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قوانين ألمانيا

Ordinance amending the Energy Efficiency Labelling Act and other provisions on energy

صدر في 2015-12-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Erstes Gesez zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
ecofriendly products/ecofriendly processes, energy conservation/energy production, inspection, enforcement/compliance

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  1. § 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskenn- Artikel 1 zeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie Änderung des an Informationen in der Werbung und in sonstigen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Werbeinformationen Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337

  2. § 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zu- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sammenarbeit; Verordnungsermächtigung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  3. § 6 Marktüberwachungskonzept 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

  4. § 7 Vermutungswirkung „I n h a l t s ü b e r s i c h t

  5. § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß- Abschnitt 1 nahmen Allgemeine Vorschriften

  6. § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Markt-

  7. § 1 Anwendungsbereich überwachungsmaßnahmen

  8. § 2 Begriffsbestimmungen § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

  9. § 11 Meldeverfahren * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU

  10. § 12 Berichtspflichten des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und § 13 Beauftragte Stelle 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist. § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2195 Abschnitt 3 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für Gebrauchte Produkte militärische Zwecke bestimmt sind.“

  11. § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung 4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:

  12. § 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung „Abschnitt 2

  13. § 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Über- Neu in Verkehr gebrachte Produkte“. prüfung 5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

  14. § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht „Abschnitt 3 Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis Gebrauchte Produkte einschließlich 25. September 2019 Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab § 16 26. September 2019 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung “. (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß 2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt „Abschnitt 1 durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August Allgemeine Vorschriften“. 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 3. § 1 wird wie folgt gefasst: Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der „§ 1 Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Anwendungsbereich Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kenn- Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 zeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem beste- anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid- henden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizge- Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sons- räten oder zur energetischen Sanierung des Ge- tigen Produktinformationen und Angaben in der Wer- samtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentü- bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben mer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizge- den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch An- räte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des gaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Res- berücksichtigen. sourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiket- erfasst. ten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 (2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte an- vergeben. zuwenden, soweit 1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der § 17 delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Par- (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn- laments und des Rates im Hinblick auf die Ener- steinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau giekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombi- nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksge- heizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizge- setzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzu- sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizge- bringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die ist, handelt, Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etiket- 2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige tieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf Brennstoffe handelt und das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein 3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die besitzen. Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energie- 1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Ab- einsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I satz 2 genannten, S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert sonstige Informationen und Zeichen, die aus worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtig- Sicherheitsgründen an Produkten angebracht ten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Ver- werden, und pflichtung nach Satz 1 unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 (2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornstein- 2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten feger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf Informationsbroschüren des Bundesministeriums er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermo- für Wirtschaft und Energie zu übergeben und naten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweili- 3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen gen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizge- über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen rätes zu informieren. oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Ab- (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger satz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwands- anzubringen. entschädigung für (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließ- 1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät, lich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 2. die Übergabe der geeigneten Informationsbro- das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwen- schüre und den. 3. die Information des Eigentümers oder des Mieters (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- über die Energieeffizienz des Heizgerätes. kontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.

  15. § 18

  16. § 19 Verfahren zur Kostenfreiheit und Duldungspflicht Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung (1) Für den Eigentümer und den Mieter eines (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflich- des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 teten nach § 17 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den 1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei. Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Inter- (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heiz- netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft gerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen und Energie zur Verfügung gestellten Computer- des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 programme oder Anwendungen einzusetzen, zu dulden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2197 Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 ENERGIE A++ A++ A+ A B C D E Telefon: 030 34409 399 2016 gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 ENERGIE A+++ A+++ A++ A+ A B C D /v(}ŒuŸ}vv̵u,]̵vPŸl©µv vŒP]‰Œv],]̵vPµv 'µ.vv^]µvšŒW ÁÁÁXuÁ]XlZ]̵vPŸl© Telefon: 030 34409 399 Ÿl©vvµuuŒW:ZŒlyyyyyyy 2019 gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2199 Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 ge- nannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre ange- bracht werden: laufende Nummer ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre 1. 2016 bis einschließlich 1986 2. 2017 bis einschließlich 1991 3. 2018 bis einschließlich 1993 4. 2019 bis einschließlich 1995 5. 2020 bis einschließlich 1997 6. 2021 bis einschließlich 2001 7. 2022 bis einschließlich 2005 8. 2023 bis einschließlich 2008 ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt 9. 2024 sind “. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 Artikel 2 cc) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert: Änderung des aaa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ Energiewirtschaftsgesetzes durch ein Komma ersetzt. Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 bbb) In Buchstabe b wird das Komma am (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt. der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „c) das Ergebnis der Prüfung des Ein- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satzes von neuen Technologien als a) Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt Pilotprojekte einschließlich einer gefasst: Bewertung der technischen Durch- führbarkeit und Wirtschaftlichkeit,“. „§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzent- wicklungsplans durch die Regulierungs- ddd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende behörde durch ein Komma ersetzt.

  17. § 12d Umsetzungsbericht der Übertragungs- eee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: netzbetreiber“. „6. Darlegung der in Betracht kom- b) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende An- menden anderweitigen Planungs- gabe eingefügt: möglichkeiten von Netzausbau- maßnahmen.“ „§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungs- netzbetreiber“. b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge- fügt: c) Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst: „Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen „§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore- den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätes- Netzentwicklungsplans durch die Regu- tens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden lierungsbehörde sowie Offshore-Umset- Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, zungsbericht der Übertragungsnetzbe- veröffentlichen.“ treiber“. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 2. § 12a wird wie folgt geändert: „(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: legen den konsultierten und überarbeiteten Ent- aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die wurf des Netzentwicklungsplans der Regulie- Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt. rungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmi- bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die“ gung des Szenariorahmens gemäß § 12a Ab- das Wort „mindestens“ eingefügt und wer- satz 3 Satz 1, vor.“ den nach den Wörtern „nächsten zehn“ die Wörter „und höchstens 15“ eingefügt. 4. § 12c wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwick- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lung für die“ das Wort „mindestens“ einge- „§ 12c fügt und werden nach dem Wort „nächsten“ Prüfung und Bestätigung die Wörter „15 und höchstens“ eingefügt. des Netzentwicklungsplans b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern durch die Regulierungsbehörde“. „den Entwurf des Szenariorahmens“ die Wörter b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „spätestens bis zum 10. Januar eines jeden ge- raden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr „Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwick- 2016,“ eingefügt. lungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnis- ses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gung mit Wirkung für die Betreiber von Übertra- „Die Regulierungsbehörde kann durch Fest- gungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun- eines jeden ungeraden Kalenderjahres, begin- gen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des nend mit dem Jahr 2017, bestätigen.“ Szenariorahmens, insbesondere zum Betrach- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- tungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, tref- fügt: fen.“ „(6) Bei Fortschreibung des Netzentwick- 3. § 12b wird wie folgt geändert: lungsplans kann sich die Beteiligung der Öffent- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichkeit, einschließlich tatsächlicher und poten- zieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz- aa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und 2012,“ gestrichen. § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächs- dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder ten zehn Jahren“ durch die Wörter „spätes- dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan tens zum Ende des Betrachtungszeitraums beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2201 tens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e 10. § 17a wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr, be- 5. § 12d wird wie folgt gefasst: ginnend mit dem Jahr 2016,“ ersetzt. „§ 12d bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Umsetzungsbericht Nummer 9“ durch die Angabe „§ 5 Num- der Übertragungsnetzbetreiber mer 36“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun- Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der desfachplans Offshore“ gestrichen, wird das Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum Wort „Vorjahr“ durch die Wörter „zuletzt öffent- 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, lich bekannt gemachten Bundesfachplan Off- beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen shore“ ersetzt und wird das Wort „drei“ durch Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Be- das Wort „vier“ ersetzt. richt muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977 Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungs- Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) behörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und geändert worden ist,“ durch die Wörter „1997 gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznut- (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung“ zern Gelegenheit zur Äußerung.“ ersetzt. 11. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. § 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort 3. März, erstmalig zum 3. März 2013,“ gestri- „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. chen. b) In Satz 3 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten zehn Jahren“ durch die Wörter „spätestens zum 7. § 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst: Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des „Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. sind entsprechend anzuwenden.“ 12. § 17c wird wie folgt gefasst: 8. § 15a wird wie folgt geändert: „§ 17c Prüfung und a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch Bestätigung des Offshore- die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr“ er- Netzentwicklungsplans durch die setzt und wird die Angabe „1. April 2012“ durch Regulierungsbehörde sowie Offshore- die Angabe „1. April 2016“ ersetzt. Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstim- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Szenario- mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und rahmens oder des Netzentwicklungsplans“ Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore- gestrichen und wird das Wort „Vorjahr“ Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen durch die Wörter „zuletzt bestätigten nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend an- Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffent- zuwenden. lichten Netzentwicklungsplan“ ersetzt. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis bb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das zum 30. September eines jeden geraden Kalender- Wort „vier“ ersetzt. jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen ge- 9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: meinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für See- „§ 15b schifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht Umsetzungsbericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zu- der Fernleitungsnetzbetreiber letzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Re- die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Re- gulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalender- gulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungs- jahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsa- bericht und gibt allen tatsächlichen und potenziel- men Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Die- len Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“ ser Bericht muss Angaben zum Stand der Umset- 13. § 17e wird wie folgt geändert: zung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungs- plans und im Falle von Verzögerungen der Umset- a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch zung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 31“ durch Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umset- die Angabe „§ 50“ ersetzt. zungsbericht und gibt allen tatsächlichen und po- b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“ tenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum „15a,“ die Angabe „15b,“ eingefügt. 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchge- 15. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der führt.“ Angabe „§§ 12a, 12c“ die Angabe „, 12d“ eingefügt und wird nach der Angabe „15a“ die Angabe „, 15b“ Artikel 3 eingefügt. Bekanntmachungserlaubnis 16. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 17 angefügt: kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeich- „(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestäti- nungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. shore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr 2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach Artikel 4 den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften Inkrafttreten durchgeführt. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am (17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzent- 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt wicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für am 1. Januar 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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