Miners’ Health Protection Ordinance
صدر في 1991-07-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Environment, Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- public health, hazardous substances, mining
- الفئات
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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§1 Gebührenbefreiung Erhebung von Gebühren und Auslagen Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein munikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschrif- erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zu- ten des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes rechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk- Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebüh- Schutzverordnung betrieben wird. rengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschrif- ten erbringt: §4 1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz, Übergangsregelung 2. Funkanlagengesetz, 3. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Ver- Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leis- ordnung, tungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, 4. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be- soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch grenzung elektromagnetischer Felder, keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. 5. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.
§5
§2 Höhe der Gebühren und Auslagen Inkrafttreten Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebühren- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung fähige Leistungen richtet sich nach den Gebühren- in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3577 Anlage 1 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz Höhe der Gebühr Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand oder der Auslage 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften 2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG Nummer 1) 3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG Nummer 1) 4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen In voller Höhe einschließlich der
§ 4 FuAG Umsatzsteuer (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) 5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des
§ 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung Höhe der Gebühr Nr. Gebührentatbestand (in Euro) 1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als 1 000 notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 2 Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) 2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 500 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe- wertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie 2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 000 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi- tierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit 2.3 Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die 500 bis 1 500 notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV 3 Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) 3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 500 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe- wertungsbereiches 3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner- 1 500 bis 7 500 kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des 500 Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag 3.4 Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts- 800 bis 5 000 bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) 3.5 Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die 1 000 bis 3 000 notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu 250 der Gebühr nach Nummer 1) 5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 1 500 bis 4 500 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3579 Anlage 3 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder Höhe der Gebühr Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand oder der Auslage 1 Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung 1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Stand- ortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV) 1.2 Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) 1.3 Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) 2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25 € 3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmun- gen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung Nr. Gebührentatbestand Höhe der Gebühr 1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz- bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3581 Anlage 5 (zu § 2 i. V. m. § 1) Stundensätze Nr. Stundensätze Höhe des Stundensatzes 1 Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Dienstes Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge- meinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) in ihrer jeweils gültigen Fassung 2 Einsatz von Mess-Kfz 130,78 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kfz) 3 Labor GMH (Große Messhalle) 283,84 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) 4 Labor KMH (Kleine Messhalle) 323,35 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) 5 Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen) 177,15 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) 6 Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme) 235,94 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) 7 Labor UEL (Unterhaltungselektronik) 238,67 € (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de