (BGBl. I S. 2917, 2918, 2919) geändert worden sind, 5. § 7 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), 6. § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), 7. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2, § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsver ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. No vember 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), 8. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubi läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), der zuletzt durch Artikel 11 der Verord nung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177, 3183) geän dert worden ist, in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landes beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 59, 61), der zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) geändert worden ist, 9. § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) geändert worden ist, und 10. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengeset zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) verordnet der Minister der Finanzen: § 1 Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand (1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beam ten, denen ein Amt des mittleren oder des gehobenen Dienstes verliehen wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Ver setzung in den Ruhestand für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes werden – auf die Finanzämter, – das Technische Finanzamt Cottbus, – die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg, – das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg und – das Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die Ernennung von Beamten, die als hauptamtlich oder nebenamtlich Lehren de tätig sind, durch das Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. (2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung für die Beam ten, denen ein Amt des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes verliehen wird, sowie für die entspre chenden Beamten ohne Amt und die Ausübung der Befugnis der Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht für die Beamten der Geschäftsführung. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt. § 2 Allgemeine Zuständigkeiten (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Einrichtungen sind bei Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die in § 1 Abs. 2 genannte Einrichtung bei Beamten des mittleren, ge hobenen und höheren Dienstes – mit Ausnahme der Geschäfts führung – zuständig für: 1. die Entscheidungen über die Versagung der Aussagegeneh migung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 3 des Landesbeam tengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung be darf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Fi nanzen, 2. die Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeits rechts gemäß den §§ 30 bis 34 des Landesbeamtengesetzes, 3. die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, 4. die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. die Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahn verordnung, 6. die Anerkennung des Urlaubs gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 der Erholungsurlaubsverordnung und 585 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 7. die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes. (2) Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 37 Satz 2 des Landes beamtengesetzes wird auf die nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war. (3) Die Befugnisse gemäß § 6 Satz 5 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung werden auf die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen. § 3 Zuständigkeiten der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zustän dig für die Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Ver zicht einer Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten im Geschäftsbe reich des Ministeriums der Finanzen. § 4 Zuständigkeiten des Technischen Finanzamtes Cottbus des Landes Brandenburg Das Technische Finanzamt Cottbus des Landes Brandenburg ist zuständig für: 1. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Landes sowie von Entscheidungen über die Gewährung von Schadenersatz für Sachschäden gemäß § 46 des Lan desbeamtengesetzes für die Beamten des Geschäftsbe reichs des Ministeriums der Finanzen, 2. die Gewährung von Trennungsgeld nach § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung für die Beamten der Finanzäm ter, der Zentralen Bezügestelle, des Technischen Finanzam tes sowie des Ministeriums der Finanzen. Im Übrigen sind die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, 3. die Entscheidungen gemäß § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes für die Beamten der Finanz ämter, der Zentralen Bezügestelle, des Technischen Fi nanzamtes sowie des Ministeriums der Finanzen. Im Übri gen sind die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zu ständig. § 5 Zuständigkeiten des Bildungszentrums der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Das Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Bran denburg ist zuständig für: 1. die Bestellung der Dozenten des gehobenen Dienstes ge mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord nung der Steuerbeamten im Einvernehmen mit dem Minis terium der Finanzen, 2. die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 18 Abs. 4 Satz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten, 3. die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und Bestellung der Vorsitzenden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten, 4. das Ansetzen und die organisatorische Leitung der Prüfun gen gemäß § 35 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord nung der Steuerbeamten, 5. die Entscheidung über die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören, in den mündlichen Prüfungen gemäß § 35 Abs. 2 der Ausbil dungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten, 6. die Entscheidungen gemäß § 35 Abs. 3 der Ausbildungs und Prüfungsordnung der Steuerbeamten, 7. die Auswahl der Prüfungsaufgaben gemäß § 38 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeamten und 8. die Entscheidung über den Antrag des Prüflings auf Ein sichtnahme in seine Prüfungsarbeiten gemäß § 42 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Steuerbeam ten. § 6 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrecht lichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sowie deren Hinterbliebenen sind die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Einrichtungen zustän dig, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maß nahme getroffen oder unterlassen haben. Dies gilt auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg, soweit sie für beihilfe-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen zustän dig ist. § 7 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungs gerichtsbarkeit wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg sowie auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen für seinen Geschäftsbereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch zu ent scheiden haben. Im Übrigen verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Ministerium der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent sprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung. 586 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 § 8 Übergangsvorschrift (1) Für bereits anhängige Widerspruchsverfahren in beamten rechtlichen Angelegenheiten ist ausschließlich nach der am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Beamtenzuständigkeitsver ordnung zu verfahren. (2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 gelten für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend. § 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Beam tenzuständigkeitsverordnung MdF vom 14. Juni 2004 (GVBl. II S. 445) außer Kraft. Potsdam, den 8. Dezember 2005 Der Minister der Finanzen Rainer Speer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung Vom 13. Dezember 2005 Auf Grund des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934, 2945) eingefügt und durch Artikel 2 Nr. 33 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Die Handwerkskammern sind zuständig für: 1. die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A nach § 7a der Handwerksordnung, 2. die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungs pflichtige Handwerke nach § 7b der Handwerksordnung, 3. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung, 4. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksord nung und 5. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung. § 2 Staatsaufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Abs. 1 der Hand werksordnung ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. § 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Potsdam, den 13. Dezember 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Wirtschaft Ulrich Junghanns 587 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 588 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 33 vom 21. Dezember 2005 Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. 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