Non-Edible Animal Products Disposal Act Implementation Law
صدر في 1978-08-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Livestock, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- animal by-products, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste, transport/storage, enforcement/compliance
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Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) Fundstelle: BayRS V, S. 439 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 2 und 4 geänd. (§ 1 Nr. 385 V v. 22.7.2014, 286) Art. 1 Beseitigungspflichtige (1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82). 2 Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. (2) 1 Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. 2 Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. 3 Sie können die Einzugbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Abl EG Nr. L 273 S. 1) unterschiedlich festsetzen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist. (4) Die Verordnungen sollen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Art. 2 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und der in § 1 TierNebG aufgeführten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind 1.das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Landesbehörde, 2.die Regierungen und 3.die Kreisverwaltungsbehörden. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu bestimmen, welche Behörden zuständig sind. Art. 3 (aufgehoben) Art. 4 Kosten und Entgelte (1) 1 Für tierische Nebenprodukte hat der Beseitigungspflichtige ein angemessenes Entgelt zu gewähren, wenn der Wert der aus ihnen gewonnenen Produkte den Aufwand für die Beseitigung wesentlich übersteigt. 2 Deckt der Wert der Produkte trotz sparsamer und rationeller Betriebsführung sowie Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten den Aufwand für ihre Beseitigung nicht, sollen die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern für die Beseitigung kostendeckende Gebühren auf Grund einer Gebührensatzung oder kostendeckende privatrechtliche Entgelte erheben; Inhaber von Betrieben, denen die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, können für die Beseitigung von den Besitzern ein privatrechtliches Entgelt verlangen. 3 Für die Erhebung der Gebühren gelten Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß Mustersatzungen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen werden, Art. 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. (2) 1 Abweichend von Abs. 1 Satz 2 erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern von abholpflichtigem Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Verarbeitung dieser Tiere bis zur endgültigen Beseitigung sowie von 100 v. H. der Kosten für die Ermittlung und Anforderung der Gebühren oder Entgelte. 2 Im Übrigen ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. 3 Der Ersatzanspruch mindert sich um die nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, soweit diese zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Beseitigung der Tiere erhoben worden sind. 4 Zur Prüfung von Ersatzansprüchen kann die Tierseuchenkasse die Geschäftsunterlagen der Antragsteller einsehen. 5 Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel des nicht gedeckten, ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstandenen Aufwands der Beseitigungspflichtigen ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte. (3) 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten nicht für abholpflichtiges Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes, das 1.der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegt oder 2.auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet oder getötet worden ist. 2 In diesem Fall ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. 3 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte dieses Betrags. (4) Für tierische Nebenprodukte, die auf Grund einer Bestimmung nach § 6 Abs. 2 TierNebG auch in Betrieben außerhalb des Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden dürfen, können Vereinbarungen über die Kosten und Entgelte getroffen werden. Art. 4a Übergangsvorschrift 1 Die auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen und Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung längstens bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 2 Die in diesen Rechtsverordnungen bestimmten Einzugsbereiche gelten als Einzugsbereiche im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 TierNebG. 3 Die Gebührensatzungen und Entgeltregelungen gelten als solche nach Art. 4 Abs. 1 und § 11 TierNebG. Art. 5 (Änderungsbestimmung) Art. 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft4) . (2) Abweichend von Absatz 1 treten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 2 mit Wirkung vom 7. September 1976 in Kraft. Fußnoten 4) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525)