Ordinance by the Ministry of Transport and Infrastructure and the State Office “Lake Constance” on protection of water abstractions of the special purpose association “Lake Constance Water Supply Association”
صدر في 1987-07-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Rechtsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- surface water, potable water, basin/catchment/watershed, water users' associations, enforcement/compliance, inland waters
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Seite 1 von 9 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BodseeWasEntnRV BW Ausfertigungs datum: 08.07.1987 Gültig ab: 01.10.1987 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1987, 263, ber. 1988, S. 19 Gliede rungs-Nr: 7534 Rechtsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Landratsamts Bodenseekreis zum Schutz der Wasserentnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung in Stuttgart und der Stadt Überlingen aus dem Bodensee Vom 8. Juli 1987 Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446) Es wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt als oberster Wasserbehörde verordnet auf Grund von 1. § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), 2. § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 1 und § 110 des Wassergesetzes für Baden-Württem berg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973 (BGBl. II 1975, S. 1405): PRÄAMBEL Die Reinhaltung des Bodensees ist und bleibt ein wichtiges Anliegen des Landes. Qualitative Beeinträch tigungen können auf Grund der limnologischen Situation ihren Ausgang im gesamten Seebereich neh men. Die Schutzanordnungen der Zone I A (Seebereich) haben vor allem den Zweck, unmittelbare Einwirkun gen auf die Entnahmebereiche zu verhindern, insbesondere auch die Betriebssicherheit der Entnahme einrichtungen zu gewährleisten. § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Wassers im Einzugsgebiet der Seewasser-Entnahmen 1. des Zweckverbandes »Bodensee-Wasserversorgung« für die Entnahmepunkte: Koordinaten nach Gauß-Krüger: Seite 2 von 9 Rechtswert Hochwert A 3508578, 35 5293963,62 B 3508597,77 5293966,08 C 3508655,59 5293936,52 2. der Stadt Überlingen für die Entnahmepunkte: D 3509388,36 5293408,41 E 3509509,74 5293461,56 ein gemeinsames Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet umfaßt Teile der Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen sowie den an diese Gemarkungen angrenzenden Bereich des Bodensees. Die in das Wasserschutzgebiet ein bezogenen Wasserflächen können durch Markierungen auf dem Wasser gekennzeichnet werden. (3) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die: 1. weitere Schutzzone Zone III 2. engere Schutzzone Zone II 3. den Fassungsbereich mit Zone I B (Landbereich) und Zone I A (Seebereich) (4) Zonenabgrenzung im einzelnen: 1. Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen. Im Westen beginnt die Grenze der Zone III im Bereich des Gewanns »Großer Garten« und führt weiter über die Gewanne »Amerach«, »Gehren«, »Bächle«, »Atzenhalde« und »Auf der Steig«. Im Norden verläuft die Grenze der Zone III im Bereich der Gewanne »Steig«, »Hangäcker«, »Ne gelsee«, »Hau«, »Ried«, »Überlinger Ried«, »Breite«, »Hohenlinden«, »Öhmdwiese« und an der Südseite des bestehenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassung des Stadtteiles Hödingen im Distrikt »Sigmundshau 1«. Im Osten verläuft die Grenze der Zone III im Spitalwald Überlingen, Distrikt XVII, »Winterhalde«, im Bereich der Gewanne »Nachtwaid«, »Wintersteigle«, »Unterschiffle«, »Hinterösch«, »Harthölz le«, »Mittlerösch«, »Aufkirch«, »Pfaffengärten«, »Obere Erlen«, »Vordere Töbeler« und »Simmel brunnen«. Im Süden verläuft die Grenze der Zone III im Bereich der Gewanne »Untere Härlen«, »Oberer Här len«, »Schuler« »Ober Eglisbohl«, »Goldbach« und »Kellerhalde«. Im Südwesten verläuft die Grenze entlang der nordwestlichen Begrenzung der Schutzzonen I B und II. Seite 3 von 9 2. Die Zone II umfaßt im Westen auf der Gemarkung Sipplingen Teile der Gewanne »Großer Garten« und »Spitzacker« mit folgenden Grundstücken: 1. Flurstücke Nummer 699, 701, 702, 703, 704, 706, 715, 1040, 1041; 2. Teilflächen der Flurstücke Nummer 130 (B 31), 696, 1024 (Straße), 1036 (Weg), 2664 (Bahngelände); im Osten auf der Gemarkung Überlingen Teile der Gewanne »Auf der Kanzel«, »Hansbaschen acker« und »Sackgarten« mit folgenden Grundstücken: 1. Flurstücke Nummer 2106, 2159, 2159/1, 2193, 2193/1; 2. Teilflächen der Flurstücke Nummer 16 (L 195 c), 2160, 3770 (Bahngelände). 3. Die Zone I B (Landbereich) umfaßt auf der Gemarkung Sipplingen Bereiche der Gewanne »Spitzacker«, »Innere Spreite«, »Innere Teile«, »Äußere Spreite«, »Äußere Teile«, »Schwarzen brunnen«, »Weninger«, »Bei der Mühle«, »Maientau«, »Lenzfried« mit folgenden Grundstücken: a) Flurstücke Nummer 1042, 1043, 1045, 1047, 1049, 1050/2, 1050/3, 1051, 1053, 1054, 1055, 1058, 1059/1, 1060/1, 1061/1, 1062/1, 1063/1, 1064/1, 1068, 1069, 1070, 1071, 1073, 1074, 1075, 1079, 1080, 1081, 1082, 1084, 1085/1, 1087, 1089, 1090, 1091, 1092, 1093, 1094, 1109, 1113/1, 14/1, 1115/1, 1117, 1118/1, 1119/1, 1120/1, 21/1, 1122, 1122/1, 1122/2, 1123/1, 1200, 1206, 1206/5, 1211, 1211/2, 1212, 1214/1, 1215, 1216, 1217, 1218, 1231, 1251, 1254, 1254/1, 1258, 1258/1, 1258/2; b) Teilflächen der Flurstücke Nummer 130 (B 31), 1066 (Straße), 1067 (Bohnensbach), 1201 (Straße), 2664 (Bahngelände) und Dobelbach; auf der Gemarkung Überlingen Bereiche der Gewanne »Engel«, »Stollen« und »Brünnensbach« mit folgenden Grundstücken: a) Flurstücke Nummer 1967/1, 1968, 1968/1, 1968/3 (Weg), 1968/4, 1972, 1973, 1973/2, 1978, 2082, 2083/1, 2089/1, 2089/3, 2089/4, 2089/5, 2089/7, 2089/10, 2089/11, 2089/12, 2089/13, 2089/14, 2090, 2090/1, 2092, 2093, 2094, 2095, 2096 (Weg), 2097, 2099, 2100, 2101, 2103 (Weg), 2104, 2105, 2105/1, 2105/2, 2105/3, 2191, 2191/2, 3770/27 und 3989; b) Teilflächen der Flurstücke Nummer 16 (L 195 c), 16/20 und 16/21 (B 31), 1969/2 (Weg), 2160, 2192 (Weg), 2089/6, 3770 (Bahngelände) und der Tobelbach. 4. Die Zone I A (Seebereich) liegt vor den Gemarkungen Sipplingen, Hödingen und Überlingen im Bodensee. Sie wird begrenzt: a) landseitig: Durch die Uferlinie im Abschnitt zwischen dem Gewann »Großer Garten«, Ge markung Sipplingen und der Goldbach-Kapelle, Gemarkung Überlingen; b) seeseitig: Im Westen in Höhe des östlichen Ortsrandes von Sipplingen (Gewann »Großer Garten«) durch eine in den Bodensee hineinreichende gedachte Linie von etwa 150 m Län ge (Verlängerung der westlichen Grenze der Schutzzone II); Im Osten in Höhe der Goldbach-Kapelle durch eine in den Bodensee hineinreichende ge dachte Linie von etwa 100 m Länge (in Verlängerung der östlichen Grenze der Schutzzone II); Seite 4 von 9 Im Südwesten durch eine gedachte Linie, die in Höhe des östlichen Sipplinger Ortsrands etwa 150 m, vor dem Pumpwerk der Bodenseewasserversorgung etwa 550 m, vor dem Pumpwerk der Stadt Überlingen etwa 380 m und bei der Goldbach-Kapelle etwa 100 m vom Ufer entfernt verläuft. (5) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und die Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen sind aus der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 5000) und den 15 Flurkarten (Maßstab 1 : 1500) ersichtlich und in diesen Karten wie folgt dargestellt: Die Zone III = grün, die Zone II = ocker, die Zone I B = hellrot, die Zone I A = dunkelrot umrandet. (6) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit den farblich ange legten Schutzgebietskarten liegt während der Dienststunden zur Einsicht beim Landratsamt Bodensee kreis, untere Wasserbehörde, Glärnischstraße 1-3, 7990 Friedrichshafen 1, aus. Weitere Fertigungen liegen bei den Bürgermeisterämtern Sipplingen und Überlingen und im Seepump werk des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung in der Gemeinde Sipplingen, Süßenmühle, auf. § 2 Schutz der weiteren Schutzzone (1) In der weiteren Schutzzone - Zone III - sind verboten: 1. Lagern, Bearbeiten und Vertreiben von radioaktiven Stoffen; 2. Ablagern, Aufhalden von radioaktiven Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund; 3. Befördern von radioaktiven Stoffen, ausgenommen Befördern im schienengebundenen Verkehr; 4. Ablagern, Aufhalden von sonstigen wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund; 5. Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen oder Bertrieben, in denen radioaktive oder was sergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG verwendet, hergestellt, gelagert oder um geschlagen werden. Ausgenommen sind Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als einwandige Behälter in einem flüssigkeits dichten Auffangraum ohne Abläufe stehen, b) Undichtigkeiten der Behälterwände bei oberirdischen Behältern ohne Auffangraum und bei unterirdischen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, c) Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß die dem gesamten Rauminhalt der Behälter entsprechende Lagermenge zurückgehalten werden kann, Seite 5 von 9 d) der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters 40000 Liter, eines oberirdischen La gerbehälters 100000 Liter nicht übersteigt; 6. Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; aus genommen sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern eine Verunreinigung der Ge wässer oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist; 7. Errichten oder wesentliches Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenhäusern oder Heilstätten, wenn eine Gefährdung des Gewässers zu besorgen ist und diese nicht durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann; 8. Errichten oder wesentliches Erweitern von Wohnsiedlungen, wenn deren Abwasser nicht vollstän dig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet oder eine Gefährdung des Gewässers nicht durch andere Maßnahmen wirksam verhindert werden kann; 9. Errichten und Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen; 10. Versenken oder Versickern von Abwasser oder Kühlwasser; 11. Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers, das nicht ungesammelt breitflächig über Seitenstreifen und Böschungen abfließen kann; 12. Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Untergrundverrieselung; 13. Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn das Abwasser nicht ausreichend gereinigt ist; 14. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Beseitigung oder zum Umschlag von Abfällen, ausge nommen Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichem Bauschutt; 15. Errichten und Betreiben von Grundwasser-Wärmepumpen; 16. Errichten und Betreiben von Erdreich-Wärmepumpen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die verbleibende Deckschicht über dem Grundwasser ausreichend mächtig und dicht ist; 17. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zum Gewinnen von Stei nen und Erden, wenn dadurch Grundwasser angeschnitten wird oder die Deckschichten wesent lich vermindert werden; 18. Anlagen zum unterirdischen Speichern von wassergefährdenden Stoffen; 19. Bohrungen und Erdaufschlüsse von mehr als 3 m Tiefe, z. B. zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen einschließlich Grundwasser, zum Erkunden des Baugrundes u. ä., sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt als technische Fachbehörde durchgeführt wer den; 20. Errichten oder wesentliches Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten sowie von Kavernen; 21. Herstellen neuer oder wesentliches Ändern bestehender oberirdischer Gewässer; 22. großflächiges Roden von Wald, insbesondere an Abhängen, und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen; 23. offenes Lagern boden- oder wassergefährdender chemischer Mittel für Pflanzenbehandlung; Seite 6 von 9 24. Verwenden von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Bau von Straßen und Wegen, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden; 25. Anlegen und Betreiben von Flugplätzen und Landeflächen sowie Notabwurfplätzen des Luftver kehrs, ausgenommen Hubschrauberlandeplätze; 26. Durchführen von Manövern oder Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen, soweit aus deren Handlungen Verunreinigungen des Gewässers zu besorgen sind; 27. Errichten oder wesentliches Erweitern von militärischen Anlagen; 28. Errichten oder Betreiben von Camping- und Zeltplätzen, soweit keine geordnete Abwasserbeseiti gung gewährleistet ist. (2) Beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln sind die Bestimmungen der Verord nung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (3) Beim Neubau, Umbau oder bei einer wesentlichen Änderung von Straßen sind die notwendigen Schutzvorkehrungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Anordnung, Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Behandlungsanlagen für Straßenoberflächenwasser (VwV-Straßenoberflächenwasser) vom 22. September 1985 (GABl. S. 1059) und nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebie ten (RiStWag) - Ausgabe 1982 - vorzusehen. § 3 Schutz der engeren Schutzzone (1) In der engeren Schutzzone - Zone II - sind verboten: 1. Die in § 2 Abs. 1 genannten Handlungen; 2. Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der jeweils geltenden Fassung; 3. Errichten und Betreiben von Deponien für Erdaushub und erdaushubähnlichem Bauschutt; 4. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen; 5. Einrichten und Betreiben von Baustofflagern, Baustelleneinrichtungen sowie Wohnunterkünften; 6. Einrichten oder Betreiben von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, Aufstellen von Wohnwagen; 7. Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Schürfungen, Bohrungen u. ä.) von mehr als 1 m Tiefe; 8. Durchführen von Sprengungen; 9. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen; 10. Anlegen oder wesentliches Ändern von Verkehrsanlagen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zum Schutz der Gewässer handelt; 11. Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Menge von mehr als 3000 l, ausgenommen das Befördern im schienengebundenen Verkehr; Seite 7 von 9 12. Durchleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers in Rohrleitungen ohne besondere, über die übliche Ausführung hinausgehenden Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen; 13. Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Niederschlagswassers; 14. Errichten und Betreiben von Oberflächenwasserwärmepumpen; 15. Gewerbemäßiges Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe; 16. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Fischzuchtanlagen und Teichen, die mittels Futterein trag und Düngung der Fischaufzucht oder Fischhälterung dienen; 17. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben; 18. Gewinnen von Steinen und Erden; 19. Lagern von Dungstoffen; organisches Düngen, wenn die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwem mung in den See oder seine Zuläufe besteht; jegliches Überdüngen; 20. offenes Lagern oder unsachgemäßes Anwenden von mineralischen Düngemitteln; 21. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und -mieten sowie von Behältern und Gruben für Jau che, Gülle und sonstige Dungstoffe; 22. Ausbringen von Klärschlamm und Müllklärschlammkompost; 23. Ausbringen von Fäkalien; 24. Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger (z. B. Jauche) mit Verschlauchungsanlagen oder Rohrleitungen; 25. Ausbringen von Silagewasser; 26. Roden von Wald; 27. Errichten oder Betreiben von öffentlichen Tankstellen, insbesondere von See-Tankstellen; 28. Massentierhaltung, Intensivbeweidung, Viehansammlungen; Erstellen und Betreiben von Weide hütten, Pferchen, Melkständen, Viehtränken; 29. Einbringen, Ablagern oder Aufhalden von Abfallstoffen, Ablagern von Seeschlamm; 30. Durchführen von Manövern und Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen. (2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 4 Schutz des landseitigen Fassungsbereichs (1) In der Zone I B (Landbereich) sind verboten: 1. Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 genannten Handlungen mit der Maßgabe, daß beim Verwenden chemischer Pflanzenbehandlungsmittel nur die für die Schutzzone II geltenden Bestimmungen Seite 8 von 9 der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sind; 2. Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender flüssiger, fester oder gasförmiger Stoffe; 3. alle sonstigen Maßnahmen, die eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit besorgen lassen. (2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 5 Schutz des seeseitigen Fassungsbereichs In der Zone I A (Seebereich) sind verboten: 1. Einbringen, Einleiten oder Versenken von wassergefährdenden oder sonstigen die Wasserbe schaffenheit beeinträchtigenden Stoffen, auch in festen Behältnissen; 2. Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln; 3. Befahren mit Fahrzeugen unter Verwendung von Verbrennungsmotoren sowie Stilliegen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 0.02 Buchst. 1) der Bodenseeschiffahrts-Ordnung vom 1. März 1976 (GBl. S. 257), ausgenommen Fahrzeuge der Fischer bei der Ausübung des Fischfangs; 4. Reinigen von Wasserfahrzeugen; 5. Durchleiten von Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen; 6. Starten und Landen von Wasserfluggeräten; 7. Errichten und Betreiben von Hafenanlagen, Bootsanlegestellen u. ä.; 8. Zuwasserlassen oder Stationieren von Wohnbooten, Flößen oder ähnlichen schwimmenden Anla gen; 9. Setzen von Ankerbojen; 10. Durchführen von Manövern oder Übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen. § 6 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, daß Beauftragte des Zweckverbandes Bodensee-Wasserversorgung, der Stadt Überlingen und der staatlichen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bo dens betreten, Beobachtungsstellen einrichten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasser schutzgebietes aufstellen. § 7 Befreiungen (1) Das Landratsamt Bodenseekreis kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung befreien, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvor kehrungen nicht zu besorgen ist. Seite 9 von 9 (2) Die Verbote der §§ 2 bis 5 gelten nicht für Maßnahmen des Zweckverbandes Bodensee-Wasserver sorgung und der Stadt Überlingen, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. (3) Die Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7 a WHG und § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 2. eine nach § 7 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Befreiung ver bundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Stuttgart, den 8. Juli 1987 Innenministerium Schlee FRIEDRICHSHAFEN, den 2. Juli 1987 Landratsamt Bodenseekreis Tann © juris GmbH