Indirect Discharge Ordinance
صدر في 2006-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Hessen
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- freshwater pollution, effluent waste water/discharge, public water, authorization/permit, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment
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684 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Dezember 2006 Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verord net: § 1 Befreiung von der Erlaubnispflicht (1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverord nung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine was serrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn 1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Ab wasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festge legt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder 2. das Einleiten aus Betrieben a) des in Anhang 17 „Herstellung ke ramischer Erzeugnisse“ der Abwas serverordnung genannten Her kunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der Indirekteinleiter VwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzun gen für eine Befreiung der Einlei tung von der Erlaubnispflicht ein gehalten sind, b) des in Anhang 22 „Chemische In dustrie“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs er folgt und die in der Nr. 2.4.2 der In direkteinleiterVwV genannten Vo raussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnis pflicht eingehalten sind, c) des in Anhang 31 „Wasseraufberei tung, Kühlsysteme, Dampferzeu gung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs er folgt und die in Nr. 2.4.3 der Indi rekteinleiterVwV genannten Vo raussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehal ten sind, d) des in Anhang 38 „Textilherstel lung, Textilveredlung“ der Abwas serverordnung genannten Her kunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der Indirekteinleiter VwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehal ten sind, e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstli chen Mineralfasern“ der Abwasser verordnung genannten Herkunfts bereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für ei ne Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind, f) des in Anhang 49 „Mineralölhalti ges Abwasser“ der Abwasserver ordnung genannten Herkunftsbe reichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genann ten Voraussetzungen für eine Be freiung der Einleitung von der Er laubnispflicht eingehalten sind, g) des in Anhang 50 „Zahnbehand lung“ der Abwasserverordnung ge nannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der Indi rekteinleiterVwV genannten Vo raussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnis pflicht eingehalten sind, h) des in Anhang 52 „Chemischreini gung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs er folgt und die in der Nr. 2.4.8 der In direkteinleiterVwV genannten Vo raussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnis pflicht eingehalten sind, i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotogra fie)“ der Abwasserverordnung ge nannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der Indi rekteinleiterVwV genannten Vo raussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnis pflicht eingehalten sind, j) des in Anhang 55 „Wäschereien“ der Abwasserverordnung genann ten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der Indirekt einleiterVwV genannten Vorausset zungen für eine Befreiung der Ein leitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind, k) bei denen nach eigenverantwortli cher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der Indi rekteinleiterVwV genannten Vor aussetzungen eingehalten werden. (2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnis pflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberin nen und Betreiber der Anlagen haben Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS)*) Vom 13. Dezember 2006 *) GVBl. II 85–68 Anlage Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Dezember 2006 685 rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prü fung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, ha ben sie den Auftrag unverzüglich abzu lehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasser behörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentli chung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf An trag von der Prüfpflicht nach Satz 1 be freien, wenn eine gleichwertige Überwa chung auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentli che Abwasseranlagen. § 2 Anzeigepflicht (1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektro nischer Form mit einer dauerhaft über prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will. (2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen. § 3 Bestehende Einleitungen (1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in der Abwas serverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind in nerhalb angemessener Frist diesen Anfor derungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekannt machung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzel fall von Abs. 1 abweichende Fristen fest legen. § 4 Sachverständige (1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaub nispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverstän digen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (An erkennungsbehörde) auf Antrag aner kannt. Die Anerkennung kann auf be stimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Euro päischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasser behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben. (2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zu letzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt entspre chend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflicht versicherung für die Tätigkeit der Prüfe rinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250 000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindes tens drei Prüferinnen oder Prüfer verfü gen. (3) Eine Anerkennung als Untersu chungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die Aner kennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wasserge setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. der Anzeigepflicht nach § 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festge stellte Mängel nicht oder nicht recht zeitig behebt oder beheben lässt. § 6 Kommunales Satzungsrecht Die Anforderungen nach dem kommu nalen Satzungsrecht bleiben unberührt. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Wiesbaden, den 13. Dezember 2006 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z D i e t z e l 686 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Dezember 2006 Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Schwellenwerte1)2) Konzentration Fracht (mg/l) (g/h) 1. Schwermetalle 1.1 Arsen 0,10 0,5 1.2 Antimon 0,10 0,5 1.3 Barium 0,5 2,5 1.4 Blei 0,2 1,0 1.5 Cadmium 0,005 0,025 1.6 Chrom 0,2 1,0 1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25 1.8 Kobalt 0,2 1,0 1.9 Kupfer 0,2 1,0 1.10 Nickel 0,2 1,0 1.11 Selen 0,2 1,0 1.12 Silber 0,05 0,25 1.13 Quecksilber 0,005 0,025 1.14 Thallium 0,2 1,0 1.15 Zink 0,5 2,5 1.16 Zinn 0,5 2,5 2. Sonstige anorganische Verbindungen 2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25 2.2 Sulfid 0,5 2,5 2.3 Freies Chlor 0,2 1,0 2.4 Asbest 203) 1003) 3. Einkernige Aromaten 3.1 Summe der Aromaten (Benzol, 0,05 0,25 Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 4. Organische Einzelstoffe 4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25 4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25 4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25 4.4 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 0,05 0,25 4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25 4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25 4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25 5. Summen- und Wirkparameter 5.1 AOX 0,05 0,25 5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50 5.3 Mercaptane 0,5 2,5 5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5 5.5 Abfiltrierbare Stoffe4) 20 100 5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi 2 5) Zeichenerklärung: 1) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellen werte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 21. Dezember 2006 687 Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. 2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme an fällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Ein zelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe. 4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe. 5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgifti gen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.