تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Lower Saxony implementing the Water Association Act

صدر في 1994-06-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Niedersachsen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
water users' associations, fees/royalties, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) Vom 6. Juni 1994 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zuständige Behörden (1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll. (2) War für einen bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen. (3) Die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn 1.die nach Absatz 1 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG Mitglied des Verbandes werden soll oder 2.das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände. (2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.* Fußnoten *) [Red. Anmerkung: vgl. die ab 1. Januar 2006 geltende Ausnahmemöglichkeit nach § 3 Nr. 9 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386).] zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG erfolgen in dem amtlichen Verkündungsblatt, in dem die Aufsichtsbehörde ihre Satzungen oder die Satzungen beaufsichtigter kommunaler Körperschaften bekanntzumachen hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben (1) 1 Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die 1.den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben, 2.die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 149 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG), 3.die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen (§ 149 Abs. 4 NWG), 4.Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen, 5.die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen. 2 § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend. (2) 1 Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die 1.den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben, 2.Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen. 2 § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend. (3) 1 Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn in dem Organ des Wasser und Bodenverbandes, das über die Satzung beschließt, nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, Stimmrecht haben. 2 Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden. (4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten. (5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes § 101 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 711), wird wie folgt geändert: 1.In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte "§§ 161 bis 163 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937" durch die Worte "§§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405)" ersetzt. 2.Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden." zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit § 5 Nr. 19 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. März 1992 (Nds. GVBl. S. 58), wird gestrichen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen gilt für Wasser- und Bodenverbände entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen (1) Es werden aufgehoben: 1.die Erste Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 712), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 7. Februar 1990 (Nds. GVBl. S. 53), 2.das Gesetz über die Lockerung von Zuständigkeiten nach der Ersten Wasserverbandverordnung vom 22. Dezember 1978 (Nds. GVBl. S. 833) und 3.die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. Mai 1979 (Nds. GVBl. S. 117). (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 39 und 172 der Ersten Wasserverbandverordnung auf Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung anwendbar, sofern die Amtshandlung vor dem 4. Mai 1993 beantragt worden ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 am 1. Januar 1995 in Kraft. Hannover, den 6. Juni 1994 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Milde Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Schröder

Lower Saxony implementing the Water Association Act · Nelum