Nuclear Competence Ordinance
صدر في 2002-08-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Sachsen-Anhalt
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, radiation, enforcement/compliance, emissions
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Seite 1 von 7 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: At-ZustVO Ausfertigungsda tum: 27.08.2002 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2002, 382 Gliede rungs-Nr: 7100.12 Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002 Zum 26.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De zember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 854) Aufgrund des § 1 Buchst. d und e des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions , Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81) wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausführung 1. des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zu letzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), 2. des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), 3. der zu Nummern 1 und 2 erlassenen Verordnungen, 4. fortgeltender atomrechtlicher Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht durch diese Rechtsvorschriften bereits geregelt ist. Teil 2 Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz § 2 Zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes ist, soweit in den §§ 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Hinsichtlich der Gewähr leistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter erfol Seite 2 von 7 gen dessen Genehmigungen oder aufsichtliche Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. § 3 Zuständige Behörde für die Einrichtung einer Landessammelstelle gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgeset zes ist das Landesamt für Umweltschutz. § 4 Die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes obliegt dem Landesamt für Umweltschutz und daneben, sofern es sich um den er forderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter handelt, der Polizei. § 5 Die Aufsicht gemäß § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art, den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Gerä ten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art sowie die Beförde rung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen im Rahmen der nach §§ 11 oder 12 des Atom gesetzes erlassenen Verordnungen üben die in den Teilen 3 und 4 genannten Behörden entsprechend den dort angegebenen Zuständigkeiten aus. Teil 3 Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung § 6 Zuständige Genehmigungsbehörden für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlen schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Ver ordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Ju ni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903), sind: 1. das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, sofern der Umgang in Verbindung mit der Lan dessammelstelle erfolgt oder eine Genehmigung nach §§ 7, 9 des Atomgesetzes oder ein Plan feststellungsbeschluss nach § 9 b des Atomgesetzes sich auf den Umgang mit sonstigen radio aktiven Stoffen erstreckt, 2. das Landesamt für Geologie und Bergwesen, wenn die Betriebe der Bergaufsicht unterliegen, 3. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz. Die Genehmigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfolgen im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt schutz, soweit nicht ausschließlich Vorschriften des Arbeitsschutzes berührt sind. Hinsichtlich der Ge währleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter erfolgen die Genehmigungen im Falle des Satzes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium des In nern und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 im Einvernehmen mit der Polizei. § 7 Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Anzeigen über den Be trieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die nach § 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverord nung keiner Genehmigung bedürfen, werden von den in § 6 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Behörden mit den dort genannten Zuständigkeitsabgrenzungen entgegen genommen. § 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 8 Seite 3 von 7 Zuständige Behörden für die Erteilung einer Genehmigung für Tätigkeiten in fremden Anlagen nach § 15 der Strahlenschutzverordnung sind die in § 6 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Behörden mit den dort genannten Zuständigkeitsabgrenzungen. § 9 Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Hinsichtlich des er forderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter erfolgt sie im Einver nehmen mit der Polizei. § 10 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kursen nach § 30 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Gesundheit und Soziales. Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärzte kammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-An halt jeweils für ihre Mitglieder; die beiden erstgenannten Kammern auch für die zur technischen Mitwir kung berechtigten Personen in ihrem Bereich. Für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle im Sinne des Satzes 2. Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1996 (GVBl. LSA S. 281), zu letzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42), ist das Landesverwal tungsamt zuständig. § 11 Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen für Messungen zur Ermittlung der Körperdo sis nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 12 Zuständige Behörde für die Unterrichtung der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen nach § 51 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. § 12 a Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 52 der Strahlenschutzverordnung sind die für den vor beugenden Brandschutz zuständigen Behörden. § 13 Zuständig für die behördliche Entscheidung im Sinne des § 62 der Strahlenschutzverordnung ist die je weils nach § 6 zuständige Genehmigungsbehörde. § 14 Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 64 Abs. 1 der Strahlen schutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 15 Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutz verordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 15 a (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen nach § 72 der Strah lenschutzverordnung ist das Landesamt für Umweltschutz. Die nach § 6 zuständigen Genehmigungsbe hörden weisen in ihren Entscheidungen auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten und auf die Zustän digkeit des Landesamtes für Umweltschutz hin. Sie teilen ihre Entscheidungen jährlich im Fall von offe Seite 4 von 7 nen radioaktiven Stoffen als Abdruck der Entscheidung und in allen anderen Fällen als Auflistung der nach Satz 1 zuständigen Stelle mit. (2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Strahlenschutzverord nung ist das Landesamt für Umweltschutz. § 16 Die Zulassung für die Ablieferung anderer nicht in § 76 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung ge nannter radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes nach § 76 Abs. 3 der Strahlenschutzverord nung erteilt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Gleiches gilt für die Zulassung nach § 76 Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung. § 17 Ärztliche Stellen für die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt. § 18 Zuständige Behörden für den Schutz der Arbeitnehmer vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten nach den §§ 95, 96 der Strahlenschutzverordnung sind die in § 6 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Behör den mit der dort erfolgten Abgrenzung. § 19 (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Nachweisen zur Einhaltung der Überwachungs grenzen sowie für die Festlegung technischer Verfahren, geeigneter Messverfahren und sonstiger An forderungen nach § 97 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen. (2) Solange sich die überwachungsbedürftigen Rückstände in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage befinden, ist die zuständige Behörde das Landesamt für Geologie und Bergwesen. § 20 (1) Zuständige Behörde für das Entlassen radioaktiver Rückstände aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen. (2) Sollen die zu entlassenden radioaktiven Rückstände einer untertägigen Verwertung oder Beseiti gung zugeführt werden, entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. dem Landesamt für Geologie und Bergwesen. (3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist ebenfalls zuständig für die Entgegennahme ei ner entsprechenden Anzeige nach § 99 der Strahlenschutzverordnung, wenn eine Entlassung aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung nicht möglich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Betrifft eine Anzeige nach § 99 der Strahlenschutzverordnung Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen, so wird das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hierüber informiert. § 21 Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen, Vorlagen, Anzeigen und Nachweisen so wie für den Erlass von Anordnungen nach den §§ 100 bis 102 der Strahlenschutzverordnung ist das Mi nisterium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz be auftragen. § 22 Zuständige Behörde für die Genehmigung des Zusatzes radioakiver Stoffe bei der Herstellung von Kon sumgütern, Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im Sinne von § 106 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Seite 5 von 7 § 23 Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnah men, die Entgegennahme erforderlicher Anzeigen und Nachweise, der Erlass von Anordnungen und Zulassungen sowie die Freigabe nach § 29 der Strahlenschutzverordnung obliegt der jeweils zustän digen Genehmigungsbehörde oder im Falle des § 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung der für die Entgegennahme der Anzeige benannten Behörde. Werden Sachverhalte berührt, die über den Arbeits schutz hinaus umweltrelevant sind, so ist Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz herzu stellen. Zuständig für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe im öffentlichen Verkehrsraum ist die Polizei. Teil 4 Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung § 24 Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen zustän dig. § 25 Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 26 Ärztliche Stellen für die Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 17a der Röntgenverordnung werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt. § 27 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kursen nach § 18 a der Röntgenverordnung ist das Mi nisterium für Gesundheit und Soziales. Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt je weils für ihre Mitglieder und für die zur technischen Durchführung berechtigten Personen in ihrem Be reich; für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle. Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt zuständi ge Stelle im Sinne des Satzes 2. § 28 Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 4 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 29 Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 41 Abs. 1 der Röntgenver ordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. § 30 Die Aufsicht über die Einhaltung der Schutzvorschriften für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die Entgegennahme erforderlicher Anzeigen und der Erlass von Anordnungen und Zulassungen obliegt den in § 24 bestimmten Behörden mit der dortigen Abgrenzung. Teil 5 Seite 6 von 7 Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz § 31 Für den Vollzug der Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist, soweit § 32 nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. § 32 Für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Lan desamt für Umweltschutz zuständig. Teil 6 Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz § 33 Zuständige Behörde für die Anordnung und Kontrolle von Maßnahmen zur Sanierung der Hinterlassen schaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsi cherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I S. 341) und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I S. 348), jeweils in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung, ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen. Teil 7 Zuständigkeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien § 34 Zuständige Behörde für die Anordnung und Kontrolle von Maßnahmen zur Sanierung der Hinterlassen schaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschut zes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materia lien vom 17. November 1980 (GBl. I S. 347) in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strahlen schutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landes amt für Umweltschutz beauftragen. Teil 8 Gemeinsame Vorschriften § 35 Die für die Planfeststellung, die Erteilung einer Erlaubnis, Zulassung, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für die Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befä higungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung, nachträgliche Beauflagung oder Ablehnung. § 36 (1) Anhängige Verfahren werden durch die ab dem 5. November 2003 zuständigen Stellen zu Ende ge führt. (2) Bis zum 31. Dezember 2003 werden die Aufgaben nach § 10 Satz 4 und § 27 Satz 3 durch das je weils zuständige Staatliche Schulamt wahrgenommen. Seite 7 von 7 § 37 Soweit in dieser Verordnung eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist, ist zuständige Behörde das Mi nisterium für Landwirtschaft und Umwelt. Teil 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 38 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeits verordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht vom 25. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 97), geändert durch Nummer 422 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), außer Kraft. § 36 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft. Magdeburg, den 27. August 2002. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer Wernicke © juris GmbH