Ordinance amending the Ordinance implementing the Brandenburg Hunting Law
صدر في 2005-03-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Brandenburg
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, birds
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137 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 716. Jahrgang Potsdam, den 1. April 2005 Datum Inhalt Seite 9.2.2005 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 1.3.2005 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 4.3.2005 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs bescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW – WidZVMW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 138 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPZV) Vom 9. Februar 2005 Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) ver ordnet die Landesregierung: § 1 Sachliche Zuständigkeiten (1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus dem Medizinproduktegesetz, den auf Grund die ses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder dieser Verordnung etwas anderes ergibt. (2) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verord nung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort be zeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht be rührt. (3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.9 bis 1.11, 1.13 bis 1.14, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage zu dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika, das Landes amt für Soziales und Versorgung für nichtaktive Medizinpro dukte und In-vitro-Diagnostika außer energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika und das Landesamt für Mess- und Eich wesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie die Über wachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig. § 2 Ordnungswidrigkeiten Soweit die Behörden nach dieser Verordnung sachlich zustän dig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, es sei denn, im Einzelfall ist etwas an deres geregelt. § 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. September 1996 (GVBl. II S. 744) außer Kraft. Potsdam, den 9. Februar 2005 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler Der Minister für Wirtschaft Ulrich Junghanns Anlage I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz) 2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverord nung) 3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Si cherheitsplanverordnung) II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen: MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten LASV Landesamt für Soziales und Versorgung LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg LAS Landesamt für Arbeitsschutz BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro dukte DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumenta tion und Information 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Be hörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit ge mäß § 1 Abs. 3. 139 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 1 Medizinproduktegesetz 1.1 § 12 Abs. 1 Überwachung der Sonderanfertigungen LAS/LASV/LME 1.2 § 13 Abs. 2 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungs- MASGF verschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren 1.3 § 15 Abs.1, 2 und 5 Überwachung der Benannten Stellen ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF 1.4 § 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der ZLG/ZLS im Auftrag des Akkreditierung und Benennung MASGF 1.5 § 18 Abs. 4 Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Aussetzung ZLG/ZLS im Auftrag des und Zurückziehung von Bescheinigungen MASGF 1.6 § 20 Abs. 6 Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung; LASV § 20 Abs. 7 Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen LAS/LASV/LME 1.7 § 24 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungs- LASV prüfungen, Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen LAS/LASV/LME 1.8 § 25 Abs. 1 bis 5 Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der LASV Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Infor mationen an DIMDI 1.9 § 26 Abs. 1, 2, 3 und 7 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, LAS/LASV/LME Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, LME Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 1.10 § 27 Abs. 1 und 2 Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und LAS/LASV/LME unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten 1.11 § 28 Abs. 1, 2, 3 und 4 Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, LAS/LASV/LME Unterrichtungspflichten 1.12 § 29 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobach- MASGF tungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen 1.13 § 30 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 LASV bestimmten Sicherheitsbeauftragten; § 30 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des LAS/LASV/LME Sicherheitsbeauftragten 1.14 § 31 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des LAS/LME Medizinprodukteberaters 1.15 § 34 Abs. 1 Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit LASV 140 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 2.1 § 3 Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse MASGF 2.2 § 4 Abs. 2 Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten LASV 2.3 § 4a Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchun gen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien LME 2.4 § 5 Abs. 3 Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 LAS 2.5 § 6 Abs. 1 und 3 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrollen LAS 2.6 § 6 Abs. 2 Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnischen Kontrollen LAS 2.7 § 6 Abs. 4 Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraus setzungen der Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen darf LAS 2.8 § 7 Abs. 3 Einsichtnahme in Medizinproduktebücher LAS 2.9 § 8 Abs. 5 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses LAS/LME 2.10 § 8 Abs. 3 Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme LAS/LME bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis 2.11 § 11 Abs. 1 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen LAS/LME 2.12 § 11 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen LME 2.13 Anlage 2 Nr. 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen MASGF 3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 3.1 § 14 Abs. 4 Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes LAS/LASV/LME 3.2 § 15 Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verant wortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber LAS/LASV/LME 3.3 § 17 Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen LAS/LASV/LME 141 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg Vom 1. März 2005 Auf Grund des § 26 Abs. 1, des § 29 Abs. 10 Nr. 5 und des § 41 Abs. 8 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschus ses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucher schutz: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 2. April 2004 (GVBl. II S. 305) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition verboten.“ 2. In § 7 wird nach Absatz 6 folgender Absatz angefügt: „(7) Die Fütterung von Greifvögeln mit Aufbrüchen und erlegtem Raubwild ist verboten. Aufbrüche von erlegtem Wild und erlegtes Raubwild sind vom Erleger so zu beseiti gen, dass eine Aufnahme durch Greifvögel nicht möglich ist. Das Vergraben ist zulässig.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 1. März 2005 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW – WidZVMW) Vom 4. März 2005 Auf Grund des § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist, verordnet der Minister für Wirtschaft: § 1 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhe standsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertra gen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maß nahme getroffen hat. § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungs gerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, so weit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungs befugnis bei der bisher zuständigen Stelle. § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Widerspruchszuständigkeitsverordnung MW vom 26. März 1998 (GVBl. II S. 322) außer Kraft. Potsdam, den 4. März 2005 Der Minister für Wirtschaft Ulrich Junghanns 142 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 143 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 144 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str. 24–25, 14476 Golm DPAG, PVST A 10846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 7 vom 1. April 2005 Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. 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