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قوانين ألمانيا

Ninth Ordinance amending the Domestic Market – Animal Disease Protection Ordinance

صدر في 2006-03-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, international trade, animal health
الفئات
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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 579 Auf Grund – des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbin dung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseu chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie – des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher schutz: Artikel 1 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren“. b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachun gen“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere, Einhufer“ durch die Wörter „Paarhufer (Artio dactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüs seltiere (Proboscidae)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verord nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen“ ge strichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Verordnung regelt auch das inner gemeinschaftliche Verbringen sowie die Ein fuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrich tungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unter liegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.“ Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*) Vom 27. März 2006 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12), 2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, Nr. L 226 S. 128). 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Soweit in dieser Verordnung nichts ande res geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene vorschriften für nicht für den menschlichen Ver zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt: „1. Huftiere: Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Peris sodactyla), ausgenommen Einhufer (Equi dae), und Rüsseltiere (Elephantidae); 2. Paarhufer: Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschi dae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassui dae) und Hirschferkel (Tragulidae); 3. Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; 4. Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel; 5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer: Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapi ridae); 6. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; 7. eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu chenrechtlichen Vorschriften für das Verbrin gen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42); 8. Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae);“. b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 9 bis 11. c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch folgende neue Nummern ersetzt: „12. Fleisch von Huftieren: Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; 13. Geflügelfleisch: Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln; 14. Fleisch von Farmwild: Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetie ren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;“. d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die neuen Nummern 15 bis 29. 4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16 Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6“ eingefügt. 6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. 7. In § 10a Abs. 2 werden a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und b) folgende Nummer 4 angefügt: „4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entschei dung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwut impfung bei bestimmten als Haustiere gehal tenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“ 8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts regelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64),“ gestrichen. 9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt: „Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.“ 10. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. bb) Die Wörter „von Waren“ werden durch die Wörter „von Tieren oder Waren“ ersetzt. 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 581 cc) Die Wörter „der Waren“ werden durch die Wörter „der Tiere oder Waren“ ersetzt. dd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetra gener Pferde zum Zwecke des vorübergehen den Aufenthalts.“ 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er nährung und Landwirtschaft“ durch die Wör ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz“ ersetzt. 12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Abweichend von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern“. 13. In § 24a Abs. 2 werden a) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und b) folgende Nummer 3 angefügt: „3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das im Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils gel tenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“ 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Wörter „und Waren“ gestrichen und bb) in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver braucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Kat zen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Arti kels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkon trollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“ 16. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Ab schnitt II und Anlage 9 Abschnitt II“ durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta be bb werden die Wörter „Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz“ ersetzt. 17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24“ durch die Wörter „ , eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas senen oder angezeigten Betrieben“ durch die Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rück sendung“ durch die Wörter „im Falle der Rück sendung“ ersetzt. 19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel“ die Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs programms gefangene Vögel“ eingefügt. 581Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift ein gefügt: „§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitun gen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behan delten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrecht lichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.“ 21. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3“ die Angabe „ , ausgenommen Absatz 2 in Verbindung mit § 31,“ eingefügt und bbb) die Wörter „Waren oder Tiere“ durch die Wörter „Tiere oder Waren“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die zuständige Behörde kann zusätzliche Prüfungen durchführen und Untersuchungen anordnen, soweit Anhaltspunkte 1. darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Waren nicht den Durchfuhrvorschrif ten entsprechen oder 2. die Gefahr der Seuchenverbreitung befürchten lassen.“ c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwi schenlagerung von Waren, sofern die Ware im Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung 1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt und nicht länger als sechs Tage dauert oder 2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert.“ 22. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verord nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbin dung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enze phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder 2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Ver ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug nis in einen anderen Mitgliedstaat versendet. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mit gliedstaat versendet.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm werden aa) die Angabe „Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4)“ und bb) die Wörter „einen Ausweis“ durch die Angabe „oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung“ ersetzt. c) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt: „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 583 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommissi on vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern einge führten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommissi on vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinär kontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ 23. § 42 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt: „43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Be kanntmachungen können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.“ 25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt: „5. Fleisch“. 26. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)“ gestrichen. bb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe „90/65/EWG“ durch die Angabe „92/65/EWG“ ersetzt. cc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „amtstierärztliche Bescheinigung oder Be scheinigung eines von der zuständigen Be hörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG“. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 583Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9. dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen. ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10. ff) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt: 27. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs programms gefangen worden sind und eingeführt werden“. b) Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“. 28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Vieh verkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Vete rinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Pene tration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)“. b) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfol ge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanu merischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)“. c) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2“ durch die Wörter „Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3“ ersetzt. Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt linie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“. „11. Rohmilch und Milcherzeugnisse 321 Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fas sung“. „1. Frisches Fleisch von Huf tieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haar wild sowie daraus her gestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen 321 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 585 29. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) In Nummer 3.1 werden aaa) in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19“ ersetzt. dd) In Nummer 3.2 werden aaa) in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils gelten den Fassung“ und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19“ ersetzt. b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst: „1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen“. bb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6. dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7. ee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt. 30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst: „Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts 12 Monate 6 Monate 12 Monate Maul- und Klauenseuche, Rinder pest Stomatitis vesicularis specifica Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 1. Huftiere 2. Huftiere, ausgenommen Schweine 321 ZeitraumSeucheArt Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung“. Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung „1. Huftiere 321 585Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 31. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt: b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6. 32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglau bigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaa tes beiliegt“ angefügt. b) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt. c) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt: „k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt“. 33. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4. Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung“. „1. Huftiere 21 36 Monate“. 12 Monate“. 12 Monate“. 24 Monate“. 6 Monate“. Lumpy-skin Ansteckende Lungenseuche der Rinder Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Beschälseuche, Rotz 4. Rinder 4.1 sämtliche 4.2 nur Tiere der Gattung Bos 5. Schafe und Ziegen 6. Einhufer 12 Monate“. 24 Monate“. Afrikanische Schweinepest, Schweinepest Vesikuläre Schweinekrankheit 3. Schweine 321 ZeitraumSeucheArt 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 587 Artikel 2 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung § 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert: 1. Die Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. März 2006 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 587Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Ninth Ordinance amending the Domestic Market – Animal Disease Protection Ordinance · Nelum