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قوانين ألمانيا

Land Use Planning Law (LplG)

صدر في 2003-07-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landesplanungsgesetz (LplG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Environment, Land and soil
الكلمات المفتاحية
climate change, renewable energy, basic legislation, land-use planning, environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, pollution control, land reform, land tenure

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  1. Amtliche Abkürzung: LplG Neugefasst: 10.07.2003 Gültig ab: 20.05.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 2003, 385 Gliederungs-Nr: 230 Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 Zum 18.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 20.05.2003 ERSTER TEIL - Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung 20.05.2003 § 1 20.05.2003 § 2 - Leitvorstellung, Gegenstromprinzip 19.11.2022 § 2a - Umweltprüfung 22.10.2008 § 3 - Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne 22.10.2008 § 4 - Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung 19.11.2022 § 5 - Planerhaltung 22.10.2008 ZWEITER TEIL - Mittel der Raumordnung und Landesplanung 20.05.2003 1. ABSCHNITT - Entwicklungspläne 20.05.2003 § 6 - Arten 20.05.2003 § 7 - Inhalt des Landesentwicklungsplans 20.05.2003 § 8 - Inhalt fachlicher Entwicklungspläne 20.05.2003 § 9 - Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags 01.12.2015 § 10 - Verbindlicherklärung 20.05.2003 2. ABSCHNITT - Regionalpläne 20.05.2003 § 11 - Form und Inhalt 11.02.2023 § 12 - Planungsverfahren 14.07.2015 § 13 - Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung 22.10.2008 Seite 1 von 33 Titel Gültig ab § 13a - Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Wind energie und Freiflächen-Photovoltaik 11.02.2023 3. ABSCHNITT - Umsetzung der Planung 20.05.2003 § 14 - Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen 20.05.2003 § 15 - Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne 20.05.2003 § 16 - Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegen heiten 20.05.2003 § 17 - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 20.05.2003 § 18 - Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung 11.12.2018 § 19 - Raumordnungsverfahren, Ablauf 11.12.2018 § 20 - Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen 20.05.2003 § 21 - Planungsgebot 19.11.2022 § 22 - Klagebefugnis 20.05.2003 § 23 - Ersatzleistung 19.11.2022 § 24 - Zielabweichungsverfahren 20.05.2003 4. ABSCHNITT - Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise 20.05.2003 § 25 20.05.2003 5. ABSCHNITT - Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte 20.05.2003 § 26 - Auskunfts- und Mitteilungspflicht 20.05.2003 § 27 - Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen 20.05.2003 § 28 - Raumbeobachtung 22.10.2008 § 29 - Landesentwicklungsberichte 20.05.2003 DRITTER TEIL - Organisation der Raumordnung und Landesplanung 20.05.2003 1. ABSCHNITT - Raumordnungsbehörden; Landesplanungsbehörde 20.05.2003 § 30 08.01.2022 2. ABSCHNITT - Regionalverbände 20.05.2003 § 31 - Regionalverbände und Regionen 28.12.2005 § 32 - Rechtsform 20.05.2003 § 33 - Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen 20.05.2003 § 34 - Organe 20.05.2003 § 35 - Verbandsversammlung 31.10.2016 Seite 2 von 33 Titel Gültig ab § 36 - Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung 20.05.2003 § 37 - Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung 22.10.2008 § 38 - Planungsausschuss 22.10.2008 § 39 - Verbandsvorsitzender 20.05.2003 § 40 - Verbandsdirektor 28.12.2005 § 41 - Bedienstete 20.05.2003 § 42 - Wirtschaftsführung 08.01.2022 § 43 - Deckung des Finanzbedarfs 01.01.2023 § 44 - Aufsicht 08.01.2022 § 45 - Regionalzweckverbände 11.12.2013 VIERTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften 20.05.2003 § 46 - Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft 20.05.2003 § 47 - Richtwerte 20.05.2003 § 48 - Anwendung bisher geltender Vorschriften 20.05.2003 § 49 - Grenzüberschreitende Regionalplanung 20.05.2003 § 50 - Unterzentren 20.05.2003 § 51 - Verwaltungsvorschriften 08.01.2022 § 52 - Aufhebung von Rechtsvorschriften 20.05.2003 § 53 - Änderung von Gesetzen 20.05.2003 § 54 - Inkrafttreten 20.05.2003 Anlage 1 22.10.2008 Anlage 2 22.10.2008 ERSTER TEIL Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung § 1 Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist 1. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes, 2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sowie der sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfor dernissen der Raumordnung, Seite 3 von 33 3. die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 2 Leitvorstellung, Gegenstromprinzip (1) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegen über künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 2a. die räumlichen Voraussetzungen des Klimaschutzes zu schaffen; insbesondere ist dem Flächen bedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen, 2b. die räumlichen Voraussetzungen für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klima wandels zu schaffen, 2c. insbesondere der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsge setz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, und dabei insbesonde re die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berück sichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen, 5. die prägende Vielfalt der Regionen und ihrer Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen herzustellen, 7. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union und im grö ßeren europäischen Raum zu schaffen. (2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gege benheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräu me berücksichtigen (Gegenstromprinzip). § 2a Umweltprüfung (1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä Seite 4 von 33 ne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen. (2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand er mittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissens standes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. (3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei ei nem Entwicklungsplan die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die be troffenen höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Um weltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem Träger der Planung zur Verfügung zu stellen. (4) Von der Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen eines Entwicklungsplans oder eines Re gionalplans abzusehen, wenn nach den Kriterien der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Fest stellung führenden Erwägungen sind in die Begründung des Planentwurfs aufzunehmen. (5) Die Umweltprüfung kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus wirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionalplan ent wickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Die Umweltprüfung kann auch mit anderen, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Die Begründung des Entwicklungsplans und des Regionalplans enthält auch 1. eine zusammenfassende Erklärung, a) wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, b) wie der Umweltbericht sowie die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 3 bis 7 und § 12 Abs. 2 bis 6 im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwä gung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren, 2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die in Abstimmung mit der höheren Raumordnungs behörde zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Plans nach § 28 durchgeführt werden sollen. § 3 Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne Seite 5 von 33 (1) Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes werden nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 2 durch Entwicklungspläne und Regionalpläne für den jeweiligen Planungsraum und für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum als Ziele und Grund sätze der Raumordnung im Sinne des § 3 des Raumordnungsgesetzes konkretisiert. (2) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umwelt bericht und die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind in die Abwägung ein zubeziehen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksich tigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebe ne der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Ge meinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhal tungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäi schen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit die se erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie). § 4 Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung (1) Ziele der Raumordnung eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich ge wordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeut samen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei 1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts. (2) Grundsätze eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Ent wicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichti gen. (3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrneh mung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und Absatz 2 entspre chend, wenn 1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder 2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. (4) § 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. § 5 Planerhaltung Seite 6 von 33 (1) Für die Rechtswirksamkeit eines Entwicklungsplans und eines Regionalplans ist es unerheblich, wenn 1. die Begründung des Plans unvollständig ist; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Um weltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 a Abs. 6, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen, 2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge wesen sind oder 3. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergeb nis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Entwicklungsplans oder eine Vor schrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unerheblich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Entwicklungsplans oder des Regionalplans. In dem ergänzenden Verfahren sind die fehlenden Anhörungen und sonstigen Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Bis zur Behebung der jeweiligen Mängel entfaltet der Ent wicklungsplan beziehungsweise der Regionalplan keine Bindungswirkung. (3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekannt machung schriftlich geltend gemacht wird, und zwar beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständi gen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regional plan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. (4) In der Rechtsverordnung, durch die ein Entwicklungsplan für verbindlich erklärt wird, und in der öf fentlichen Bekanntmachung des Regionalplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. ZWEITER TEIL Mittel der Raumordnung und Landesplanung 1. ABSCHNITT Entwicklungspläne § 6 Arten (1) Entwicklungspläne sind 1. der Landesentwicklungsplan, 2. fachliche Entwicklungspläne. (2) Der Landesentwicklungsplan ist für das ganze Land aufzustellen. Seite 7 von 33 (3) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden. § 7 Inhalt des Landesentwicklungsplans (1) Der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsät zen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. (2) Der Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest 1. die Raumkategorien, nämlich Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume und den Ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen, 2. die höheren Zentralen Orte, nämlich Oberzentren und Mittelzentren, sowie die Mittelbereiche, 3. die Landesentwicklungsachsen, 4. besondere regionale Entwicklungsaufgaben für Teilräume. (3) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen. § 8 Inhalt fachlicher Entwicklungspläne (1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Entwick lung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben festlegen. (2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen. § 9 Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags (1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt. (2) Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, dessen Begründung und der Umweltbericht sind dem Landtag zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen 1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise, Seite 8 von 33 2. die Regionalverbände, 3. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, 4. die anerkannten Naturschutzvereinigungen. Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landes entwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Landesentwicklungsplans oder des fachlichen Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 4 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektroni schen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwen dung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln. (4) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbe richt beim zuständigen Ministerium zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Ausle gung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elek tronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. (5) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen. Personen des Privatrechts ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahme mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Ergebnismitteilung durch Auslegung beim Ministerium während der Sprechzeiten und Hinweis darauf durch öffentliche Bekanntmachung erfol gen; Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf, dessen Begründung und der Um weltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlich keit einbeziehen können. (7) Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu un terrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Be hörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung zu beteiligen. (8) Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend, soweit Vorgaben der beteili genden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen. (9) Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen. Seite 9 von 33 (10) Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. § 10 Verbindlicherklärung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sons tige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären. (2) Verbindliche Entwicklungspläne sind mit ihrer Begründung bei dem zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wäh rend der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. 2. ABSCHNITT Regionalpläne § 11 Form und Inhalt (1) Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in be schreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Die Zie le sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Soweit das für Raumordnung zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Planzeichen mit einer bestimmten Bedeutung und Form festgelegt hat, sind diese Planzeichen bei der zeichnerischen Darstellung zu verwenden; die Vorschriften über den Inhalt des Regionalplans bleiben hiervon unbe rührt. (2) Der Regionalplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsge setzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsge setzes sind die Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen. Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumord nung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg. (3) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Re gionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infra struktur der Region. Dazu sind im Regionalplan festzulegen: 1. Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzen tren abgesehen werden, 2. Entwicklungsachsen, soweit sie nicht im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, 3. Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche), Seite 10 von 33 4. Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll, 5. Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standor te für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handels betriebe, 6. Schwerpunkte des Wohnungsbaus, 7. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung. Regionale Grünzüge sollen unver züglich aus Gründen des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sowie der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG für Wind kraft- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen geöffnet werden. 8. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen, 9. Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz, 10. Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen, 11. Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen, Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder solarthermischer Anlagen, wobei diese Gebiete auch in Regionalen Grünzügen gemäß Nummer 7 liegen können, 12. Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung. (4) Bei Festlegungen für die anzustrebende Freiraumstruktur kann zugleich bestimmt werden, dass in dem davon betroffenen Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur haushalts oder des Landschaftsbilds an anderer Stelle ausgeglichen oder gemindert werden können. (5) Der Regionalplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnah men von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnah me in den Regionalplan geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Land schaftspflege im Landschaftsrahmenprogramm und in Landschaftsrahmenplänen auf Grund des Na turschutzgesetzes, der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Landeswaldgesetzes, der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg sowie der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg. (6) Aus dem Landesentwicklungsplan werden in den Regionalplan nachrichtlich übernommen Seite 11 von 33 1. die Raumkategorien, nämlich die Verdichtungsräume, die Randzonen um die Verdichtungsräu me und der Ländliche Raum mit seinen Verdichtungsbereichen, 2. die höheren Zentralen Orte, nämlich die Oberzentren und die Mittelzentren, sowie die Mittelbe reiche, 3. die Landesentwicklungsachsen; die Landesentwicklungsachsen sind im Zuge der Übernahme zu konkretisieren und auszuformen. Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind durch den Buchstaben »N« zu kennzeichnen. (7) Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3, 5, 6, 10, 11 und 12 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; abweichend hier von können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 bis 9 in der Form von Vorranggebieten und von Vorbehaltsgebieten treffen. Vorrangge biete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebie ten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funk tionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten ha ben bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht. In Ausschlussgebieten sind bestimmte raum bedeutsame Nutzungen, für die zugleich Vorranggebiete festgelegt sind, ausgeschlossen. (8) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen. Die klimaschutzbezogenen Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummern 11 und 12 sollen anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichti gung der regionalen Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz begründet werden. (9) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann über den Planungszeitraum und über die Form der Regionalpläne Weisungen erteilen. § 12 Planungsverfahren (1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzu schreiben. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Re gionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtig ten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt. (2) An der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans werden, soweit sie berührt sein können, durch Zuleitung eines Planentwurfs und seiner Begründung beteiligt 1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise, 2. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, Seite 12 von 33 3. die anerkannten Naturschutzvereinigungen. Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landes entwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich, sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwer tig sein. Soweit der Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das In ternet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse ein geholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stel le auf deren Verlangen ein Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln. (3) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbe richt beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme wäh rend der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Inter net einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vor her vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten. Die öffentliche Bekannt machung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Um weltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Regionalverband Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Stellungnahmen an den Regio nalverband. (4) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Absendern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ab gegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind den benachbarten Trägern der Regionalplanung der Planentwurf, dessen Begründung und der Um weltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Stellung nehmen können. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs und Landesplanungsbehörde. (6) Bei Regionalplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Be hörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unter richten. Abweichend von Satz 1 ist bei Regionalplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü fung zu beteiligen. Seite 13 von 33 (7) Für die Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht ent gegenstehen. (8) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt. (9) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen. (10) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen. (11) Den zur Genehmigung vorzulegenden Regionalplänen sind die nicht berücksichtigten Anregun gen mit einer Stellungnahme des Regionalverbands anzufügen. § 13 Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung (1) Die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans werden von der obersten Raumordnungs- und Lan desplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach die sem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. (2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzun gen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit Begründung, die Satzung nach § 12 Abs. 7 und die Genehmigung nach Absatz 1 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch je dermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen. § 13a Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Aus bau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik (1) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans im Sinne des § 12 Absatz 1, deren Gegen stand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Umsetzung des Landesflächenziels im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden Württemberg ist, sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden; das glei che gilt für Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans, deren Gegenstand nur die Fest legung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie oder nur die Festlegung von Gebieten für Pho tovoltaik auf Freiflächen ist. Dabei soll ein Entwurf der Teilpläne oder der sonstigen Änderungen eines Regionalplans im Laufe des Jahres 2023 erarbeitet und spätestens bis zum 1. Januar 2024 in die Aus legung gebracht werden. Bei der Beteiligung der öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 2 ist denjeni gen Stellen und Personen, die zu beteiligen sind, in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Mit teilung von Anregungen zum Planentwurf einzuräumen. Bei der Bemessung der Äußerungsfrist ist ins besondere dem voraussichtlichen Beratungsbedarf der angehörten Stellen und Personen Rechnung zu tragen. Die Beteiligten sollten gebeten werden, ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Ver fahrensablaufs umgehend abzugeben. Seite 14 von 33 (2) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans nach Absatz 1 sind abweichend von § 13 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen. (3) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 2 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb ei ner Frist von drei Monaten nach Anzeige unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen erho ben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs und Landesplanungsbehörde. (4) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, hat der Regionalverband das Verfahren erneut aufzunehmen, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung anschließend erneut nach Absatz 2 anzuzeigen. (5) Die Bekanntmachung der Anzeige im Staatsanzeiger tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vor geschriebenen Veröffentlichung. Der Teilplan oder die Änderung des Regionalplans wird durch die Be kanntmachung verbindlich. Der Regionalplan oder die Änderung des Regionalplans mit Begründung, die Satzung nach § 12 Absatz 10 und die Anzeige nach Absatz 2 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumord nungsbehörde zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstel len hinzuweisen. 3. ABSCHNITT Umsetzung der Planung § 14 Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und wirkt darauf hin, dass die Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat fer ner darauf hinzuwirken, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staa ten abgestimmt werden. (2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen Ministerien unterrich ten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen. (3) Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und die sonstigen Personen des Privatrechts, soweit sie betroffen sind, über die Erfordernisse der Raumordnung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen. § 15 Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne Die Regionalverbände wirken auf die Verwirklichung der Regionalpläne hin. Sie fördern die Zusam menarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat rechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teil räume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen Seite 15 von 33 und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Regionalverbände unter stützen die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesonde re durch Städtenetze. Die Regionalverbände können zur Vorbereitung und Verwirklichung der Regio nalpläne vertragliche Vereinbarungen schließen. § 16 Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten (1) Die Regionalverbände können in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. (2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversamm lung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. (3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist. § 17 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (1) Die Regionalverbände unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaa ten in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere durch die Mitgliedschaft in Körper schaften, Gesellschaften, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen, die grenzüberschreitend tä tig sind. (2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversamm lung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. (3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist. § 18 Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung (1) Die höhere Raumordnungsbehörde führt für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vor haben), die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der je weils geltenden Fassung bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des Trägers des Vorhabens durchgeführt werden. (2) Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mit telbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Seite 16 von 33 3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). (3) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raum ordnerischen Beurteilung fest, 1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt, 2. wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planun gen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung). Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat, sowie die Alternativen nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes. (4) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumver träglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben 1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht, 2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flä chennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ent spricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfest stellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststel lung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt, 3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der höheren Raumord nungsbehörde festgelegt worden ist oder 4. wegen besonders gelagerter Umstände offensichtlich nur an einem bestimmten Standort ver wirklicht werden kann und sichergestellt ist, dass eine raumordnerische Prüfung des Vorhabens im Zulassungsverfahren unter Beteiligung der höheren Raumordnungsbehörde erfolgt. (5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Um weltverträglichkeitsprüfung ist von den öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen be hördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzel nen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. § 19 Seite 17 von 33 Raumordnungsverfahren, Ablauf (1) Wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken meh rerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landespla nungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde. (2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. (3) Der Träger des Vorhabens hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie müssen insbesondere folgende Angaben ent halten: 1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, 2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermie den, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, 3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über Art und Umfang der erfor derlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Die höhere Raumordnungsbehörde prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festge legten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 5 einleitet. Sie kann weitere Unterlagen nur nachfordern, wenn neue Tatsachen be kannt werden oder sie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern bei der raumordnerischen Beurteilung unentbehrlich sind. (4) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen 1. die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise, 2. die Regionalverbände, 3. die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, 4. die Nachbarstaaten nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei ligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 5. die anerkannten Naturschutzvereinigungen. Seite 18 von 33 Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landes entwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann zusätzlich oder mit Zustimmung der jeweiligen Stelle ersatzweise digital erfolgen. Die schrift liche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. (5) Die Öffentlichkeit ist zur Anhörung und Unterrichtung in das Raumordnungsverfahren einzubezie hen; Absatz 7 bleibt unberührt. Dazu sind die nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen in den Gemein den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumord nungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens ei ne Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann da zu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äuße rungen bei der raumordnerischen Beurteilung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 und 3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. (6) Bei raumbedeutsamen Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ist im Benehmen mit der nach Bundesrecht zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. (7) Bei raumbedeutsamen Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bun desministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Vorhaben der zivilen Ver teidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben und darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit in das Raumordnungsverfahren einbezogen wird. (8) Die Geltungsdauer der raumordnerischen Beurteilung ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht ver ändert haben. § 20 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den berührten öffentlichen Stellen Pla nungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfasst werden, untersagen: 1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, 2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Er gänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder we sentlich erschwert werden würde. (2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Ent scheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts er Seite 19 von 33 folgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten. (5) Die Untersagung wird in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem der Entwicklungsplan oder Regional plan, in dem die zu sichernden Zielsetzungen enthalten sind, verbindlich wird. (6) Hat die Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungspflichtig ist das Land. Richtet sich der Entschädigungsanspruch auf Grund anderer Rechtsvorschriften gegen eine Ge meinde oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, erstattet das Land ihr die aus der Er füllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen. § 21 Planungsgebot (1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband oder die höhere Raumord nungsbehörde dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne unverzüglich den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbe deutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erfor derlich ist (Planungsgebot). Mit dem Planungsangebot soll gegenüber dem Träger der Bauleitplanung eine Frist zur Umsetzung bestimmt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Planungs angebot haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechts aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen. § 22 Klagebefugnis (1) Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsord nung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begeh ren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsak te beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszen trums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetrie bes betreffen. (2) § 5 a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt unberührt. § 23 Ersatzleistung (1) Musste eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder eines verbindlich gewordenen Regionalplans geändert oder aufgehoben hat, erstattet das Land der Gemein de die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des Entwick Seite 20 von 33 lungsplans oder Regionalplans oder dem Ablauf der Einwendungsfrist nach § 13a Absatz 3 von der er forderlichen Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann. (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstan den ist. § 24 Zielabweichungsverfahren Die höhere Raumordnungsbehörde kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten ver tretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raum ordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. 4. ABSCHNITT Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise § 25 (1) Die Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fach lichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwir ken, insbesondere diese räumlich auszuformen. (2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzu stellen, zu ändern oder zu ergänzen. (3) Die Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region Dienstleistun gen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach Vereinbarung und gegen Entgelt er bringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausge schlossen. 5. ABSCHNITT Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte § 26 Auskunfts- und Mitteilungspflicht (1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben den Raumord nungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rah men ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, so weit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können. (2) Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den Regio nalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für Seite 21 von 33 die Raumordnung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Ver langen vertraulich zu behandeln. (3) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsa men Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planunterlagen vorliegen. (4) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Pla nungen und Maßnahmen einholen. § 27 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeut samen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit ab zustimmen. § 28 Raumbeobachtung (1) Die Raumordnungsbehörden beobachten laufend die räumliche Entwicklung des Landes (Raumbe obachtung). (2) Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein digitales Raumordnungskataster, das die raumbe deutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bezirk enthält. Die Träger der Bauleitplanung über mitteln der höheren Raumordnungsbehörde die Bauleitpläne und deren Änderungen zur Aufnahme in das Raumordnungskataster in einer dafür geeigneten Form; § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. (3) Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung in einem digita len Informationssystem zusammengeführt. (4) Die höheren Raumordnungsbehörden überwachen im Rahmen der Raumbeobachtung die erheb lichen Auswirkungen der Entwicklungspläne und der Regionalpläne auf die Umwelt, die auf Grund der Durchführung des Plans eintreten. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwa chungsmaßnahmen und die Mitteilungen des jeweiligen Trägers der Planung über deren Ergebnisse sowie entsprechende Informationen von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erheb liche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt. Die Überwachung soll insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig ermitteln und damit die Vor aussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Be obachtungen dem jeweiligen Träger der Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. § 29 Landesentwicklungsberichte (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über 1. raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen, Seite 22 von 33 2. vorgesehene Änderungen des Landesentwicklungsplans oder raumbedeutsamer Fachplanun gen, 3. Erfordernisse der Raumordnung, 4. den Stand der Raumordnung und Landesplanung sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen. (2) Die Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen. DRITTER TEIL Organisation der Raumordnung und Landesplanung 1. ABSCHNITT Raumordnungsbehörden; Landesplanungsbehörde § 30 (1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. (2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien. 2. ABSCHNITT Regionalverbände § 31 Regionalverbände und Regionen (1) Träger der Regionalplanung sind 1. der Verband Region Stuttgart mit Sitz in Stuttgart für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart so wie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis, 2. der Regionalverband Heilbronn-Franken mit Sitz in Heilbronn für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie der Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall, 3. der Regionalverband Ostwürttemberg mit Sitz in Schwäbisch Gmünd für das Gebiet der Land kreise Heidenheim und Ostalbkreis, 4. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit Sitz in Karlsruhe für das Gebiet der Stadtkreise Ba den-Baden und Karlsruhe sowie der Landkreise Karlsruhe und Rastatt, 5. der Regionalverband Nordschwarzwald mit Sitz in Pforzheim für das Gebiet des Stadtkreises Pforzheim sowie der Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt, 6. der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg im Breisgau für das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Or tenaukreis, Seite 23 von 33 7. der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen für das Ge biet der Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen, 8. der Regionalverband Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Waldshut-Tiengen für das Gebiet der Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut, 9. der Regionalverband Neckar-Alb mit Sitz in Mössingen für das Gebiet der Landkreise Reutlin gen, Tübingen und Zollernalbkreis, 10. der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben mit Sitz in Ravensburg für das Gebiet der Land kreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen. (2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt. (3) Die Regeln über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten entspre chend für den Verband Region Stuttgart. § 32 Rechtsform Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenhei ten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben. § 33 Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, so weit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. (2) Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechts aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Öffentliche Bekanntmachungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durchzuführen. § 34 Organe Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. § 35 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalverbands. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zustän dig ist. Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsvorsitzenden über alle Angelegenheiten des Regionalverbands unterrichten lassen. Seite 24 von 33 (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Land kreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise nach jeder regel mäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte gewählt; gewählt wird innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Amtszeit der Kreisräte und Gemeinderäte. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder durchzuführen ist. § 30 Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (3) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung beträgt mindestens 40, in Regionalverbänden mit mehr als 400000 Einwohnern in der Region erhöht sich diese Zahl für je weitere angefangene 30000 Einwohner um zwei, höchstens jedoch auf 80, in Regionalverbänden mit mehr als 2 Millionen Einwohnern in der Region auf 100. Zur Feststellung der in den einzelnen Landkreisen und Stadtkrei sen zu wählenden Mitgliedern werden die Einwohnerzahlen der Landkreise und Stadtkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnen den Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen sind. Die Zahl der danach insgesamt und in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsvorsitzenden festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Änderungen der maßgeblichen Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen. (4) § 31 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Verbands versammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist. (5) Wählbar in die Verbandsversammlung ist jeder, der am Wahltag in den Landtag wählbar ist, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister und Beige ordnete von Gemeinden in der Region sind auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen. (6) Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein 1. Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands, 2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehör de, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. (7) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gel ten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit nach § 9 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 oder § 43 Abs. 2 betrifft. (8) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Verbandsversammlung einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Verbandsvorsitzenden als Vorsitzenden der Verbands versammlung im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Verbands versammlung. Seite 25 von 33 (9) Hat der Regionalverband einen Verbandsdirektor, nimmt dieser an den Sitzungen der Verbands versammlung mit beratender Stimme teil. (10) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Verbandsversammlung die §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend. § 41b der Gemeindeordnung findet für öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechende Anwendung. § 36 Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt wer den. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahl vorschläge aufnehmen lassen. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten bei Verhält niswahl die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewer ber statt. (2) Bei Verhältniswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Wahlberechtigte Bewerber sind von der Teilnahme an der Wahl nicht ausgeschlossen. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheits wahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nichtgewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleu te. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadt kreisen der Gemeinderat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest. § 37 Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden. (2) Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über 1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Verbandsversammlung, die Wahl des Ver bandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters, 2. die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei Teilfortschreibung und sonstiger Änderung des Regionalplans, Seite 26 von 33 wenn die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich be rührt werden und nicht alle Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen, 3. die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans, 4. den Erlass von Satzungen, 5. den Erlass der Haushaltssatzung, 6. die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden, 7. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mit te. Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entspre chend. (4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch sei nen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Ver bandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. (5) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung ent sprechend. § 38 Planungsausschuss (1) Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur Beschluss fassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestellt die Verbandsversammlung einen Planungs ausschuss. Die Verbandsversammlung kann dem Ausschuss weitere Aufgabengebiete als beschlie ßendem oder als beratendem Ausschuss zur dauernden Erledigung übertragen. (2) Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. In den Planungsausschuss können widerruflich als beratende Mit glieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil. (3) Im Übrigen gilt für den Planungsausschuss § 37 Abs. 3 und 5 entsprechend. § 39 Verbandsvorsitzender (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 35 Abs. 7 Satz 3 entsprechend. Seite 27 von 33 (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband, lei tet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sit zungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse. (3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Be diensteten des Regionalverbands. § 40 Verbandsdirektor (1) Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Wird die Wahl des Verbandsdirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze not wendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in ande ren Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. (2) Der Verbandsdirektor vertritt den Verbandsvorsitzenden ständig bei der Erfüllung der in § 39 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 genannten Aufgaben. (3) Ein Beamter oder Angestellter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen. (4) Regionalverbände können vereinbaren, dass die Aufgaben des Verbandsdirektors und der Ver bandsverwaltung des einen Regionalverbands in dessen Namen und nach dessen Beschlüssen und Anordnungen von dem Verbandsdirektor und der Verbandsverwaltung des anderen Regionalverbands erledigt werden.§ 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend. § 41 Bedienstete (1) Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bedienste ten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend. (2) Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regio nalverbände bedienen. § 42 Wirtschaftsführung Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung und die ortsübliche Be kanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen. § 43 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuss in Höhe von 0,13 Euro je Einwohner und 20,80 Euro je Quadratkilometer. Maßgebend sind die Ein Seite 28 von 33 wohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres. Die Regionalverbände erhalten für die Umsetzung des Planungsauftrags aus dem Landesklimagesetz einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500.000 Euro zu je weils gleichen Teilen. (2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt. (3) Die Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kom munalabgabengesetzes erheben. § 44 Aufsicht (1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Lan des. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. (2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. § 45 Regionalzweckverbände (1) Durch Gesetz können die Aufgaben des Regionalverbands auf einen von den Stadt- und Landkrei sen gebildeten Regionalzweckverband übertragen werden. Der Regionalverband ist zuvor anzuhören. Voraussetzung ist, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise die Bildung ei nes Regionalzweckverbands beschlossen haben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Regionalver band aufgelöst. (2) Dem Regionalzweckverband werden mindestens die Aufgaben der Regionalplanung nach diesem Gesetz und die Landschaftsrahmenplanung nach § 8 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes übertragen. (3) Mit der Übertragung der Aufgaben auf den Regionalzweckverband gehen im Wege der Gesamt rechtsnachfolge die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des Regionalverbands auf den Regio nalzweckverband über. Die vom Regionalverband erlassenen Pläne gelten fort; vom Regionalverband eingeleitete Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung können vom Regionalzweckverband fortge führt werden. (4) Für den Regionalzweckverband gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammen arbeit über Zweckverbände mit der Maßgabe, dass bei Gegenständen der Regionalplanung und bei anderen regionalplanerischen Gegenständen § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes über kom munale Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung muss mindestens 40 betragen. (5) Für den Regionalzweckverband gelten ferner die Bestimmungen über die Regionalplanung im Ers ten und Zweiten Teil sowie § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend; für die Aufsicht ist bei Gegen Seite 29 von 33 ständen der Regionalplanung § 44 anzuwenden. Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften über Regio nalverbände in anderen Gesetzen des Landes entsprechend. (6) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalverbands werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regionalzweckverbands. Der Regionalzweckverband tritt in die Rechte und Pflich ten der bis zum Zeitpunkt seiner Bildung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Möglichkeit, dass die zum Regionalverband gehörenden Stadt- und Landkreise durch Vereinbarung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten, bleibt unberührt. (7) Der Personalrat des aufgelösten Regionalverbands besteht unbeschadet der §§ 26 und 27 des Lan despersonalvertretungsgesetzes als Personalrat des Regionalzweckverbands bis zu den nächsten re gelmäßigen Wahlen fort. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend. (8) Ein Austritt von Mitgliedern aus dem Regionalzweckverband ist nicht zulässig. (9) Über die Auflösung des Regionalzweckverbands beschließt der Landtag durch Gesetz, sofern die Verbandsversammlung die Auflösung beschließt und einen entsprechenden Antrag stellt. Mit der Auf lösung ist ein für diese Region nach § 31 zuständiger Regionalverband zu errichten. VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 46 Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft Haben Regionalverbände vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen verein bart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung die ser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kos tentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist. § 47 Richtwerte Richtwerte in Regionalplänen, die vor dem 20. Mai 2003 verbindlich geworden sind, gelten nicht mehr. § 48 Anwendung bisher geltender Vorschriften (nicht abgedruckt) § 49 Grenzüberschreitende Regionalplanung Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abwei chend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalpla nung dies erfordert. § 50 Unterzentren Seite 30 von 33 (nicht abgedruckt) § 51 Verwaltungsvorschriften Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes er forderlichen Verwaltungsvorschriften. § 52 Aufhebung von Rechtsvorschriften (nicht abgedruckt) § 53 Änderung von Gesetzen (nicht abgedruckt) § 541 Inkrafttreten (nicht abgedruckt) Fußnoten 1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621). Anlage 1 (zu § 2 a Abs. 1 und 2) Der Umweltbericht nach § 2 a Abs. 1 und 2 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwicklungsplans oder des Regionalplans und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 a Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, ein schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, Seite 31 von 33 b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili gen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung so wie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetre ten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkun gen der Durchführung des Plans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser An lage. Anlage 2 (zu § 2a Abs. 4) 1. Merkmale des Plans, insbesondere in Bezug auf a) das Ausmaß, in dem der Plan einen Rahmen setzt; b) das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst; c) die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener Erwägungen, insbeson dere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; d) die für den Plan relevanten umweltbezogenen Probleme; e) die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvor schriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbeson dere in Bezug auf a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; b) den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; c) die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); Seite 32 von 33 d) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; e) die Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der be sonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnor men und Grenzwerten; f) national, gemeinschaftlich oder international geschützte Gebiete. Seite 33 von 33

Land Use Planning Law (LplG) · Nelum