Land Transaction Act Implementing Ordinance
صدر في 1961-12-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO - GrdstVG).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Rheinland-Pfalz
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, cadastre/land registration, transfer rights, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, enforcement/compliance, property rights
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Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO - GrdstVG) Vom 21. Dezember 1961* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) Fußnoten *) GVBl. S. 267; zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 Aufgrund des § 19 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) und des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des § 25 Nr. 4 des Grundstückverkehrsgesetzes verordnet die Landesregierung: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Genehmigungsbehörden im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes sind a)die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als untere Landwirtschaftsbehörde, b)die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Landwirtschaftsbehörde, c)das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten als oberste Landwirtschaftsbehörde. (2) Durch Verwaltungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass die unteren Landwirtschaftsbehörden im Landkreis und der gleichnamigen kreisfreien Stadt ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahrnehmen. (3) Die Bearbeitung von Grundstückverkehrssachen ist Verwaltungsangehörigen zu übertragen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Eignung die Gewähr für die Beachtung der besonderen agrarpolitischen Zielsetzung des Grundstückverkehrsgesetzes bieten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Für Grundstückverkehrssachen, bei denen ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist, ist die obere Landwirtschaftsbehörde, für Grundstückverkehrssachen, bei denen ein Bezirksverband beteiligt ist, die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig. Im Übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig. (2) Die obere und oberste Landwirtschaftsbehörde üben die Fachaufsicht über die nachgeordneten Landwirtschaftsbehörden aus. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung bei Verfahren in Landwirtschaftssachen ist die Landwirtschaftskammer. (2) Für die örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer gilt § 18 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Die Anhörung nach § 19 des Grundstückverkehrsgesetzes wird von der obersten und der oberen Landwirtschaftsbehörde durch schriftliche Anfrage bei der Landwirtschaftskammer vorgenommen. Die untere Landwirtschaftsbehörde hört anstelle der Landwirtschaftskammer einen Beauftragten, der nebst einem oder zwei Stellvertretern von der Landwirtschaftskammer für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt bestellt wird. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind auf Verlangen des Beauftragten der Landwirtschaftskammer schriftlich zur Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die Beauftragten und ihre Stellvertreter müssen Mitglieder oder Bedienstete der Landwirtschaftskammer sein und über die notwendige Sach- und Fachkunde verfügen. Sie sind vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBl. I S. 351) zu verpflichten, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 bekannt gewordenen Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 (1) Die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sind schriftlich abzugeben. Stellungnahmen des Beauftragten nach § 4 können auch mündlich bei einer von der unteren Landwirtschaftsbehörde abgehaltenen Dienstbesprechung abgegeben werden. Zu dieser Dienstbesprechung kann die untere Landwirtschaftsbehörde andere Behörden oder Stellen zuziehen, wenn deren Anhörung zweckdienlich erscheint. (2) Will die untere oder obere Landwirtschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer abweichen, so hat sie vorher die Zustimmung der vorgesetzten Landwirtschaftsbehörde einzuholen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Wird die Genehmigung für einen Veräußerungsvertrag beantragt, bei dem das Vorkaufsrecht nach den §§ 4 ff. des Reichssiedlungsgesetzes ausgeübt werden kann, so ist der Vertrag gemäß § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes der unteren Siedlungsbehörde vorzulegen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 (1) Für Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer (§ 5) oder für Erklärungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 6) soll die Landwirtschaftsbehörde eine Frist von mindestens drei Wochen einräumen. Sie hat in diesen Fällen durch Erteilung eines Zwischenbescheides sicherzustellen, dass sich die Genehmigungsfrist nach § 6 des Grundstückverkehrsgesetzes entsprechend verlängert. (2) Wird die Stellungnahme oder die Erklärung nach Absatz 1 nicht fristgerecht abgegeben und geht sie später als zwei Wochen vor Ablauf der Genehmigungsfrist bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde ein, so kann diese von einer Berücksichtigung absehen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Zur Beschleunigung und Erleichterung des Genehmigungsverfahrens ist darauf hinzuwirken, dass bei Genehmigungsanträgen nach § 3 des Grundstückverkehrsgesetzes das von der obersten Landwirtschaftsbehörde bekannt gemachte Muster Verwendung findet. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8a Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach dieser Verordnung als untere Landwirtschaftsbehörde übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.