Nutrition Management Ordinance
صدر في 1979-01-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- animal feed/feedstuffs, agricultural development, food safety and quality, legal proceedings/administrative proceedings, processing/handling, consumer protection, food security, nutrition
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1. Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne Berechtigungsnachweise an die üblicherweise be- lieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie an Erzeuger abzugeben,
2. Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt nach $ 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Be- rechtigungsnachweise an ihre Milchlieferanten im bisherigen Umfang abzugeben, soweit die Milchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor Anwendbarkeit des $ 1 Abs. 1 zurückerhalten haben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pul- verform bezogen worden sind, können entspre- chende Mengen in flüssiger Form abgegeben wer- den. In den Fällen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Er- zeugnisse nur gegen Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abzugeben, aus denen sich Empfänger, Art und Menge der Erzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Abgabe ergeben. (3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit nicht das Ernährungsamt nach $ 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Er- zeugnisse in 1. gewerblichen Betrieben der Ernährungswirt- schaft, soweit sie als Rohstoffe oder Zwischen- produkte zur Herstellung der in dem Betrieb üblicherweise oder auf Grund besonderer Anord- nung des Ernährungsamtes erzeugten Produkte,
2. Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als Saatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (inner- betrieblicher Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz- | und Zuchtvieh erforderlich sind. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Inhaber von Betrieben der Er- nährungs- und Landwirtschaft bewirtschaftete Er- zeugnisse ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be- stimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzu- geben haben. $4 Anordnungsbefugnis (1) Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen gegen- über Inhabern von Betrieben der Ernährungs- und Landwirtschaft anordnen, 1. bewirtschaftete Erzeugnisse im Rahmen des Be- triebes in bestimmter Weise zu erzeugen, zu ge- winnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verar- beiten oder zu verwenden;
2. Bestände und Vorräte an bewirtschafteten Er- zeugnissen an andere Lagerorte zu verlagern. (2) Das Ernährungsamt kann ferner, wenn dies in Ausnahmefällen auf Grund der Versorgungssitua- tion oder besonderer Umstände dringend geboten ist, : Bonn, den 13. Januar 1979 53 1. anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abwei- chend von $ 3 Abs. 1 a) auch ohne Berechtigungsnachweise, b) an einen im Einzelfall bestimmten Empfänger ausschließlich oder vorrangig, c)} ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be- stimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt $ 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; 2. abweichend von $ 2 Abs. 1 Nr. 1, $ 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie $ 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anord- nung treffen. 85 Ermächtigung Der Bundesminister wird ermächtigt, mit Zustim- mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach $ 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ermährungssicherstellungs- gesetzes zu erlassen. 86 Versorgungsausgleich Ist im Zuständigkeitsbereich einer Behörde die Versorgung nicht sichergestellt, so wendet sie sich an die übergeordnete Behörde, um einen regionalen oder überregionalen Versorgungsausgleich herbei- zuführen. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes nicht möglich, versucht die zuständige oberste Lan- desbehörde, die Versorgung aus einem anderen Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Aus- gleich nicht herbeigeführt werden, sorgt der Bun- desminister für einen Ausgleich; dabei kann er sich der Hilfe des Bundesamtes für Ernährung und Forst- wirtschaft bedienen. Zweiter Abschnitt Berechtigungsnachweise 87 Berechtigungsnachweise (1) Berechtigungsnachweise sind
1. Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten ein- schließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den Sonderkarten gehören auch Reisemarken),
2. Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheini- gungen für die Bundeswehr), 3: Berechtigungsscheine. {2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen. (3) Bezugsscheine dienen der Versorgung 1. der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der Be- und Verarbeitungsbetriebe (Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler, 2. der Bundeswehr — einschließlich mitzuversor- gender Verbände —, der Verbände und Einrich- tungen der Polizeien und der zivilen Verteidi- gung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflege- heime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsan- <!-- page 3 --> 54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I stalten und ähnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit oder Aufnahme gewährt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung), 3. der Gaststätten, Kantinen und ähnlicher Einrich- tungen, in denen Verpflegung gegen Einzelab- schnilte der Verbraucherkarten gewährt wird, (Einrichtungen zur Gästeverpflegung), 4. der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlässen mit bewirtschafteten Erzeugnissen. (4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist, $8 Berechtigungsnachweise für Verbraucher (1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält für jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittel- karte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonder- karten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernäh- rungssicherstellungsgesetz ausgegeben. (2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der Kartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Aus- land befinden, werden Berechtigungsnachweise für Verbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der Sammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland für den Rest des laufenden Versor- gungszeitraumes ausgegeben. (3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammel- verpflegung befinden, erhalten auch dann Berech- tigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. (4) Ausländer, die als
1. Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mis- sion oder konsularischen Vertretung oder Be- diensteter einer internationalen Organisation, 2. mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmit- glied,
3. Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der Entsendestaaten,
4. Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der Entsendestaaten oder einer unter Nummer 3 be- zeichneten Person von der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berech- tigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie mit den erforderlichen Angaben zur Person bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ernährungsamt an- gemeldet sind. (5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbe- reich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berech- tigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintra- gung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert. $9 Geltungsbereich "Die Berechtigungsnachweise berechtigen zum Be- zug bewirtschafieter Erzeugnisse im Geltungsbe- reich dieser Verordnung. $ 10 Geltungsdauer (1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie ausgegeben worden sind. (2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen. Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben wor- den sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn dies durch die Versor- gungslage oder besondere Umstände geboten ist. $11 Übertragbarkeit und Ungültigkeit (1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertrag- bar. (2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reise- marken sind übertragbar, Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernäh- rungsamt nach $ 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes an- ordnet. 812 Ersatzberechtigungsnachweise (1) Für einen Berechtigungsnachweis, der un- brauchbar geworden oder in Verlust geraten ist, kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Ver- sorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben. (2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechti- gungsnachweises wird der bisherige Berechtigungs- ausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Be- rechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem Ernährungsamt abzuliefern. (3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebens- mittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust ge- raten, so können in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antrags- berechtigt 1. der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport auf seine Gefahr geschehen ist; 2. der Lieferer in allen anderen Fällen. <!-- page 4 --> Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 55 Dritter Abschnitt Bezugsmengen für Verbraucher 813 Versorgungszeitraum und Zuteilungssätze (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1..welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) für Verbraucher sowie für Angehörige von Ver- bänden und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundes- wehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzu- sehen sind (Zuteilungssätze), 2. zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gül- tig werden, 3. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Ein- zelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen oder vorbestellt werden können, 4. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Ver- braucherkarten wahlweise gegen andere Erzeug- nisse abgegeben und bezogen werden können (Austauschlebensmittel). (2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzu- versorgender Verbände. \ 814 Sonderzuteilungen Das Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen be- wirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich bedingte besondere Umstände dies dringend erfor- dern. Vierter Abschnitt Organisation der Verwaltung und Mitwirkung von Vereinigungen 815 Ernährungsämter und Kartenausgabestellen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreis- verwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein. Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernäh- rungsämter tätig. Die Länder können Landesernäh- rungsämter einrichten. (2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen ein. $ 16 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Er- fassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Er- nährungsämter auch die Bezirksernährungsämter, die Landesernährungsämter, die obersten Landes- behörden und der Bundesminister erlassen; der Bun- desminister kann eine Verfügung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig er- reicht werden kann. Der Bundesminister unterrich- tet die obersten Landesbehörden der betroffenen Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen. (3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung nach $ 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstel- lungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landes- behörden zuständig. 817 Ortliche Zuständigkeit (1) Zuständig ist 1. für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kar- tenausgabestelle der Gemeinde, in der der Ver- braucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist; wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucher- karten von der hierfür zuständigen Kartenaus- gabestelle beziehen, sofern er diese Absicht ge- genüber der für seine Hauptwohnung zuständi- gen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält er eine Bescheinigung, die bei der für die Neben- wohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzu- geben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbrau- cherkarten kann auf die Erklärung und Beschei- nigung verzichtet werden; 2. für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Er- nährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach $ 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungs- dienststelle oder bei Verbrauchern die für die Ausgabe von Verbraucherkarten zuständige Kar- tenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Er- nährungsamt des Bereitstellungs-, Versamm- lungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschif- fen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Er- nährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe der Kartenausgabestellen bedienen; 3. für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbe- reich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Aus- gabe der Verbraucherkärten zuständige Karten- ausgabestelle liegt; 4. in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb liegt. <!-- page 5 --> 56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeilI (2) Abweichend von Absatz 1 Nr, 1 können fol- gende Personen Verbraucherkarten gegen entspre- chende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten:
1. Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen so- wie sonstige Personen, die ständig an Bord eines in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Gel- tungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen; 2. deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpfle- gung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden; 3. sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem Wohnort abwesend sind und keine Möglichkeit haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu er- halten;
4. Ausländer nach $ 8 Abs. 4 und 5. (3) Für in Sammelverpflegung befindliche Ange- hörige der Bundeswehr und der Verbände und Ein- richtungen der Polizeien und derzivilen Verteidigung, die vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder Einrichtungen verpflegi. werden, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die für diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten im Sammelbezug von der Kartenausgabestelle er- halten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienst- stelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zu- ständige Dienststelle haben über den Verbleib der Verbraucherkarten Nachweis zu führen. (4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbrau- cher kann in begründeten Einzelfällen von der Re- gelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden. 818 Mitwirkung von Vereinigungen Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirt- schaft betroffen sind, können Verbände und Zu- sammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssi- cherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hin- zugezogen werden. Fünfter Abschnitt Einzelbestimmungen für das Verbraucherkarten- und Bezugsscheinwesen g19 Empfangsberechtigie (1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte) 1. geschäftsfähige Bezugsberechtigte, 2. gesetzliche Vertreter, 3. beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,
4. Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. (2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen. $ 20 Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen (1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen. (2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben zum Empfang von Berechtigungsnachweisen die Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügun- gen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder an- dere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr gilt eine zwischen dem Bundesminister und dem Bundesminister der Verteidigung getroffene Son- derregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Ver- sorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versor- gung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besat- zungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff Berechtigungsnachweise erhalten hat. (3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Einrichtungen zur Gästeverpflegung haben zum erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Ver- langen des Ernährungsamtes bis zu einer zurück- liegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb den Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter nachzuweisen. $ 21 Verfahren bei Wohnungsänderung Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabe- stelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungs- nachweisen gegen Abgabe einer Abmeldebeschei- nigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden. 822 Sammelverpflegung (1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sam- melverpflegung aufgenommen werden, melden sich unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Be- rechtigungsnachweise bei der zuständigen Karten- ausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebe- scheinigung der Einrichtung zur Sammelverpfle- gung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet wer- den. <!-- page 6 --> Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 57 (2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrich- tung zur Sammelverpflegung aus oder wird er be- urlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sam- melverpflegung. 8 23 Abgabe von Milch (1) An Verbraucher sollen 1. lose wärmebehandelte Konsummilch, 2. abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, aus- genommen ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem Endverteiler, von dem sie während eines. Versor- gungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Be- stellschein anmelden, (2) Bestellscheine sind 1. für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte, 2. für die Vorbestellung von Vollmilch oder teil- entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Milchkarte. (3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzu- trennen und einzubehalten und den Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Be- rechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen. (4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Ein- tragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teil- entrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milch- karte abgegeben. $ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten (1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vor- lage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte ab- zutrennen und einzubehalten. (2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverord- nung nach $ 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Ge- währung einer Sonderzuteilung bei der Warenab- gabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können. $ 25 Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine Bezugsscheine und Berechtigungsscheine ($ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestä- tigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch geson- dert unter Angabe des Bezugsscheines oder Be- rechtigungsscheines bestätigt werden, $ 26 Abrechnung der Berechtigungsnachweise und anderer Nachweise (1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbrau- cherkarten sind spätestens zwei Wochen nach Ab- lauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt ab- zurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelab- schnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen zu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen. (2) Andere Berechtigungsnachweise oder Emp- fangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen nach $ 3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurech- nen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Ter- minen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist an- hand einer Zusammenstellung nach Warenarten und -mengen vorzunehmen. Die einbehaltenen Berech- tigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach $ 25 Satz 2 oder 3 beizufügen. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln. In einer solchen Rechtsverordnung kann auch be- stimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Ver- braucherkarten mit der Kartenausgabestelle abzu- rechnen sind. 827 Ausgabe von Bezugsscheinen (1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Ein- richtungen zur Gästeverpflegung werden die nach $ 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Emp- fangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umge- tauscht. (2) Hersteller erhalten vom Ermährungsamt Be- zugsscheine entsprechend den abgerechneten Be- rechtigungsnachweisen, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu bestimmen über
1. Umrechnungssätze, nach denen für die Menge der von Herstellern abgelieferten bewirtschafte- ten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Pro- duktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben werden, 2. die Be- und Verarbeitung und die Beschaffenheit bewirtschafteter Erzeugnisse. (4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Be- nehmen mit der für die Veranlagung zuständigen Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeug- nisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschafts- bedarf sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich sind, zugeteilt, soweit das wirtschaftseigene Auf- kommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen zu erbringen. <!-- page 7 --> 58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil (5) Einrichtungen zur Sammelverpflegung erhal- ten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungs- teilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer Rechtsverordnung nach $ 13 Abs. 1 festgesetzt wer- den. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließ- lich mitzuversorgender Verbände. ‚(6) Zur Bevorratung, zur Überbrückung und als Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung in beson- deren Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage von Berechtigungsnachweisen nach Weisung der obersten Landesbehörden oder der von ihr be- stimmten Stelle ausgegeben werden. $ 28 Schwundvergütungen Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Vertei- ler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und 2. das Verfahren für die Feststellung der Schwund- vergütungen festzulegen, $ 29 Mengenangabe und Stückelung (1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche Mengen und unter Berücksichtigung der Transport- und Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr- oder Mindermengen, die sich bei dieser Handha- bung ergeben, werden bei den folgenden Bezugs- scheinausgaben berücksichtigt. (2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in einem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht voll- ständig liefern können, sind verpflichtet, den Be- zugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der Erklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur bestimmte Teilmengen liefern können. (3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf Antrag stückeln. 8 30 Liefer- und Abnahmezwang (1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endver- teiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Ver- sorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen ver- pflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an be- stimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den bestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger ist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem Lieferanten zu beziehen. (2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungs- sicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Be- hörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für den Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht auf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener Länder, so entscheidet der Bundesminister. Sechster Abschnitt Rechnungskontrolle und Aufbewahrungsfristen $ 31 Bestandsverzeichnisse der Betriebe (1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbe- stand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des $ 1 Abs. 1 in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse aufgegliedert auf- zunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mit- zuteilen und laufend fortzuschreiben. (2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner verpflichtet, für jeden Warenlieferanten und jeden Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen auf- gegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich ergeben
1. Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs, 2. die verausgabten und vereinnahmten Berechti- gungsnachweise sowie die ausgestellten und ver- einnahmten Empfangsbestätigungen und Abrech- nungsunterlagen mit Datum. {3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Per- sonen jederzeit auf Verlangen vorzulegen, (4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnun- gen können mit Hilfe automatischer Datenverarbei- tungsanlagen erstellt werden. Sofern dies geschieht, sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauf- tragten Personen befugt, die Programmierungsunter- lagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben: die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben diese Maßnahmen zu dulden und die zur Überprü- fung erforderliche Unterstützung zu leisten. (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Nachweis über die Waren- und Bezugsschein- bewegung in anderer Weise zu regeln und zu be- stimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestands- verzeichnissen verpflichtet sind. $ 32 Festschreibung der Bestandsverzeichnisse (1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsver- zeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und End- verieilers auf einen bestimmten Stichtag zum <!-- page 8 --> Nr. 2 — Tag der Ausgabe Zwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen und saldiert werden (Festschreibung). (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung auch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelver- pflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Ver- bände und Einrichtungen der Polizeien und der zi- vilen Verteidigung vorzusehen. (3) Ist eine Festschreibung angeordnet, so sind die betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigun- gen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der Aufstellung über die Bestände an bewirtschafteten Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizu- fügen. (4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsver- zeichnisse, auf die sich die Festschreibung bezieht, nach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie nach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei Wiedereröffnung von Bezugsscheinkonten sind vor- handene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugsschein- überhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen. 833 Aufbewahrungsfristen Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Per- sonen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammel- verpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach an- | deren Rechtsvorschriften eine längere Aufbewah- rung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berech- tigungsnachweise sich beziehende Unterlagen min- destens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Siebenter Abschnitt Bezugsscheinsperre und Betriebseinstellung 8 34 Bezugsscheinsperre {1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Be- triebes bei der Betriebsführung in einer Weise ge- gen diese Verordnung oder auf Grund dieser Ver- ordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen gefährdet erscheint, so können die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht be- stehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Untersuchung des Verstoßes not- wendig ist, (2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat der Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeug- nisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vor- handenen bewirtschafteten Erzeugnisse und Be- rechtigungsnachweise und, soweit es sich um Her- steller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein Verzeichnis der Lieferer und Abnehmer vorzulegen. : Bonn, den 13. Januar 1979 59 8 35 Betriebseinstellung Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenver- teilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebs- einstellung festzuschreiben; die $$ 32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen über die Verwendung der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Be- scheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröffnung des eingestellten Betriebes dient. Achter Abschnitt Schlußbestimmungen 8 36 Abgabeverbot für bewirtschaitete Erzeugnisse (1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwend- barkeit des $ 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Er- nährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot auf- heben oder die Frist abkürzen. (2) Das Abgabeverbot gilt nicht für 1. rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch, 2. die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei, 3. die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke — auch in Pulverform — durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,
4. Seefische, frisch oder gekühlt. Diese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach Absatz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen werden. 8 37 Stadistaatenklausel Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer- den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem beson- deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. $ 38 Zuwiderhandlungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen $ 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Er- zeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht, 2. entgegen $ 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Er- zeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet, 3. entgegen $ 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt, <!-- page 9 --> 60 SS 10. 11. 12. 13, 14. 15. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil . entgegen $ 3 Abs. 1 Satz 2 oder $ 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, . entgegen $ 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Er- zeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt, . entgegen $ 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt, einen Ersatzberechligungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Vor- aussetzungen des $ 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen, . einen Nachweis verwendet, der nach & 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist, . entgegen $ 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert, entgegen $ 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Be- trechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet, entgegen $ 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt, entgegen $ 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, entgegen $ 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt, entgegen $ 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit $ 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt, entgegen $ 33 Unterlagen nicht zwei Jahre auf- bewahrt, Bonn, den 10. Januar 1979 16. entgegen $ 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit $ 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt, 17. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen - Behörde nach den $$ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, $ 30 Abs. 1, $ 32 Abs. 1 und $ 35 Satz 2 nicht nach- kommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des $ 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des $ 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt. $ 39 Zustimmung des Bundesrates Nach Anwendbarkeit des $ 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundes- minister auf Grund des $ 1 Abs. 4, $ 3 Abs. 4, $8 5, 13 Abs. 1, $ 26 Abs. 3, $ 27 Abs. 3, 88 28, 31 Abs. 5 und $ 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustim- mung des Bundesrates, $ 40 Inkraittreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Sie darf mit Ausnahme des $ 1 Abs. 4, $ 3 Abs. 4, 88 5, 13 Abs. 1, $ 26 Abs. 3, $ 27 Abs. 3, 88 28, 31 Abs. 5 und $ 32 Abs. 2 gemäß $ 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes an gewendet werden. Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl <!-- page 10 --> Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 61 Anlage (zu $ 1 Abs. 1) Bewirtschaftete Erzeugnisse
1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere a) Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot, b) Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwa- ren, Dauerbackwaren), c) Teigwaren, d) Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersätz- mitte]; , Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeug- nisse hieraus; . Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus; . Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stärke oder stärkehältigen Erzeug- nissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füll- massen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewa-- ren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit; 10. 11. 12. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse. und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung ge- eignete Innereien dieser Tiere und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Fleischer- zeugnisse; Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und Eiprodukte; . zur menschlichen Ernährung geeignete See- fische und daraus hergestellte Fischwaren; Olfrüchte und Olsaaten; Olkuchen und Ol- schrote; . zur menschlichen Ernährung geeignete Ole und Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand; Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernäh- rung geeignete Milcherzeugnisse; Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse oder Früchten; Futtermittel außer Silage und wirtschafisei- genem Grünfutter.