Melamine Foodstuff-Feedstuff-Import Ban Ordinance
صدر في 2009-03-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- breastfeeding/infant food, international trade, food safety and quality, milk/dairy products, nutrition
- الفئات
- *, agriculture
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Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung Vom 11. März 2009 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet – auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebens mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie, – auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen: § 1 Einfuhrverbot (1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebens mittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzufüh ren. (2) Es ist ferner verboten, 1. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusam mengesetztes Lebensmittel, b) ein Mischfuttermittel oder c) eine Vormischung mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält, 2. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmit tel oder b) ein Futtermittel mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, 3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur sprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen. § 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit 1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel han delt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zustän digen Behörde einer a) Dokumentenprüfung, b) Nämlichkeitskontrolle und c) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunter nehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin ent hält, der 2,5 mg/kg überschreitet, 2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel han delt und es a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenz kontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zustän digen Behörde einer aa) Dokumentenprüfung, bb) Nämlichkeitskontrolle und cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder b) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer aa) Dokumentenprüfung, bb) Nämlichkeitskontrolle und cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, 3. die a) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Be hörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas senen für das Lebensmittel verantwortlichen Le bensmittelunternehmer, b) für die Futtermittelüberwachung zuständige Be hörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas senen für das Futtermittel verantwortlichen Fut termittelunternehmer, 493Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Er zeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zoll stelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintref fens unterrichtet worden ist. Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhr vorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unter ziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein geführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspä tete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Num mer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungs maßnahmen nicht behindert wird. (2) Bis zum Vorliegen 1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, 2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenun tersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unter absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kom mission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Son dervorschriften für die Einfuhr von Milch enthalten den Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhe bung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommis sion (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geändert worden ist, hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelasse nen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmit telunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemein schaft niedergelassenen für das Futtermittel verant wortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind. (3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Ge halt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen. § 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse Ist 1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht einge führt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden, 2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht einge führt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra gen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, 3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entschei dung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Ver kehr gebracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra gen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, 4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur sprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr ge bracht worden und ergibt eine Analyse, a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebens mittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verant wortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermit tel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das In verkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschäd liche Beseitigung zu veranlassen. § 4 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be straft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis einführt. § 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig be geht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 6 Inkrafttreten; Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün dung in Kraft. (2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhr verbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) geändert worden ist, wird auf gehoben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. März 2009 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 495Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen Teil A Land Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel Baden-Württemberg GKS Stuttgart Bayern GKS Flughafen München Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport Teil B Land Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel Baden-Württemberg GKS Stuttgart Bayern GKS Flughafen München Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hessen GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport Teil C Land Benannte Zollstellen für Futtermittel Hamburg Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen – Zollamt (ZA) Waltershof, HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Veddel), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai), HZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße), HZA Itzehoe – ZA Hamburg Flughafen 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de