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قوانين ألمانيا

Ordinance introducing the Rhine Navigation Police Ordinance

صدر في 1994-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, navigation, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Artikel 1 Anwendungsbereich Die von der Zentraikommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordinung - An- lage*) -— wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. :

  2. Artikel 2 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Süd- west als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachge- ordneten Stellen übertragen. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis. zu einer Änderung eine *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil HH wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen. (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau- mustern der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach 8 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist das Seezeichenversuchsfeld. (4) Zuständige Behörde im Sinne des $ 1.10 Nr. 4 der Anlage, deren $. 1.12 Nr. 3 und 4, $ 1.13 Nr. 2 und 3, 88 1.14, 1.15 Nr. 2, 8 1.17 Nr. 1, 8 1.18 Nr. 4, 88 1.19 und 1.20 und $ 15.03 Nr. 2 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Länder die Polizeikräfte der Län- der. (5) Zuständige Behörde im Sinne des $ 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren $ 11.03 Nr. 1 Buchstabe d, $ 15.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren 8 2.04. Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren $ 2.04 Nr. 2 sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungs- ordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs- untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. 1994 11 S. 3822 -). (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau- mustern von Signalleuchten nach $ 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. (7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach $ 12.01 Nr. 2 der Anlage sind die Revier- zentralen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest in Duisburg und Oberwesel. (8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer An- nahmestelle nach $ 15.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach $ 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBi. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Be- hörde. (9) Liegen die Voraussetzungen des $ 48 oder 8 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nach- träglich befristen und mit Auflagen verbinden.

  3. Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschafts- polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen- schutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaftungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge- boten ist. <!-- page 2 --> Nr. 61 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994

  4. Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach Arti- kel 2 Abs. 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider- handelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen $ 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen $ 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohnghierfür geeignet zu sein, 2. entgegen $ 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs- führers nicht befolgt, 3. entgegen $ 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Fest- machen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, 4. entgegen $ 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs- sigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, 5. ohne Erlaubnis nach 8 1.23 eine dort genannte Veran- staltung durchführt oder durchführen läßt, 6. entgegen $ 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach 8 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht, 7. entgegen $ 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahr- zeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, 8. entgegen $ 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, 9. entgegen $ 6.17 Nr. 4 nicht ausreichend Abstand hält, 10. entgegen $ 15.03 Nr. 1 Altöl, Bilgenwasser, Altfett, anderen öl- oder fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmüll oder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße ein- bringt oder einleitet, 11. entgegen $ 15.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder 12. entgegen $ 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffs- führer oder nach $ 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindig- keit verantwortliche Person 1. entgegen $& 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegeben- heiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, 2. ein Fahrzeug führt, das entgegen $ 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken ab- geladen oder auf dem entgegen 8 1.07 Nr. 2 die vor- geschriebene Sicht eingeschränkt ist, n 3. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 3817 entgegen $ 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, . ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen $ 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, . entgegen $ 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht setzt, . entgegen $ 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sicht- zeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge- braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zu- gelassen sind, . einer Vorschrift des 8 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, . ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage a) bei Nacht während der Fahrt entgegen $ 3.08 Nr. 1 oder 2, $ 3.08 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, 8 3.10 Nr. 1 bis 3, 8 3.11 Nr. 1, 8 3.12 Nr. 1, 8 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, $ 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, 8 3.16, 8 3.18 Satz 1 oder 83.19 oder b) bei Tag während der Fahrt entgegen $ 3.09 Nr. 1 bis 3, $ 3.10 Nr. 4, $ 3.13 Nr. 6, $ 3.14. Nr. 1 bis 5, 83.15, 83.17,8 3.18 Satz 1 oder $ 12.02 Nr. 5 nicht bezeichnet, . Schallzeichen mit anderen als den nach 8 4.01 Nr. 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt, entgegen $ 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, entgegen $ 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder $ 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschiffahrtspolizei- verordnung Schallzeichen nicht gibt, entgegen 8 4.03Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, entgegen 8 4.05 Nr. 2 einen dort genannten Kanal benutzt, entgegen $ 4.05 Nr. 4 Sprechfunk nicht auf Empfang schaltet oder entgegen $ 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht benutzt, entgegen 8 4.06 Nr. 1 Radar benutzt, entgegen 8 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt, einer Vorschrift über a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach N 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, $ 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nr. 5, b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be- gegnen nach den 88 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, $ 6.07 oder $ 6.08 oder beim Über- holen nach $ 6.03, 8 6.09, $ 6.10 Nr. 2 bis 5 oder 8 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz, c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach 8 6.12, d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach $ 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach 86.14, <!-- page 3 --> 3818 18. 19. 20. 21. e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim . Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Neben- wasserstraßen nach 8 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3, f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach $ 6.20 Nr. 1 oder 3, 9) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach $ 6.22a, h) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach 8 6.23, ) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch- fahren von Brücken oder Wehren nach $ 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, $ 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder $ 6.27 Nr. 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach $ 6.26, )) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen- vorhäfen oder Schleusen nach $ 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 bis 7 oder 8 Satz 1 oder Nr. 11 Satz 2, $ 6.28a Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 4, k) über die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach 8 6.30 Nr. 1 bis 4 Satz 2, Nr. 6, 8 6.31 Nr. 1 bis 3 Satz 2 oder 8 6.33 Nr. 1, ) das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahr- nehmung des Dreitonzeichens nach $ 6.34, m) die Sprechverbindung auf Verbänden nach $ 8.06, n) das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stilliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach 8 9.02 Nr. 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 Satz 1 oder Nr. 8, 0) die geregelte Begegnung nach 8 9.04 Nr. 2 oder 3 . Satz 2, Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5, p) über die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch-St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhr- ort oder Wesel nach $ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder2,Nr. 3,4 oder5, q) über die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen- St. Goar nach 8 9.08 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1 oder r) über die Schiffahrt bei Hochwasser nach $ 10.01 Nr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach 8 10.02 Satz 1 zuwiderhandelt, entgegen $ 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, entgegen 8 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen $ 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, entgegen $ 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt, entgegen $ 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, 22. 23. 24. 25. 26. 27. Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1994, Teil Ii entgegen 8 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen $ 6.22 Nr. 2 eine Wasserfläche befährt, entgegen $ 9.05 auf den dort genannten Strecken- abschnitten auf gleicher Höhe fährt, entgegen $ 9.06 Nr. 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet, entgegen $ 9.06 Nr. 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmes- sungen überschreitet oder sich entgegen 8 9.06 Nr. 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet, entgegen $ 9.07 Nr. 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt oder einen Schubverband führt und Ä a) entgegen $ 9.09 Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- benen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt, b) entgegen $ 9.09 Nr. 2 die dort genannten Kanäle nicht auf Empfang schaltet oder c) einer Vorschrift des $ 9.09 Nr. 4 über die Begeg- nung mit anderen Schubverbänden zuwiderhan- delt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen $ 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, . entgegen $ 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffs- führers des Verbandes nicht befolgt, .. entgegen $ 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert, . entgegen $ 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist, . ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen $ 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen & 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, . nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach $ 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist, . nicht sicherstellt, daß die in $ 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstige Unterlagen an Bord mitge- führt werden oder entgegen 8 1.10 Nr. 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, ” . ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen $ 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet, <!-- page 4 --> 10. 11 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994 . ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen 8 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hin- ausragt, ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker ent- gegen $ 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, . entgegen $ 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, 8 1.13 Nr. 2 oder 3, 8 1.14, 8 1.15 Nr. 2, $ 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3 oder entgegen $ 8.09 Nr. 8 eine Benachrichti- gung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen 8 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfüg- baren Mittel aufbietet oder entgegen 8 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, entgegen 8 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt, entgegen $ 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, entgegen $ 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, einer vollzienbaren Anordnung nach 8 1.19 zuwider- handelt, entgegen $ 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, ohne Erlaubnis nach 8 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder- transport durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach 8 1.21 Nr. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach 8 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt, ein Fahrzeug führt, das entgegen $ 2.01 oder $ 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen 8 2.04. Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, ein Binnenschiff führt, das entgegen $ 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker ent- gegen 8 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist, einer Vorschrift des $ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwider- handelt, einer Vorschrift des $ 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des 8 3.04 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker a) bei Nacht während des Stilliegens nach & 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, 8$ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, $ 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, 8 3.26 Nr. 3 oder 4. oder b) bei Tag während des Stilliegens nach $ 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, $ 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buch- stabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, 8 3.26 Nr. 3 oder 4 nicht bezeichnet, ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach 8 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens nach 8 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des 26. 27. 28. 29. 30. 31. 22. 33. 34. 35. 36. 37. 3819 Stilliegens nebeneinander nach $ 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hin- gewiesen wird, ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen $ 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vor- schriften nicht entspricht oder nicht in der vorge- schriebenen Weise betrieben wird, einer Vorschrift über n a) die Zusammenstellung der Verbände nach 8 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach 8 8.07 oder die Zusam- menstellung der Schleppverbände nach $ 8.08, b) die Radarfahrt nach $ 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 Satz 1 oder 3, c) das Stilliegen nach $ 7.01, das Liegeverbot nach 8 7.02. Nr. 1, das Ankern nach $ 7.03 Nr. 1, das Festmachen nach $ 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benut- zung der Liegestellen nach $ 7.05 oder $ 7.06 oder die Mindestabstände nach $ 7.07 Nr. 1 oder 8 14.11 Nr.3 bis 5, d) die Wache oder Aufsicht nach $ 7.08 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1, e) die Höchstabmessungen und das Fahrverhalten der Schubverbände nach $& 11.02 Nr. 1, 3 oder 4 Satz 1, $ 11.03 Nr. 1 oder 2 oder anderer Fahr- zeugzusammenstellungen nach $ 11.05, f} die Meldepflicht nach $ 12.01 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5, ° g) die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach 8 13.03 Nr. 2 oder h) die Aufbewahrung des Ölkontrolibuches nach 8 15.05 Nr. 1 Satz2 oder 3, zuwiderhandelt, entgegen $ 8.01 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt, entgegen $ 8.01 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, entgegen $ 8.03 Nr. 1 an der Spitze eines Schubver- bandes einen Trägerschiffsleichter mitführt, entgegen $ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, einen Schubverband führt, der nicht mit den nach 8 8.05 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen aus- gerüstet ist, ein Fahrzeug der in $ 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach $ 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist, entgegen $ 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, entgegen $ 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahr- nehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Über- nachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, führt, obwohl sich die nach $ 8.10 Buchstabe a Satz 1 vorgeschriebene Sicherheitsrolle nicht an Bord befindet, eine nach 8 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buch- stabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, . <!-- page 5 --> 3820 38. ein Fahrzeug führt, das die nach $ 11.01 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet, 39. einer Vorschrift des $ 14.01 Nr. 2 oder 3 über das Still- liegen auf den Reeden zuwiderhandelt, 40. entgegen $ 15.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht lagert, 41. ein Fahrzeug ohne das nach $ 15.05 Nr. 1 Satz 1 vor- geschriebene Ölkontrollbuch führt oder 42. entgegen $ 15.05 Nr. 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen 8 15.05 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen $ 15.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mit- glied der Besatzung 1. entgegen $ 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder 2. entgegen 8 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster ’ 1. anordnet oder zuläßt, daß a) entgegen $ 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hier- für nicht geeigneten Person steht oder b) der nach $ 1.02 Nr. 2 Satz 4 vorgeschriebene Füh- rer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird, 2, nicht dafür sorgt, daß die in $ 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitge- führt werden oder die in $ 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind, 9. ohne Erlaubnis nach $ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder- transport durchführen läßt oder entgegen $ 1.21 Nr. 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, 4. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim- mende Anlagen in der nach $ 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, 5. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen $ 4.06 Nr. 1 oder 8 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, 6. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in $ 7.08 Nr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, 7. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach $ 7.08 Nr. 2 Satz 1 vorgeschrie- benen Person stehen, 8. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent- gegen 8 8.01 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent- gegen $ 8.01 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, 9. 10. 11. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II anordnet oder zuläßt, daß entgegen $ 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zu- gelassen ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, a) dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang ent- gegen $ 1.06 den Gegebenheiten der Wasser- straße oder der Anlagen nicht angepaßt ist, b) das entgegen 8 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unter- kante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen $ 13.03 Nr. 2 zu tief eintaucht, c) dessen Sicht entgegen $ 1.07 Nr. 2 eingeschränkt wird, d) dessen Ladung entgegen $ 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs- körpers gefährdet, e) für das entgegen 8 1.07 Nr. 4 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenom- men wurde, f) das entgegen $ 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, g) an Bord dessen sich entgegen $ 8.10 Buchstabe a Satz 1 die dort genannte Sicherheitsrolle nicht befindet, h) das entgegen 8 2.01 oder $ 2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, i) das entgegen $ 2.03 nicht geeicht ist, ) an dem entgegen & 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein- senkungsmarken oder entgegen $& 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, k) dessen Anker entgegen 8 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist, ) dessen Lichter entgegen $ 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder ent- gegen $ 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vor- schriften entsprechen, m) das nicht mit dem nach 8 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, n) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen & 4.05 Nr. 1 Satz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise betrieben wird, 0) das entgegen 8 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, p) das entgegen $ 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, . a) das sich entgegen $ 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, r) das entgegen $ 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder s) das die nach $ 11.01 zulässigen Höchstabmes- sungen überschreitet, anordnet oder zuläßt, daß entgegen $ 8.03 Nr. 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverban- <!-- page 6 --> 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994 des entgegen $ 8.03 Nr. 2 mit Ankern nicht versehen ist, anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter entgegen 8 8.04 fortbewegt wird, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des 8 8.05 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach $ 8.06 Nr. 1 bis 4 vorgeschrie- bene Sprechverbindung nicht besteht, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in $ 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach 8 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl die Sicherheitsrolle oder die Verhal- tensmaßregeln entgegen $ 8.10 Buchstabe a Satz 3 nicht ausgehängt sind oder die Besatzung oder das Personal entgegen $ 8.10 Buchstabe b zweiter Halb- satz nicht unterwiesen wurden, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder einer Fahrzeugzusammenstellung anordnet oder zuläßt, deren Höchstabmessungen die in $ 11.02 Nr. 1, 3 oder 4 Satz 1, 8 11.03 Nr. 1 oder $ 11.05 genannten Maße überschreiten oder anordnet oder zuläßt, daß die Fahrt mit Schubver- bänden entgegen $ 11.03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b angetreten wird. Bonn, den 19. Dezember 1994 3821

  5. Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Fahrzeuge, deren Heimat- oder Registerort sich nicht in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien befindet, sowie Kleinfahrzeuge müssen erst ab t. Januar 1996 mit den in 8 3.02 Nr. 2 Buchstabe a der Anlage vorgeschriebe- nen Signalleuchten ausgerüstet sein. (2) Abweichend von $ 4.05 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage müssen die Funkgeräte von Fahrzeu- gen, die nach $ 12.01 der Anlage nicht meldepflichtig sind - ausgenommen Kleinfahrzeuge - und von Fahrzeugen, die keine Radarfahrt im Sinne ihres $ 6.32 durchführen, erst ab 1. Januar 1998 während der Fahrt die in Frage kommenden Kanäle der Verkehrskreise Schiff--Schiff und . Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschal- tet sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit Sprechfunk- anlagen nach ihrem $ 4.05 Nr. 3 Satz 2 bereits ausgerüstet sind.

  6. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der Rhein- schiffahrtspolizeiverordnung vom' 16. August 1983 (BGBi. I S. 1145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745), außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Matthias Wissmann Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel

Ordinance introducing the Rhine Navigation Police Ordinance · Nelum