Ordinance amending the Hazardous Goods Transport Ordinance - Road, Rail and Inland Waterways
صدر في 2017-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Anderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- hazardous substances, transport/storage
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Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1 Vom 17. März 2017 Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. Au gust 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver kehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird fol gende Angabe eingefügt: „§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zu ständigen Stelle im Eisenbahnverkehr“. b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird fol gende Angabe eingefügt: „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr“. c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betrei bers in der Binnenschifffahrt“. d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“. e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird fol gende Angabe eingefügt: „§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als be hördliche Asservate“. f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen. 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zu letzt nach Maßgabe der 24. ADR-Ände rungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2“ durch die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maß gabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschrif ten der Anlage 2“ ersetzt. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309/EU der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 48). 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bb) In Buchstabe b werden die Wörter „und die Vorschriften der Anlage 1“ gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ durch die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ ersetzt. c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezem ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ durch die Wör ter „6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. No vember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ändert worden ist;“. b) In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fas sung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verord nung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) ge ändert worden ist“ durch die Wörter „vom 9. Feb ruar 2016 (BGBl. I S. 182)“ ersetzt. c) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 an gefügt: „20. Bundeswasserstraßen sind die Wasser straßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Ab sätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.“ c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein gefügt. d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 35“ durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b“ ersetzt. e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange fügt: „(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Per sonen lesbar gemacht werden kann.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte Verordnung“ ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,“. b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst: „4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Ab satz 3,“. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Kapi tel 2.2“ durch die Wörter „den Kapiteln 2.1 und 2.2“ und die Angabe „Bemer kung 3“ durch die Angabe „Bemerkung 4“ ersetzt. bbb) In Buchstabe h wird das Wort „Kenn zeichnung“ durch das Wort „Kenn zeichen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeich nung“ durch das Wort „Kennzeichen“ er setzt. cc) In Nummer 10 werden aaa) nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „einer Norm oder eines Regel werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung“ und bbb) nach der Angabe „Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1,“ die Angabe „Absatz 6.7.4.7.4,“ eingefügt. dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. die Festlegung von Normen und Bedin gungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;“. c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver ordnung“ ersetzt. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmun gen, Anerkennungen und Genehmigungen kön nen widerruflich erteilt, befristet und mit Auf lagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“ 7. In § 9 werden a) die Wörter „§ 6 Absatz 5 der GGVSee“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee“ und 569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 569Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbe wegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbeweg liche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe „Kapitel 6.8“ die Wör ter „sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10“ eingefügt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungs austausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Ak kreditierungsstelle sowie den Baumusterzulas sungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Num mer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen.“ 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die An gabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufga ben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung fallen.“ 10. In § 13a wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „9.1.2.3“ die Wörter „sowie für nicht vorgeschriebene in formelle Änderungen oder Ergänzungen in Num mer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1“ angefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahr zeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulas sungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.“ 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Rücksendungen nach“ die Wörter „Ab satz 4.3.2.3.7 Buchstabe b,“ eingefügt. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte Verordnung“ ersetzt. cc) In Nummer 13 wird die Angabe „ODV“ durch die Wörter „Ortsbewegliche-Druckgeräte Verordnung“ ersetzt. dd) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. ee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt. ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Num mer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustim mungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auf lagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde rungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.“ 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. den Erlass von Vorschriften für den Öff nungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „1.16“ die Wörter „mit Ausnahme des Unter abschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3“ einge fügt. bb) Nummer 5 wird gestrichen. c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Num mer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonde ren Qualifikation für die Feststellung von Gaszu ständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstel lung von Gaszustandsbescheinigungen.“ d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die An gabe „8.1.8.7“ durch die Angabe „1.16.13.2“ er setzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden aa) die Wörter „schriftlich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitge teilt“ und bb) die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unter liegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen“ ersetzt. 570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich mitge teilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektro nisch mitgeteilt“ ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden aaa) in Buchstabe b die Angabe „§ 35 Ab satz 1“ durch die Wörter „den §§ 35 und 35a“ und bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter „schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch hinzuweisen“ ersetzt. bb) In Nummer 7 werden aaa) die Angabe „4.1.9.1.8“ durch die An gabe „4.1.9.1.9“ und bbb) die Angabe „5.1.5.2.1“ durch die An gabe „5.1.5.2.2“ ersetzt. cc) In Nummer 11 werden die Wörter „schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch hinzuweisen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder“ gestrichen. c) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. dass auch an ungereinigten und nicht ent gasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa gen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeu gen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tank containern und ortsbeweglichen Tanks so wie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung a) Großzettel (Placards) nach Ab satz 5.3.1.6.1 ADN und b) die orangefarbenen Tafeln nach Ab satz 5.3.2.1.7 ADN angebracht werden.“ 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: „3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buch stabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;“. bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 11 werden aaa) die Wörter „orangefarbenen Kennzeich nungen“ durch die Wörter „orangefar benen Tafeln“ und bbb) die Wörter „3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird“ durch die Wörter „3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden“ ersetzt. bb) In Nummer 13 werden aaa) die Angabe „6.10.2“ durch die Angabe „6.10.1, 6.10.2“ und bbb) die Angabe „6.8.3.4.16“ durch die An gabe „6.8.3.4.18“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefähr lichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informie ren;“. bb) In Nummer 7 wird die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden ange fügt: „9. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab gangsort übernimmt, sich nach Ab satz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offen sichtlichen Mängel, keine Undichtigkei ten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 10. hat, wenn er gefährliche Güter am Ab gangsort übernimmt, sich nach Ab satz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu verge wissern, dass die für die Wagen in Kapi tel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefar benen Tafeln angebracht sind, und 11. hat dafür zu sorgen, dass die Informatio nen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.“ 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hin zuweisen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnun gen“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Kenn zeichnungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er setzt. c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Ab satz 5.3.1.1.2“ durch die Angabe „Unterab schnitt 5.3.1.2“ ersetzt. 571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 571Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Ab satz 5.3.1.1.3 Satz 1“ durch die Angabe „Unterabschnitt 5.3.1.3“ ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe „Ab satz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unterab schnitt 5.3.1.4“ ersetzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe „Ab satz 5.3.1.1.5“ durch die Angabe „Unterab schnitt 5.3.1.5“ ersetzt. ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) auch an ungereinigten und nicht entgas ten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwa gen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wa gen mit abnehmbaren Tanks, Batterie Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweg lichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Con tainern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN“. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: „2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;“. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die neuen Nummern 3 bis 9. cc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt: „10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prü fung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;“. dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die neuen Nummern 11 bis 15. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 35 Ab satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hin zuweisen“ ersetzt. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwen dungsvorschriften für flexible Schütt gut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungs vorschriften für flexible Schüttgut-Con tainer nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 5.3.1.1.4“ durch die Angabe „Unter abschnitt 5.3.1.2“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange fügt: „6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die ge samte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung ge währleistet ist; 7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN aus zufüllen, und 8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrück fuhrleitung, wenn diese nach Ab satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhan den ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.“ 19. § 23a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Gefahren kennzeichnungen“ durch die Wörter „Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orange farbenen Tafeln“ ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden aa) die Wörter „Laderate mit der an Bord mitzu führenden Ladeinstruktion“ durch die Wörter „Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten“ und bb) das Wort „Gasrückfuhrleitung“ durch die Wörter „Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrlei tung“ ersetzt. 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „orangefarbener Kennzeichnung“ durch die Wörter „orangefarbe nen Tafeln“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden aa) die Wörter „und Schüttgut-Container“ durch die Wörter „, Schüttgut-Container und flexi ble Schüttgut-Container“ und bb) die Angabe „Abschnitt 6.11.4“ durch die Wörter „den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5“ ersetzt. 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. 22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort „ungereinigte“ die Wörter „und nicht entgaste“ eingefügt. b) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. c) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Ab schnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorge schriebenen Großzettel (Placards) und Kenn zeichen angebracht sind.“ 23. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: „(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sor gen, dass der zuständigen Polizeibehörde un verzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeu ge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpo tenzial oder diese Güter selbst abhandenkom men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffin dens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Ab sätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine geson derte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so fern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Ab satz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entge gennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bun desamt für Bevölkerungsschutz und Katastro phenhilfe (BBK).“ 24. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „5.3.1.1.5“ durch die Angabe „5.3.1.1.6“ ersetzt. b) In Nummer 7 werden die Wörter „die Kennzeich nung“ durch die Wörter „die Kennzeichen“ er setzt. 25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden a) nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wörter „oder in offene oder belüftete Container“ eingefügt und b) die Wörter „der Kennzeichnung“ durch die Wör ter „des Kennzeichens“ ersetzt. 26. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden aa) nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wör ter „sowie der für die Instandhaltung zustän digen Stelle (ECM)“ eingefügt und bb) die Angabe „, und“ durch ein Semikolon er setzt. b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung ge stellt werden, auch den Tank und seine Aus rüstung umfassen.“ 27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass 1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüs tung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewähr leistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn zeichnungsvorschriften nach den Unterabschnit ten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschrif ten in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Aus nahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; 2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und 3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungs unterlagen aufgezeichnet werden. (2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass 1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und 2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte.“ 28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.“ 573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort „Ausrüster“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Ausrüsters“ durch das Wort „Betreibers“ ersetzt. b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: „Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass“. c) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe „, und“ durch ein Semikolon ersetzt. d) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe „, und“ ersetzt. e) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderunter suchung unterzogen wird.“ 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, so fern 1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, 2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Was serweg durchführbar ist und 3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs bereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilome ter beträgt. (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num mer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rah men im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern 1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs bereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo meter beträgt und 2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Stre cke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchge führt werden kann. In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeich nung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“. (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absät zen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens dop pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beför derung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Beschei nigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Be förderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheini gung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförde rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 ge nügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese der art mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35a Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in § 35b genannten ge fährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festge legten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfer nung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschrif ten der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder be schränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sach verhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrun gen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung er teilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrweg bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförde rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständi gen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändi gen. (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. 574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle lfd. Nr. Klasse/ Unter klasse Stoff oder Gegenstand Geltung der §§ 35 und 35a Beförderung in BemerkungenTanks ab Versandstücken ab 1 1.1 explosive Stoffe und Ge genstände mit Explosiv stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosiv stoffmasse Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 1.2 explosive Stoffe und Ge genstände mit Explosiv stoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosiv stoffmasse 1.5 explosive Stoffe und Ge genstände mit Explosiv stoff § 35 und § 35a 1 000 kg Nettoexplosiv stoffmasse 1 000 kg Nettoexplosiv stoffmasse Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Num mern 0331 und 0332 zu lässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) 2 2 entzündbare Gase (Klas sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent halten) § 35 und § 35a 9 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) 3 2 giftige Gase (Klassifizie rungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent halten) § 35 und § 35a 1 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 4 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungs gruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Num mern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3 000 Liter bei Verpackungs gruppe I 6 000 Liter bei Verpackungs gruppe II entfällt § 35a gilt nur für Beför derungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3) 5 3 UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs gruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 6 4.1 desensibilisierte explo sive Stoffe der UN-Num mern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettomasse 7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 8 4.3 UN-Nummern 1928 und 3399 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 9 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 10 6.1 giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 575Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de lfd. Nr. Klasse/ Unter klasse Stoff oder Gegenstand Geltung der §§ 35 und 35a Beförderung in BemerkungenTanks ab Versandstücken ab 11 8 ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beför derungseinheit anzuwenden. § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun gen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle lau fende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, 2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindest wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, 3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindest wanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und 4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. (2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab schnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Be scheinigung des Tankherstellers oder eines Sach verständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahme verordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von ent zündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle lau fende Nummer 4, sofern die Beförderungen in 1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, 2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hö her ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut“2 und Bekannt machung zur Anwendung des Forschungsbe richts 2033), wenn die Kenngröße f3 zur Ermitt lung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle beschei nigt wurde oder 3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Ab fälle nach Kapitel 6.10 ADR durchgeführt werden. (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonde ren Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Aus nahme 14 (S) der GGAV gelten weiter. (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von ent zündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die ge samte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Ki lometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde rungen von entzündbaren Gasgemischen der UN Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierver hinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausge rüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbe scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ver merkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde rungen von entzündbaren Gasgemischen der UN Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beför derungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zu lassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikrege lung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüs tet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheini gung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). 2 Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. 3 Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522. 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde rungen zum Ort der Verwendung, sofern die ge samte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Num mer 1) 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosi ven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Spreng stoffgesetzes erbracht wurde und diese explosi ven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung der Prüfver fahren4 haben, und 2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1) a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch ge nommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzu wenden.“ 32. In § 36 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zuge ordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auf trag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Be förderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt wer den. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beför derungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.“ 34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter „schrift lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt“ und die Wörter „§ 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen“ durch die Wörter „eine dort genannte Vor schrift schriftlich oder elektronisch hinge wiesen“ ersetzt. bb) In Buchstabe d werden die Wörter „schrift lich mitgeteilt“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch mitgeteilt“ ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder nicht vollständig“ durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt. bb) In Buchstabe k werden die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Bega sung hinweist“ ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: „c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,“. bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die neuen Buchstaben d bis f. cc) In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. dd) In Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt. ee) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter „orangefarbenen Kennzeichnung“ durch die Wörter „orangefarbenen Tafel“ und die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ er setzt. e) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f werden die Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt. bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. cc) Folgende Buchstaben i bis k werden ange fügt: „i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Män gel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt, 4 Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung. 577Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 577Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 577Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 577Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,“. f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe i werden die Wörter „oder nicht vollständig“ durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt. bb) In Buchstabe n wird das Wort „Kennzeich nungen“ durch das Wort „Kennzeichen“ er setzt. g) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: „b) Nummer 2 einen Tank übergibt,“. bb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die neuen Buchstaben c bis i. cc) In Buchstabe c wird die Angabe „Num mer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ er setzt. dd) In Buchstabe d wird die Angabe „Num mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ er setzt. ee) In Buchstabe e wird die Angabe „Num mer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ er setzt. ff) In Buchstabe f wird die Angabe „Num mer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ er setzt. gg) In Buchstabe g wird die Angabe „Num mer 6“ durch die Angabe „Nummer 7“ er setzt. hh) In Buchstabe h wird die Angabe „Num mer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ er setzt. ii) In Buchstabe i wird die Angabe „Num mer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ er setzt. jj) Folgender Buchstabe j wird eingefügt: „j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewa gen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,“. kk) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die neuen Buchstaben k bis o. ll) In Buchstabe k wird die Angabe „Num mer 9“ durch die Angabe „Nummer 11“ er setzt. mm) In Buchstabe l wird die Angabe „Num mer 10“ durch die Angabe „Nummer 12“ ersetzt. nn) In Buchstabe m wird die Angabe „Num mer 11“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt. oo) In Buchstabe n wird die Angabe „Num mer 12“ durch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt. pp) In Buchstabe o wird die Angabe „Num mer 13“ durch die Angabe „Nummer 15“ ersetzt. h) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder nicht vollständig“ durch ein Komma und die Wörter „nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt. bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt: „l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,“. i) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,“. j) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) Folgende Buchstaben f bis h werden ange fügt: „f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, oder h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhan den ist,“. k) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter „die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind“ durch die Wörter „ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist“ ersetzt. l) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „orange farbener Kennzeichnung“ durch die Wörter „orangefarbenen Tafeln“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder ein Schüttgutcontainer“ durch ein Komma und die Wörter „ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container“ ersetzt. m) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt. 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bb) In Buchstabe e werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt. cc) In Buchstabe f werden die Wörter „eine dort genannte Kennzeichnung“ durch die Wörter „ein dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt. n) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt: „c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzei chen angebracht ist, oder“. cc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d. o) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buch stabe g eingefügt: „g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,“. bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die neuen Buchstaben h bis j. p) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt ge fasst: „g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,“. q) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort „Kennzeichnung“ durch die Wörter „das Kenn zeichen“ ersetzt. r) Nummer 22 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,“. s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt: „22a. entgegen § 30a a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung um fasst, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird, d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,“. t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: „23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,“. u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort „Aus rüster“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. v) Nummer 26 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen. bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unter zogen wird,“. w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst: „27. entgegen § 35 a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspa pier einträgt, b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder c) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“. x) Folgende Nummer 28 wird angefügt: „28. entgegen § 35a a) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut be fördert, b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder c) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestim mung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.“ 35. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe „30. Juni 2015“ durch die An gabe „30. Juni 2017“ und bb) die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 an gewendet werden.“ 36. Die Anlage 1 wird gestrichen. 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe: 6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge schwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch geschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1 6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge schwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden: a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstell druck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen. Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5 6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits ventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits ventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1: UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN 1888 6.1, T1 III CHLOROFORM 1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO HEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL 3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN 581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Stofflisten Nummer 2 bis 4 (weggefallen) Stoffliste Nummer 5: UN Nummer Klasse und Klassifizierungs code Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT 1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II TRIETHYLAMIN 1547 6.1, T1 II ANILIN 1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO HEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II ALLYLACETAT 2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN) “. Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Feb ruar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugfüh rer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Herstel ler und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, 2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR, 3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zuge wiesen sind und die an der Beförderung gefähr licher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, 4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr licher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, 5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr licher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen schiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefähr licher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG Code freigestellt sind, und 7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Ton nen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt. (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genom men werden.“ 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektro nische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Ab satz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.“ 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr ent halten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefähr lichen Güter schließt auch die empfangenen gefähr lichen Güter ein.“ Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt: „7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Ab satz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“. cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9. b) In Absatz 2 Satz 1 werden aa) die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ und bb) die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe „Nummer 2 bis 6“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 7“ ersetzt. b) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert: aa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Ge bührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst: „Prüfung und Erteilung einer Bescheini gung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließ lich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutver ordnung Straße, Eisenbahn und Binnen schifffahrt).“ bbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Ge bührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst: „nicht vergeben“. ccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Ge bühr in der dritten Spalte gestrichen. bb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Ge bührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 35 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 35a Absatz 3“ ersetzt. bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen gestrichen. cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert: aaa) In der Überschrift werden die Wörter „Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 7“ ersetzt. bbb) Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt: „214 Änderung oder Neu ausstellung der ADR Zulassungsbescheini gung nach Unterab schnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfun gen nach Ab schnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverord nung Straße, Eisen bahn und Binnen schifffahrt). 25 je be gonnene Viertel stunde“. ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe „214 bis 220“ durch die Angabe „215 bis 220“ ersetzt. 3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. b) Im II. Teil wird in der Überschrift die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. c) In der Tabelle zum II. Teil wird zur Gebührennum mer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 6“ durch die An gabe „§ 13“ ersetzt. 4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die An gabe „§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 12 Ab satz 1“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist“ ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst: aa) „Ausnahme 13 – offen –“ und bb) „Ausnahme 14 – offen –“. b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Unter abschnitt 8.1.8.3,“ gestrichen. 583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Ver ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)“ ersetzt. c) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst: „Ausnahme 13 – offen –“. d) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst: „Ausnahme 14 – offen –“. e) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 Satz 1 aa) im einleitenden Satzteil das Wort „(Verteiler verkehr)“ durch die Wörter „(Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr)“ und bb) in Buchstabe a die Angabe „§ 35“ durch die Wörter „den §§ 35 und 35a“ ersetzt. f) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geän dert: aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe „des § 35“ durch die Wörter „der §§ 35 und 35a“ ersetzt. bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst: „gestrichen“. Artikel 5 Bekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In frastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bun desgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. März 2017 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A . D o b r i n d t 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de