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قوانين ألمانيا

Ordinance concerning Ordinances on animal diseases

صدر في 1991-05-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, swine, cattle, animal feed/feedstuffs, international trade, animal health
الفئات
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  1. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. M~i 1991 1151 Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften Vom 23. Mai 1991 Der Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu­ chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Marz 1980 (BGBI. I S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) ein­ getogt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini­ ster tor Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des § 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Marz 1980 (BGBI. I S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) geandert worden sind, und auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d Abs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu­ chengesetzes: Artikel 1 Aufhebung von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest vom 15. Juni 1966 (BGBI. I S. 381 ), geandert durch Artikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar 1969 (BGBI. I S. 77), 2. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa­ nien vom 29. Marz 1990 (BAnz. S. 1657), 3. die Verordnung Ober die Eintohrung der Anzeigepflicht tor die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin­ chen vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S. 1035), 4. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem Vereinigten Konigreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. I S. 1465), 5. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der Schweinepest aus bsterreich vom 25. September 1990 (BGBI. I S. 2115), geandert durch Verordnung vom 6. Marz 1991 (BGBI. I S. 628), 6. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der lnfektiosen Pleuropneumonie der Rinder aus lta­ lien vom 21. Februar 1991 (BGBI. I S. 499), 7. die Verordnung Ober die Eintohrung der Anzeigepflicht fur den seuchenhaften Spatabort der Schweine vom 28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ), 8. die Verordnung zur Verhutung einer Einschleppung der Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar 1991 (BAnz. S. 1557), 9. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der lnfektiosen Pleuropneumonie der Rinder aus Por­ tugal vom 1. Marz 1991 (BAnz. S. 1557), 10. die Verordnung zur VerhOtung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein­ fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. Marz 1991 (BGBI. I S. 629), 11. die Verordnung Ober die Einfuhr, Durchfuhr und Aus­ fuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein­ fuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von Klauentieren und Einhufern aus Drittlandern vom 12. Marz 1991 (BAnz. S. 1989), 12. die Verordnung zur VerhOtung einer Verschleppung des seuchenhaften Spatabortes der Schweine bei der Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom 26. April 1991 (BAnz. $. 3005). Artikel 2 Anderung der Tuberkulose-Verordnung Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. I S. 915), zuletzt geandert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,. nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. IS. 2651), wird wie folgt geandert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte ,,nach naherer Anweisung der zustandigen Behorde" gestrichen. 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. der Dung aus den Stallen oder sonstigen Stand­ orten an einem tor empfa.ngliche Tiere unzugang­ lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde­ stens drei Wochen zu lagern;". 3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder Korungen" durch die Worte ,,oder Tierschauen" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin­ dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14 Abs. 2 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2, § 1 O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; 1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) Nummer 4 wird gestrichen; bb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort ,,oder'' ersetzt. 5. § 19 wird gestrichen. 6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen. 7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte ,, lmpfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 15)" durch die Worte ,,Tierimpfstoff-Verord­ nung" ersetzt. Artikel 3 Anderung der Brucellose-Verordnung Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. I S. 1046), zuletzt geandert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord­ nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. IS. 2651), wird wie folgt geandert: 1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefa8t: ,,2. der Dung aus Stallen oder sonstigen Standorten an einem tor Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzuganglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern,". 2. § 23 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender Absatz eingetogt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1 O Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) Nummer 3 wird gestrichen; bb) in Nummer 6 warden die Worte ,,den Vorschrif­ ten" durch die Worte ,,einer Vorschrift" ersetzt; cc) in Nummer 12 werden die Worte ,,dieser Vor­ schriften oder" durch die Worte ,,Vorschrift des" ersetzt; dd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge­ fOgt: ,,12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,"; ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 4" die Angabe ,,Satz 2" eingefOgt. 3. § 25 wird gestrichen. 4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 4 Anderung der Verordnung Ober die Bestimmung der Fristen nach § 68 des Viehseuchengesetzes Die Verordnung Ober die Bestimmung der Fristen nach § 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBI. I S. 1469) wird wie folgt geandert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefa8t: ,,Verordnung Ober die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes". 2. In§ 1 wird das Wort ,,Viehseuchengesetzes" durch das Wort ,,Tierseuchengesetzes" ersetzt. 3. § 2 wird gestrichen. 4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 5 Anderung der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder Die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni 1975 (BGBI. I S. 1307) wird wie folgt geandert: 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefa8t: ,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung". 2. In der Oberschrift vor § 1 werden die Worte ,,und Anzeigepflicht" gestrichen. 3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz. 4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte ,,durch Besa­ ·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen regelma8ig von Besamungswarten ausgefOhrt wer­ den" durch die Worte ,,durch Besamungsbeauftragte und Fachagrarwirte tor Besamungswesen in Gebie­ ten, in denen Besamungen regelma8ig von diesen Personen ausgefOhrt warden" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,veterinarpolizeiliche GrOnde" durch die Worte ,,Belange der Tierseu­ chenbekampfung" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden aa) in Buchstabe a die Worte ,,nicht gekorte Jung­ bullen" durch die Worte ,,registrierte Zuchtbul­ . len" ersetzt; bb) in Buchstabe c die Worte ,,mannliche oder weibliche" gestrichen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1153 6. In § 11 werden die Worte ,,durch diese Deckinfektio­ nen Zuchtschaden verursacht werden oder" gestri­ chen. 7. § 12 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7 oder § 11 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In der Einleitung wird das Wort ,,Viehseuchen­ gesetzes" durch das Wort ,,Tierseuchengeset­ zes" ersetzt; bb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt; cc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; dd) Nummer 7 wird gestrichen. 9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen. 10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 6 Anderung der Psittakose-Verordnung Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 18. Juni 1975 (BGBI. I S. 1429) wird wie folgt geandert: 1. § 2 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Worte ,,ZOchter und Handler haben fur die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu­ chengesetzes vorgesehene Kennzeichnung von Papageien und Sittichen" durch die Worte ,,Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (ZOchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Handler), muB die Tiere kennzeichnen; dabei hat er" ersetzt; bb) in Satz 2 die Worte ,,Genehmigung nach § 61 d Aqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch die Worte ,,Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu­ chengesetzes" ersetzt; b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; c) in Absatz 4 werden aa) in Satz 1 die Worte ,,Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch die Worte ,,Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu­ chengesetzes" ersetzt; bb) in Satz 2 das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Erlaubnis" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden aa) Satz 1 wie folgt gefaBt: ,,ZOchter und Handler haben Ober Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu fOh­ ren."; bb) in Satz 2 nach dem Wort ,,mOssen" die Worte ,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie" eingefOgt; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(3) Die zustandige Behorde kann genehmigen, daB die BuchfOhrung mittels elektronischer Daten­ verarbeitung vorgenommen wird."; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem Absatz werden nach dem Wort ,,Bucher" die Worte ,,und Datentrager" eingefOgt. 3. § 6 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort ,,Anweisung" das Wort ,,naherer" einge­ fOgt; b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte ,,mit einer Desinfektionslosung nach § 9 Abs. 1 zu durchtran­ ken" durch die Worte ,,nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren" ersetzt. 4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefOgt: ,,Sie kann ferner anordnen, daB Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose • befallener Bestande vorbeu­ gend auf Psittakose untersucht warden." 5. § 9 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 9 (1) Nach Tatung und Entfernung aller Vogel oder nach AbschluB der Behandlung der Vogel des Bestan­ des muB der Besitzer die Raume und Kafige, in denen kranke und verdachtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstande, die Trager des Ansteckungs­ stoffes sein konnen, unverzOglich nach naherer Anwei­ sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi­ zieren. (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschlieBlich der Vorrate, die Trager des Ansteckungsstoffes sein kon­ nen, sowie andere Gegenstande, die nicht ordnungs­ gema.B zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach naherer Anweisung des beamte­ ten Tierarztes auf andere Weise unschadlich zu be­ seitigen." 6. In § 1 O Abs. 1 werden die Worte ,,soweit veterinarpoli­ zeiliche GrOnde dies erfordern" durch die Worte ,,soweit dies aus Grunden der Seuchenbekampfung erforderlich ist" ersetzt. 1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 7. § 13 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefugt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In der Einleitung wird das Wort ,,Viehseuchen­ gesetzes" durch das Wort ,,Tierseuchengeset­ zes" ersetzt; bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,, 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in der vorge­ schriebenen Weise kennzeichnet, 1 a. entgegen § 2 Abs. 3 FuBringe abgibt, 1 b. entgegen § 3 Abs. 1 FuBringe verwendet, 1 c. entgegen § 3 Abs. 2 FuBringe nicht aufbe wahrt, 1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch fOhrt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bucher oder Datentrager nicht aufbewahrt,"; cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaBt: ,,8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Ober die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 Ober die unschadliche Beseitigung zuwiderhandelt oder". 8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14. 9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis­ buches die Worte ,,Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 des Viehseuchengesetzes" durch die Worte ,,Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes" ersetzt. Artikel 7 Anderung der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer Die Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1845) wird wie folgt geandert: 1 . Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung angetogt: ,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)". 2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils die Worte ,,veterinarpolizeiliche Gr0nde" und ,,veteri narpolizeilichen Grunden" durch die Worte ,,Belange der Tierseuchenbekampfung" und ,,Belangen der Tier­ seuchenbekampfung" ersetzt. 3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,veterinarpolizei­ lichen Grunden" durch die Worte ,,Grunden der Tier­ seuchenbekampfung" ersetzt. 4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,,mit dunner Chlorkalkmilch zu 0bergieBen" durch die Worte ,,zu desinfizieren" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingetogt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh­ baren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In der Einleitung wird das Wort ,,Viehseuchen­ gesetzes" durch das Wort ,,Tierseuchengeset­ zes" ersetzt; bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 Ober die Reinigung, Desinfektion oder unschadliche Beseitigung zuwiderhandelt,". 6. § 14 wird gestrichen. 7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 8 Anderung der Futtermittelbehandlungs-Verordnung Die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli 1977 (BGBI. I S. 1457) wird wie folgt geandert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte ,, Erreger 0bertragbarer Tierkrankheiten" und ,,Erregern 0bertragbarer Tier­ krankheiten" durch die Worte ,,Tierseuchenerreger" und ,,Tierseuchenerregern" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Fleisch­ beschaugesetzes" durch das Wort ,,Fleischhygienege­ setzes" ersetzt. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1155 3. § 8 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefugt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmi­ gung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird das Wort ,,Viehseuchengesetzes" durch das Wort ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt. 4. In § 9 wird das Wort ,,viehseuchenrechtlichen" durch das Wort ,,tierseuchenrechtlichen" ersetzt. 5. § 10 wird gestrichen. 6. § 11 wird § 1 O; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 9 Anderung der Tierimpfstoff-Verordnung Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 15), geandert durch die Verordnung vom 12. April 1984 (BGBI. I S. 624), wird wie folgt geandert: 2. § 1 wird wie folgt geandert: a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingef0gt: ,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose."; b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a. 3. § 2 wird gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird das Wort ,,Viehseuchengesetzes" durch das Wort ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt. 1. In der lnhalts0bersicht werden die die §§ 40 bis 42 5. § 14 wird gestrichen. betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt: ,,lnkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40". 6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen. 2. § 38 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingef0gt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde­ nen vollziehbaren Auflage, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 41 wird gestrichen. Artikel 11 Anderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. I S. 488), zuletzt geandert durch die Verordnung vom 30. Marz 1989 (BGBI. I Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geandert: 1. In der Oberschrift vor § 1 werden die Worte ,,und Anzeigepflicht" gestrichen. 2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils vor dem Wort ,,Anweisung" das Wort ,,naherer" eingefOgt. 4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich- 4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaBt: nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 10 Anderung der Rinder-Leukose-Verordnung Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. I S. 417), geandert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. I S. 1916), wird wie folgt geandert: 1. In der Oberschrift vor § 1 werden die Worte ,,und Anzeigepflicht" gestrichen. ,,Der Dung ist an einem tor Schweine unzuganglichen Platz zu packen, nach naherer Anweisung des beamte­ ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern." 5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkorungen" gestrichen. 6. § 15 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 15 Wird bei anderen f0r die Aujeszkysche Krankheit empfanglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht 1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel ten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend." 7. § 16 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3, § 4 Satz 1 oder nach § 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird Nummer 1 b gestrichen. 8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17. Artikel 12 Anderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. I S. 1148), geandert durch die Verordnung vom 24. Marz 1982 (BGBI. I S. 389), wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte ,,lmpfstoffverordnung Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 15)" durch das Wort ,,Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt. 2. § 4 wird gestrichen. I 3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und die Absatze 2 und 3 ge­ strichen. Artikel 13 Anderung der Fischseuchen-Schutzverordnung Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. Marz 1982 (BGBI. I S. 382), geandert durch die Verordnung vom 11. April 1990 (BGBI. I S. 743), wird wie folgt geandert: 1 . § 8 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll­ ziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. Artikel 14 Anderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), geandert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2651; 1987 I S. 134), wird wie folgt geandert: 1. Die lnhaltsObersicht wird wie folgt geandert: a) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefOgt: ,,Abschnitt 1 O a: FOtterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a"; b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die Angabe ,,bis 30" gestrichen. 2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefOgt: ,,Abschnitt 10 a FOtterung § 24a Die FOtterung von Speise- und Schlachtabfallen an Klauentiere ist verboten. Die zustandige Behorde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht­ abfalle vor dem VerfOttern einem von der zustandigen Behorde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor­ fen warden sind, durch das Tierseuchenerreger abge­ totet werden, und Belange der Tierseuchenbekamp­ fung nicht entgegenstehen." 3. § 25 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder § 24 a Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt."; b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 12 a wird das abschlieBende Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt; bb) in Nummer 13 wird der SchluBpunkt durch das Wort ,,oder" ersetzt; cc) folgende Nummer wird angefOgt: ,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht­ abfalle an Klauentiere verfOttert." 4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen. 5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1157 Artikel 15 Anderung der Elnhufer-Elnfuhrverordnung Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1713), zuletzt geandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort ,,StutbOchern", ,,Stutbuch" und ,,StutbOcher" durch das Wort ,,Zucht­ bOchern", ,,Zuchtbuch" und ,,ZuchtbOcher" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt: ,,5. Fleisch: zum menschlichen GenuB geeignete T eile von geschlachteten oder erlegten Einhufern und die daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren; 5a. Frisches Fleisch: Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein­ wirkenden Behandlung, auBer einer Kaltebe­ handlung, unterworfen worden ist; 5 b. Fleischerzeugnis: Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, auBer einer Kaltebehandlung, unterworfen worden ist;" b) in Nummer 7 warden die Worte ,,fremden Wirt­ schaftsgebietes" durch das Wort ,,Staates" und das Wort ,, Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt; c) der SchluBpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer wird angefOgt: ,,9. Drittland: Staat, der der europaischen Wirtschaftsge­ meinschaft nicht angehort." 3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 warden die Worte ,,aus dem Wirtschaftsgebiet verbracht zu warden" durch die Worte ,,ausgefOhrt zu werden," ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefOgt: ,,§ 3a (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und Spanien verboten. (2) Die zustandigen obersten Landesbehorden kon­ nen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu befOrchten ist." 5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12 und 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" und ,,Wirtschaftsgebietes" durch das Wort ,,Inland" und ,,lnlandes" ersetzt. 6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte ,,der Seuche oder Ansteckung" gestrichen. 7. In § 1 O Abs. 1 Satz 1 warden die Worte ,, von auBer­ halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern" durch die Worte ,,im Ausland gehaltener Einhufer" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,im Wirt­ schaftsgebiet" durch die Worte ,,im Inland" ersetzt und die Worte ,,aus dem Wirtschaftsgebiet" ge­ strichen; b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1 warden jeweils die Worte ,,auBerhalb des Wirt­ schaftsgebietes" sowie ,,in fremden Wirtschaftsge­ bieten" durch die Worte ,,im Ausland" ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte ,,Sportorgani­ sation des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte ,,inlandischen Sportorganisation" ersetzt. 9. In § 14 warden die Worte ,, Wirtschaftsgebiet, von einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte ,,Inland, von einem deutschen Amtstierarzt" ersetzt. 1 O. § 16 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaBt: ,,b) Fleisch aus Drittl&ndem, "; b) Absatz 2 wird durch folgende Absatze ersetzt: ,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die Einfuhr von Fleisch aus Drittlandern, wenn die Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis begleitet ist, das fOr Fleisch der betreffenden Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie­ ben ist, die der Rat oder die Kommission der Europaischen Gemeinschaften auf Grund der Arti­ kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh­ seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindem und Schweinen und von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis­ sen aus Drittlandern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun­ desminister fOr Emahrung, Landwirtschaft und For­ sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Einfuhr aus Drittlandem von 1. Fleisch, das beim grenzOberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgaste in den Trans­ portmitteln mitgefOhrt wird, 2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm a) in luftdicht verschlossenen Behaltnissen, das in diesen so erhitzt worden ist, daB der Fc·Wert mindestens 3 betragt und das aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver­ brauch mitgefuhrt oder bb) als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingefOhrt wird, b) wenn dies in der Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europaischen 1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , T eil I Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das betreff ende Drittland vorgesehen und vom Bundesminister tor Ernahrung, Landwirt­ schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht ist und das Fleisch zu den in Buchstabe a aufgetohrten Zwecken ein­ getohrt wird. (4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfalle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen d0rfen nur zur unschad­ lichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent­ fernt werden." 11 § 18 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingetogt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs .. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas­ sung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte ,,frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die Worte ,,Fleisch aus Drittlandern" ersetzt; bb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein­ getogt: ,, 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden Einhufer aus Portugal oder Spanien ein­ tohrt oder durchfOhrt,"; cc) in Nummer 3 wird das abschlieBende Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt; dd) in Nummer 4 wird der SchluBpunkt durch das Wort ,,oder" ersetzt; ee) folgende Nummer wird angefOgt: ,,5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfalle oder Reste aus einem Transportmittel ent­ fernt." 12. § 19 wird gestrichen. 13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. 14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen. Artikel 16 Anderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1728), zuletzt geandert durch Artikel 7 der Ver­ ordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt geandert: 1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Ober­ schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die Worte ,,lebenden" und ,,lebende" gestrichen. 2. In § 1 Nr. 3, der Oberschrift des Abschnitts II und § 4 Satz 1 werden jeweils die Worte ,,lebender Tierseu­ chenerreger" durch die Worte ,,von Tierseuchenerre­ gern" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,,lebender Erreger" durch die Worte ,,von Erregern" und die Worte ,,auBer­ halb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des AuBenwirtschaftsgesetzes)" durch die Worte ,,im Aus­ land" und das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 4. In § 3 Satz 1 werden die Worte ,,Seuchenabwehr und" gestrichen. 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte ,,auBerhalb des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte ,,im Ausland" und das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Die zustandigen obersten Landesbehorden kon­ nen fur Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgefOhrten Tierseuchen die Einfuhr von lmpfstof­ fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi­ gen, sofern nach Art und Zusammensetzung des lmpfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekampfung nicht entgegenstehen."; b) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 2 werden das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" und das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt; b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,oder" angef0gt; c) folgende Nummer wird angefOgt: ,,4. zur DurchfOhrung wissenschaftlicher Quali­ tatspr0fungen bei im Ausland hergestellten lmpfstoffen, f0r die ein spaterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgese­ hen ist." 8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingef0gt: ,,§ 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmi­ gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt." 9. § 9 wird gestrichen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1159 10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri­ chen. 11 . Anlage 2 wird wie folgt geandert: a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge­ fOgt: ,,3 a. Feline Bronchopneumonie 3b. Feline Peritonitis und Pleuritis"; b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefOgt: ,, 1 0a. lnfektiose Rhinotracheitis der Puten (TAT)"; c) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefOgt: ,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflugels". Artikel 17 Anderung der Hunde-Einfuhrverordnung Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 966), geandert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. I S. 560), wird wie folgt geandert: 1 . § 3 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefugt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 4 wird gestrichen. 3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 18 Anderung der Hasen-Einfuhrverordnung Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 969), zuletzt geandert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S. 1035), wird wie folgt geandert: 1 . § 6 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 7 wird gestrichen. 3. § 8 wird § 7; in ihm warden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 19 Anderung der Affen-Einfuhrverordnung Die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975), geandert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. IS. 265), wird wie folgt geandert: 1. § 3 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingef0gt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4. Artikel 20 Anderung der Geflugel-Einfuhrverordnung Die Gefl0gel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 977), zuletzt geandert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt ge­ andert: 1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte ,,fremden Wirtschafts­ gebietes" durch das Wort ,,Staates" ersetzt. 2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender Absatz eingef0gt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 verbuhdenen vollziehbaren Auflage zuwider­ handelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 4. § 14 wird gestrichen. 5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 21 Anderung der Papageien-Einfuhrverordnung Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 988), zuletzt geandert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. I S. 560), wird wie folgt geandert: 1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte ,,Geltungsbe,reich dieser Verordnung" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I 2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,, Inland" ersetzt. 3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4 des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu kennzeichnen und Ober die dort bezeichneten T atbe­ stande Buch zu fOhren haben," durch die Worte ,,im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord­ nung" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll­ ziehbaren Auflage zuwiderhandelt. "; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 5. § 10 wird gestrichen. 6. § 11 wird § 1 O; in ihm wird Satz 3 gestrichen. Artikel 22 Anderung der Bienen-Einfuhrverordnung Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 995), zuletzt geandert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt ge­ andert: .1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort ,,Anweisung" das Wort ,,naherer" eingefOgt. 2. § 6 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan­ delt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 7 wird gestrichen. 4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 23 Anderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 999), geandert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem­ ber 1985 (BGBI. I S. 2546), wird wie folgt geandert: 1. § 4 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge­ fOgt: ,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muB die Bescheini­ gung mit dem Zusatzvermerk ,,Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkor­ pern, Tierkorperteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinigten Konigreich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken eingefOhrt worden sind, und enthalt solches Material nicht." versehen sein."; b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,Geltungs­ bereich dieser Verordming" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 2. 5 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geandert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281)," gestrichen; b) folgender Satz wird angefOgt: ,,Die Bescheinigung muB in den Fallen 1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver­ merk ,,Das Futtermittel besteht nicht aus a) vom Rind stammenden Tierkorpern, Tierkor­ perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig­ ten Konigreich erzeugt oder von dort zu Fut­ terzwecken eingefOhrt worden sind, oder b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tiermehl, das im Vereinigten Konigreich her­ gestellt oder von dort eingefOhrt worden ist, und enthalt solches Material nicht. ", 2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk ,,Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkorpern, Tierkorperteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinigten Konigreich erzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge­ fOhrt worden sind, und enthalt solches Material nicht." versehen sein. 3. § 9 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver­ bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,Hafen des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte ,,deutschen Hafen" ersetzt. 5. § 11 wird gestrichen. 6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich­ nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1161 Artikel 24 Anderung der Nord-Ostsee-Kanal­ Tierseuchenschutzverordnung Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 1015), zuletzt geandert durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt geandert: 1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,mit 1 o/oiger Natronlauge oder einem anderen Mittel" durch die Worte ,,mit einem Mittel" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 6 wird gestrichen. 4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 25 Anderung der Verordnung uber meldepflichtige Tierkrankheiten Die Verordnung Ober meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBI. I S. 1095) wird wie folgt geandert: 1. § 5 wird gestrichen. 2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen. Artikel 26 Anderung der Fische-Einfuhrverordnung Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983 (BGBI. I S. 1332), zuletzt geandert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2225), wird wie folgt geandert: 1 . § 7 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Geneh­ migung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan­ delt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8. Artikel 27 Anderung der Bienenseuchen-Verordnung Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. I S. 1409), geandert durch die Verordnung vom 6. Dezem­ ber 1988 (BGBI. I S. 2207), wird wie folgt geandert: 1 . § 17 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmi­ gung nach § 5 Abs. 3, § 1 O Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider­ handelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 2. § 18 wird gestrichen. 3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 28 Anderung der Geflugelpest-Verordnung Die GeflOgelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. IS. 1624) wird wie folgt geandert: 1. § 18 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaBt: ,,Der Dung ist an einem fur GeflOgel unzuganglichen Platz zu packen, nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde­ stens drei Wochen zu lagern; flOssige Abgange aus Geflugelstallen oder sonstigen Standorten des GeflOgels sind nach naherer Anweisung des beam­ teten Tierarztes zu desinfizieren." 2. § 22 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 23 wird gestrichen. 4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen. 1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Artikel 29 Anderung der Tierseuchenerreger-Verordnung Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBI. I S. 2123) wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,nach § 10 Abs. 1 oder auf Grund des § 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,auf Grund des § 1 O" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab­ satz 2 gestrichen. 4. § 1 0 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun­ denen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt. "; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem Absatz wird Nummer 2 wie folgt gefaBt: ,,2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,". 5. § 11 wird gestrichen. 6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geandert: a) In der Oberschrift wird das Wort ,, , AuBerkrafttreten" gestrichen; b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 30 Anderung der MKS-Verordnung Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. IS. 1703) wird wie folgt geandert: 1. In der lnhalts0bersicht wird in der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile die Angabe ,,bis 18" gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4 oder § 13 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 4 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf­ lage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16. Artikel 31 Anderung der Sperrbezirksverordnung Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1710) wird wie folgt geandert: 1. § 3 wird gestrichen. 2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingetogt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll­ ziehbaren Auflage zuwiderhandelt. "; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 5 wird gestrichen. 4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 32 Anderung der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. I S. 1208, 2657) wird wie folgt gean­ dert: 1. In der lnhalts0bersicht wird in der den Abschnitt 3 betreffenden Zeile die Zahl ,, 19" durch die Zahl ,, 18" ersetzt. 2. Dern § 1 wird folgender Absatz angetogt: ,,(5) Fur Aufzuchtbetriebe, in denen ausschlieBlich weibliche Jungtiere bis zur Deckfahigkeit gehalten werden, gelten die Vorschriften tor Mastbetriebe ent­ sprechend." 3. § 3 Satz 2 wird gestrichen. 4. § 17 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingetogt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh­ baren Auflage oder Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1163 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 oder § 16 zuwiderhandelt."; b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 5. § 18 wird gestrichen. 6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 33 Anderung der Schweinepest-Verordnung Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBL I S. 1559) wird wie folgt geandert: 1. In der lnhaltsubersicht wird in der den Abschnitt 6 betreffenden Zeile die Zahl ,,, 27" gestrichen. 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16 Nr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort ,,Anweisung" das Wort ,,naherer" eingefOgt. 3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs .. 1 wird jeweils das Wort ,,, Eberkorungen" gestrichen. 4. § 25 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird tolgender Absatz eingefOgt ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. einer mit einer Genehmigung nach a) § 2 Abs .. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 oder 3, b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Abs. 1, c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, d) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin­ dung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3, b) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2, zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) Nummer 7 wird Nummer 1 O; bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9. 5. § 26 wird gestrichen. 6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 34 Anderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Marz 1990 (BGBI. IS. 734) wird wie folgt geandert: 1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort ,,Rindersamen" das Wort ,,, Rinderembryo nen" eingefugt. 2. § 2 wird wie folgt geandert: a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge­ fOgt: ,,4b. Rinderembryonen: Embryonen von Hausrindern, die nach dem 31 . Dezember 1990 aufbereitet worden sind;" b) Nummer 20 wird wie folgt gefaBt: ,,20. Bestimmungsland: Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin­ dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch ausgefOhrt werden." 3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte ,,Geltungsbereich dieser Verordnung" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,aus dem Geltungs­ bereich dieser Verordnung" durch die Worte ,,aus der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt; b) in Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Richtlinie 64/432/EWG" die Worte ,,oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinarrechtlichen und tierz0chterischen Kontrollen im innergemeinschaft­ lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis­ sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29)" eingefOgt. 5. Die Oberschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaBt: ,,3. Abschnitt Ausfuhr von Rindersamen und Rinderembryonen". 1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! I 6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefugt: ,,§ 9d (1) Rinderembryonen dOrfen nach Mitgliedstaaten nur ausgefOhrt werden, wenn sie 1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich­ tung entnommen und aufbereitet warden sind und 2. von einer amtstierarztlichen Gesundheitsbeschei­ nigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 Ober viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlandern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Gesundheitsbescheinigung muB zusatzlich in einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge­ stellt sein und dart nur aus einem Blatt bestehen. (2) Wenn und soweit 1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder 2. der Rat oder die Kommission der Europaischen Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/ EWG verbietet oder beschrankt, durfen Gesundheits­ bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser Beschrankung ausgestellt werden. § 9e (1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag von der zustandigen Behorde zum innergemeinschaft­ lichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas­ sen, wenn 1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfOllt sind und 2. sichergestellt ist, daB die Bestimmungen des Anhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. (2) Die zustandigen obersten Landesbehorden tei­ len dem Bundesminister tor Ernahrung, Landwirt­ schaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans­ fereinrichtungen sowie die ROcknahme oder den Widerruf von Zulassungen unverzOglich mit. Dieser gibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen unter Erteilung einer Veterinar-Kontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt." 7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 47 S. 4)" die Worte ,,oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinarrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13)" eingefOgt. 8. § 15 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer mit einer Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung nach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf­ lage zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer eingefOgt: ,. 1 . entgegen § 3 Abs .. 1 Rinder oder Schweine austohrt, "; bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a. 9. § 16 wird gestrichen. 1 O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. Artikel 35 Anderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. I S.832) wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geandert: a) In Nummer 4 werden die Worte ,,fremden Wirt­ schaftsgebietes" durch das Wort ,,Staates" ersetzt; b) der SchluBpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummern werden angetogt: ,, 13. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europaischen Wirtschafts­ gemeinschaft; 14. Drittland: Staat, der der Europaischen Wirtschaftsge­ meinschaft nicht angehort." 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte ,,der Euro­ paischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,vorbehaltlich des § 4a" durch die Worte ,,vorbehaltlich der §§ 3a, 3 b und 4 a" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaBt: ,,Der Obernahmeerklarung bedarf es nicht, wenn auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist."; c) folgender Absatz wird angefOgt: ,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt­ landern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe­ scheinigung begleitet sind, die fur die betreffende Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1165 Tierart und den jeweiligen Verwendungszweck in der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Kommission der Europaischen Gemein­ schaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt­ linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittlandern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun­ desminister tor Ernahrung, Landwirtschaft und For­ sten (Bundesminister) im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat." 5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch­ fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver­ boten, wenn und soweit die Tiere 1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/ EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinarrecht­ licher und tierzOchterischer Kontrollen im innerge­ meinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, 2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung vom Rat oder Kommission der Europaischen Gemein­ schaften beschlossenen MaBnahme vom Handelsver­ kehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister diese MaBnahme im Bundesanzeiger bekanntge­ macht hat." 6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingetogt: ,,§ 3b Abweichend von § 3 Abs. 2 gilt fur die Einfuhr lebender Hausrinder aus dem Vereinigten Konigreich folgendes: 1. Die Gesundheitsbescheinigung muB mit der Zusatzangabe ,,Tiere gemaB Entscheidung 89/ 469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme Rinderenzephalopathie, zuletzt geandert durch die Entscheidung 90/261/ EWG" versehen sein. 2. Sind die Rinder im Vereinigten Konigreich geboren und jOnger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr zusatzlich zu der nach Nummer 1 erganzten Gesundheitsbescheinigung der Genehmigung." 7. § 4 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden aa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte ,,an das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder Gebietes" durch die Worte ,,nach der Durch fuhr erstberOhrten angrenzenden Staates" ersetzt und bb) die Worte ,,tor das Veterinarwesen" gestri­ chen; b) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Gesundheitsbescheinigung" die Worte ,,oder Genehmigung" eingetogt; bb) in Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 3a" die Angabe ,,Nr. 1" eingetogt. 8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2 gelten nicht tor die Einfuhr und Durchfuhr leben­ der Hausschweine aus der italienischen autonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien." 9. § 5 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,von Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu­ che oder Ansteckung verdachtig sind," durch die Worte ,,seuchenkranker oder verdachtiger Tiere" ersetzt; b) in Absatz 7 werden die Worte ,,Klauentiere, die an einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek­ kung verdachtig sind," durch die Worte ,,seuchen­ kranke oder verdachtige Klauentiere" ersetzt. 10. § 6 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 Nr. 2 warden die Worte ,,offentlichen oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-offent­ lichen" gestrichen; b) in Absatz 3 warden die Worte ,,Seuchenabwehr und" gestrichen; c) in Absatz 4 warden die Worte ,,dritten Landern" durch die Worte ,,Drittlandern" ersetzt. 11 . § 7 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In der Einleitung warden nach dem Wort ,,bedOrfen" die Worte ,, , vorbehaltlich des § 7 b," eingefOgt; bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder­ kauern, Hausschweinen und wilden Klau­ entieren aus Drittlandern, sofern die Sen­ dung von einem Tiergesundheitszeugnis begleitet ist, das fur Fleisch der betreffen­ den Tierart und gegebenenfalls Zurich­ tungsform in einer Entscheidung vorge­ schrieben ist, die der Rat oder die Korn­ mission der Europaischen Gemeinschaf­ ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland erlassen hat und die der Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;" cc) in Nummer 3 warden die Worte ,,den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Landern" durch das Wort ,,Mitgliedstaaten" ersetzt; dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaBt: ,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt­ licher Oberwachung aus den in den Num­ mern 1 und 2 genannten Landern vorbe­ haltlich des Absatzes 2 a,"; b) die Absatze 3 und 4 werden wie folgt gefaBt: ,,(3) Absatz 1 gilt nicht fur 1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei­ nigung durch Erhitzen mit einer T emperatur von mindestens 80° C tor die Dauer von minde­ stens 30 Minuten gewonnen sind, 2. vollkommen trockene oder vollkommen durch­ gesalzene Darme, Harnblasen und serose Haute, ausgenommen Schweinedarme, Schweineblasen und serose Haute von Schwei­ nen aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien sowie 3. Fleisch, das beim grenzOberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgaste in den Trans­ portmitteln mitgefOhrt wird, 4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der italienischen autonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien, das a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder fur Angeho­ rige diplomatischer oder konsularischer Ver­ tretungen eingefOhrt oder durchgefOhrt wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfangers bestimmt ist, oder b) als Obersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgefOhrt wird, 5. Fleisch aus Drittlandern in einer Menge bis ein Kilogramm a) in luftdicht verschlossenen Behaltnissen, das in diesen so erhitzt warden ist, daB der Fe-Wert mindestens 3 betragt und das aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver­ brauch mitgefOhrt oder bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingefOhrt wird, oder b) wenn dies in der Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das betreffende Drittland vorgesehen und vom Bundesminister im Bundesanzeiger be­ kanntgemacht ist und das Fleisch zu den in Buchstabe a aufgefOhrten Zwecken einge­ fOhrt wird. (4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfalle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen durfen nur zur unschadli­ chen Beseitigung aus den Transportmitteln ent­ fernt werden." 12. § 7 a wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,in fremdes Wirt­ schaftsgebiet verbracht" durch das Wort ,,ausge­ fOhrt" ersetzt; b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte ,,Seuchenabwehr und" gestrichen. 13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe ,,Richtlinie 72/ 461/EWG" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,Richtlinie 80/215/EWG" die Worte ,,oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinarrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft­ lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin­ nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)" eingefOgt. 14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 4" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geandert: aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefOgt: ,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit­ gliedstaaten der Europaischen Wirt­ schaftsgemeinschaft, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung nach Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 Ober viehseu­ chenrechtliche Fragen beim innergemein­ schaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlan­ dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist, "; bb} die bi she rig en Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e; b) in Absatz 4 werden die Worte ,,in fremdes Wirt­ schaftsgebiet verbracht" durch die Worte ,,ausge­ fOhrt" ersetzt. 16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort ,,Finnland," das Wort ,,Island" eingefugt. 17. Dern § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefOgt: ,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim­ mung sicherzustellen, daB die Tiere vor Vollendung des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet werden." 18. §. 16 wird wie folgt geandert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Absatz eingefOgt: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han­ delt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1 . einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 , § 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1167 § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung nach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt."; b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Klauentiere" die Worte ,,oder entgegen § 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder" eingetogt; bb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben ersetzt: ,,b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von der zustandigen Behorde bestimmte Schlachthaus". 19. § 17 wird gestrichen. 20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen. 21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt IV Buchstabe a und b die Worte ,, Viehseuche" und ,,viehseuchenrechtlichen" durch • die Worte ,,Tierseu­ che" und ,,tierseuchenrechtlichen" ersetzt. 22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird Anlage 2. Artikel 36 Neufassung Der Bundesminister tor Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geanderten Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten­ den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 37 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Mai 1991 Der Bundesminister tor Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Kurt Eisenkramer

Ordinance concerning Ordinances on animal diseases · Nelum