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قوانين ألمانيا

Maritime Navigation Fees Ordinance

صدر في 2004-09-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Sea
الكلمات المفتاحية
fees/royalties, navigation, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2363 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund – des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), – des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän dert worden ist, und – des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenver zeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind. (2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro er hoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden. § 2 Allgemeine Gebührengrundsätze (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwal tungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist. (2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauerge nehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV) Vom 22. September 2004 2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 1. eine Sperrung des Fahrwassers oder 2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erhe ben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kos tenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), außer Kraft. Berlin, den 22. September 2004 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n M a n f r e d S t o l p e Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2365 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis 58 85 102 122 167 195 222 250 278 333 415 § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung a) Anhänge Bruttoraumzahl bis 1 500 BRZ 4 000 BRZ 6 500 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ 50 000 BRZ 60 000 BRZ 70 000 BRZ über 70 000 BRZ Genehmigung des Verkehrs außer gewöhnlicher Schub- und Schlepp verbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper 3 58 72 86 102 122 152 177 210 240 267 297 360 414 100 Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) bis 3 000 BRZ 6 000 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ 60 000 BRZ 80 000 BRZ 100 000 BRZ 110 000 BRZ 120 000 BRZ 130 000 BRZ über 130 000 BRZ Wasserflugzeuge und Flugboote § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung Genehmigung des Verkehrs außer gewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Boden effekt- und Hochgeschwindigkeits fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten 2 58 bis 650§ 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Schriftlich erlassene schifffahrts polizeiliche Verfügungen 1 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. 2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 75§ 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Genehmigung des Parasailing8 50 1 380 15 § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen den Boote bis zu 50 Booten für jedes weitere Boot höchstens jedoch Jugendregatten Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser 7 45 48 58 70 102 135 167 222 Bemessungsgrundlage: Motorenstärke bis 368 kW ( 500 PS) 736 kW ( 1 000 PS) 1 471 kW ( 2 000 PS) 3 678 kW ( 5 000 PS) 7 355 kW (10 000 PS) 14 710 kW (20 000 PS) 22 065 kW (30 000 PS) über 22 065 kW (30 000 PS) § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können 6 58 bis 414§ 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann 5 58 bis 414§ 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. Genehmigung von Stapelläufen4 58 70 85 b) Schwimmkörper bis 100 m 200 m 500 m Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2367 52§ 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier Ausbildungsverordnung Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse 17 39§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Ausstellung eines Befähigungs nachweises 16 52§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Ausstellung eines Befähigungs zeugnisses 15 40 bis 450§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 14 58 bis 414§ 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung Bemessungsgrundlage: wie zu 2. Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall 13 37§ 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts straßen-Ordnung Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal 12 12 15 § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee Kanal zwischen den Schleusen haben a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge, b) für sonstige Sportfahrzeuge 11 55 70 85 100 120 150 § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Bemessungsgrundlage: Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ) bis 3 000 BRZ 6 000 BRZ 10 000 BRZ 20 000 BRZ 30 000 BRZ 40 000 BRZ Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen 10 50 bis 750§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können 9 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. 2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 25 § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot verordnung Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug 29 80 § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote 28 20 15 § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote Wassermotorräder 27 45§ 4 Abs. 2 der See-SportbootverordnungZuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises 26 50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17 § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses 25 52§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch 24 32§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Ersatz eines Befähigungszeugnisses23 39§ 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Umtausch eines Befähigungs zeugnisses 22 39§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü 21 21§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung 20 39§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Ersatz eines Befähigungsnachweises19 67§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs verordnung Ersatz eines Befähigungszeugnisses18 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2369 20Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahme pflicht 42 70§ 12 der Ems-Lotsverordnung § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 12 der Elbe-Lotsverordnung § 16 der NOK-Lotsverordnung § 14 der Wismar-Rostock-Stralsund Lotsverordnung Befreiung von der Lotsenannahme pflicht in besonderen Fällen 41 20Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises 40 40§ 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 38 39 40§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs und Ausweisordnung Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 38 105§ 42 Abs. 2 des SeelotsgesetzesPrüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere – nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 40 37 125§ 10 des SeelotsgesetzesPrüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere – nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 39 36 20§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs und Ausweisordnung Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsen anwärterausweises 35 23Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses 34 23Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 33 60 bis 800§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung Beendigung der Gültigkeit eines Boots zeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungs behörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikations gesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung 32 26 bis 48§ 13 der See-SportbootverordnungErlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall 31 38§ 9 Abs. 2 der See-SportbootverordnungBescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug 30 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. 2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 37§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver ordnung § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund Lotsverordnung Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht 37§ 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver ordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver ordnung § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver ordnung § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver ordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund Lotsverordnung Befreiung von der Lotsenannahme pflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung 45 146§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots verordnung Teilstrecke Trave 537 75 § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung b) Praktische Prüfung Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal 105§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord nung § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK Lotsverordnung § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots verordnung Prüfung des Schiffsführers a) Theoretische Prüfung 44 35§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung § 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung § 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund Lotsverordnung Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall 43 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2371 10 20 30 § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Befreiung von Befahrensverboten51 25 38 50 125 3 250 § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten bis 50 Personen für jede weitere Person höchstens jedoch Befreiung von Befahrensverboten50 10 20 30 50 § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Natur schutzgebiet „Dassower See, Inseln Buch horst und Graswerder (Plönswerder)“ Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten Befreiung von Befahrensverboten49 25 35 75 § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gewerbefahrten Befreiung von Befahrensverboten48 37§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots verordnung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe Lotsverordnung § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock Stralsund-Lotsverordnung Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff 47 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr. 2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 57 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 58 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form vorschrift nach § 45 des Verwaltungs verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist Teilweise oder vollständige Zurück weisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 57 bis zu 75 vom Hundert der Amts handlungs gebühr Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 56 bis zu 75 vom Hundert der Amts handlungs gebühr Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 55 50 bis 250In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall 54 25 bis 100§ 3 Abs. 2 des ÖlschadengesetzesUntersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl 53 25 38 50 125 3 250 § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege lungsverordnung Küstenbereich Mecklen burg-Vorpommern Bemessungsgrundlage für Sportboote aller Art: Jugendfahrten Einzelfahrer Gruppenfahrten Gewerbefahrten bis 50 Personen für jede weitere Person höchstens jedoch Befreiung von Befahrensverboten52 Gebühr Euro RechtsgrundlageGebührentatbestandNr.

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