Noise Measurement Ordinance
صدر في 2006-03-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Lärmkartierung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, noise pollution, data collection/reporting
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Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV)*) Vom 6. März 2006 Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutz gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umset zung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämp fung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umge bungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkar ten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 2 Lärmindizes (1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niederge legt beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün chen, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeit räumen erfolgen: 1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr, 2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr, 3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr. Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlagge bende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr. (2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt defi niert: § 3 Datenerhebung und Datenübermittlung (1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von 1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm, 2. Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm, 3. Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flug zeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen her vorgerufenen Umgebungslärm, 4. Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 her vorgerufenen Umgebungslärm, 5. Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenver kehr hervorgerufenen Umgebungslärm. Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unter nehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbe sondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissions schutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten er forderlichen Daten über die vomUmgebungslärm betrof fene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden un entgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhan denen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten un entgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 4 Ausarbeitung von Lärmkarten (1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtlichedarin gelegeneHauptlärmquellen, sowie ferner auf 1. sonstige Straßen, 2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, 3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes, 4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr, 5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richt linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, *) Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht. 516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umge bungslärm hervorrufen. (2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, In dustrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfol gen. (3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Da ten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Wei terverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektro nischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein. (4) Lärmkarten bestehen aus 1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für a) den LDEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über 70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und b) den LNight über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und optional über 45 dB(A) bis 50 dB(A), mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe September 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- undMarkenamt in München, 2. einer graphischen Darstellung der Überschreitung ei nes Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutz maßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden, 3. tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat, 4. einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquel len nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen, 5. einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, länd liche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächen nutzung, andere Hauptlärmquellen, 6. Angaben über durchgeführte und laufende Lärmakti onspläne und Lärmschutzprogramme, 7. einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flä chen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6, 8. Angaben über die zuständigenBehörden für die Lärm kartierung. In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden. (5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umge bungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenanga ben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder ab zurunden. (6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnun gen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden. § 5 Berechnungsverfahren (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berech net, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden 1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent wicklung, 2. für Fluglärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver kehr, Bau und Stadtentwicklung, 3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re aktorsicherheit durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert. (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäu den liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden. (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäude fassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen. (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständi gen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Län dern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden. (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg. § 6 Übermittlung der Lärmkarten (1) Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fris ten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle die vollständigen Lärmkarten. (2) Die nach § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissions schutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge setzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbe hörden oder den von ihnen benannten Stellen die voll ständigen Lärmkarten. § 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 517Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen For maten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusam menfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlich keit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrich tung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt wer den, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. März 2006 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006