Law on promotion of bee-keeping
صدر في 1958-09-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Schleswig-Holstein
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- apiculture/sericulture, offences/penalties, animal production
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Seite 1 von 2 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BienHFöG SH 1971 Neugefasst durch Bek. vom: 31.12.1971 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVOBl. 1958, 285 Gliede rungs-Nr: 7824-1 Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung Vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *) Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Fußnoten *) Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182. § 1 Belegstellen (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann auf Antrag nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Belegstellen zu Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen erklären. Innerhalb der Schutzbezirke dürfen andere Bienenvölker als die Zuchtvölker des Antragstellers nicht aufgestellt werden. Für besondere Zuchtversuche kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen zulassen. (2) Der Schutz kann befristet werden. Er kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, unter denen er gewährt worden ist, weggefallen sind. (3) Die Erklärung zum Schutzbezirk und ihr Widerruf werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam. § 2 Bienenwanderung Wer Bienenvölker während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises aufstellen will, hat dies dem für den Wanderstandort zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens drei Wochen vor der Wanderung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Heimatstandort und den Wanderstandort, die Zahl der für die Wanderung vorgesehene Bienenvölker sowie Beginn und Ende der Wanderung zu ent halten. Ihr ist die Einverständniserklärung des Grundstückbesitzers oder des sonst Verfügungsberech tigten des Wanderstandortes beizufügen. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Seite 2 von 2 a) Bienenvölker außer den Zuchtvölkern innerhalb von nach § 1 Absatz 1 zu Schutzbezirken erklär ten Belegstellen aufstellt, ohne daß dies für besondere Zuchtversuche zugelassen ist, b) Bienenvölker ohne vorherige Anzeige während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises auf stellt, c) einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz beigefügt ist Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und Bürger meister der kreisfreien Städte. (2) Ohne vorherige Anzeige aufgestellte Bienenvölker können die örtlichen Ordnungsbehörden auf Kos ten und Gefahr des Eigentümers zum Heimatstandort befördern lassen, falls sie trotz Aufforderung nicht innerhalb 48 Stunden entfernt sind. § 4 Ausführungsbestimmungen Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erläßt die zur Durch führung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.... *) Fußnoten *) Satz 2 Aufhebungsvorschrift © juris GmbH