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قوانين ألمانيا

Ninth Act amending the Wine Act

صدر في 2015-07-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition, Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, subsidy/incentive, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings
الفئات
agriculture

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  1. Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes Vom 16. Juli 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „2. Abschnitt Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen“. b) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende § 6a betreffende Zeile eingefügt: „§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzrechte“. c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen“. d) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen eingefügt: „§ 7a Genehmigungsfähigkeit § 7b Festlegung von Prioritätskriterien § 7c Zuständigkeiten und Verfahren § 7d Inanspruchnahme der Genehmigung § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenom mene Flächen“. e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten“. f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus 1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten An baugebiete, 2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg ten Landweingebiete und 3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeich neten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.“ 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Wiederbepflanzungen (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf An trag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschafts jahres gestellt werden. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vor zunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeit punkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorge nommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 1207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden. (3) Die Landesregierungen können auf Empfeh lung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbe pflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeich nung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschrän ken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufs ständische Organisation ist als repräsentativ anzu sehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen. (4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Ab satz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unter liegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Orga nisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2. (6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flä chen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kom mission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hin sichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflan zungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte vereinfachte Verfahren zulassen. (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbin dung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vor geschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmi gungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.“ 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungs rechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wer den. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrich ten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er nährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 geneh migten Anträge des Vorjahres.“ 5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt: „§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuan pflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Pro zentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt. (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamt fläche wird vorab für die Länder Baden-Württem berg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-An halt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von An trägen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden. (3) Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechts verordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absat zes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete be ziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschütz ten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Fest setzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erfor derlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Arti kels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsver ordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genom men werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungs anträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksich tigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden. 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 7a Genehmigungsfähigkeit Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflan zung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neu anpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neu anpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung bean tragt. § 7b Festlegung von Prioritätskriterien (1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Ar tikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Vertei lungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde ge legt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Arti kel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssys tems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Krite rium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben. (2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Ab satz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuan pflanzungsfläche während eines Zeitraums von sie ben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. § 7c Zuständigkeiten und Verfahren (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuan pflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. Macht der Antragsteller das Vorliegen von Priori tätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufü gen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jah res der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermit telt den für die im Antrag betroffenen Flächen zu ständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag er forderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemach ter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antrag stellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuan pflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen. § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Ver ordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeits dauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt. (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. § 7e Vom Genehmigungs system ausgenommene Flächen (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Ver ordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S.1) genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflan zung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers be stimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitge teilt werden. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Ab satz 1 angezeigten Flächen.“ 6. Der § 8 wird aufgehoben. 7. Der bisherige § 8c wird § 8. 8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. 1209Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1209Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1209Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 1209Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 9. In § 33 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Ab satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,“. 10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10“ ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6 oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7“ ersetzt. 11. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1“ gestrichen. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,“. d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7“ ersetzt. 12. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Nr. 12“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkün dung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2015 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 20151210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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