Nature and Environment Advisory Board Ordinance
صدر في 2007-10-28 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (BeiratsVO Natur und Umwelt).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Environment, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, institution, governance, wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity
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Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz (BeiratsVO Natur und Umwelt) Vom 28. Oktober 2007 § 1 - Aufgaben 16.11.2007 § 2 - Zusammensetzung 16.11.2007 § 3 - Fachausschuss für Naturschutzfragen 16.11.2007 § 4 - Vorschlagsrecht 16.11.2007 § 5 - Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung 16.11.2007 § 6 - Geschäftsgang, Sitzungen 16.11.2007 § 7 - Verschwiegenheitspflicht 16.11.2007 § 8 - Beschlussfassung 16.11.2007 § 9 - Entschädigung 16.11.2007 § 10 - Inkrafttreten 16.11.2007 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Auf Grund von § 64 Abs. 1 Satz 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird im Einvernehmen mit dem Umweltministerium verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Aufgaben Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz hat die Aufgabe, die zuständigen Ministerien in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Zusammensetzung (1) In den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz werden berufen je ein Mitglied der Fraktionen des Landtags, drei Vertreter der kommunalen Landesverbände, ein Vertreter der Regionalverbände, fünf Vertreter der nach § 67 NatSchG anerkannten Verbände, zwei Vertreter der ökologischen Wissenschaften, zwei Vertreter der Landwirtschaft, ein Vertreter der Forstwirtschaft, zwei Vertreter der Wirtschaft, zwei Vertreter der Arbeitnehmer, ein Vertreter des Handwerks, ein Vertreter des Gesundheitswesens, ein Vertreter der Kirchen, ein Vertreter des Sports, ein Vertreter der Verbraucherverbände, ein Vertreter der Wasserwirtschaft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister führt den Vorsitz im Beirat. Stellvertretender Vorsitzender ist der für Umweltschutz zuständige Minister. (3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen ein Vertreter der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und je ein Vertreter der Regierungspräsidien beratend teil. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen (1) Beim Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung der obersten Naturschutzbehörde und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den Landesbeirat zu erarbeiten. (2) Der Fachausschuss für Naturschutzfragen setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Landesbeirats für Natur- und Umweltschutz zusammen: den fünf Vertretern der nach § 67 NatSchG anerkannten Verbände, den zwei Vertretern der ökologischen Wissenschaften, den zwei Vertretern der Landwirtschaft, dem Vertreter der Forstwirtschaft. Den Vorsitz führt der für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. (3) Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Vorschlagsrecht (1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter sind für ihren Bereich die Fraktionen des Landtags, die kommunalen Landesverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände, der nach § 66 Abs. 3 NatSchG anerkannte Landesnaturschutzverband für die in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände, die Forstkammer Baden-Württemberg, für je einen Vertreter der Landesverband der Baden-Württembergischen Industrie e.V. und der Baden Württembergische Industrie- und Handelskammertag e.V., für je einen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg, und der Beamtenbund Baden-Württemberg, der Baden-Württembergische Handwerkstag, die Landesärztekammer Baden-Württemberg, einvernehmlich die evangelischen Landeskirchen und die katholische Kirche, der Landessportverband Baden-Württemberg e.V., die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., der Wasserwirtschaftsverband Baden-Württemberg e.V. (2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass der jeweilige Träger einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung (1) Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 5 Abs. 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat. (2) Der für Naturschutz zuständige Minister beruft die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Geschäftsgang, Sitzungen (1) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. (3) Der Landesbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Personen zur Beratung zulassen. (5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden. Sind auch die Stellvertreter verhindert, unterrichten diese unverzüglich den Vorsitzenden. (6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirats oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss. (7) Der Landesbeirat kann sich ergänzend eine Geschäftsordnung geben. (8) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen nach § 3 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über Vorgänge, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangen und die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt sind, Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber den Gremien des entsendenden Verbandes, soweit das Mitglied als Funktionsträger (§ 4 Abs. 2) berufen ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat. (2) Tagesordnungspunkte und Beschlüsse des Beirats unterliegen nicht der Verschwiegenheit. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Beschlussfassung (1) Der Landesbeirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für den Fachausschuss für Naturschutzfragen gilt Absatz 1 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Entschädigung Die Entschädigung und die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Landesbeirats richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum über die Beiräte bei den Naturschutzbehörden vom 15. November 1993 (GBl. S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft. STUTTGART, den 28. Oktober 2007 HAUK