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قوانين ألمانيا

Ordinance on bathing waters

صدر في 1990-05-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Badegewässer.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
recreational water use, standards, surface water, inspection, authorization/permit, freshwater pollution, pollution control

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  1. 753-1-2 Verordnung über Badegewässer Vom 15. Mai 1990 Fundstelle: HmbGVBl. 1990, S. 91 Auf Grund von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet: § 1 1 Badegewässer sind alle fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässer und Küstengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. 2 Die zuständige Behörde macht jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt, an welchen Stellen sich Badegewässer befinden. § 2 1 Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Badenden überwacht die zuständige Behörde die Wasserqualität der Badegewässer während der Badesaison durch regelmäßige Ortsbesichtigung und die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. 2 Die Einhaltung der in der Anlage unter A festgelegten Grenzwerte ist sicherzustellen. § 3 (1) 1 Die zuständige Behörde spricht ein Badeverbot aus, wenn das Badegewässer zum Baden ungeeignet ist. 2 Das Badeverbot ist ortsüblich und durch deutlich sichtbare Schilder öffentlich bekannt zu geben. (2) Das Badegewässer ist zum Baden ungeeignet, wenn bei einer Wasserprobe der Grenzwert eines Parameters nach der Anlage unter A überschritten wird und eine Kontrollprobe an wenigsten einer Probenahmestelle erneut eine Überschreitung des Grenzwertes dieses Parameters ergibt, oder die in der Anlage unter B genannten oder andere Stoffe im Badegewässer in Konzentrationen vorhanden sind, die geeignet sind, Leben oder Gesundheit zu gefährden, oder nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit zu besorgen ist. § 4 1 Die zuständige Behörde hebt das Badeverbot auf, wenn eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht mehr zu besorgen ist. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die in § 3 Absatz 2 genannten Grenzwerte und Konzentrationen an drei aufeinander folgenden Tagen nicht überschritten wurden. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Mai 1990. Anlage A. Mikrobiologische sowie physikalische und chemische Parameter Nr. Parameter Grenzwerte1) 1 Gesamtcoliforme Bakterien 10 000/100 ml 2 Faekalcoliforme Bakterien 2 000/100 ml 3 Salmonellen 0 4 pH-Wert 6-92) 5 Färbung keine anomale Änderung der Färbung2) 6 Mineralöle kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 7 Tenside, die auf Methylenblau reagieren keine anhaltende Schaumbildung 8 Phenol (Phenol-Zahl) kein spezifischer Geruch < 0,05 mg C6 H5 OH/l 9 Transparenz 1 m2) 10 Darmviren 03) 1) Die Parameter Nr. 1 bis 9 müssen von der zuständigen Behörde mindestens in einem Rhythmus von 14 Tagen während der Badesaison überprüft werden. 2) Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen. 3) Der Gehalt ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt. B. Zu überprüfende Parameter ohne Grenzwerte: Streptococcus faec1) , Gelöster Sauerstoff1) , Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstige Stoffe, Ammoniak2) , Kjeldahl-Stickstoff2) , Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten, Pestizide (Parathion, HCH, Dieldrin)1) , Schwermetalle wie Arsen, Kadmium, Chrom VI, Blei, Quecksilber1) , Cyanide1) , Nitrate und Phosphate2) . 1) Der Gehalt ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt. 2) Diese Stoffe müssen von der zuständigen Behörde überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.

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