Law for the implementation of animal health regulations
صدر في 2014-07-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- legal proceedings/administrative proceedings, animal health, animal welfare, enforcement/compliance, animal by-products
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x 306 Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 13 Gesetz zur Durchfiihrung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen Vom 4. Juli 2014 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831 - 4 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Ausfiihrungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-Y) GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 7831 - 5 Inhaltsiibersicht Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekimpfung Aufgabeniibertragung, Instrumente der Tierseuchen bekampfung, Beleihung Amtstierarzte Bienensachverstindige Untersuchungseinrichtung Tierseuchenbekémpfungsdienst, ° ‘Tierseuchenbekampfungszentren Datentibermittlung 7 +Tierseuchenverfiigungen § 1 C R O r a “O r aA W N c o n c o n an Abschnitt 2 Tierseuchenkasse 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht 9 Aufgaben : Organe Verwaltungsrat . Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates Geschiftsfiihrung der Tierseuchenkasse 4 Aufsicht tiber die Tierseuchenkasse C O R G O P C O P C 0 2 C O ? C O P O r te k e A Re e t W N r e © Abschnitt 3 Entschddigungen und Beihilfen § 15 Gewéhrung von Entschadigungen § 16 Gewéhrung von Beihilfen § 17 Seuchenfeststellung § 18 Schiatzung § 19 Antragstellung auf Entschadigung Abschnitt 4 Beitrige der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse § 20 Erhebung der Beitrage § 21 Erstattung durch das Land Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausfiihrung des Tiergesundheitsgesetzes § 22 Kostentragungspflicht § 23 Kosten der amtstierirztlichen Uberwachung § 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehérden Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekampfung §1 Aufgabeniibertragung, Instrumente der Tierseuchenbekimpfung, Beleihung (1) Die Vorbeugung vor und die Bekampfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1324) ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Stadte, Amter und amtsfreien Gemeinden. (2) Die Durchfiihrung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europaischen Gemein schaft oder der Europdischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Landkreise und die kreis freien Stidte tibertragen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. (3) Den Amtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbe hérdliche Aufgaben bei der Durchfiihrung von MaBnahmen der Tierseuchenbekimpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das fiir Amtshandlungen der Amtstierirzte.erforderliche nichitier arztliche Hilfspersonal zur Verfiigung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Fiir Sperren nach dem Tiergesundheits gesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Ein richtungen zu stellen. (4) Die Landkreise, kreisfreien Stadte, Amter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben im Rahmen des iibertragenen Wirkungskreises wahr. Nr. 13 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 18. Juli 2014 307 (5) Das Ministerium fiir Landwirtschaft, Umwelt und Verbrau cherschutz (Ministerium) sowie die Landrite sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unter stehenden Behérden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie kénnen insoweit entgegenste hende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behérden auf heben. (6) Das Ministerium kann natiirlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfahigen Vereinigungen mit ihrem Einverstdndnis durch Verwaltungsakt oder 6ffentlich-recht lichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zustindigen Behérde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverord nung und die dazugehérige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des 6ffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beleihung im Sffentlichen Interesse liegt und der oder die Belichene die Gewahr fiir eine sachgerechte Erfiillung der ihm oder ihr iibertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachauf sicht des Ministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeord nete Beh6rden iibertragen. (7) Das Ministerium wird ermichtigt, vertragliche Vereinbarun gen tiber Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie andere vorbereitende Ma8nahmen der Tierseuchenbekaémp fung zu treffen. §2 Amtstierarzte (1) Die Aufgaben der approbierten Tieriirzte nach § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes und der auf grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sind bei den zustandigen Behérden von Amtstierarzten wahrzuneh men. (2) Amtstierarzte sind die beim Land oder bei den Landkreisen und kreisfreien Stadten tatigen und hierzu durch das Ministerium fiir Landwirtschaft, Umwelt: und Verbraucherschutz oder die Landrate und die Oberbiirgermeister bestellten Tierarztinnen und Tierarzte. Sie fiihren die Bezeichnung ,,Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europiischen Gemeinschaft oder der Europadischen Union gleichzeitig ,,amtlicher Tierarzt“. (3) Zum Amtstierarzt diirfen nur Personen bestellt werden, die die Befahigung zur Ausiibung der entsprechenden Titigkeiten nach den durch das Ministerium erlassenen Ausbildungs- und Prii fungsvorschriften erworben haben. Das Ministerium kann andere gleichwertige Ausbildungen und Priifungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhaingig machen. (4) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn die zu bestellende Person die fiir die Ausiibung der amtstier arztlichen Tatigkeit erforderliche Zuverlassigkeit nicht besitzt oder wenn kérperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenste hen. (5) Die Landriite der Landkreise und die Oberbiirgermeister der kreisfreien Stadte sind nach §-24 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesund heitsgesetzes befugt, andere approbierte Tieriirzte anstelle der Amtstierdrzte hinzuzuziehen oder diesen Aufgaben zu tibertragen. Die beauftragten Personen sind auf die gewissenhafte Erfiillung ihres Auftrages zu verpflichten; dartiber ist eine Niederschrift zu fertigen. (6) Der Amtstierarzt ist bei tierarztlichen Untersuchungen, Gut achten und Schdtzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und den dazu ergangenen Ausfiihrungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden. §3 ' Bienensachve rstindige (1) Die Landrite der Landkreise und die Oberbiirger meister der kreisfreien Stadte kénnen zur Feststellung und Bekampfung von Bienenseuchen Bienensachverstindige hinzuziehen. (2) Die Bienensachverstindigen werden durch die Landriite der Landkreise und die Oberbiirgermeister der kreisfreien Stidte auf Vorschlag der Imkerverbande des Landes bestellt. Sie kénnen fiir ihre Tatigkeit eine Aufwandsentschadigung erhalten. Die naheren Vorgaben zu den Satzen 1 und 2 trifft das Ministerium durch Ver waltungsvorschrift. §4 Untersuchungseinrichtung Das Landesamt fiir Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und . Fischerei ist zustandige Untersuchungseinrichtung fiir die Durch fiihrung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersu chungen : . Zur Ermitthong von Tierseuchenausbriichen, — 2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tier seuchen, 3. zur Seuchenfriiherkennung, 4. fiir rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersu chungen und 5. im Rahmen von Monitoring- und Bekampfungsprogrammen. 8s Tierseuchenbekaimpfungsdienst, Tierseuchenbekéimpfungszentren (1) Beim Landesamit fiir Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist ein Tierseuchenbekimpfungsdienst als stindige Einrichtung vorzuhalten. Die hier tatigen Tierarztinnen und Tier arzte miissen tiber eine spezielle Fachkunde auf dem Gebiet der veterinérmedizinischen Epidemiologie verfiigen. Im Tierseuchen krisenfall kénnen sie vom Ministerium zur Mitwirkung im Lan deskrisenzentrum hinzugezogen werden. (2) Der Tierseuchenbekampfungsdienst ist zustindig fiir die 1. Erarbeitung von Konzepten zur Vorbeugung von Tierseu chen, ¥ 308 Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 13 2. Erstellung-von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tier seuchenbekimpfung, 3. Erarbeitung von speziellen Monitoring- und Bekaémpfungs programmen, 4, epidemiologische Untersuchung im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche, 5. Hrarbeitung von Krisenplanen und Lageberichten, 6. Planung und Analyse von Tierseuchentibungen. (3) Auf Ersuchen der zusténdigen Behérden kann der Tierseu chenbekaémpfungsdienst diese beraten im Hinblick auf 1. MafSnahmen zur Erkennung von Tierseuchen und zu deren Bekampfung, 2. Mafnahmen zur Vorbeugung vor und zur Verhinderung der Verschleppung von Gefahren, : 3. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche. , (4) Beim Ministerium und bei den Landkreisen und kreisfreien Stédten sind zur Bekampfing anzeigepflichtiger Tierseuchen Tierseuchenbekimpfungszentren einzurichten. Das Ministerium regelt das Verfahren zur Aktivierung dieser Einrichtungen im Falle des Verdachts oder der Feststellung des Ausbruchs einer anzeige pflichtigen Tierseuche durch Verwaltungsvorschrift. Fiir die Unterstiitzung der Bekampfung und zur Erfiillung der Berichts pflichten sind. nebén dem geltenden EU- und Bundesrecht das Tierseuchenbekampfungshandbuch sowie das Krisenfallverwal tungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwen den. §6 Dateniiberm ittlung (1) Zur Vorbeugung und Bekaémpfung von Tierseuchen sind die zustandigen Behérden und die Tierseuchen kasse berechtigt und verpflichtet, sich die Daten der bei ihnen registrierten Tierhal tungsbetriebe gegenseitig zur Verfiigung zu stellen. Das Ministe rium regelt das naéhere Verfahren durch Verwaltungsvorschritt. (2) Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erhoben worden sind, diirfen der Tierseuchenkasse iibermittelt und von ihr verarbeitet werden, wenn und soweit dies fiir die Erfassung von Viehbestiinden zu Zwecken der Aufgabenerledi gung nach den §§ 9, 15, 16 und 20 erforderlich ist. (3) Das Ministerium kann das Landesamt fiir Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landrite der Landkreise und die Oberbiirgermeister der kreisfreien Stadte anweisen, einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs und Informationssystem fiir Tiere zu tibermitteln. 87 Tierseuchenve rfiigungen (1) Die in § 24 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes zur Vorbeu gung vor und Bekampfung von Tierseuchen vorgesehenen Anord nungen kénnen durch tierseuchenbehérdliche Allgemeinverfti gungen erlassen werden. (2) Eine schriftliche Tierseuchenverfiigung muss unter Angabe der Tierseuche als ,,Tierseuchenverfiigung“ bezeichnet werden. (3) Ist es zur Verhiitung erheblicher Gefahren fiir Leben, Gesund heit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehdrdliche Aligemeinverfiigung sofort zu verktinden, und ist eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem sonst fiir die Behdrde tiblichen oder vorge schriebenen Weg nicht méglich, kann die Allgemeinverftigung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behérde hat anschlieBend auf diese Bekanntgabe unverziiglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntgabe hinzuweisen. Abschnitt 2 Tierseuchenkasse . §8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht (1) Fiir das Land Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Tierseu chenkasse als rechtsfahige Anstalt des 6ffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg. (2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas ‘anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrenfahigkeit und fiihrt ein Dienstsiegel. §9 Aufgaben (1) Die Tierseuchenkasse hat nach Ma®gabe dieses Gesetzes 1. Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkran kungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes zu ersetzen und . 2. Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes zu erstatten. (2) Sie kann 1. Kosten ‘und Schiden ersetzen, die durch Tierseuchen, seu chenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekimpfung entstehen, 2. ganz oder teilweise die Kosten fiir Vorbeugungs- und Bekimp fungsmaBnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufen de Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Férderung der Gesundheit und Leistungsfahigkeit der Haustiere und SiB wasserfische tibernehmen, Nr. 13° 309 3. Mafnahmen zur Bekémpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen unterstiitzen, 4. Zuschtisse zu Forschungsvorhaben gewahren, die der Feststel lung, der Bekampfung oder der Verhiitung von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und 5. Vorhaltema8nahmen zur Tétung von Tieren im Tierseuchen fall treffen sowie deren Kosten iibernehmen. (3) Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. § 10. Organe (1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die Geschiaftsfiihrung. (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates betragt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. Marz 1993. §11 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Minis terium beruft , 1. drei beitragspflichtige Tierhalter als Mitglieder auf Vorschlag der Landriate der Landkreise und Oberbiirgermeister der kreis freien Stadte, 2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklen burg-Vorpommern e. V. und 3. drei approbierte Tierarztinnen oder Tierarzte des 6ffentlichen Veterinarwesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, davon je ein Mitglied aus dem Ministerium, dem Landesamt fiir Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und einem Landkreis. Fiir jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach MaBga be des Satzes 2 zu berufen. (2) Der Verwaltungsrat beschlieBt tiber 1. den Haushaltsplan, | | 2. den Jahresabschluss und die Entlastung der Geschiftsfiihrung, 3. die Meldepflicht und die Beitrige der Tierhalter, 4. die Bestellung eines Wirtschaftspriifungsunternehmens, 5. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzli cher Verpflichtung beruhen, 6. das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beitrige und die gebildeten Riicklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen, Tag der Ausgabe: Schwerin, den 18. Juli 2014 7. die Bildung von Riicklagen und die Aufnahme von Darlehen und 8. die Satzungen der Tierseuchenkasse. (3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal. (4) Der Verwaltungsrat wahlt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 fiir die Dauer der Amtsperiode eine Person, die den Vorsitz fiihrt. Neuwahlen wahrend der Amts periode sind zulassig. Nach Ablauf der Amtsperiode fiihrt die Per son ihr Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter. Das Ministeri um bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Stellvertretung fiir den Vorsitz. , (5) Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafiir ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuh6ren, die das Mitglied vorgeschlagen hat. §22 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates Der Vorsitz des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und aufergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf die Geschaftsfiihrung tibertragen. Erklarungen, durch die die Tierseu chenkasse verpflichtet werden soll, kann die vorsitzende Person des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. § 13 Geschaftsfiihrung der Tierseuchenkasse (1) Die geschaftsfiihrende Person fiihrt die Geschifte der laufen den Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Bediensteten der Tierseuchenkasse. (2) Als Geschiftsfiihrung wird vom Ministerium im Einverneh men mit dem Verwaltungsrat ein approbierter Tierarzt mit Spe zialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekampfung von Tier seuchen bestellt. Die Geschaftsfiihrung ist hauptamtlich tatig. Ihre Vertretung wird durch den Verwaltungsrat bestimmt. §14 Aufsicht iiber die Tierseuche nkasse (1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums. Die Aufsichtsbehérde kann jeder zeit von der Tierseuchenkasse.Auskunft iiber deren Angelegenhei ten verlangen. (2) Die Satzungen, der Haushaltsplan, der Jahresabschluss und die Entlastung der Geschaftsfiihrung der Tierseuchenkasse bediirfen der Genehmigung des Ministeriums. (3) Der Jahresabschluss ist von einer unabhangigen Wirtschafts priiferin oder von einem unabhangigen Wirtschaftspriifer zu prii 310 Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg- Vorpommern 2014 Nr. 13 fen. Die Bestellung der Wirtschaftspriiferin oder des Wirtschafts priifers bedarf der Genehmigung des Ministeriums. (4) Die Satzungen und der Jahresabschluss sind von der Tierseu chenkasse in der Anlage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes fiir Meckienburg-Vorpommern bekannt zu machen. Abschnitt 3 Entschaédigungen und Beihilfen § 15 Gewahrung von Entschadigung en (1) Die Tierseuchenkasse gewahrt auf Antrag des Tierhalters Ent schddigungen fiir Tierverluste nach den Vorschriften des Tierge sundheitsgesetzes. : (2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fallen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschddigung gewahrt, dem Entschaddigungsbe rechtigten auch die nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheits gesetzes zusdtzlich zu erstattenden Kosten. Ist von der Tierseu chenkasse mit Dienstleisterinnen oder Dienstleistern eine vertrag liche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Héhe der Erstattung dieser zusatzlichen Kosten auf die darin vereinbar ten Betrage begrenzen. (3) Entschaédigungen werden nur gewahrt fiir Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tétung, der Impfung, der Behandlung oder der diagnostischen Untersuchung in Mecklen burg-Vorpommern befunden haben. § 16 Gewihrung von Beihilfen (1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters Beihil fen gewdhren, insbesondere fiir — . Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten entstehen, 2. die Tétung seuchenkranker, einer Seuche verdichtiger oder der Ansteckung verdachtiger Tiere, 3. Schutzimpfungen und Mafnahmen diagnostischer Art und 4, Ma8nahmen, die der Bekampfung von Tierseuchen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen. Die Voraussetzungen, die Héhe und das Verfahren der Gewahrung von Beihilfen nach Satz 1 werden durch Satzung der Tierseuchen kasse geregelt. § 15 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters in ein zelnen besonderen Hirtefallen, in denen eine Entschddigung oder eine Beihilfe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, Beihilfen fiir Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenhaft verlaufende Tier krankheiten oder zum Ausgleich von Schaden bei Bekampfungs maSnahmen gewihren. (3) Beihilfen werden nur fiir die der Beitragspflicht unterliegen den Tierarten gewahrt, soweit tiergesundheits- und beihilferecht liche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. §17 Seuchenfestste llung (1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Soweit noch kein amtliches Untersuchungsergebnis vorliegt, hat dieser das verdichtige Tier oder den Tierkérper unverziiglich zu untersuchen und erforderlichenfalls weiterfith rende Untersuchungen anzuordnen. (2) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gut achterlich dariiber zu auBern, ob eine Tierseuche vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschadigungsanspruch begriindet. (3) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, unverziiglich nach der Seu chenfeststellung die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierar ten im Betrieb zu ermittelIn und der Tierseuchenkasse zur Uber priifung der am Stichtag fiir die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. § 18 Schatzung (1) Der bei der Entschadigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende gemeine Wert des Tieres oder seiner verwertbaren Teile ist durch den Amtstierarzt, soweit méglich, vor der Tétung, sonst unverziig lich danach zu schitzen. Der Amtstierarzt kann Schatzer oder andere sachkundige Personen wie Zuchtreferentinnen und -refe renten oder Bienensachverstindige -hinzuziehen, wenn ihm dies erforderlich erscheint. (2) Auf Verlangen des Tierhalters hat der Amtstierarzt zwei Schat zer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Amtstierarzt und den Schatzern ermittelten Betrage. Die Ver pflichtung zur Schatzung entfallt, wenn Beihilfen nach festen Sat- zen gewahrt werden. (3) Die Schitzer sind durch den Verwaltungsrat in ausreichender Zahl zu bestellen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Die Schatzer erhalten fiir ihre Tatigkeit eine Aufwandsentschidigung. Die fachlichen Anforderungen an die Schitzer, das Verfahren der Schatzung und die Héhe der Auf wandsentschddigung werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (4) Der Amtstierarzt hat tiber das Ergebnis der Schdtzung eine Niederschrift zu erstellen und diese mit Unterschrift aller an der Schatzung beteiligten Personen an die Tierseuchenkasse im Rah men der Antragstellung weiterzuleiten. Die Tierseuchenkasse priift das Ergebnis der Schadtzung und kann es in begriindeten Ein zelfallen korrigieren. Nr. 13 311 § 19 Antragstellun g auf Entschédigun g (1) Der Antrag auf Entschadigung ist durch den Tierhalter an den Landrat des Landkreises oder den Oberbiirgerme ister der kreis freien Stadt als zustindige Stelle nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundhei tsgesetzes innerhalb der dort genannten Frist von 30 Tagen.zu richten. Der Antrag ist unter Beifiigung der fiir die Entschddigung nach § 15 Absatz 1 und die Erstattung der Kosten nach § 15 Absatz 2 begriindenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten. (2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschidigung und die Erstat tung durch schriftlichen Bescheid fest und zahit sie innerhalb von 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begriindenden . Ereignisses an den Tierhalter aus. Fiir die Festsetzung der Ent schadigung ist § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu berticksichtigen. Abschnitt 4 Beitrage der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse § 20 Erhebung der Beitrige (1) Zur Erfiillung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern jahrlich Beitrage nach den Vorschriften des Tier gesundheitsgesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beitrige fiir Tierarten, die in § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsge setzes nicht genannt sind, sowie fiir Ma8nahmen erheben, die der vorbeugenden Bekimpfung von Tierseuchen oder von seuchen haft verlaufenden Tierkrankheiten dienen. Die Héhe und Fallig keit der Beitraége regelt der Verwaltungsrat durch Satzung. Die Beitrage kénnen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (2) Fiir die Berechnung der Beitrage ist maBgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvélker am Tag der von der Tier seuchenkasse durchgefiihrten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die Tierseuchenkasse gibt hierzu rechtzeitig amtliche Erhebungsbégen aus, die Angaben zum Namen des einzelnen Tierhalters, zu seiner Anschrift, der zw6lfstelligen Registriernum mer nach der Viehverkehrsverordnung oder der Bienenseuchen Verordnung sowie zur Art und Zahl seiner der am Stichtag vorhan denen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bie nen- und Hummelvélker vorsehen. Soweit die Beitragserhebung davon abhangt, kénnen auch Angaben iiber die Nutzungsrichtung, die Haltungsform, das Alter und das Gewicht der Tiere erhoben werden. Sonstige Angaben diirfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. (3) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt. Die in Absatz 2 geforderten Angaben sind der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stich tag schriftlich oder elektronisch zu tibermitteln. (4) Erhéht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder der Bienen- und Hummelvélker durch Zuginge aus anderen Bestiénden um mehr als 5 Prozent, mindestens aber um mehr als zehn Tiere. oder fiinf Bienen- oder Hummelvélker oder Tag der Ausgabe: Schwerin, den 18. Juli 2014 wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegriindet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter verpflichtet, die Anderung der Tierseuchenkasse unverziiglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in die sen Fallen fiir die zusatzlichen Tiere oder Bienen- und Hummelvil ker Beitrage nach MaBgabe des Absatzes 1 nachzuerheben. (5) Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen ent richten Beitrage fiir 8 Prozent der jeweils im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des umgesetzten Gefltigels. Sie haben die Zahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere anhand der Viehhandels- und Transport kontrollbiicher nachzuweisen; werden die Biicher nicht vorgelegt, ist die Zahl zu schatzen. Flir die Ubermittlung der Angaben gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. , (6) Soweit zur Durchfiihring der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der amtsfreien Gemeinden, der Amter und der Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Grundstiicke, Wohnungen, Stille und ahnliche Raume, in denen Tiere gehalten werden k6énnen, zu betreten; das Grund recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrénkt, 2. geschaftliche Aufzeichnungen, Biicher und Unterlagen einzu sehen und hieraus Abschriften oder Ausziige anzufertigen, 3. Auskiinfte, insbesondere iiber Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlangen. (7) Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchftihrung von MaBnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt. § 21 Erstattung durch das Land (1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschddigungen und Kosten, soweit es dazu verpflichtet ist, nach MaBgabe des § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheits gesetzes. (2) Fiir die Erstattung der Kosten nach § 16 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. , (3) Das Land erstattet dariiber hinaus zur Hilfte Beihilfen fiir MaBnahmen zur Vorbeugung, Tilgung, Bekimpfung oder Uber wachung von bestimmten Tierseuchen und Zoonosen, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Voraussetzung ist, dass es sich um Tierarten handelt, die der Beitragspflicht unterliegen, und dass die Mafnahmen durch das Ministerium fiir das ganze Land oder Teile des Landes angeordnet wurden. (4) Das Land kann sich auch an Kosten beteiligen, die der Tierseu chenkasse fiir Vorhaltema8nahmen zur Tétung von Tieren im Tierseuchenfall entstehen. (5) Die Tierseuchenkasse rechnet mit dem Land iiber die von ihr verauslagten Betrage vierteljahrlich nach Tierarten getrennt ab. y 312 Nr. 13 Im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres kann die Abrechnung monatlich erfolgen. Bei unvorhergesehenen Bekaémp fungs- oder EntschadigungsmaSnahmen kann abweichend von Satz 1 monatlich abgerechnet werden. Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausfiihrung des Tiergesundheitsgesetzes § 22 Kostentragungs pflicht Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, tragen 1. die Anstellungskérperschaften die Kosten der auf Veranlas sung von Behérden vorgenommenen Amtsverrichtungen der Amtstierdrzte und der an ihrer Stelle nach § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes.. hinzugezogenen anderen Tierirzte sowie die Kosten der zur Unterstiitzung der Amtstierirzte hin zugezogenen Sachverstindigen, , 2, die Behérden, welche Ma8nahmen zur Bekiimpfung von Tier seuchen verfiigen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Uberwachung der MaSnahmen entstehen. § 23 Kosten der amtstierarztlichen Uberwachung (1) Die Kosten der amtstierarztlichen Uberwachung von Tierhal tungen, Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, den aufgrund des Tiergesund heitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie den unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft oder der Europdischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesund heitsgesetzes fallen dem Tierhalter, Unternehmer oder Veranstal ter zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierarztlichen Untersu chungen. Ausgenommen hiervon sind Routinekontrollen ohne besonderen Anlass. Neben dem Unternehmer oder Veranstalter haftet auch der Eigentiimer oder Besitzer der Tiere, die beaufsich tigt, untersucht oder iiberwacht werden, fiir die Zahludg der Kos ten. Mehrere Personen, die an demselben Unternehmen oder der selben Veranstaltung oder als Eigentiimer oder Besitzer von Tie ren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner. (2) Der Tierhalter tragt auch die Kosten von Impfungen, von Mab nahmen diagnostischer Art oder tierirztlichen Behandlungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes, der nach dem Tiergesund heitsgesetz .erlassenen Rechtsvorschriften oder unmittelbar gel tender Rechtsakte der Europadischen Gemeinschaft oder der Euro pdischen Union angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Landkreisen, den kreisfreien Stidten, den Amtern oder den amtsfreien Gemeinden tibernommen werden. § 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehérden Die 6rtlichen Ordnungsbehérden haben 1. auf ihre Kosten die Durchfithrung der SchutzmaBnahmen nach § 1 Absatz 3 zu tiberwachen oder tiberwachen zu lassen, 1 Andert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 7831 - 3 2 Andert LVO vom 2. Juli 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 54 ' Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg-Vorpommern 2014 2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen,. die zur wirksamen Durchftihrung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschrieben werden, ' 3. auf ihre Kosten die Hilfskrifte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zustiindige Behdrde angeordnete Tétung oder Impfung von Tieren, MaBnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschiidliche Beseitigung von toten Tie ren oder Teilen von solchen auszufiihren, 4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Méglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen sowie Streu, Diinger oder andere Materialien, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein kénnen, unschadlich beseitigt werden kénnen; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs gesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unbe . Artikel 2 Anderung des Gesetzes zur Ausfiihrung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes! § 4 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zur Ausfiih rung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBI. M-V S. 544) wird aufgehoben. Artikel 3 Anderung der Tierseuchenzustindigkeitslandesverordnung” Die Tierseuchenzustindigkeitslandesverordnung vom 2. Juli 2012 (GVOBI. M-V S. 301) wird wie folgt geandert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: §1 33 Ubertragun g von Ermichtig ungen und Befugnisse n Die Ermichtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 9 erster Halbsatz und nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu erlassen, sowie die Ermachtigungen nach § 38 Absatz 8 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit diese nach § 38 Absatz 8 Satz 2 auf die Landesregierung iibertragen werden, werden auf das Ministerium fiir Landwirtschaft, Umwelt und Verbrau cherschutz iibertragen.“ N § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: wl. § 8, § 11 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5 Satz 2, § 27 Absatz 5, § 28 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 sowie, soweit eine einheitliche Rege lung fiir das ganze Land oder Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, gebo ten ist, § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes,“. 3. §3 Nummer | wird wie folgt gefasst: wl. § 12 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Ab satz 11 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes,“. Nr. 13 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 18. Juli 2014 313 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefiigt: 998 4 Zustandigkeiten der Landrate der Landkreise und der Oberbiirgermeister der kreisfreien Stadte Artikel 4 ‘Anderung der Veteriniirverwaltungskostenverordnung? Die Veterinarverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V 2009 S. 2, 299) wird wie folgt géandert: Die Landrite der Landkreise und die Oberbiirgermeister der 1 $l Absatz 4 wird wie folgt gedndert: kreisfreien Stadte sind zustandige Behdrde fiir die Durchfiih- a) In Nummer 1 sechster Gedankenstrich werden die Wérter rung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tierge- ys tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung sundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der vom 22. Juni 2004 (BGBL. IS. 1260, 3588), zuletzt getindert unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europaischen Gemein- durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember schaft oder der Europiischen Union im Anwendungsbereich 2007 (BGBI. IS. 2930)* durch die Worter ,,Tiergesundheits des Tiergesundheitsgesetzes, soweit die §§ 2 und 3 dieser Ver- gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBI. IS. 1324)“ ersetzt. ordnung nicht etwas anderes bestimmen.“ b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,3 11 des Tierseuchenge Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 werden die Angabe setzes“ durch die Angabe ,,§ 5 des Tiergesundheitsgeset »§§ 2 und 3“ durch ‘die Angabe ,,§§ 2 bis 4“ und die Angabe zes“ ersetzt. »§ 73 des Tierseuchengesetzes“ durch die Angabe ,,§ 24 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort ,,Tierseuchengesetz‘‘ durch das Wort ,,Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt und es werden nach den Der bisherige § 5 wird § 6. Wortem ,,erheben die zustindigen Behérden“ die Wérter ,,, vorbehaltlich des § 1 Absatz 4,“ eingefiigt. 3, In der Anlage werden die Gebiihrennummern 1.7 bis 1.7.14 wie folgt gefasst: Gebiihren- | Gegenstand Gebiihr nummer in EUR gy1.7 Tierseuchenrecht Tiergesundheitsgesetz 1.7.1 Beaufsichtigung von Einrichtungen oder Tieren nach § 25 Absatz 1 und 3 15 bis 500 1.7.2 Beaufsichtigung, behérdliche Beobachtung oder Uberwachung von gemafregelten Tierbestinden 15 bis 250 einschlieBlich Fischhaltungsbetrieben im Rahmen tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht § 2 Nummer 6 beriihrt ist 1.7.3 Ausstellen einer amtstierarztlichen Gesundheitsbescheinigung fiir ein Tier, mehrere Tiere 15 bis 100 (Sammelbescheinigung), einen Bestand oder ein Gebiet aufgrund des Tierseuchenrechts im Rahmen des nationalen Verbringens (Inlandsverkehr) einschlieBlich des Verbringens aus Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, Schutz- oder Kontrollzonen sowie zur Beschickung von Markten, Versteigerungen und Ausstellungen 1.7.4 Ausstellung einer amtstieriirztlichen Bescheinigung tiber die Seuchenfreiheit einschlieBlich 15 bis 100 Anerkennungsbescheinigungen zum Seuchenstatus eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes, auch fiir Fische 1.7.5 Anordnung von ordnungsrechtlichen Verfiigungen und Durchfiihrung von amtstierdrztlichen nach SicherungsmaBnahmen, zum Beispiel Verplombungen, Versiegelungen Zeitaufwand 1.7.6 Genehmigung einer Ausnahme fiir das Verbringen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und 15 bis 125 Nebenprodukten 1. aus gemaBregelten Tierbestanden, 2. aus oder nach Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, Schutz- oder Kontrollzonen und 3. aus Viehmarkten, Vichausstellungen oder Veranstaltungen ahnlicher Art 1.7.7 Genehmigung einer Ausnahme fiir das Verbringen von geimpften Tieren innerhalb von, aus oder von 15 bis 125 auBerhalb von Impfgebieten sowie in oder aus Tierbesténden und Einrichtungen nach Nummer 1.7.1 1.7.8 Ausnahmegenehmigung fiir das Inverkehrbringen oder die Anwendung nicht zugelassener 30 bis 125 immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 1.79 Verlingerung oder Anderung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 25 1.7.10 Uberwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel aufgrund 25 bis 100 einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 oder 6 angewendet werden 1.7.11 Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach 100 bis § 12 Absatz 1 1.000 3 Andert VO vom 17. Dezember 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1 - 117 y 314 Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 13 1.7.12 Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach 75 bis 1 000 § 12 Absatz 2 Satz 1 : 1.7.13 | Rticknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 25 bis 500 L714 unbesetzt* Artikel 5 Inkrafttreten, AuBerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. Artikel 1 §§ 8 bis 21 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkiindung in Kraft. (2) Das Ausfiihrungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 31), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2008 (GVOBI. M-V S. 142) geandert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2014 auBer Kraft. Die §§ 4 bis 16 treten am Tag nach der Verktindung auBer Kraft. : , Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt fiir Mecklenburg-Vorpommern zu verktinden. Schwerin, den 4. Juli 2014 Der Ministerprasident . Der Minister fiir Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Erwin Sellering Dr. Till Backhaus 305 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt fur Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 2014 Ausgegeben in Schwerin am 18. Juli Nr. 13 Tag 4,7.2014 4.7.2014 4.7.2014 22.5,2014 22.5.2014 2.6.2014 6.6.2014 1.7.2014 3.7.2014 INHALT , Seite Gesetz zur Durchfiihrung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831 - 4 ccessscessseeseesecseeesessseeeesees seseeeteeneeeens seceveesenenens Zweites Gesetz zur Anderung des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg- Vorpommern Andert Gesetz vom 12. Juli 2007 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212 - 16 sesesneanseanasenssssnsecanscsseaneccensestsensaseanacesssaseesasscaveqessnessuesurcenscenueeseresenecestes woe 315 Viertes Gesetz zur Anderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (4. LBesAndG M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 24 wiccsccsscssscssscssccesscssecesssecesenssseesesseaseaessesceenesseseseceessserensees seveeseereees teseesree 316 Verordnung zur Ubertragung von Aufgaben der unteren Forstbehdrde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabentibertragungsverordnung — ForstAufgUVO M- Vv) GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 790 - 2 - 14 oo eeeecsesssecenseseseeeeeesteees dosenecaeeesseenoneussavessuevsssencacensesesasaesesonetestacseneneneees 325 Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Beschulung hochbegabter Schiiler im Sekundarbereich Andert VO vom 10. August 2009 GS Meck].-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 24 viccsccsssssessssssseecesssesnsessscessesseseeeeraseseseenteesees seseeseeeneaeaeeeneceanes sesesererrnesees 320 Zweite Verordnung zur Anderung der Férderverordnung Sonderpaidagogik Andert VO vom 2. September 2009 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 27 vccessssscstecesseeeesseesees seenesenvessonteeee seesseseneseseccssssesessseaceossssersnssesssstsssssenses DOT Erste Verordnung zur Anderung der Kontingenstundentafelverordnung Andert VO vom 27. April 2009 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 20 ...... seseenes seeeeserateees sessosseseessusecsesnerecesnreccessnateceanesees 351 Erste Verordnung zur Anderung der Lehrervorbereitungsdienstverordnung Andert VO vom 22. Mai 2013 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 7-3 ....... soeseseetseseneess seseeee . tecseateegereteatsesseess BOT Verordnung tiber die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universitat Rostock und der Ernst-Moritz-Arndt-Universitat Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg, der Fachhochschule Stralsund und der Hochschule Wismar fiir das. Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung — ZulZVO M-V) GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 221 - 14-6 viccceccscssecssscsessesssssssscsssesssssssecsessseassecssseeseeseneeseaes seesresesersrsssssssesennereessees BOO yy Nr. 13 368 , Gesetz- und Verordnungsblatt ftir Mecklenburg-Vorpommern 2014 Herausgeber und Verleger: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, ‘PuschkinstraBe 19 — 21, 19048 Schwerin, Tel. (03 85) 5 88 - 34 96 bis - 34.98 Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbiiro TINUS . Grofer Moor 34, 19055 Schwerin, Fernruf (03 85) 59 38 28 00, Telefax (03 85) 59 38 28 022 E-Mail: info @tinus-medien.de Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen miissen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjahrlich 20,50 EUR zuziiglich Versandkosten Einzelbezug: ; Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuziiglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,00 EUR zuziiglich Versandkosten Produktionsbiiro TINUS Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstiick » A 11564 DPAG « Entgelt bezahlt