Ordinance concerning authorization for new vine cultivations in the year 2000/2001 until 2002/2003
صدر في 2000-11-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, standards
- الفئات
- agriculture
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1493 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2000 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 Nr. 49 Tag Inhal t Seite 28. 10. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1494 FNA: 96-1-2, 96-1-8 7. 11. 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarchiv-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495 FNA: 224-8-2 7. 11. 2000 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 FNA: 860-4-1-3-2 9. 11. 2000 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschafts jahren 2000/2001 bis 2002/2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501 FNA: neu: 2125-5-7-6 9. 11. 2000 Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächen rodungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502 FNA: neu: 7847-11-4-97 13. 11. 2000 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503 FNA: 830-2-3 27. 10. 2000 Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504 FNA: neu: 2030-14-119; 2030-13-16 31. 10. 2000 Berichtigung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505 FNA: 2121-51-33 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2000 (BGBl. I S. 232), wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zivilen“ gestrichen. 2. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) wird wie folgt geändert: Bei den Klassen E, F und G werden jeweils in der Spalte „Flugverkehrs kontrollfreigabe“ nach den Wörtern „nicht erforderlich“ ein Komma und die Wörter „ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen“ angefügt. Artikel 2 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98), wird wie folgt geändert: 1. § 108 Nr. 3 und 10 wird gestrichen. 2. Im Abschnitt 5.1 der Anlage 2 (zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) wird die Angabe „§ 18a“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n R e i n h a r d K l i m m t Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 28. Oktober 2000 Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 2 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3285) verordnet der Bundeskanzler: Artikel 1 Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) wird wie folgt geändert: Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird, wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefasst. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. November 2000 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1495 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarchiv-Kostenverordnung Vom 7. November 2000 Anlage (zu § 2) Kostenverzeichnis A. Gebühren 150,00e) weltweit4.25 80,00d) europaweit4.24 50,00c) national4.23 30,00b) regional4.22 10,00a) lokal4.21 2. Fernsehsendungen, Videoproduktionen oder Kinofilme je zur Verfügung gestellter Reproduktion 350,00h) über 300 000 Exemplare Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzaus gaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleich zeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt. 4.18 240,00g) bis 300 000 Exemplare4.17 180,00f) bis 150 000 Exemplare4.16 120,00e) bis 100 000 Exemplare4.15 90,00d) bis 50 000 Exemplare4.14 70,00c) bis 25 000 Exemplare4.13 50,00b) bis 5 000 Exemplare4.12 30,00a) bis 3 000 Exemplare4.11 1. Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien je Reproduktion bei einer Auflage IV. Wiedergabe von Archivgut 30,00Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Archiv- und Biblio theksgut je angefangener halben Stunde 3 III. Bearbeitung von Anfragen 15,00II. Benutzung von Archivgut außerhalb des Bundesarchivs je Auf bewahrungseinheit 2 40,003. Kinofilme in der Vorführung je angefangener Stunde1.3 30,002. Kinofilme auf Projektionstischen, Videofilme oder Tonträger je angefangener Stunde 1.2 55,001. Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut, dessen Be nutzung besonderen Aufwand voraussetzt, je angefangenem Tag 1.1 I. Benutzung von Archivgut im Bundesarchiv Gebührenbetrag in Deutscher Mark GebührentatbestandNummer 1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 B. Auslagen 3,00 DM8. Duplizierung von Mikrofiches (DIN A 6) je Stück08 7,50 DM7. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikroplanfilm (DIN A 5) je Stück07 12,00 DM13 × 18 cm06.4 9,00 DM9 × 12 cm06.3 5,50 DM6 × 7 cm06.2 4,50 DM24 × 36 mm06.1 6. Aufnahmen auf Bildfilm je Stück 1,70 DMab 30 m05.2 2,00 DMunter 30 m05.1 5. Duplizierung von Mikrofilmen (Diazo) 35 mm je Meter (insgesamt mindestens 6,00 DM) 0,90 DM4. Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm) oder Mikro fiche je Stück (insgesamt mindestens 6,00 DM) 04 14,50 DMDIN A 303.2 10,50 DMDIN A 403.1 3. Farbkopien je Stück 0,40 DMDIN A 302.2 0,30 DMDIN A 402.1 2. Kopien über Reader Printer oder Computerausdrucke je Stück oder je Blatt 0,45 DMDIN A 301.4 0,40 DMvon Bibliotheksgut DIN A 401.3 0,90 DMDIN A 301.2 0,80 DMvon Archivgut DIN A 401.1 1. Elektro-/Xerokopien je Stück I. Ausführung reprographischer Arbeiten HöheAuslagentatbestandNummer 50,005. Tonträger je angefangener Wiedergabeminute4.5 0,054. Akteneditionen auf CD-ROM oder Mikrofiches je Reproduktion4.4 375,00e) ein Jahr4.35 225,00d) sechs Monate4.34 150,00c) drei Monate4.33 75,00b) ein Monat4.32 50,00a) eine Woche4.31 3. Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion Gebührenbetrag in Deutscher Mark GebührentatbestandNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1497 6,30 DMFarbe14.2 4,20 DMSchwarz/weiß14.1 a) Teile von Filmrollen (Abklammerung) 1. Duplizierung von Kinofilmen je Meter III. Benutzungskopien bei Kinofilmen und Videomaterialien 2,00 DMjede weitere Minute13.4 30,00 DMbis zu 15 Minuten Spieldauer13.3 c) Magnetband 40,00 DMb) DAT-Kassette13.2 30,00 DMa) Kassette13.1 2. Tonträger je Stück 11,00 DMb) Diskette12.2 80,00 DMa) Magnetband, DAT-Kassette oder CD12.1 1. Dateien je Stück II. Kopierung auf elektronische Speichermedien 28,00 DM40 × 50 cm11.6 19,00 DM30 × 40 cm11.5 13,00 DM24 × 30 cm11.4 8,50 DM18 × 24 cm11.3 4,00 DM13 × 18 cm11.2 3,50 DM10,5 × 14,8 cm (WPK)11.1 11. Schwarz-weiß-Rückvergrößerungen auf klischeefähigem Bildpapier (Bildreproduktionen) je Stück 31,00 DMDIN A 010.5 14,00 DMDIN A 110.4 9,00 DMDIN A 210.3 4,00 DMDIN A 310.2 3,00 DMDIN A 410.1 10. Fotografische Rückvergrößerungen auf Dokumentenpapier je Stück 16,00 DM9 × 12 cm09.6 10,00 DM6 × 7/6 × 9 cm09.5 7,00 DM24 × 36 mm09.4 b) Color-Diapositiv 15,00 DM9 × 12 cm09.3 7,00 DM6 × 7/6 × 9 cm09.2 5,50 DM24 × 36 mm09.1 a) Color-Negativfilm 9. Aufnahmen auf Farbfilm je Stück (insgesamt mindestens 15,00 DM) HöheAuslagentatbestandNummer 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 in voller HöheV. Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte17 in voller Höhe, mindestens 5,00 DM (Pauschale) IV. Sonderleistungen (z.B. Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung) 16 0,40 DMb) Videomaterialien je Minute15.3 0,12 DMFarbe15.2 0,08 DMSchwarz/weiß15.1 a) Kinofilme je Meter 2. je Vorführung 3,15 DMFarbe14.4 2,10 DMSchwarz/weiß14.3 b) Ganze Filmrollen HöheAuslagentatbestandNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1499 1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Sachbezugsverordnung Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl „366“ durch die Zahl „370,40“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Zahl „80“ durch die Zahl „81,00“ und jeweils die Zahl „143“ durch die Zahl „144,70“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „355“ durch die Zahl „359,00“ ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,65“ durch die Zahl „5,80“ und die Zahl „4,65“ durch die Zahl „4,80“ ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Zahl „260“ durch die Zahl „290,00“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4,50“ durch die Zahl „4,80“ und die Zahl „3,90“ durch die Zahl „4,10“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl „23“ durch die Zahl „21“ ersetzt. 5. In § 8 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „2001“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung Vom 7. November 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. November 2000 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktions potentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen während der Wein wirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2002/2003 die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche: § 3 Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht ent gegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewähr leisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes rates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 9. November 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e Land Neuanpflanzung (ha) Baden-Württemberg 392 Bayern 88 Brandenburg 3 Hessen 53 Nordrhein-Westfalen 2 Rheinland-Pfalz 972 Saarland 3 Sachsen 9 Sachsen-Anhalt 9 Thüringen 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1501 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 Vom 9. November 2000 Bonn, den 9. November 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Ver bindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh men mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt schaft und Technologie: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung von Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kom mission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmun gen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Bestimmung der Rebflächen Die Landesregierungen können durch Rechtsverord nung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann. § 3 Verfahren und Höhe der Prämie Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverord nung 1. die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen, 2. die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 auf gestellten Obergrenzen festzusetzen. § 4 Bedingungen und Mindestrodungsfläche Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechts verordnung 1. die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbeson dere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten sicherzustellen, 2. bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von min destens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt. § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen. (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres, das dem Wein wirtschaftsjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren, so weit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf bewahrungspflicht besteht. (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten seiner Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom menden Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu ge währen. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächenrodungsverordnung) Vom 9. November 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1503 Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung § 12 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „§ 12 Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung (1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Über schuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungs kostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kalt miete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzu setzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungs berechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer ein getragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat. (3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Vom 13. November 2000 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. November 2000 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 I. Erlass von Widerspruchsbescheiden Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Wider spruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen, 1. dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungs aktes oder einen Anspruch abgelehnt hat, 2. dem Bundesverwaltungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefoch tenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bun desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundes prüfstelle für jugendgefährdende Schriften betroffen sind. II. Vertretung bei Klagen Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor. III. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind. Gleich zeitig tritt die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 2387) – soweit sie Beihilfeangelegenheiten betrifft – außer Kraft. Berlin, den 27. Oktober 2000 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d In Vertretung P e t e r H a u p t Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Vom 27. Oktober 2000 Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen konta minierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) vom 19. Juli 2000 (BGBl. I S. 1081) wird wie folgt berichtigt: 1. Der Überschrift wird ein *) angefügt. 2. Der Verordnung wird folgende Fußnote zugefügt: „*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“ Bonn, den 31. Oktober 2000 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r G e s u n d h e i t Im Auftrag Dr. L a u k t i e n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1505 Berichtigung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) Vom 31. Oktober 2000 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32, ausgegeben am 27. Oktober 2000 Tag Inhal t Seite 23. 10. 2000 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Juni 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1289 FNA: neu: 188-91 GESTA: XJ011 16. 10. 2000 Verordnung zu dem Abkommen vom 3. April 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299 18. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermitt lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304 20. 9. 2000 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1311 21. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . 1313 21. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315 22. 9. 2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom 18. März 1993 zur Durchführung des Artikels 60 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316 22. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 1324 25. 9. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326 27. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326 28. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327 29. 9. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327 9. 10. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328 Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. ––––––––––––––– Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 29. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen – Wirtschafts jahr 2000/01 L 246/38 30. 9. 2000 29. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2074/2000 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau L 246/44 30. 9. 2000 29. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2075/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Aus richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) L 246/46 30. 9. 2000 2. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2084/2000 der Kommission zur Einstellung der Heringsfischerei durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande L 248/5 3. 10. 2000 2. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2085/2000 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien L 248/6 3. 10. 2000 28. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 des Rates über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea L 249/1 4. 10. 2000 28. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2093/2000 des Rates über das Verbot der Einfuhr atlantischen Schwertfischs (Xiphias gladius) mit Ursprung in Belize und Honduras L 249/3 4. 10. 2000 3. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2098/2000 der Kommission zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 2000 eintritt L 249/18 4. 10. 2000 3. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2099/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Inter ventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 249/20 4. 10. 2000 29. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China L 250/1 5. 10. 2000 4. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2106/2000 der Kommission zur Einstellung der Seelachsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens L 250/16 5. 10. 2000 4. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2107/2000 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventions stellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität hinsichtlich des höchsten Feuchtigkeitsgehalts bei bestimmten Getreide arten, die im Wirtschaftsjahr 2000/01 zur Intervention angeboten werden L 250/17 5. 10. 2000 4. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2108/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse L 250/19 5. 10. 2000 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 4. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2109/2000 der Kommission zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. September 2000 eintritt L 250/21 5. 10. 2000 4. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2110/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestim mungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 250/23 5. 10. 2000 5. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2114/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvor schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 252/6 6. 10. 2000 28. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2220/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht L 253/1 7. 10. 2000 7. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums L 253/5 7. 10. 2000 6. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr L 253/15 7. 10. 2000 6. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2224/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 zur Abgrenzung der homogenen Er zeugungsgebiete für Olivenöl L 253/16 7. 10. 2000 6. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2225/2000 der Kommission zur Festsetzung der Oliven- und der Ölerträge für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 L 253/24 7. 10. 2000 6. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2226/2000 der Kommission zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Korea L 253/40 7. 10. 2000 6. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates L 254/1 9. 10. 2000 9. 10. 2000 Council Regulation (EC) No 2227/2000 repealing Regulation (EC) No 2151/1999 imposing a ban on flights between the territories of the Com munity and the Federal Republic of Yugoslavia other than the Republic of Montenegro or the Province of Kosovo*) L 255/2 9. 10. 2000 *) Die Übersetzung wird im Amtsblatt so bald wie möglich veröffentlicht. 9. 10. 2000 Council Regulation (EC) No 2228/2000 repealing Regulation (EC) No 2111/1999 prohibiting the sale and supply of petroleum and certain petroleum products to certain parts of the Federal Republic of Yugo slavia (FRY)*) L 255/3 9. 10. 2000 *) Die Übersetzung wird im Amtsblatt so bald wie möglich veröffentlicht. 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2230/2000 der Kommission zur Einstellung der Seelachsfischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens L 256/3 10. 10. 2000 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2233/2000 der Kommission zur Festsetzung von Interventionsschwellen für Orangen, Satsumas, Mandarinen und Cle mentinen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 L 256/10 10. 10. 2000 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2234/2000 der Kommission zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 2001 L 256/11 10. 10. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 1507 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal sowie der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor L 256/13 10. 10. 2000 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2236/2000 der Kommission zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren ein heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 L 256/16 10. 10. 2000 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2237/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkraft treten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 256/18 10. 10. 2000 9. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern L 257/2 11. 10. 2000 10. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2240/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmun gen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungs bilanz L 257/6 11. 10. 2000 10. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2241/2000 der Kommission über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte kleine Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle L 257/8 11. 10. 2000 10. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2242/2000 der Kommission über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Beihilfebeträge für zur Verarbeitung gelieferte Orangen wegen Überschreitung der Verarbei tungsschwelle L 257/9 11. 10. 2000 10. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2254/2000 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm ter verderblicher Waren L 258/8 12. 10. 2000 11. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2255/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates zur Erhöhung bestimmter autono mer Gemeinschaftszollkontingente L 258/14 12. 10. 2000 11. 10. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2256/2000 der Kommission zur Abweichung – hin sichtlich des Verzeichnisses der Sorten und Verbundsorten von Saatgut von „Doppel-Null“-Raps und -Rübsen – von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen L 258/15 12. 10. 2000 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt