Mecklenburg-Vorpommern Environment Information Law (LUIG M-V)
صدر في 2006-06-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, access-to-information, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA), legal proceedings/administrative proceedings, environmental fees/charges, enforcement/compliance, basic legislation, offences/penalties
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Amtliche Abkürzung: LUIG M-V Ausfertigungsdatum: 14.07.2006 Gültig ab: 29.07.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, 568 Gliederungs-Nr: 2129-13 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) Vom 14. Juli 2006 * Zum 09.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) Fußnoten *) Artikel 1 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 29.07.2006 § 1 - Gesetzeszweck und Anwendungsbereich 29.07.2006 § 2 - Informationspflichtige Stellen 30.12.2014 § 3 - Informationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen 29.07.2006 § 4 - Rechtsschutz 29.07.2006 § 5 - Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit 29.07.2006 § 6 - Kosten 30.06.2016 § 7 - Überwachung 29.07.2006 § 8 - Ordnungswidrigkeiten 29.07.2006 § 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinforma tionen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen. (2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf fentlichen Rechts. Seite 1 von 4 § 2 Informationspflichtige Stellen (1) Informationspflichtige Stellen sind 1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die a) obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, b) Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrneh men; 2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahr nehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen der öffentlichen Verwaltung unterlie gen. (2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Ab satz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. § 3 Informationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten die Vorschriften dieses Ge setzes sowie § 2 Abs. 3 und 4 , die §§ 3 bis 5 , § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 des Umweltinfor mationsgesetzes entsprechend. § 4 Rechtsschutz (1) Gegen eine Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzufüh ren, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. (2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 5 Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Soweit verschiedene informationspflichtige Stellen des Landes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften über die glei chen Umweltinformationen verfügen, sollen sie sich darüber abstimmen, wer die betreffenden Um weltinformationen verbreitet. Seite 2 von 4 (2) Soweit die Verpflichtung zur Verbreitung bestimmter Umweltinformationen nach § 10 des Umwelt informationsgesetzes neben Landesbehörden auch Bundesbehörden trifft, streben die informations pflichtigen Stellen des Landes eine koordinierte Verbreitung an. § 6 Kosten (1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten erhoben. Das Umweltministerium wird ermächtigt, einzelne Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren er hoben werden, die Gebührensätze sowie die Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Gebühren- und auslagenfrei sind 1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von weni gen Duplikaten, 2. die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten, 3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes und § 7 des Umweltinformationsgesetzes , 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes und § 10 des Umweltinformati onsgesetzes , 5. die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen so wie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Amtshandlungen nach diesem Gesetz betreffen, 6. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach den §§ 26 , 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, 7. der Zugang zu Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse im Sinne des § 42 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fas sung, 8. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung der Emissionen nach § 8 der Industriekläran lagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann. (4) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Absätze 1 und 2 finden ent sprechende Anwendung. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. § 7 Seite 3 von 4 Überwachung (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für das Land, die Gemeinden, die Ämter, die Landkreise und die unter ihrer Aufsicht stehenden Körper schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung die ses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 . (2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Ver langen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ab satz 1 benötigen. (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen er greifen oder Anordnungen treffen. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro geahndet werden. Seite 4 von 4