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قوانين ألمانيا

Mecklenburg-Vorpommern Self-Monitoring Waste Water Facilities Ordinance (SÜVO M-V)

صدر في 2006-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Amtliche Abkürzung: SÜVO M-V Ausfertigungsdatum: 20.12.2006 Gültig ab: 13.01.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, 5 Gliederungs-Nr: 753-2-52 Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V) Vom 20. Dezember 2006 Zum 11.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 17 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 441) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwasse reinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V) vom 20. Dezem ber 2006 13.01.2007 Eingangsformel 13.01.2007 § 1 - Geltungsbereich 13.01.2007 § 2 - Umfang der Selbstüberwachung 30.06.2016 § 3 - Abwasserkataster 13.01.2007 § 4 - Betriebstagebuch 13.01.2007 § 5 - Dokumentation der Selbstüberwachung 13.01.2007 § 6 - Vorlagepflicht 13.01.2007 § 7 - Ordnungswidrigkeiten 30.06.2016 § 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13.01.2007 Anlage 1 30.06.2016 Anlage 2 13.01.2007 Anlage 3 30.06.2016 Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und des § 129a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Minis terium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: Seite 1 von 14 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). Ausgenommen sind 1. Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB 5 (roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse), 2. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und 3. Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Ab wasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Ver mischung gestellt werden. (2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungs pflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten über tragen hat. § 2 Umfang der Selbstüberwachung (1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat auf seine Kosten die für einen ordnungsgemäßen Be trieb erforderlichen Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, insbesondere die Anlagen mit den da zu geeigneten Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten und ausreichend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat und dieser die ent sprechenden Voraussetzungen erfüllt. (2) Der Mindestumfang der Überwachung sowie der Zustands- und Funktionskontrollen bestimmt sich nach den Anlagen 1 bis 3 , die Bestandteil dieser Verordnung sind. Er kann erweitert oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen dies erfordert oder zulässt. Änderungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. Weitergehende Anforderungen und Verpflichtungen zur Untersu chung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund des die Einleitung erlaubenden Bescheides bleiben unberührt. (3) Soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage erforderlich ist, hat der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in seine Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen. (4) Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Ar tikel 12 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Orga nisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001:2009 zer tifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, kann auf Seite 2 von 14 Untersuchungen und Kontrollen nach Absatz 1 sowie die Berichtspflicht nach § 5 Abs. 1 bis 3 verzich tet werden, wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. (5) Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführte Selbstüberwachung ergänzt die behördliche Ein leiterüberwachung und dient als Nachweis für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften auch im Rahmen internationaler Berichtspflichten. (6) Sofern eine erstmalige Überprüfung des Zustandes der Abwasserkanäle und -leitungen einschließ lich der Schachtbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bereits nach dem 30. September 1993 erfolgt ist und deren Ergebnisse dokumentiert sind, stellt der Unter nehmer aufgrund eines Überprüfungsplanes sicher, dass die Erstüberprüfung und Bewertung nach Zu standsklassen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und eine Konzeption zur Schadens beseitigung aufgestellt wird. Ausgenommen sind Anlagen für nicht behandlungsbedürftiges Nieder schlagswasser. Das Ergebnis der Überprüfung sowie gegebenenfalls der Überprüfungsplan und die Konzeption sind der Wasserbehörde mitzuteilen. § 3 Abwasserkataster (1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat ein Abwasserkataster zu führen, das min destens folgende Angaben enthalten muss: 1. Stammdaten der Abwasseranlage, einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke (Schacht und Haltungsangaben, zum Beispiel Höhen, Dimensionen, Längen, Material, Baujahr), 2. Anzahl, Lage von Abwassereinleitungen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung bestehen, sowie Menge und Zusammensetzung des eingelei teten Abwassers, 3. Ergebnisse aller Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von baulichen Anlagen (Inspektionen). (2) Sofern ein Abwasserkataster nach Absatz 1 noch nicht erstellt ist, hat der Unternehmer dieses in angemessener Frist nachzuholen. (3) Sofern es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage erfordert, ist ein Abwasserkataster auch für nicht öffentliche Anlagen oder Abwasseranlagen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden, zu erstellen. Für Inhalt und Umfang des Katasters gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 Betriebstagebuch (1) Für jede Abwasseranlage hat der Unternehmer ein Betriebstagebuch zu führen, das die Aufzeich nungen nach § 2 Abs. 1 sowie über Störungen des Anlagenbetriebes enthält. Das Betriebstagebuch ist von demjenigen zu führen und zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt. (2) Das Betriebstagebuch ist dem Gewässerschutzbeauftragten vierteljährlich mindestens einmal zur Überprüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt, selbst Gewässerschutzbeauftragter, ist die Überprüfung und Gegenzeichnung von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Kör Seite 3 von 14 perschaften des öffentlichen Rechts von dem hiermit nach den geltenden Vorschriften Beauftragten vorzunehmen. (3) Das Betriebstagebuch beziehungsweise Durchschriften oder Kopien der Eintragungen sind der Wasserbehörde vom Unternehmer der Abwasseranlage auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebstage buch ist mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. § 5 Dokumentation der Selbstüberwachung (1) Der Unternehmer folgender Abwasserbehandlungsanlagen hat die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in einem Jahresbericht zusammenzufassen: 1. Behandlungsanlagen für Abwasser, für das aufgrund der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung festgelegt sind, wenn die Wasserbehörde dies in dem die Einleitung zulassenden Bescheid verlangt, 2. industrielle Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser und 3. sonstige Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser. Der Bericht ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde vorzulegen. Berich te von Unternehmern nach Satz 1 Nr. 1 sind auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasser anlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann insbesondere bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 bis zu 4000 Einwohnerwerten und bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 3 bis zu 1 999 Einwohnerwerten auf die Vorlage des Berichtes verzichten. Sie kann zulassen, dass die Nachweise der Selbstüberwachung mittels elek tronischem Datenträger vorgelegt werden. (2) Der Jahresbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Abwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Fremdwassermenge, 2. Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und -ablauf entsprechend dem in den Anlagen 1 oder 2 oder in dem die Einleitung erlaubenden Bescheid festgelegten Umfang, 3. Energieverbrauch und Reststoffanfall, 4. wesentliche Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse und 5. Anzahl und Inhalt durchgeführter Personalfortbildungen. (3) Dem Jahresbericht stehen ausgewertete Aufzeichnungen gleich, die der Unternehmer aus anderen Gründen führt und die die geforderten Angaben enthalten. (4) Die Aufzeichnungen der Inspektionen der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke nach Anlage 3 sind bis zum Abschluss der folgenden Wiederholungs prüfung aufzubewahren. § 6 Vorlagepflicht Seite 4 von 14 Die Berichte und Dokumentationen sind derjenigen Wasserbehörde vorzulegen, welche auch für die Erteilung der Erlaubnis für die Gewässerbenutzung zuständig ist. Erstreckt sich eine Abwasseranlage über den Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, so sind die Berichte und Dokumentatio nen zusätzlich der örtlich zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung festgelegten Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 das Betriebstagebuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder gegen zeichnet, 3. entgegen § 4 Abs. 3 das Betriebstagebuch oder Durchschriften oder Kopien der Eintragungen auf Verlangen nicht vorlegt oder die Aufbewahrungspflicht verletzt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 den Jahresbericht über die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwa chung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwa chungsverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 774) außer Kraft. Schwerin, den 20. Dezember 2006 Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus Anlage 1 Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser 1 Anwendungsbereich Die Anlage 1 gilt im Rahmen des § 1 für öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungs anlagen, in denen Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird. 2 Ausbaugrößen Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen beziehen sich auf die Bemessung in Ein wohnerwerten, wobei die BSB 5 -Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers mit 60 g BSB 5 -roh je Einwohnerwert (EW) zu Grunde gelegt wird. Seite 5 von 14 3 Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen 3.1 Für die Probenahme und Analyse gelten die Festlegungen der Abwasserverordnung in Verbin dung mit der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasserunter suchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die durch die Verordnung vom 3. Ju ni 2011 (GVOBl. M-V S. 359) geändert worden ist, entsprechend, sofern nicht nach Nummer 3.2 etwas anderes bestimmt ist. 3.2 Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren nach dem Arbeitsblatt DWA-A 704 verwendet werden, sofern der Arbeitsbereich des Verfahrens die zu erwartende Konzentration abdeckt (nach höchstens 10-facher Verdünnung), der nach DIN 38402-51 ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient (VVK) an Standardlö sungen 5 Prozent nicht übersteigt, die nach dem Arbeitsblatt DWA-A 704 angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden und die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen beachtet werden. 3.3 Bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von mehr als 120 kg/d BSB 5 (> 2 000 EW) ist der Abwas serdurchfluss am Ablauf der Anlage durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, eine Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Für Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 120 kg/d BSB 5 kann die Ermittlung über eine einfache Messeinrichtung (zum Beispiel Messwehr, Stauschieber oder andere) oder über den Frischwas serbezug und sonstige geeignete Daten erfolgen. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regel mäßig messtechnisch zu überprüfen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen. 4 Art und Umfang der Untersuchungen Die in der Tabelle vorgeschriebenen Untersuchungen sind jeweils an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten vorzunehmen, so dass mit ihnen Spitzenbelastungen im Zu- und Ablauf erfasst werden. Enthält der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall ist analog den übrigen Ablaufmessungen zu wählen. An Stelle von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich auf zeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Tabelle zur Anlage 1 groß-volumige Verfahren Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage Seite 6 von 14 (bezogen auf den Bemessungswert) Einwohnerwerte (EW) Ort der Untersu chungen, Anlagenteil Kontrollpara meter bis 1 000 EW 50 bis 2 000 2 001 bis 5 000 5 001 bis 10 000 10 001 bis 50 000 größer als 50 000 Gesamt anlage Zustands- und Funktionskon trollen w 2 x w 3 x w at t t Sieb-, Rechen-, Sandfanggut bei Anfall bei An fall bei An fall bei An fall bei An fall bei An fall Energieverbrauch bei Anfall m m m at t Zulauf Abwassertempe ratur q 6 x a m w 2 x w Kläranlage pH- Wert - q 6 x a m w 2 x w BSB 5 2 x a q 6 x a m w 2 x w CSB, TOC 1) 2 x a q 6 x a m w 2 x w P ges. 2 x a q 6 x a m w 2 x w NH 4 - N 2 x a q 6 x a m w 2 x w N ges. 2) - q 6 x a m w 2 x w Gesamt-N 3) - - 6 x a m w 2 x w Biologische Stufe Abwassertempe ratur im Ablauf m at at at at Seite 7 von 14 alle Verfahren mikroskopisches Bild - - m w w Belebungs- Sauerstoffgehalt - 2 x w 3 x w at k k anlagen, Schlammvolumen - 2 x w 3 x w at at at SBR-Anlagen TS BB 8) - m w w at at Schlammindex - m w w at at andere Ver fahren visuelle Kontrolle - 2 x w 3 x w at k k Schlammrück führung 2 x w 3 x w at k k Sauerstoffgehalt 9) 2 x w 3 x w at k k Nachklärung Sichttiefe - 2 x w 3 x w at at at Ablauf Abwasserdurch fluss m 4) m 4) k k k k Kläranlage pH-Wert q m 5) m 2 x m w 2 x w abfiltrierbare Stoffe q m 5) m 2 x m w 2 x w BSB 5 q m 5) m 2 x m w 2 x w CSB, TOC 1) q m 5) m 2 x m w 2 x w P ges. q m 6) m 2 x m w 2 x w NH 4 -N q m 6) m 2 x m w 2 x w Seite 8 von 14 N ges. 2) - m 6) m 2 x m w 2 x w Gesamt-N 3) - - m 2 x m w 2 x w Schlammbe handlung Schlammmengen 10) [m³] bei Anfall bei An fall bei An fall bei An fall bei An fall t alle Verfahren Trockenrückstand bei Anfall bei An fall bei An fall bei An fall at at Faulung pH-Wert - - - - w w Glühverlust - - - - w w Temperatur - - - - k k organische Säu ren - - - w w Entwässerung Schlammanfall [t] bt bt bt w at at TR bt bt bt w at at Schlamm wasser Menge bt bt bt bt 7) at at CSB bt bt bt bt 7) m 2 x m BSB 5 - - - - 7) m 2 x m NH 4 -N bt bt bt bt 7) m 2 x m P bt bt bt bt 7) m 2 x m Erläuterungen zur Tabelle: Seite 9 von 14 1) Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC in dem jewei ligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist. 2) N ges als Summe aus NH 4 -N, NO 2 -N, NO 3 -N 3) Gesamt-N als Summe aus org. N, NH 4 -N, NO 2 -N und NO 3 -N 4) sofern Messgerät vorhanden 5) Anlagen mit 1 000 EW oder kleiner: q 6) soweit der wasserrechtliche Bescheid Anforderungen enthält: Anlagen mit 1 000 EW oder kleiner: q 7) bei kontinuierlicher Entwässerung: m 8) bei SBR-Anlagen einschließlich Betriebszustand 9) wenn verfahrenstechnisch erforderlich 10) einschließlich anlagenfremder Schlämme a jährlich q einmal im Quartal m monatlich w wöchentlich at arbeitstäglich (Mo. - Fr.) bt bei Anlagenbetrieb täglich t täglich k kontinuierlich Anlage 2 Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen 1 Anwendungsbereich Die Anlage 2 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwas ser mit thermischen, chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren be handelt wird und die nicht Bestandteil einer Abwasserbehandlungsanlage nach Anlage 1 sind. Hierzu zählen Anlagen einschließlich der Schlammentwässerung, zum Beispiel zur Spaltung von Emulsionen, zur Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromhaltiger Abwässer, zur Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und zu einer damit verbundenen Ab scheidung von Schwermetallverbindungen, zur Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien, Seite 10 von 14 zur Schwerkraftabscheidung und zum Absetzen oder zur sonstigen Abtrennung von Ab wasserinhaltsstoffen, zur Filtration, zum Ionenaustausch, zur Membranfiltration oder zur Flotation des Abwas sers oder zum Mischen, Puffern und Ausgleich des Abwassers. 2 Ausbaugrößen Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sichnach den Bemessungswerten der Anlage aufgrund des täglichen Abwasseranfalls in Kubik meter. 3 Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen 3.1 Die Überwachung nach Anlage 2 bezieht sich auf die Beschaffenheit und die Menge des behan delten Abwassers bei Einleitung in eine Sammelkanalisation (Indirekteinleitung) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleitung). Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor der Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühl wasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser und anderen) zu erfolgen. Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Die Festlegungen des die Einleitung zulassenden Bescheides sind zu berücksichtigen. Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwie gend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probe nahme zu erfassen. Gleiches gilt für Durchfluss- und Belastungsschwankungen innerhalb eines Tages. 3.2 Die Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage 1 gelten entsprechend. 3.3 Der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Messwerte sind in geeigneter Weise zu dokumentieren, ebenso die Zeiten der Betriebsruhe. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regelmäßig messtechnisch zu überprü fen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kon trollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen. Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann, wenn dessen Unternehmer zustimmt, bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall un ter 100 m 3 /d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt wer den. Betriebsabwasser ist getrennt von Kühlwasser und Sanitärabwasser bei der Abflussmes sung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist ein geeignetes Messverfahren anzuwenden. 3.4 Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m 3 /d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungs anlage täglich eine Rückstellprobe mengen- oder zeitproportional während der gesamten Ab leitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nummer 1 besteht. Die Rück stellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, datum und -zeit) und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter fünf Grad Celsius mindestens sieben Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren. 4 Anlagenbezogene Untersuchungen und im Ablauf zu untersuchende Parameter Seite 11 von 14 Die Abwasserbehandlungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere sind die in einschlägigen Normen, Richtlinien und der Betriebsanweisung vorgeschriebenen Zustands- und Funktionskontrollen durchzuführen. Für die Kontrolle der Anlagen ist ein betriebliches Messpro gramm aufzustellen, dessen Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Kontrol liert werden sollen vor allem solche im Abwasser zu erwartenden Parameter, die für die Steuerung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage geeignet und erfor derlich sind, mit denen das Behandlungsergebnis überwacht werden kann oder die mit der jeweiligen Anlage nicht behandelt werden können und nicht an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle überwacht werden. Nachstehende Untersuchungen sind mindestens in der angegebenen Häufigkeit durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Abwasserverordnung Anforde rungen zu den genannten Parametern enthalten. Enthält der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall ist analog den Festsetzungen in der Tabelle zu wählen. An Stelle von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich auf zeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Tabelle zur Anlage 2 Direkteinleiter IndirekteinleiterOrt der Untersu chungen, Anlagenteil Kontrollparameter (sofern der ge nannte Inhaltstoff produktionsbe dingt im Abwasser erwartet werden kann) unter 10 m³/d 10 bis unter 100 m³/ d ab 100 m³/ d unter 10 m³/d 10 bis unter 100 m³/ d ab 100 m³/ d Gesamt anlage Zustands- und Funktionskon trollen bt bt bt bt bt bt Ablauf Behandlungs anlage Abwasserdurch fluss bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch Abwassertempe ratur bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch pH-Wert bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch bt/ch Seite 12 von 14 CSB, TOC 1) , N ges , Gesamt-N, P ges m m w - - Cyanid, leicht frei setzbar, Chlor, Chrom VI m w 2 x w m w 2 x w Schwermetalle, Sulfid 6 x a m w 6 x a m w Kohlenwasser stoffe, AOX, LHKW 4 x a 6 x a m 4 x a 6 x a m Erläuterungen zur Tabelle: 1) Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC in dem jewei ligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist. a jährlich m monatlich w wöchentlich k kontinuierlich bt bei Anlagenbetrieb täglich bt/ch bei Anlagenbetrieb täglich oder zu allen Tageszeiten, zu denen Abwasser abgeleitet wird (Char genbetrieb) Anlage 3 Kanalisation 1 Anwendungsbereich Die Selbstüberwachung nach Anlage 3 gilt für Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich da zugehöriger Sonderbauwerke der Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasserkanalisation. 2 Art und Umfang der Eigenüberwachung 2.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Funktion und den Zustand der Abwasserkanäle und -lei tungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke entsprechend den allgemein aner kannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Schmutz- und Mischwasseranlagen, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach min Seite 13 von 14 destens 15 Jahren, die übrigen Schmutz- und Mischwasseranlagen nach zehn Jahren zu unter suchen. 2.2 Firmen und Institute, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und Leitungen beauf tragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit so wie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden RAL-Güte zeichens der Gütegemeinschaft „Güteschutz Kanalbau“ ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwa chungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden. 2.3 Werden bei geforderten Inspektionen Schäden festgestellt, ist eine Bewertung nach Zustands klassen vorzunehmen und eine Konzeption mit Ausführungszeitplan zu deren Beseitigung vor zulegen. Die Merkblätter der Regelwerknummer DWA-M 149 zur Zustandserfassung und -beur teilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden sind zu beachten. Seite 14 von 14

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