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قوانين ألمانيا

Ordinance implementing the Cheese Ordinance and the Butter Ordinance

صدر في 2004-05-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung und der Butterverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
milk/dairy products, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, transport/storage, packaging/labelling, registration, offences/penalties

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  1. Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung und der Butterverordnung Vom 18. Mai 2004 * ABSCHNITT 1 - Durchführung der Käseverordnung 01.01.2005 § 1 - Kennzeichnung 01.01.2005 § 2 - Aufzeichnungen bei Emmentaler 01.01.2005 § 3 - Lagerung 01.01.2005 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2005 ABSCHNITT 2 - Durchführung der Butterverordnung 01.01.2005 § 5 - Probenzahl bei Deutscher Molkereibutter 01.01.2005 ABSCHNITT 1 Durchführung der Käseverordnung § 1 Kennzeichnung (1) Auf Käse, der unter der Bezeichnung einer Standardsorte mit einem vorgeschriebenen Mindestalter nach Anlage 1 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 413) in der jeweils gelten Fassung in den Verkehr gebracht wird, hat der Hersteller außer der nach § 14 Abs. 1 der Käseverordnung erforderlichen Kennzeichnung folgende Angaben anzubringen: Tag und Monat oder Jahrestag der Herstellung, bei Emmentaler den Buchstaben »E« und die Fertiger- oder Kesselnummer. (2) Die Angaben sind deutlich sichtbar in haltbarer Weise und in leicht lesbarer Schrift vor dem Salzen oder der Einlage in das Salzbad anzubringen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Aufzeichnungen bei Emmentaler Zum Nachweis, dass jeder Käselaib auf seine Güte geprüft wurde, sind von Betrieben, die 1.Emmentaler herstellen, über Rohstoffeinsatz sowie Erzeugung in Laiben und Kilogramm je Tag, 2.Emmentaler fertig lagern, über Zukauf und Verkauf sowie den Bestand in Laiben und Kilogramm vollständige Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Überwachungsstelle vorzulegen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Lagerung Käse, der zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches der Käseverordnung bestimmt ist, muss, wenn er nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, von den für das Inland bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Kennzeichnung nach § 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, die Aufzeichnungen nach § 2 nicht oder nicht richtig führt, die getrennte Lagerung oder Kenntlichmachung nach § 3 nicht vornimmt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht ABSCHNITT 2 Durchführung der Butterverordnung § 5 Probenzahl bei Deutscher Molkereibutter Die Probenzahl für jede Prüfung wird bei Deutscher Molkereibutter für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei dieser Buttersorte nicht überschritt, abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung auf eine Probe festgelegt.

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