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قوانين ألمانيا

Ordinance implementing the Rheinland-Pfalz Hunting Law

صدر في 1981-02-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Rheinland-Pfalz
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, hunting authorization/permit, wild fauna, hunting rights, inspection, institution, offences/penalties, enforcement/compliance, governance

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  1. Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJGDVO) Vom 25. Februar 1981* Zum 22.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJGDVO) vom 25. Februar 1981 01.10.2001 Inhaltsverzeichnis 01.03.2011 Eingangsformel 01.10.2001 Erster Abschnitt - Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken 01.10.2001 § 1 - Bejagbares Wild 16.12.2006 Zweiter Abschnitt - Jagdgenossenschaften 01.10.2001 § 2 - Organe der Jagdgenossenschaft 01.10.2001 § 3 - Genossenschaftsversammlung 01.10.2001 § 4 - Satzung der Jagdgenossenschaft 01.10.2001 § 5 - Jagdvorstand 01.10.2001 § 6 - Wahl des Jagdvorstandes 01.10.2001 § 7 - Aufgaben des Jagdvorstehers und des Jagdvorstandes 29.07.2005 Dritter Abschnitt - Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke 01.10.2001 § 8 - Arten der Verpachtung 01.10.2001 § 9 - Verpachtung durch öffentliche Ausbietung 01.10.2001 § 10 - Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung 01.10.2001 § 11 - Auslegen der Pachtbedingungen 01.10.2001 § 12 - Mündliche Versteigerung 01.10.2001 § 13 - Einholung schriftlicher Gebote 01.10.2001 § 14 - Ausschluss des Jagdvorstandes und von Jagdgenossen 29.07.2009 § 15 - Niederschrift 01.10.2001 § 16 - Freihändige Vergabe 01.10.2001 § 17 01.10.2001 Vierter Abschnitt - Hegegemeinschaften nach § 14 LJG 01.10.2001 § 18 - (aufgehoben) 01.03.2011 § 19 - (aufgehoben) 01.10.2001 Fünfter Abschnitt - Jägerprüfungsordnung, Falknerprüfung 01.10.2001 § 20 - Zuständige Behörde 29.07.2009 § 21 - Prüfungsausschuss 16.12.2006 § 22 - Jagdliche Ausbildung 16.12.2006 § 23 - Prüfungstermine, Öffentlichkeit 16.12.2006 § 24 - Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren 16.12.2006 § 25 - Gliederung der Jägerprüfung 16.12.2006 § 26 - Schießprüfung 29.07.2009 § 27 - Schriftliche Prüfung 16.12.2006 § 28 - Mündlich-praktische Prüfung 16.12.2006 § 29 - Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte 29.07.2009 § 30 - Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen 16.12.2006 § 31 - Täuschungshandlungen, Abbruch 16.12.2006 § 32 - Besondere Jägerprüfung 16.12.2006 § 33 - (aufgehoben) 16.12.2006 § 34 - Falknerprüfung 01.10.2001 Sechster Abschnitt - Jagdscheinerteilung 01.10.2001 § 35 - Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung 01.10.2001 Siebter Abschnitt - Schweißhundeführer 01.10.2001 § 35a - Anerkennung und Kenntlichmachung 01.10.2001 Achter Abschnitt - Abschussregelung, Abschusskontrolle 01.10.2001 § 36 - Einteilung des Schalenwildes nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in Klassen 01.10.2001 § 37 - (aufgehoben) 01.03.2011 § 38 - (aufgehoben) 01.03.2011 § 39 - (aufgehoben) 01.03.2011 §§ 40 und 41 01.10.2001 Neunter Abschnitt - Brauchbarkeit von Jagdhunden 01.10.2001 §§ 42-50 - (aufgehoben) 01.03.2011 Zehnter Abschnitt - Wildschutzgebiete 01.10.2001 § 50a - Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten 01.10.2001 Elfter Abschnitt - Jagdaufseherprüfung 01.10.2001 §§ 51-59 - (aufgehoben) 01.03.2011 Zwölfter Abschnitt - Wild- und Jagdschaden 01.10.2001 § 60 - Wildschadensschätzer 16.12.2006 § 61 - Einleitung des Vorverfahrens 29.07.2005 § 62 - Gütliche Einigung 01.10.2001 § 63 - Vorbescheid 29.07.2005 § 64 - Kostenverteilung 01.10.2001 § 65 - Zwangsvollstreckung 01.10.2001 § 66 01.10.2001 § 67 - Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen 01.10.2001 Dreizehnter Abschnitt - Eigenjagdbezirke 01.10.2001 § 68 - (aufgehoben) 01.03.2011 Vierzehnter Abschnitt - Jagdbeiräte, Kreisjagdmeister 01.10.2001 § 69-75a - (aufgehoben) 01.03.2011 Fünfzehnter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen 01.10.2001 § 76 - Ordnungswidrigkeiten 01.03.2011 Sechzehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen 01.10.2001 § 77 - In-Kraft-Treten 01.10.2001 Anlage 1 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 2 16.12.2006 Anlage 3 01.10.2001 Anlage 4 01.10.2001 Anlage 5 01.10.2001 Anlage 6 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 7 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 8 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 9 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 10 - (aufgehoben) 01.03.2011 Anlage 11 - (aufgehoben) 01.03.2011 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18, 37 bis 39, 42 bis 50, 51 bis 59, 68, 69 bis 75a und 76 Nr. 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 6 bis 11 gestrichen durch § 18 Nr. 1 der Verordnung vom 01.02.2011 (GVBl. S. 39) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken § 1 Bejagbares Wild Zweiter Abschnitt Jagdgenossenschaften § 2 Organe der Jagdgenossenschaft § 3 Genossenschaftsversammlung § 4 Satzung der Jagdgenossenschaft § 5 Jagdvorstand § 6 Wahl des Jagdvorstandes § 7 Aufgaben des Jagdvorstehers und des Jagdvorstandes Dritter Abschnitt Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke § 8 Arten der Verpachtung § 9 Verpachtung durch öffentliche Ausbietung § 10 Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung § 11 Auslegen der Pachtbedingungen § 12 Mündliche Versteigerung § 13 Einholung schriftlicher Gebote § 14 Ausschluss des Jagdvorstandes und von Jagdgenossen § 15 Niederschrift § 16 Freihändige Vergabe § 17 Vierter Abschnitt Hegegemeinschaften nach § 14 LJG § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Jägerprüfungsordnung, Falknerprüfung § 20 Zuständige Behörde § 21 Prüfungsausschuss § 22 Jagdliche Ausbildung § 23 Prüfungstermine, Öffentlichkeit § 24 Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren § 25 Gliederung der Jägerprüfung § 26 Schießprüfung § 27 Schriftliche Prüfung § 28 Mündlich-praktische Prüfung § 29 Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte § 30 Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen § 31 Täuschungshandlungen, Abbruch § 32 Besondere Jägerprüfung § 33 (aufgehoben) § 34 Falknerprüfung Sechster Abschnitt Jagdscheinerteilung § 35 Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung Siebter Abschnitt Schweißhundeführer § 35a Anerkennung und Kenntlichmachung Achter Abschnitt Abschussregelung, Abschusskontrolle § 36 Einteilung des Schalenwildes nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in Klassen § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) § 39 (aufgehoben) §§ 40 und 41 (aufgehoben) Neunter Abschnitt Brauchbarkeit von Jagdhunden § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 (aufgehoben) § 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben) § 47 (aufgehoben) § 48 (aufgehoben) § 49 (aufgehoben) § 50 (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Wildschutzgebiete § 50a Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten Elfter Abschnitt Jagdaufseherprüfung § 51 (aufgehoben) § 52 (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) § 54 (aufgehoben) § 55 (aufgehoben) § 56 (aufgehoben) § 57 (aufgehoben) § 58 (aufgehoben) § 59 (aufgehoben) Zwölfter Abschnitt Wild- und Jagdschaden § 60 Wildschadensschätzer § 61 Einleitung des Vorverfahrens § 62 Gütliche Einigung § 63 Vorbescheid § 64 Kostenverteilung § 65 Zwangsvollstreckung § 66 § 67 Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen Dreizehnter Abschnitt Eigenjagdbezirke § 68 (aufgehoben) Vierzehnter Abschnitt Jagdbeiräte, Kreisjagdmeister § 69 (aufgehoben) § 70 (aufgehoben) § 71 (aufgehoben) § 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) § 73a (aufgehoben) § 74 (aufgehoben) § 75 (aufgehoben) § 75a (aufgehoben) Fünfzehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen § 76 Ordnungswidrigkeiten Sechzehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 77 In-Kraft-Treten zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 4 Abs. 3 , des § 7 Abs. 7 , des § 9 Abs. 5 , des § 14 Abs. 2 , des § 16 Abs. 1 und 4 , des § 23 Abs. 8 , des § 25 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 31 Abs. 2, des § 36 Abs. 3, des § 37 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Erster Abschnitt Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken § 1 Bejagbares Wild (1) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LJG darf nur erteilt werden für das Fangen und Töten von Wildkaninchen, Füchsen, Dachsen, Steinmardern, Baummardern, Iltissen, Hermelinen, Marderhunden und Waschbären. Ein Jagdschein ist insoweit für die Ausübung der Jagd nicht erforderlich; § 4 Abs. 4 LJG bleibt unberührt. Bei Fallenjagd ist der Nachweis der Fachkenntnis zur Fallenjagd gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 LJG zu erbringen. (2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LJG für das Töten von Wild mit Schusswaffen darf nur Inhabern gültiger Jagdscheine erteilt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Jagdgenossenschaften § 2 Organe der Jagdgenossenschaft Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1.die Genossenschaftsversammlung, 2.der Jagdvorstand. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Jagdgenossen. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1.die Art der Nutzung des Jagdbezirkes sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind, 2.die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3.die Wahl des Jagdvorstehers, der zwei Beisitzer und deren Stellvertreter, 4.die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5.die Entlastung des Jagdvorstandes, 6.die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7.den Erlass und die Änderung der Satzung, 8.die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 7 Abs. 5 LJG, 9.die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10.die Zuschlagserteilung bei der Jagdverpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Satzung der Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte oder angezeigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere Kassenverwalter ist. Für die beiden Beisitzer sollen Stellvertreter gewählt werden. (2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre. (3) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Bei Angliederungsgenossenschaften (§ 7 Abs. 3 LJG) besteht der Jagdvorstand lediglich aus dem Jagdvorsteher, für den ein Vertreter gewählt werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Wahl des Jagdvorstandes (1) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Stellvertreter werden jeweils in einem besonderen Wahlgang gewählt. (2) Wählbar ist jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 des Strafgesetzbuches besitzen. (3) Die Wahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. (4) Der Gemeindevorstand darf die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes nicht länger als sechs Monate ausüben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Aufgaben des Jagdvorstehers und des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus. (2) Hat die Genossenschaftsversammlung einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Jagdvorstandes die Befugnisse der Genossenschaftsversammlung überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder hat sie eine Ausgabe beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Jagdvorstand die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür der Genossenschaftsversammlung in der nächsten Versammlung bekannt zu geben. Verbleibt die Genossenschaftsversammlung bei ihrem Beschluss, so hat der Jagdvorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. (3) Der Jagdvorsteher hat 1.die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen, sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2.Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3.die Kassengeschäfte durch den Kassenverwalter führen zu lassen, 4.die Liste der von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 5.die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen, 6.den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung kein anderer zum Schriftführer gewählt ist. (4) Der Jagdvorstand hat insbesondere: 1.die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2.das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3.die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4.die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen, 5.den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 6.den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Jagdgenossen aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke § 8 Arten der Verpachtung Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes kann erfolgen durch 1.öffentliche Ausbietung, 2.freihändige Vergabe, 3.Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Verpachtung durch öffentliche Ausbietung Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung kann im Wege der mündlichen Versteigerung oder durch Einholung schriftlicher Gebote vorgenommen werden. Die Abgabe von Geboten kann auf den Kreis der Jagdgenossen oder bei anderen jagdpachtfähigen Personen auf solche beschränkt werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer bestimmten Entfernung zum Jagdbezirk haben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung Die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin oder vor Ablauf der Frist für die Abgabe schriftlicher Gebote ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung müssen Ort, Zeit und Art der Verpachtung (mündliche Versteigerung oder Abgabe schriftlicher Gebote), die Größe des Jagdbezirkes, die Größe der insbesondere durch Befriedung nicht bejagbaren Fläche, die Verteilung der übrigen Fläche auf Wald und Feld, die vorgesehene Pachtdauer und die Angabe enthalten sein, ob es sich um eine Hochwild- oder eine Niederwildjagd handelt. Ferner sind die in den drei letzten Jahren festgesetzten Abschüsse sowie deren Erfüllung bekannt zu geben. Außerdem ist anzuzeigen, wo die Pachtbedingungen ausliegen oder wo sie angefordert werden können. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Auslegen der Pachtbedingungen Die Pachtbedingungen sind vor der Verpachtung mindestens acht Tage öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Mündliche Versteigerung (1) Der Termin der mündlichen Versteigerung beginnt mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Verpachtung und dem Verlesen der Pachtbedingungen. Der Verpächter hat die Jagdpachtfähigkeit der Pachtinteressenten festzustellen sowie zu prüfen, ob bei einem Pachtinteressenten § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes der Pachtung des zu versteigernden Jagdbezirkes entgegensteht. Vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten kann der Verpächter eine Mindestpachtsumme festsetzen. Ein Gebot, das die Mindestpachtsumme nicht erreicht, ist unwirksam. Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres abgegeben wird, jedoch bleiben die drei Höchstbietenden bis zur Entscheidung über den Zuschlag an ihr Gebot gebunden. Der Verpächter darf die Versteigerung erst schließen, wenn auf seine Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Sobald die Versteigerung geschlossen ist, darf ein Gebot nicht mehr angenommen werden. (2) Der Jagdvorstand kann, soweit er durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung dazu befugt ist, den Zuschlag sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zweier Wochen vorbehalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Versteigerung folgenden Tage. Der Zuschlag soll einem der drei Höchstbietenden erteilt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13 Einholung schriftlicher Gebote Die Ausschreibung muss sämtliche der in § 10 genannten Angaben über den Jagdbezirk enthalten. Der Jagdvorstand darf die schriftlichen Gebote erst in einem in der Ausschreibung festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart von mindestens einem Zeugen öffnen. Ein Verzeichnis der Gebote ist anzufertigen; der Jagdvorstand beschließt über den Zuschlag. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Ausschluss des Jagdvorstandes und von Jagdgenossen Mitglieder des Jagdvorstandes oder Jagdgenossen, die sich entweder selbst um die Pacht bewerben oder mit einem Pachtbewerber verheiratet, in gerader Linie verwandt, in gerader Linie verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder mit einem Pachtbewerber eine Lebenspartnerschaft begründet haben, bleiben, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, von der Mitwirkung bei der Verpachtung ausgeschlossen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 Niederschrift Über die wesentlichen Vorgänge bei der Jagdverpachtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 Freihändige Vergabe § 14 gilt sinngemäß bei freihändiger Vergabe. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierter Abschnitt Hegegemeinschaften nach § 14 LJG § 18 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfter Abschnitt Jägerprüfungsordnung, Falknerprüfung § 20 Zuständige Behörde Die Jägerprüfung wird von der unteren Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet der Antragsteller die jagdliche Ausbildung absolviert hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 21 Prüfungsausschuss (1) Bei der unteren Jagdbehörde eines jeden Landkreises ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Jägerprüfung zu bilden. Dieser besteht aus 1.dem Kreisjagdmeister, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, als dem Vorsitzenden und 2.sechs jagdpachtfähigen Personen, von denen mindestens vier Mitglied im Landesjagdverband Rheinland Pfalz e. V. sein sollen und mindestens eine die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss; für jedes dieser Mitglieder ist für den Verhinderungsfall ein geeigneter Stellvertreter zu berufen; in begründeten Einzelfällen kann von der Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit abgewichen werden. (2) Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gebildet werden. Für jeden weiteren Prüfungsausschuss beruft die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Kreisjagdmeisters einen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 und deren Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung des Kreisjagdmeisters für die Dauer von fünf Jahren berufen und durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Die Jagdverbände und unteren Behörden, deren Aufgabenbereich die Jagd tangiert, können hinsichtlich der für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen Prüfungsausschüsse Vorschläge für die Berufungen nach Satz 1 unterbreiten. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine von der oberen Jagdbehörde festzusetzende Vergütungspauschale. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 22 Jagdliche Ausbildung (1) Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde in einem anerkannten Ausbildungskurs 1.bei einem Jagdverband oder bei einer Jagdschule oder 2.von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einem Mentor. (2) Ausbildungskurse bei einem Jagdverband oder einer Jagdschule werden auf Antrag von der oberen Jagdbehörde anerkannt, wenn 1.eine für die Leitung der Ausbildung verantwortliche Person (Ausbildungsleiter) und die an der Ausbildung beteiligten Personen (Ausbilder) bestimmt sind, 2.der Ausbildungsleiter Jagdscheininhaber ist und seine Befähigung als Ausbildungsleiter in geeigneter Weise nachweist, 3.der Ausbildungsleiter und die Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes) besitzen, 4.geeignete Lehrmaterialien und Räumlichkeiten, ein brauchbarer Jagdhund und ein geeigneter Jagdbezirk zur Verfügung stehen und 5.auf die Schießprüfung vorbereitet wird. (3) Ausbildungskurse bei einem Mentor werden auf Vorschlag des Kreisjagdmeisters von der unteren Jagdbehörde anerkannt, wenn der Mentor 1.jagdpachtfähig ist, 2.Zugang zu einem Jagdrevier hat, 3.einen brauchbaren Jagdhund zur Verfügung hat und 4.nicht mehr als drei Personen gleichzeitig ausbildet. (4) Für die Zeit der jagdlichen Ausbildung und der Jägerprüfung haben die hieran teilnehmenden Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung abzuschließen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 23 Prüfungstermine, Öffentlichkeit (1) Für Personen, die an einem Ausbildungskurs nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 teilgenommen haben, legt die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin zur Abnahme der Jägerprüfung nach Bedarf fest. (2) Für Personen, die an einem Ausbildungskurs nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 teilgenommen haben, bestehen jährlich zwei Termine zur Abnahme der Jägerprüfung; der jeweilige Termin zur Abnahme der schriftlichen Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich festgelegt. (3) Der Prüfungsausschuss hat die Jägerprüfung abzunehmen, wenn mindestens zehn Personen zur Jägerprüfung zugelassen sind. Eine untere Jagdbehörde kann dem Prüfungsausschuss einer anderen unteren Jagdbehörde die Abnahme der Jägerprüfung übertragen, wenn diese zustimmt. (4) Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Jagdbehörden sind befugt, bei der Jägerprüfung anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Teilprüfungen gestatten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 24 Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin nach dem Muster der Anlage 2 an die untere Jagdbehörde zu richten; ihm sind beizufügen: 1.die Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), 2.der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch und einer Unfallversicherung, 3.bei behinderten Menschen eine Erklärung über die bestehende Behinderung, auf Anforderung ein ärztliches Zeugnis hierüber, 4.bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und 5.der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr. Darüber hinaus hat der Antragsteller der unteren Jagdbehörde noch vor dem Prüfungstermin vorzulegen: 1.den Nachweis über die abgeschlossene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Ausbildungskurs nach § 22 Abs. 1 und 2.eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen ihn weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, das die Versagung des Jagdscheines zur Folge haben kann (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes), anhängig geworden ist. Falsche Angaben haben den Ausschluss von der Jägerprüfung zur Folge. (2) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die untere Jagdbehörde auf der Grundlage des Antrages nach Absatz 1 Satz 1. Die Zulassung kann versagt werden, wenn in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Jagdschein zu versagen ist oder versagt werden kann. (3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, ist von der Jägerprüfung auszuschließen; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Zur Bestreitung der Aufwendungen für die Durchführung der Jägerprüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 7. Oktober 1998 (GVBl. S. 288, BS 2013-1-15) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Personen, die nicht zur Jägerprüfung zugelassen werden, sind 60 v. H. der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten. Personen, die trotz Zulassung nicht an der Jägerprüfung teilnehmen, sind 50 v. H. der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 25 Gliederung der Jägerprüfung (1) Die Jägerprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen, die in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden sollen: 1.Schießprüfung, 2.schriftliche Prüfung und 3.mündlich-praktische Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Einzelheiten des Prüfungshergangs, bereitet die Jägerprüfung vor, stellt das notwendige Prüfungsmaterial bereit und kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer bestellen. (2) In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen: 1.Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, 2.Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und des erforderlichen jagdlichen Brauchtums), Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Führung von Jagdhunden, 3.Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen), 4.Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, 5.Jagdrecht sowie 6.Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 26 Schießprüfung (1) Die Schießprüfung gliedert sich in die Disziplinen: 1.sicherer Umgang mit Waffen und Munition, 2.Flintenschießen, 3.Büchsenschießen und 4.Schießen mit einer Kurzwaffe. (2) Das Schießen ist in allen Disziplinen in Anlehnung an die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. (DJV) nach dem Stand vom 1. April 2005 durchzuführen mit der Maßgabe, dass eine der Teildisziplinen des Büchsenschießens mit einer Patrone geschossen werden muss, die für die Erlegung sämtlichen Schalenwildes zugelassen ist. (3) Beim Flintenschießen sind zehn Tonscheiben (Rollhasen) zu beschießen, die in einer dem Schießenden nicht bekannten, unregelmäßigen Folge von rechts nach links und umgekehrt in einer Schussentfernung von 25 Meter und einer Schneisenbreite von 12,5 Meter über den Erdboden gerollt werden; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens fünf Rollhasen getroffen sind. Auf Schießständen ohne Rollhasenanlage sind zehn Traptauben oder zehn Kipphasen zu beschießen; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens vier Traptauben oder sechs Kipphasen getroffen sind. (4) Beim Büchsenschießen sind abzugeben: 1.vier Kugelschüsse auf den Rehbock (DJV-Scheibe Nr. 1) stehend angestrichen, Entfernung 100 Meter, 2.drei Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer (DJV-Scheibe Nr. 2) sitzend aufgelegt, Entfernung 100 Meter, 3.drei Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer (DJV-Scheibe Nr. 5 oder 6) stehend freihändig, Entfernung 50 Meter oder 60 Meter. Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn insgesamt mindestens 60 Ringe erreicht sind. (5) Beim Schießen mit einer Kurzwaffe sind fünf Schüsse mit einer für den Fangschuss auf Schalenwild zugelassenen Patrone auf die DJV-Scheibe Nr. 5 aus einer Entfernung von sieben Metern abzugeben. Die Disziplin ist stehend, einhändig oder beidhändig, mit freiem Schießarm und Handgelenk auszuführen. Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn die Scheibe innerhalb der Ringe viermal getroffen wird. (6) Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. zulassen, dass die Schießdisziplinen abweichend von den Absätzen 3 bis 5 in anderer Form mit vergleichbarer Schwierigkeit, insbesondere auf elektronisch simulierte Ziele, durchgeführt werden, und hierfür die Mindestschießleistungen entsprechend den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 festlegen. (7) Die Schießprüfung kann einmal wiederholt werden; dabei sind nur die Schießdisziplinen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu wiederholen, in denen die Mindestschießleistungen nicht erfüllt wurden. (8) Wer in der Schießprüfung gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder endgültig nicht in allen Schießdisziplinen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 die Mindestschießleistungen erbracht hat, hat die Jägerprüfung nicht bestanden und ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hierüber zu unterrichten. Nach unverzüglicher schriftlicher Unterrichtung durch den Prüfungsausschuss erteilt die untere Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung. (9) Beim Schießen in den einzelnen Disziplinen muss der Prüfungsausschuss mit einer beschlussfähigen Anzahl seiner Mitglieder anwesend sein. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 27 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind unter der Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus jedem der sechs Sachgebiete nach § 25 Abs. 2 20 Fragen zu beantworten. (2) Die obere Jagdbehörde wählt die in der schriftlichen Prüfung zu beantwortenden Fragen aus einem von ihr erstellten Fragenkatalog aus und stellt dem Prüfungsausschuss die dazugehörigen Lösungen zur Verfügung. Die Fragen sind so zu formulieren, dass deren Inhalt auch mit nur einfachen deutschen Sprachkenntnissen, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme eines Fremdsprachenwörterbuches, in angemessener Zeit erfasst werden kann. Die Anbieter anerkannter Ausbildungskurse nach § 22 Abs. 1, die Jagdverbände, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, die unteren Jagdbehörden und die unteren Behörden, deren Aufgabenbereich die Jagd tangiert, können der oberen Jagdbehörde Vorschläge zur Ergänzung, Streichung oder Änderung von Fragen im Fragenkatalog unterbreiten. (3) Die ausgewählten 120 Fragen müssen innerhalb einer von der oberen Jagdbehörde festgelegten Zeitspanne beantwortet werden, die sechs Stunden nicht überschreiten soll. Nicht beantwortete Fragen gelten als falsch beantwortet. Hilfsmittel außer Fremdsprachenwörterbücher dürfen nicht benutzt werden. (4) Mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Arbeiten gemäß den zur Verfügung gestellten Lösungen. Für die Bewertung eines jeden Sachgebietes gilt folgender Notenschlüssel: bei mehr als 18 richtig beantworteten Fragen Note 1, bei 16 bis 18 richtig beantworteten Fragen Note 2, bei 13 bis 15 richtig beantworteten Fragen Note 3, bei 10 bis 12 richtig beantworteten Fragen Note 4, bei 7 bis 9 richtig beantworteten Fragen Note 5, bei weniger als 7 richtig beantworteten Fragen Note 6. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 28 Mündlich-praktische Prüfung (1) Spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung soll die mündlich-praktische Prüfung stattfinden. (2) Die mündlich-praktische Prüfung soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle in einem geeigneten Jagdbezirk möglichst mit Feld und Wald durchgeführt werden. (3) In der mündlich-praktischen Prüfung können bis zu fünf Personen in einer Gruppe geprüft werden. Die Prüfzeit soll gleichmäßig auf die sechs Sachgebiete nach § 25 Abs. 2 verteilt werden und je Person nicht mehr als eine Stunde betragen. Die Prüfungsfragen stellt das für das betreffende Sachgebiet zum Prüfer bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses; Zusatzfragen der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zulässig. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung für jedes Sachgebiet mit einer der folgenden Noten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Zwischennoten werden nicht erteilt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 29 Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte (1) Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens ein Sachgebiet mit der Note 6 oder mindestens zwei Sachgebiete mit der Note 5 bewertet wurden. Satz 1 gilt für die mündlich-praktische Prüfung entsprechend. (2) Wer die schriftliche oder die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich einmal in einem selbst zu wählenden Sachgebiet einer Nachprüfung unterziehen, wenn dies insgesamt zum Bestehen der Jägerprüfung führen kann. In der Nachprüfung sind in dem gewählten Sachgebiet sowohl die schriftliche als auch die mündlich-praktische Prüfung zu wiederholen. Die Nachprüfung kann auch von einem anderen Prüfungsausschuss abgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Nachprüfung sind die endgültigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 zu treffen. (3) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind und in keinem Sachgebiet sowohl die schriftliche als auch die mündlich-praktische Prüfung mit der Note 5 bewertet wurde. Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, kann diese nur vollständig wiederholen. (4) Über den wesentlichen Hergang der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der unteren Jagdbehörde zur Aufbewahrung auszuhändigen ist. Bestandteil der Niederschrift ist eine Ergebnis und Bewertungsliste, aus der auch die Leistungen und Noten in den Teilprüfungen und Sachgebieten hervorgehen. (5) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Dieses ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Jagdbehörde mit dem Dienstsiegel zu versehen. (6) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber von der unteren Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid. Hierzu teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der unteren Jagdbehörde das Ergebnis der Jägerprüfung schriftlich mit. (7) Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Jägerprüfung kann jeder Geprüfte seine Prüfungsakte auf schriftlichen Antrag bei der unteren Jagdbehörde einsehen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 30 Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen (1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Prüfungserleichterungen zuzulassen. Die untere Jagdbehörde hat rechtzeitig vor Beginn der Jägerprüfung auf dieses Antragsrecht hinzuweisen. (2) In der schriftlichen Prüfung darf die Bearbeitungszeit nach Lage des Einzelfalles um bis zu eine Stunde verlängert werden. In der mündlich-praktischen Prüfung ist die Behinderung bei der Bemessung der Prüfungsdauer angemessen zu berücksichtigen. (3) Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. Hinweise auf Prüfungserleichterungen dürfen nicht in das Prüfungszeugnis aufgenommen werden. (4) Die fachlichen Anforderungen dürfen bei Prüfungserleichterungen nicht geringer bemessen werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 31 Täuschungshandlungen, Abbruch (1) Wer im Zusammenhang mit der Jägerprüfung eine Täuschungshandlung begeht, kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene erhält hierüber von der unteren Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid. (2) Die untere Jagdbehörde kann eine Jägerprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Jägerprüfung Tatsachen bekannt werden, die eine Nichtzulassung zur Jägerprüfung gerechtfertigt hätten. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist von der unteren Jagdbehörde einzuziehen. (3) Wer die Jägerprüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, abbricht, hat die Gründe hierfür dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegenüber nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen die Jägerprüfung fortgesetzt oder wiederholt werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 32 Besondere Jägerprüfung (1) Für Personen, die im Zuge ihrer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst eine Prüfung mit dem Prüfungsfach "Jagd" abgelegt haben und für Personen mit bestandener Revierjägerprüfung gelten diese Prüfungen als Jägerprüfung, sofern nachgewiesen wird, dass mindestens die Schießleistungen erbracht wurden, die nach der Jägerprüfungsordnung des Landes gefordert werden, in dem die Prüfungen abgelegt wurden. (2) Für Personen, die an der Jägerprüfung nur teilnehmen, um einen Falknerjagdschein zu erwerben, entfallen die Schießprüfung (§ 26) sowie in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung das in § 25 Abs. 2 Nr. 3 genannte Sachgebiet. Nach bestandener Prüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 33 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 34 Falknerprüfung Die Falknerprüfung kann in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden; das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird anerkannt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Sechster Abschnitt Jagdscheinerteilung § 35 Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung (1) Angehörige der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland sollen grundsätzlich vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit werden. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten. Voraussetzung ist weiter, dass der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines seines Heimatstaates ist. (2) Im Übrigen können Ausländer, die die Ausstellung eines Jagdscheines beantragen, vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie 1.ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, 2.die Ausstellung eines Tagesjagdscheines beantragen und 3.ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben. Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines von dem Heimatstaat dem Antragsteller in den letzten drei Jahren ausgestellten Jahresjagdscheines. (3) Abweichend von Absatz 2 kann Ausländern, die einen deutschen Jahresjagdschein besitzen oder innerhalb der letzten drei Jahre einen solchen besessen haben, weiterhin ein Jagdschein ausgestellt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Siebter Abschnitt Schweißhundeführer § 35a Anerkennung und Kenntlichmachung (1) Als Schweißhundeführer können von der oberen Jagdbehörde Führer von Hannoverschen Schweißhunden, Bayerischen Gebirgsschweißhunden und Alpenländischen Dachsbracken anerkannt werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht; stehen nicht genügend Schweißhunde der genannten Rassen zur Verfügung, können die Führer anderer Jagdhunderassen mit annähernd vergleichbarer Eignung als Schweißhundeführer anerkannt werden. Ein Nachweis über eine spezielle Schweißprüfung ist zu erbringen. (2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf finanzielle Förderung. (3) Anerkannte Schweißhundeführer erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5. Bei Nachsuchen ist der Ausweis mitzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Achter Abschnitt Abschussregelung, Abschusskontrolle § 36 Einteilung des Schalenwildes nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in Klassen Das abschussplanpflichtige Schalenwild wird nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in folgende Klassen eingeteilt: 1.Männliches Wild a)Rotwild Altersstufe Stärke Güte Klasse Hirschkälber IV junge Hirsche (1. bis 3. Kopf) doppelseitige Kronenhirsche III a alle übrigen Hirsche III b mittelalte Hirsche (4. bis 9. Kopf) doppelseitige Kronenhirsche II a alle übrigen Hirsche II b reife Hirsche (10. Kopf und älter) I Mönche und alle stark zurückgesetzten Hirsche unter 3 kg Geweihgewicht werden der Klasse II b zugerechnet. Drei oder mehr Enden oberhalb der Mittelsprosse gelten als Krone; als Ende gilt eine Verzweigung der Stange von mindestens 2 cm Länge. b)Damwild Altersstufe Stärke Güte Klasse Hirschkälber IV junge Hirsche (1. und 2. Kopf) III mittelalte Hirsche (3. bis 8. Kopf) Spießer, Hirsche mit beidseitig fehlerhaften Schaufeln, ab 4. Kopf Hirsche mit einer durchschnittlichen Stangenlänge unter 50 cm II b alle übrigen Hirsche II a reife Hirsche (9. Kopf und älter) I c)Muffelwild Altersstufe Stärke Güte Klasse Widderlämmer IV junge Widder (Widder im zweiten Jahr) III mittelalte Widder (Widder im dritten bis fünften Jahr) Widder unter einer durchschnittlichen Schlauchlänge von 60 cm im dritten Jahr und 75 cm im vierten und fünften Jahr sowie Scheurer und Einwachser II b alle übrigen Widder II a reife Widder (Widder im sechsten Jahr und ältere Widder) I d)Rehwild Altersstufe Stärke Güte Klasse Männlich 2.Weibliches Wild Das weibliche Wild wird in folgende Klassen eingeteilt: Rotwild/Damwild Muffelwild Rehwild Wildkälber Schaflämmer Weiblich Schmaltiere Schmalschafe Alttiere Schafe Eine Einteilung nach Stärke- und Gütemerkmalen entfällt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 37 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 38 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 39 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht §§ 40 und 41 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Neunter Abschnitt Brauchbarkeit von Jagdhunden §§ 42-50 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zehnter Abschnitt Wildschutzgebiete § 50a Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten (1) In die Bekanntmachung über die Erklärung zum Wildschutzgebiet nach § 27 a LJG sind der Grund für die Ausweisung und eine Beschreibung der Grenzen sowie der Einschränkungen des Betretungsrechtes und der Jagdausübung aufzunehmen. (2) An den in ein Wildschutzgebiet führenden Straßen und Wegen ist durch die untere Jagdbehörde ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: "Wildschutzgebiet nach § 27 a des Landesjagdgesetzes. Betreten nur auf Waldwegen und ausgewiesenen Wanderwegen erlaubt!". zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Elfter Abschnitt Jagdaufseherprüfung §§ 51-59 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zwölfter Abschnitt Wild- und Jagdschaden § 60 Wildschadensschätzer (1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadensschätzer. Zur Abschätzung von Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen ist für jede verbandsfreie Gemeinde und jede Verbandsgemeinde mindestens je ein landwirtschaftlich ausgebildeter Wildschadensschätzer und ein Stellvertreter zu bestellen. Zur Abschätzung von Wildschäden an Forstpflanzen sind forstlich ausgebildete Wildschadensschätzer in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Bestellung erfolgt widerruflich. Der Wildschadensschätzer hat die Rechte und Pflichten eines Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Er erhält eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. (2) Die untere Jagdbehörde übersendet dem Wildschadensschätzer eine Bestallungsurkunde, nachdem er sich schriftlich zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 61 Einleitung des Vorverfahrens (1) Spätestens innerhalb einer Woche nach der A-meldung eines Wild- oder Jagdschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet (§ 34 des Bundesjagdgesetzes), so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach § 29 oder § 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadensersatz Verpflichteten. Ein Wildschadensschätzer ist zu dem Termin zu laden. (2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Festsetzung des Schadens in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn nicht nach dem Umfang des Schadens bereits feststeht, dass eine volle Entschädigung zu gewähren ist. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, dass die endgültige Feststellung der Schadenshöhe durch einen Wiederanbau nicht behindert wird. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (3) Bei verspäteter Anmeldung lehnt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde die Einleitung des Vorverfahrens durch schriftliche Mitteilung ab. Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen, mit einem Hinweis auf § 31 Abs. 1 Satz 3 LJG zu versehen und zuzustellen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 62 Gütliche Einigung Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 63 Vorbescheid (1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Er hat über die Schätzung eine Niederschrift aufzunehmen, welche 1.die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes, 2.die Schadensursache (Wildart), den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche, 3.den Schadensbetrag und die Berechnungsart und 4.eine Kostenaufstellung für die Wildschadensschätzung enthalten muss. (2) Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung erlässt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Der Vorbescheid muss die Bezeichnung der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter und den Tag der Entscheidung enthalten. Er ist mit einer Begründung, einer Kostenentscheidung sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 64 Kostenverteilung Bei der Verteilung der Kosten des Vorverfahrens auf die Beteiligten sind keine geringeren Anteile als ein Zehntel zu bilden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 65 Zwangsvollstreckung (1) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung und aus dem Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 724 bis 793 der Zivilprozessordnung statt. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbescheid gelten die §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Verwaltung der zuständigen Gemeinde ihren Sitz hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 66 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 67 Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen (1) Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sind insbesondere anzusehen: 1.gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,80 m, 2.gegen Rehwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m, 3.gegen Schwarzwild Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist, 4.gegen Wildkaninchen Drahtgeflechtszaun in Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite. (2) Einem Drahtgeflechtszaun nach Absatz 1 steht eine Schutzvorrichtung anderer Bauart mit derselben Schutzwirkung gleich. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dreizehnter Abschnitt Eigenjagdbezirke § 68 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierzehnter Abschnitt Jagdbeiräte, Kreisjagdmeister § 69-75a (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfzehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen § 76 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG handelt, wer 1.entgegen § 10 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht, 2.(aufgehoben) 3.(aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Sechzehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 77* In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 3 (zu § 29 Abs. 1) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 4 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 5 (zu § 35a Abs. 3 Satz 1) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 6 (zu § 37) (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 7 (zu § 37) (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 8 (zu § 37) (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 9 (zu § 37) (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 10 (zu § 48) (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 11 (zu § 58) (aufgehoben)

Ordinance implementing the Rheinland-Pfalz Hunting Law · Nelum