Ordinance on competences according to the Federal Emission Protection Act and implementing environment impact assessment
صدر في 2007-10-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Hessen
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- air quality/air pollution, emissions, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, pollution control
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678 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. Oktober 2007 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden*) Vom 11. Oktober 2007 *) GVBl. II 800-58 Aufgrund 1. des § 1 des Gesetzes über die Ermäch tigung zur Bestimmung von Zuständig keiten nach dem Bundes-Immissions schutzgesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 402), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), 3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestim mung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird verordnet: Erster Teil Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz § 1 (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzge setz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), und den aufgrund die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen obliegt dem Regierungspräsidi um, soweit diese Verordnung nichts ande res bestimmt. In Betrieben, die der Berg aufsicht unterliegen, werden diese Aufga ben von dem Regierungspräsidium als Bergbehörde wahrgenommen. (2) Das Regierungspräsidium Darm stadt ist zuständig für 1. die Bekanntgabe von Sachverständi gen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes, 2. die Überwachung nach den §§ 5 und 6 der Verordnung über den Schwefelge halt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), 3. die Überwachung der Beschaffenheit von Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Beschaffen heit und die Auszeichnung der Qua litäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342), 4. die Überwachung des Inverkehrbrin gens nach § 2 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromver bindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geän dert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), und 5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauf tragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331). (3) Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für die Entgegennahme der EG-Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverord nung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verord nung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). § 2 Das für den Immissionsschutz zustän dige Ministerium ist zuständig für 1. die Beurteilung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Kraftfahr zeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. die Aufstellung von Plänen nach § 47 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissions schutzgesetzes, 3. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), 4. die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 der Verordnung zur Emis sionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun gen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Ver ordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), 5. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwe felgehalt bestimmter flüssiger Kraft oder Brennstoffe, 6. die Vorlage des Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1, die Übermittlung der Be richte nach § 14 Abs. 2 und die Mittei lung der Informationen nach § 14 Abs. 3 sowie die Zuleitung der Mittei lungen nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), 7. die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbren nung von Abfällen in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1634), 8. die Erteilung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz, Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. Oktober 2007 679 9. die Weiterleitung der Berichte nach § 11 Abs. 5 bis 7 und § 13 der Verord nung über Immissionswerte für Schad stoffe in der Luft in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007). § 3 (1) Das Hessische Landesamt für Um welt und Geologie ist zuständig für 1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 Satz 1, 2. die regelmäßigen Untersuchungen der Luftqualität nach § 44 Abs. 1, 3. die Aufstellung von Emissionskatas tern nach § 46, 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (2) Das Hessische Landesamt für Um welt und Geologie ist ferner zuständig für 1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsan lagen, 2. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüch tigen halogenierten organischen Ver bindungen, 3. die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Festlegung des Formats der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Emissions erklärungen in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), 4. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanla gen vom 20. Juni 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), 5. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitver brennung von Abfällen, 6. die Bekanntgabe der Stellen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geän dert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 7. die Durchführung der Aufgaben nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft mit Ausnah me der in § 2 Nr. 9 genannten Aufga ben, 8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verord nung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Feb ruar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), 9. die Bekanntgabe der Stellen nach An hang VI Nr. 2.1 Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüch tiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemit tel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758). § 4 (1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist für die Wahr nehmung von Aufgaben nach dem Bun des-Immissionsschutzgesetz und den auf grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen, soweit diese Vorschriften auf eine der nachstehend genannten An lagen Anwendung finden, zuständig 1. für die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla gen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für a) die Durchführung des Genehmi gungsverfahrens nach den §§ 10 und 19 und die Erteilung von Ge nehmigungen nach § 4 Abs. 1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1, b) die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des vorzei tigen Beginns nach § 8a und die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowie c) Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und § 21 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. für Feuerungsanlagen nach der Ver ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, außer für Anlagen nach § 11a und die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 3. für nicht genehmigungsbedürftige An lagen im Bereich der Tierzucht, Tier haltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen und Jahrmärk ten im Sinne des Titels IV der Gewer beordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zu letzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), für Baustellen, Gaststätten, Spielhal len, nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände, 4. für nicht genehmigungsbedürftige An lagen, die nicht gewerblichen Zwe cken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwen dung finden, 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Ma schinenlärmschutzverordnung sowie 6. für Musik- und Theaterveranstaltun gen im Freien; in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses die ört liche Ordnungsbehörde für Musik und Theaterveranstaltungen im Freien zuständig. 680 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. Oktober 2007 (2) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder des Ma gistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zu ständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 6 eine kreisangehörige Ge meinde ab 30 000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt. § 5 Zuständige Behörde für den Betrieb von Geräten und Maschinen in Gebieten nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschi nenlärmschutzverordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 6 Zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kenn zeichnung der Kraftfahrzeuge mit gerin gem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ist 1. für die Bundesautobahnen das Hessi sche Landesamt für Straßen- und Ver kehrswesen, 2. für sonstige Straßen a) in kreisfreien Städten die Kreisord nungsbehörde, b) in kreisangehörigen Gemeinden die örtliche Ordnungsbehörde. Die für den Immissionsschutz zuständige Einvernehmensbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzge setzes ist das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium. § 7 (1) Zuständige Behörde für die Ausar beitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 sowie für Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 und § 47d Abs. 7 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie. (2) Zuständige Behörde für die Aufstel lung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge setzes ist das Regierungspräsidium. Es legt die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit den für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärm bekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen aufgrund eisenbahnrechtli cher, straßenrechtlicher und immissions schutzrechtlicher sowie sonstiger Vor schriften des Bundes und der Länder zu ständigen Behörden fest. § 8 (1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat; abweichend hiervon ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, 2. in den Fällen des § 5 die örtliche Ord nungsbehörde, 3. im Übrigen das Regierungspräsidium. (2) Für die der Bergaufsicht unterlie genden Anlagen ist das Regierungspräsi dium als Bergbehörde zuständig. Zweiter Teil Zuständigkeit zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden § 9 (1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umwelt verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behör den, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung in der Fas sung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), 1. in Verfahren nach §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), das für die Aufsicht und Genehmigung von Kernanlagen zuständige Ministerium, in Verfahren nach § 7 der Strahlen schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Septem ber 2005 (BGBl. I S. 2618), das für An gelegenheiten des Strahlenschutzes zuständige Ministerium, soweit es für die Erteilung der Genehmigung zu ständig ist, 2. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, dem das über wiegende Gewicht unter den Zulas sungsentscheidungen für das Vorha ben zukommt. (2) Bestehen Zweifel, welche der Ge nehmigungsbehörden federführende Be hörde ist, entscheidet die oberste Landes behörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behör den zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entschei dung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Lan desbehörde zu beteiligen. § 10 Die federführende Behörde im Sinne des § 9 ist für die Wahrnehmung der Auf gaben nach den §§ 3a und 5 bis 7, § 8 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. Oktober 2007 681 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung zuständig. Dritter Teil Schlussvorschriften § 11 Es werden aufgehoben: 1. die Anordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Umweltverträg lichkeitsprüfung bei der Zulassung ei nes Vorhabens durch mehrere Behör den vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773)1) , 2. die Verordnung zur Regelung von Zu ständigkeiten nach dem Bundes-Im missionsschutzgesetz vom 11. Dezem ber 2002 (GVBl. I S. 773)2). § 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ab lauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. 1) Hebt auf GVBl. II 800-48 2) Hebt auf GVBl. II 800-51 Wiesbaden, den 11. Oktober 2007 H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r K o c h f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z D i e t z e l