Meat Hygiene Ordinance
صدر في 2008-01-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene (Fleischhygiene-Beleihungsverordnung - FlH-BelV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- meat, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality, slaughtering, enforcement/compliance
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene (Fleischhygiene-Beleihungsverordnung - FlH-BelV) Vom 2. Januar 2008 Fundstelle: GVBl 2008, S. 8 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 6 geänd. (V v. 17.10.2012, 544) Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung: § 1 Aufgabenübertragung für das Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl L 165 S. 1, ber. L 191 S. 1), die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck: 1.die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl L 139 S. 206, ber. L 226 S. 83, 2008 L 46 S. 51) in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl L 139 S. 55, ber. L 226 S. 22, 2008 L 46 S. 50, 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59) zugelassenen Betrieben, 2.die amtliche Überwachung a)bei Hausschlachtungen einschließlich Schlachttieruntersuchung (ausschließlich der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung), Fleischuntersuchung, Kennzeichnung und Probenahmen, b)bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Bereich einschließlich der Fleischuntersuchung und der Untersuchung auf Trichinen, 3.die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und § 10 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1864) sowie 4.die Bestellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten und die Übertragung von Aufgaben auf diese. § 2 Aufgabenübertragung für das Gebiet des Landkreises Traunstein Der Freistaat Bayern überträgt der Fleischhygiene Südostbayern GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Traunstein: 1.die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben, 2.die amtliche Überwachung a)bei Hausschlachtungen einschließlich Schlachttieruntersuchung, Befreiung von der Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Kennzeichnung und Probenahmen, b)bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Bereich einschließlich der Fleischuntersuchung und der Untersuchung auf Trichinen, 3.die amtliche Überwachung nach §§ 5 bis 8 und § 10 Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung sowie 4.die Bestellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten und die Übertragung von Aufgaben auf diese. § 3 Kosten 1 Die Beliehenen tragen den ihnen durch die Wahrnehmung der in §§ 1 und 2 genannten Aufgaben entstehenden Aufwand selbst. 2 Sie erheben für die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses. § 4 Vertragliche Gestaltung 1 Das Beleihungsverhältnis wird im Einzelnen in Verträgen zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige Landratsamt, sowie zwischen der Stadt Aschaffenburg und der jeweiligen Beliehenen geregelt. 2 Die Verträge sind zeitlich zu befristen, längstens auf die Dauer von fünf Jahren. § 5 Verweisung Soweit diese Verordnung auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. München, den 2. Januar 2008 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar Bernhard, Staatsminister Bayern.de Verwaltungsportal Impressum Kontakt © Bayerische Staatskanzlei