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قوانين ألمانيا

Law on competences in town and country planning and environmental issues

صدر في 1971-02-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Bayern
الموضوعات
Environment, Land and soil
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), institution, governance, protection of environment, land-use planning, land tenure

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  1. Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 873 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 3 und 4 aufgeh. (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 G v. 7.5.2013, 246) I. Abschnitt (aufgehoben) Art. 1 (aufgehoben) Art. 2 (aufgehoben) II. Abschnitt Umweltfragen Art. 3 (aufgehoben) Art. 3a Fachaufsicht über die Heilberufskammern (1) 1 Soweit die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 3 als zuständige Stelle im Sinn des § 30 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1869), sowie die Landesärztekammer als ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV bestimmt werden oder ihnen weitere Aufgaben zum Vollzug der Strahlenschutzverordnung, die vom Freistaat Bayern im Auftrag des Bundes auszuführen sind, übertragen werden, finden die Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. 2 Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Umwelt. 3 Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Fall von Satz 1 Anforderungen an die zuständigen Stellen im Sinn des § 30 StrlSchV, Ausmaß und Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde sowie Ziele und Anforderungen an die ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV durch allgemeine Weisung festlegen. (2) 1 Soweit Aufgaben nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung-RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) übertragen werden, finden Abs. 1 Sätze 1 und 3 sinngemäß Anwendung. 2 Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Art. 3b Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes 1 Für den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2 Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit. Art. 3c Vollzug des Umweltschadensgesetzes Zuständige Behörden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind im Fall von 1.§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden, 2.§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden, 3.§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden. Art. 3d Anerkennung von Vereinigungen Im Vollzug des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist für die Anerkennung von inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht, das Landesamt für Umwelt zuständig. Art. 4 (aufgehoben) Art. 4a Rohrleitungen (1) 1 Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind zuständig 1.bei den in Anlage 1 Nrn. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde, 2.bei den in Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde. 2 Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverordnung zu regeln. III. Abschnitt Fachbehörden zur Grundlagenermittlung in Fragen der Landesentwicklung und in Umweltfragen III. Abschnitt Fachbehörde Art. 5 Bayerisches Landesamt für Umwelt (1) 1 Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde wird ein Landesamt für Umwelt errichtet. 2 Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. 3 Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinn des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. (2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. (3) 1 Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinn des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (BGBl III 750-1). 2 Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch. Art. 6 (aufgehoben) IV. Abschnitt Schlußbestimmungen Art. 7 Dieses Gesetz ist dringlich; es tritt am 1. März 1971 in Kraft.*) Fußnoten *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19. Februar 1971 (GVBl S. 65). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. Bayern.de Verwaltungsportal Impressum Kontakt © Bayerische Staatskanzlei

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