Inland Waterways - Marking Ordinance
صدر في 1995-02-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- inland waters, navigation, procedural matters, enforcement/compliance, offences/penalties
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1. Binnenschiffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2. Kleinfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Klein- fahrzeuge gelten: aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind; cc) Fähren; dd) schwimmende Geräte; b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbe- wegt werden können; c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können; d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt; e) Beiboote. 82 Kennzeichnungspflicht (1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kieinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (8 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des $ 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein „D* verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist. (2) Deutsche Fahrzeuge nach $ 1 Nr. 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen. (3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bugseiten oder am Heck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitäten- kennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kenn- zeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kenn- zeichnungspflicht nach Maßgabe des $ 3 Nr. 3. 83 Ausnahmen Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die 1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind; 2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig aner- kannten Körperschaft gekennzeichnet sind; 3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge- schriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrie- ben ist; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; 4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundes- ministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. <!-- page 2 --> Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 84 Amtliche Kennzeichen (1) Das in $ 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kenn- zeichen zugeteilt hat, und
2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich ange- schlossen werden. Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verord- nung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungs- zeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere: 1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuch- staben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des $ 2 Abs. 3 führt; 2. bei einem im Sesschiffsregister eingetragenen Klein- fahrzeug seine, soweit erteilt, in $ 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. | S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 3. die Nummer des Flaggenzertifikats ($ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; 4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des $ 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizei- lichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung “ von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
11. Juni 1992 (Verkehrsblatt $. 323) zugeteilt worden sind. 85 Amtlich anerkannte Kennzeichen Ein Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus der Nummer des Internationalen Bootsscheines für Was- sersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrs- blatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation besteht. Dabei erhalten der Deutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben M, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchsta- ben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. „. den Kennbuchstaben A. $6 Urkunden Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1. in den Fällen des $ 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zuge- teilte Kennzeichen; 2. inden Fällen des $4 Abs. 2 a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief; 227 b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Aus- zug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheits- zeugnis; c) das Flaggenzertifikat; 3. in den Fällen des 8 5 der Internationale Bootsschein. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän- digen. ll. Verfahren .$7 Antrag (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in $5 genannten Organisationen zu beantragen. (2) Der Antrag muß enthalten:
1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburts- tag und -ort; 2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsa- chen; 3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff; das Baujahr; 5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet; 6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifi- zierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest angebracht ist; 7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW; 8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im übrigen sind sie glaubhaft zu machen. > 58 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises (1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe- oder Vorführfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahr- tenbuch zu führen. (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentü- mer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus. (3) Die in $ 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2. (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorenge- gangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die aus- stellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. <!-- page 3 --> 228 89 Änderungen (1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unver- züglich mitzuteilen, wenn sich 1. sein Name oder seine Anschrift, 2. die im Antrag zu $ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8 gemachten Angaben oder 9. die Eigentumsverhältnisse geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll. (2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen. Ill. Schlußvorschriften $10 Übergangsregelung (1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder zugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort. (2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. (3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wor- den ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach & 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden. In diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als Ausweis nach 8 6 Nr. 3. 811 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Binnen- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer a) entgegen $ 2 Abs. 1 Satz 1 ein Kleinfahrzeug führt, b) entgegen $ 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, c) entgegen $ 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder d) entgegen $ 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt, 2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs a) entgegen $ 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, b) entgegen $ 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, c) entgegen $ 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, d) einer vollziehbaren Auflage nach $ 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I e) entgegen $ 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder f) entgegen $ 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt. \ $12 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kosten- verordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
22. Oktober 1980 (BGBi. 1 S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1992 (BGBl. | S. 1760), wird wie folgt gefaßt: „Ill. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
1. Zuteilung des amtlichen 88Abs. 1 Satz1, Abs.2 35,- Kennzeichens einschließ- der Verordnung über die lich Ausstellung des Aus- Kennzeichnung von auf weises Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahr- zeugen vom 21. Februar 1995 (BGBI.1S. 226)
2. Zuteilung derWechsel- 88Abs. 1Satz2,Abs.2 100,- kennzeichen einschließ- derin Nummer 1 genann- lich Ausstellung des ten Verordnung Ausweises
3. Ausstellung einer Ersatz- $8Abs.4Satziderin 25,- ausfertigung des Aus- Nummer 1 genannten weises Verordnung
4. Eintragung einerÄnde- $9derinNummerige- 15,-.“ rung nannten Verordnung 813 Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung In $ 2.02 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBi. | S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
14. April 1992 (BGBi. I S. 911) geändert worden ist, wer- den nach dem Wort „amtliches“ die Wörter „oder amtlich anerkanntes“ eingefügt. 814 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft: 1. $2 Abs. 1 und $ 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch- stabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 KW beträgt; 2. 82 Abs. 1 und $ 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch- stabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 3. &2 Abs. 1 und $ 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch- stabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel. <!-- page 4 --> 1. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 (2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft: die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr- zeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBi. Il S. 1956); die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr- zeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBi. Il S. 1443); . die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr- zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Verordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Aus- nahme des $ 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsma- schine; . die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn- zeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek- tionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und
9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des $ 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel; . die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kenn- zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser- Bonn, den 21. Februar 1995 229 straßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz- burg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des 82; . die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr- zeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom
24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des8$2; . 8 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrs- blatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a. (3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vor- schriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft: 1. am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebs- maschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt, 2. am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine, 9. im übrigen am 1. Mai 1997. Der Bundesminister für Verkehr Wissmann <!-- page 5 --> 230 Anlage 1 (zu8$4 Abs. 1 Satz 2) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Liste der amtlichen Kennzeichen Wasser- und Schiffahrtsamt Aschaffenburg Berlin Bingen Brandenburg Braunschweig Bremen Bremerhaven Brunsbüttel Cuxhaven Dresden Duisburg-Meiderich Duisburg-Rhein Eberswalde Emden Freiburg Hamburg Hann.-Münden Heidelberg Kiel-Holtenau Koblenz Köln Lauenburg Lübeck Magdeburg Mannheim Meppen Minden Nürnberg Regensburg Rheine Saarbrücken Schweinfurt Stralsund Stuttgart Tönning Trier Uelzen - Verden Wilhelmshaven Kennzeichen AB B MZ BRB BS HB HBH HEI CUX DD DU DUR BAR EMD FR HH GÖ HD Kl KO K RZ HL MD MA EL MI N R st SB SW HST Ss NF TR VE VER WHV <!-- page 6 --> 231 Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995 Anlage 2 {zu 88 Abs. 2) JOWWUNN-JOJOW Keruersessersnarrnenernerenne EAUgEZ-I0H0W Kereneeteuneenseneeeenererernernen „yelneg wie" :Bundugipiansessem JONELEH Ko Zu zur ur Be ar Ber a Se er ee Er yeßneziye, UHPIOM YIalBBnZ uaTeg LEeyosuyoel „ LEUEBSBIMEBUDEL/UEIjDeWEB yeyaneıß uepueßigj ju Bneziyewiery Jyyulos IN) LeyoeZuLEy SEPLEYEJSIAA Ist Rosa Bar ur zur Zar ur Ser re Er Er ee EEE UOYIISZULSYEnSZUyejujaly sep Joqn SIOMSNnYy sopung sop BunyBmJeAsuyeyj]y49S PUN -s0s5uM GNVAIHISLN3G MIANdIUSIZANNE USJIESIOPJOA <!-- page 7 --> Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 232 "Öunpjeway ıeq (P 'SUEYIIBZULSY LENaU SEUIB Bunjleynz leg (9 9sysemsbunuyoqm og (A “esysemswnyweßilg ıaq (e alapuosegsui *uaßsınzuon Bunßnypueg NZ SI SIOMSNY Jog "uellaynzyuu yallbnziuenun JWESYYEYIYOS Pun -Jsssey LWIEP PuIS LEßunJepuY/ 'E "UEÖIPLBUNZSNB Bunynud nz ueßueueN Ine jez odzyNnyosJessen J8P JOPO ÖUNJBMUBASHYBJIYOS Pun »18sseM JOP LELOSIAY LEÖIPLRISNZ UEP Pun uesynynzyw sÖbnsZUye SEP Pıog Le Jsı SIEMSNY Jasalg 'Z "LIBS JUdeIgBBLE ualyez "MZq uege}syang uegloJb WO OL SUSJSEPUIW LI Punug) weEIjey Ine Squey JSPJUNP U} J8PO Punue) WIEIYUNP Ine Bque 1 Jujjay uI Pun segsg| yaıııneP Y99H LIE JEPO LENESIBPLOH -ÖnsZuye 4 LUEP UB uEgNE gnW LUOYDIBZULEY SEI 'L :8SIOMUIH SJePUOSagl :OUOLLION SYOINLLE IQ) LUNEY LEN